Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.03.1992, Az.: 2 StR 84/92
Ausführliche Begründung des erkennenden Gerichts hinsichtlich der Feststellung der Begehung einer gefährlichen Körperverletzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.03.1992
- Aktenzeichen
- 2 StR 84/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 18056
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kassel - 09.09.1991
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Prozessführer
Constantin D. aus F.-Ro., geboren am ... 1962 in V. (Ru.), zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 18. März 1992
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 9. September 1991
- 1.
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und Körperverletzung schuldig ist;
- 2.
im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- III.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Das Rechtsmittel des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs dahin, daß nicht gefährliche, sondern "einfache" Körperverletzung vorliegt, sowie zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Im übrigen ist die Revision im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Die Wertung des Landgerichts, eine gefährliche Körperverletzung sei durch eine das Leben gