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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.12.1980, Az.: IV b ZR 546/80

Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für ein Studium der Psychologie; Überleitung von Unterhaltsansprüchen; Wechsel des Ausbildungsziels vor Abschluss der zunächst vorgesehenen Ausbildung; Elterliche Pflicht zur Finanzierung einer angemessenen Ausbildung ihres Kinds; Vorliegen eines Ausbildungsabschlusses mit Absolvierung der Höheren Handelsschule

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.12.1980
Aktenzeichen
IV b ZR 546/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11771
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 05.01.1979
AG Essen - 28.08.1978

Fundstelle

  • FamRZ 1981, 344

Prozessführer

S. Berlin, Anstalt des öffentlichen Rechts, Amt für Ausbildungsförderung

Prozessgegner

Fernmeldehauptsekretärs Fritz U., R. allee 16-18, E.

Amtlicher Leitsatz

Allein der Sinneswandel eines seit längerer Zeit im allseitigen Einverständnis in der Ausbildung zu einer Beamtin des gehobenen Dienstes befindlichen Kindes verpflichtet die Eltern nicht, ein Hochschulstudium zu finanzieren, das das Kind nach Aufgabe der Ausbildung eigenmächtig aufgenommen hat.

Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Krohn
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Januar 1979 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 28. August 1978 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtsmittelzüge.

Tatbestand

1

Der Kläger leistete der Tochter des Beklagten, der am 7. Juli 1948 geborenen Christine U., Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Er verlangt von dem Beklagten Erstattung eines Teils der Aufwendungen, die er dadurch für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1973 gehabt hat.

2

Christine U. besuchte nach dem Abschluß der Realschule zwei Jahre lang die Höhere Handelsschule in Essen, wo sie im März 1967 die Abschlußprüfung bestand. Danach trat sie als Finanzanwärterin in die Ausbildung für den gehobenen Dienst der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen ein und bestand im Juli 1967 an der Landesfinanzschule die Zwischenprüfung mit dem Gesamturteil "befriedigend". Zum Jahresende 1967 schied sie auf eigenen Antrag aus dem Vorbereitungsdienst aus, da sie die Hochschulreife erwerben wollte. Sie arbeitete ab Januar 1968 als Stenotypistin und kaufmännische Angestellte und besuchte - zunächst neben dieser Berufstätigkeit - ab November 1968 das Abendgymansium. Ende Juli 1970 gab sie ihre Erwerbstätigkeit auf. In der Folgezeit erhielt sie von der Stadt Essen Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, bis sie im Januar 1972 beim Abendgymnasium der Stadt Dortmund die Reifeprüfung bestand. Nachdem sie sodann einige Monate wieder als kaufmännische Angestellte gearbeitet hatte, nahm sie im Sommersemester 1972 an der Freien Universität Berlin das Studium der Psychologie auf, das sie im April 1977 mit der Diplom-Hauptprüfung für Psychologen abschloß. Sie erhielt in allen Einzelfächern und als Gesamturteil die Note "sehr gut".

3

Der Kläger leistete der Tochter des Beklagten für die Zeit vom 1. April 1972 bis 31. März 1974 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 432 DM, davon zunächst 271,04 DM, später 362,56 DM als Vorausleistung ohne Anrechnung eines elterlichen Unterhaltsbeitrages. Durch Rechtswahrungsanzeigen vom 1. Dezember 1972 und vom 13. September 1973 wies er den Beklagten darauf hin, daß seine Tochter seit April 1972 Ausbildungsförderung erhalte und daß in Höhe der Vorauszahlung von 271,04 DM ihre Unterhaltsansprüche auf ihn - den Kläger - übergeleitet werden könnten. Durch Bescheide vom 21. November 1977 leitete der Kläger die Unterhaltsansprüche in Höhe von monatlich 271,04 DM für die Zeit vom 1. April 1972 bis zum 31. März 1973 und von monatlich 362,56 DM für die Zeit vom 1. April 1973 bis 31. März 1974 auf sich über und verlangte von dem Beklagten Zahlung von 3.252,48 DM und 4.350,72 DM. Weitere Überleitungen und Zahlungsaufforderungen erfolgten für die folgende Zeit bis zum 31. März 1977. Der Beklagte legte gegen die Überleitungsbescheide Widerspruch ein, den der Senator für Wissenschaft und Forschung Berlin zurückwies. Den Widerspruchsbescheid focht der Beklagte nicht an.

4

Der Beklagte stand als Fernmeldehauptsekretär in Diensten der Deutschen Bundespost. Seit dem 31. März 1979 befindet er sich im Ruhestand.

5

Seine Auffassung, zur Zahlung nicht verpflichtet zu sein, begründet der Beklagte insbesondere damit, daß seine Tochter bereits durch den Besuch der Höheren Handelsschule eine Berufsausbildung erhalten habe. Für den Beruf einer Psychologin sei sie nicht besonders befähigt. Eine solche Qualifikation ergebe sich auch nicht aus dem Ergebnis ihrer Diplom-Prüfung, weil die Note "sehr gut" im Fachbereich Psychologie der Freien Universität Berlin die Regelnote sei. Ferner hat der Beklagte geltend gemacht, er könne die geforderten Beträge mit Rücksicht auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht aufbringen, und hat die Einrede der Verjährung erhoben.

6

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die auf Zahlung von 4.076,16 DM nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht ihr - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - in Höhe von 3.120 DM nebst Zinsen stattgegeben.

7

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der er die völlige Abweisung der Klage erstrebt.

Entscheidungsgründe

8

I.

Durch die Überleitungsanzeigen vom 21. November 1977 ist der Unterhaltsanspruch der Tochter des Beklagten (§ 1601 BGB) auf den Kläger übergegangen (§ 37 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, hier in der ursprünglichen Fassung vom 20. August 1971 - BGBl. I 1409 - BAföG). Nach § 1613 Abs. 1 BGB kann der Unterhaltsanspruch auch für die hier in Rede stehende zurückliegende Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1973 geltend gemacht werden, weil der Beklagte nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts bereits durch Schreiben seiner Tochter vom 30. September 1972 zur Zahlung von monatlich 271 DM gemahnt und dadurch in Verzug gesetzt worden ist (vgl. § 37 Abs. 4 1. Alt. BAföG). Auf die rechtliche Bedeutung der Rechtswahrungsanzeigen des Klägers vom 1. Dezember 1972 und 13. September 1973 (vgl. § 37 Abs. 4 2. Alt. BAföG) kommt es daher nicht mehr an.

9

II.

Der angemessene Unterhalt, den der Beklagte seiner Tochter nach § 1610 Abs. 1 BGB zu gewähren hat, umfaßt nach Abs. 2 dieser Vorschrift den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Dieser Anspruch steht auch volljährigen Kindern zu. Die heutige, auf Art. 1 Nr. 6 a des Gesetzes zur Neuregelung des Volljährigkeitsalters vom 31. Juli 1974 (BGBl I 1713) beruhende Gesetzesfassung bringt dies eindeutig zum Ausdruck. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, galt dasselbe aber schon nach der hier noch maßgebenden früheren Fassung des § 1610 Abs. 2 BGB, wonach der Unterhalt "bei einer der Erziehung bedürftigen Person" auch die Kosten der Erziehung und der Ausbildung zu einem Beruf umfaßte (vgl. BGHZ 69, 190, 192).

10

1.

Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHZ 69, 190 ausgeführt, zwar seien Eltern, die ihrem Kinde bereits eine angemessene Berufsausbildung gewährt hätten, im allgemeinen nicht verpflichtet, die Kosten für eine weitere Ausbildung zu tragen. Die Tochter des Beklagten habe aber bei Aufnahme ihres Studiums noch keine angemessene Ausbildung gehabt. Mit dem Abschluß der Höheren Handelsschule sei nach Lage der Dinge die angemessene Vorbildung zu einem Beruf nicht abgeschlossen gewesen; denn da Christine U. im Anschluß an diesen Schulabschluß die Ausbildung zur Finanzinspektorin begonnen habe, sei das auch vom Beklagten gewollte Ziel von Anfang an eine gehobene Ausbildung gewesen. Der Abbruch des Vorbereitungsdienstes, um das Abitur nachzuholen und eventuell zu studieren, sei kein Berufs-, sondern ein Ausbildungswechsel gewesen. Ob der Unterhaltspflichtige die Kosten tragen müsse, die durch einen Wechsel des Ausbildungszieles vor Abschluß der zunächst vorgesehenen Ausbildung entstehen, hänge nicht von so strengen Voraussetzungen ab, wie der Bundesgerichtshof sie bei einem Berufswechsel aufgestellt habe, jedenfalls dann nicht, wenn das Ausbildungsziel so frühzeitig wie im vorliegenden Fall und nicht erst unmittelbar vor dem (ursprünglich) vorgesehenen Abschluß gewechselt werde. Bei einem frühzeitigen Wechsel des Ausbildungszieles könnten in stärkerem Maße die Neigungen des Kindes berücksichtigt werden, sofern sie ernstzunehmen und nicht nur vorübergehender Art seien und sofern auch die sonstigen Voraussetzungen vorlägen, unter denen Eltern zur Leistung von Ausbildungsunterhalt verpflichtet seien; d.h. es müsse sich auch um eine optimale begabungsbezogene Berufsausbildung handeln, deren Finanzierung den Eltern zumutbar sei.

11

Diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Für die Beurteilung, ob das Studium der Psychologie für Christine U. die optimale begabungsbezogene Ausbildung gewesen sei, sei nach Lage der Dinge auf die Zeit zu Beginn des Studiums abzustellen. Als sie die Ausbildung zur Inspektorin abgebrochen habe, möge es zunächst zweifelhaft gewesen sein, ob eine akademische Ausbildung überhaupt durchführbar sein werde. Nachdem sie aber das Abitur aus eigener Kraft und ohne Inanspruchnahme des Beklagten nachgeholt und damit ein hohes Maß an Zielstrebigkeit und Energie gezeigt habe, habe das Hochschulstudium eine konsequente Fortsetzung der selbstgewählten Ausbildung bedeutet, die nicht nur ihrer Neigung, sondern ganz offenbar auch ihrer Begabung voll entsprochen habe. Dem Beklagten sei zuzumuten, das Studium zwar nicht ganz, aber zum Teil zu finanzieren. Darauf sei hier abzustellen. Eine Berufsausbildung übersteige dann nicht die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern, wenn und soweit mit staatlicher Förderung zu rechnen sei und deshalb bei nur begrenzter Leistungsfähigkeit der Eltern von vornherein erwartet werden könne, daß sie die Ausbildung nur zum Teil zu finanzieren brauchten, wie es bei einem Hochschulstudium vielfach der Fall sei. So hätten die Dinge auch hier gelegen, nachdem Christine U. ihr Abitur gemacht habe. Daß sie sich nach Abbruch der Inspektorenausbildung mehr als zwei Jahre lang als kaufmännische Angestellte selbst unterhalten habe, rechtfertige keine andere Beurteilung, weil diese Tätigkeit nicht innerhalb des Rahmens der von Anfang an vorgesehenen gehobenen Ausbildung gelegen habe und dem Besuch des Abendgymnasiums parallel gewesen sei. Insgesamt sei die Ausbildung zu keiner Zeit über einen nennenswerten Zeitraum unterbrochen gewesen. Daß der Unterhaltsanspruch mit einer zeitlichen Verzögerung von etwa fünf Jahren (1968-1973) auf den Beklagten zugekommen sei, lasse dessen Inanspruchnahme nach Lage der Dinge nicht als unzumutbar erscheinen.

12

2.

Die Revision macht demgegenüber geltend, der Beklagte sei seiner Unterhaltspflicht dadurch nachgekommen, daß er seiner Tochter den Besuch der Realschule und der Höheren Handelsschule ermöglicht habe. Anders als der Abschluß einer Gymnasialausbildung sei der Abschluß einer Höheren Handelsschule, die eine Berufsfachschule sei, berufsqualifizierend. Er habe Christine U. befähigt, in kaufmännischen Berufen, etwa als kaufmännische Angestellte tätig zu werden. Wie der Beklagte unbestritten vorgetragen und unter Beweis gestellt habe, brauchten Absolventen der Höheren Handelsschule keine weitere Ausbildung mehr zu durchlaufen, sondern würden unmittelbar in der Wirtschaft eingesetzt. Auch nach den Verwaltungsvorschriften zu § 7 BAföG gelte als berufsqualifizierend u.a. eine Ausbildung, durch die die rechtlichen Voraussetzungen zum Eintritt in den Vorbereitungsdienst erlangt werden. Da der Abschluß der Höheren Handelsschule der Tochter des Beklagten den Eintritt in den Vorbereitungsdienst für die gehobene Finanzlaufbahn ermöglicht habe, sei ihre Ausbildung damit im Sinne des § 1610 Abs. 2 BGB abgeschlossen gewesen, da sie während des Vorbereitungsdienstes einen zur Deckung des Lebensbedarfs ausreichenden Unterhaltszuschuß erhalten habe. Ausweislich der vorgelegten Zeugnisse, die lediglich auf durchschnittliche Fähigkeiten schließen ließen, habe diese Ausbildung auch ihren damals erkennbaren intellektuellen Fähigkeiten entsprochen. Ihre Leistungen während des Studiums ergäben keine spezielle Begabung für das Studienfach Psychologie, auch wenn sie in der Diplom-Prüfung die Gesamtnote "sehr gut" erhalten habe. Nach dem - wie die Revision meint, unbestrittenen - Vortrag des Beklagten sei dies im fraglichen Fachbereich an der Freien Universität Berlin die Flegelnote.

13

Selbst wenn die erste Ausbildung erst mit Erlangung des Berufszieles einer Steuerinspektorin abgeschlossen gewesen sein sollte, habe der Beklagte seiner Unterhaltspflicht genügt. Mit dem Besuch der zweijährigen Höheren Handelsschule und acht Monaten Vorbereitungsdienst habe Christine U. nahezu drei Jahre lang eine Ausbildung in Anspruch genommen, die auf ihr damaliges Berufsziel ausgerichtet gewesen sei. Da ihre Ausbildung sich daher - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - in einem sehr fortgeschrittenen Stadium befunden habe, sei ihr Ausbildungswechsel wie ein Berufswechsel zu behandeln.

14

3.

Die Angriffe der Revision haben Erfolg.

15

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist als angemessene Vorbildung zu einem Beruf eine Berufsausbildung zu bezeichnen, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht, ohne daß es insoweit auf Beruf und wirtschaftliche Stellung der Eltern ankommt, und deren Finanzierung sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält (BGHZ 69, 190, 192; Senatsurteil vom 24. September 1980 - IV b ZR 506/80). Haben Eltern ihre Pflicht, ihrem Kinde eine solche Ausbildung zu gewähren, erfüllt und hat das Kind hiernach den Abschluß einer Ausbildung erlangt, dann sind die Eltern ihrer sich aus § 1610 Abs. 2 BGB ergebenden Unterhaltspflicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Sie sind grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Kinde danach noch eine zweite Ausbildung zu finanzieren (BGHZ 69, 193 [BGH 29.06.1977 - IV ZR 48/76]).

16

Entgegen der Ansicht der Revision kann es für die Beurteilung der Frage, ob der Beklagte seine Pflicht erfüllt hat, seiner Tochter eine angemessene Ausbildung zu gewähren, nicht darauf ankommen, ob sie mit dem Abschluß der Höheren Handelsschule eine "berufsqualifizierende Ausbildung" im Sinne der für die Ausbildungsförderung geltenden Bestimmungen erlangt hat. Die Revision verweist hierzu auf den Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 30. November 1971 zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (GMBl. 1972, 54, 57 - Tz. 7.1.2 zu § 7 BAföG), der darauf abstellt, ob die rechtlichen Voraussetzungen zum Eintritt in den Vorbereitungsdienst erlangt sind. Die genannte Bestimmung erläuterte indessen lediglich die Regelung in § 7 Abs. 1 BAföG, wonach Ausbildungsförderung für eine erste Ausbildung "bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluß" geleistet wird. Den Umfang der Unterhaltspflicht nach § 1610 Abs. 2 BGB festzulegen, war sie weder geeignet noch bestimmt. Ihr können insoweit auch keine allgemeinen Maßstäbe entnommen werden, die bei der Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften herangezogen werden könnten. Denn wie der Bundesgerichtshof bereits ausgeführt hat, vermag die staatliche Ausbildungsförderung auf die individuellen Verhältnisse nicht genügend Rücksicht zu nehmen, sondern knüpft bei der Gewährung von Stipendien weitgehend pauschal an nur allgemeine oder formelle Merkmale an (BGHZ 69, 193 [BGH 29.06.1977 - IV ZR 48/76]). Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die inzwischen erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 25. August 1976 zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (GMBl. 1976, 386, 391) die von der Revision herangezogene Bestimmung des Entwurfs nicht enthält und in Tz. 7.1.4 nunmehr bestimmt, bei Berufsfachschulen sei im Einzelfall zu prüfen, ob ihr Abschluß berufsqualifizierend ist.

17

Ebensowenig ist entscheidend, ob der Abschluß der Höheren Handelsschule in dem Sinne "berufsqualifizierend" ist, daß er für manche Berufe bereits hinreichend befähigt. Soweit die Revision diese Ansicht vertritt, verkennt sie, daß sich die Angemessenheit einer Ausbildung - außer nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen - insbesondere nach den persönlichen Bedingungen richtet, wie sie gerade bei dem Kind vorliegen, um dessen Unterhaltsanspruch es geht. Daher kann nicht außer Betracht bleiben, daß Christine U. mit Einverständnis des Beklagten von vornherein die Absicht hatte, an den Besuch der Höheren Handelsschule eine Ausbildung für den gehobenen Dienst in der Finanzverwaltung anzuschließen, und daß dieses Ausbildungsziel - was die Revision nicht in Zweifel zieht - ihrer damals zutage getretenen Veranlagung entsprach.

18

Auch bei Würdigung des Umstandes, daß Christine U. das seinerzeit angestrebte Berufsziel mit dem Abschluß der Höheren Handelsschule und auch bei der Änderung ihrer beruflichen Pläne noch nicht erreicht hatte, ist der erkennende Senat aber angesichts der hier gegebenen Sachlage der Auffassung, daß der Beklagte der ihm nach § 1610 Abs. 2 BGB obliegenden Unterhaltspflicht jedenfalls soweit nachgekommen ist, daß er zur Finanzierung des Psychologie-Studiums seiner Tochter nicht verpflichtet war. Diese hatte sich, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, im Einvernehmen mit ihm zum Besuch der Höheren Handelsschule entschlossen, um sich anschließend zur Beamtin des gehobenen Dienstes in der Finanzverwaltung ausbilden zu lassen. Sie hat dieses Berufsziel auch über einen längeren Zeitraum verfolgt, indem sie zwei Jahre lang die Höhere Handelsschule besucht, dort die Abschlußprüfung abgelegt und anschließend den Vorbereitungsdienst aufgenommen hat. Sie hat ihre Pläne jedoch eigenmächtig geändert, ohne den Versuch zu unternehmen, sich darüber mit dem Beklagten zu verständigen. Gründe, die ihr die Aufgabe des ursprünglichen Berufsziels dringend nahegelegt hätten, sind nicht behauptet und aus dem vorgetragenen Sachverhalt auch nicht ersichtlich. Allein der Sinneswandel seiner Tochter konnte den Beklagten jedoch nicht verpflichten, die von ihr gewählte andere Ausbildung zu finanzieren, ohne daß es noch auf die weiteren Fragen ankommt, ob das Studium der Psychologie - was er bestritten hat - ihren Fähigkeiten und Neigungen am besten entsprach und die Finanzierung sich in den Grenzen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hielt.

19

III.

Da die Klage schon aus diesen Gründen keinen Erfolg hat, braucht der erkennende Senat nicht zu prüfen, ob die Einrede der Verjährung durchgreift. Vielmehr ist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils das klagabweisende Urteil des Familiengerichts wieder herzustellen.

Dr. Grell Knüfer
Lohmann
Dr. Seidl
Krohn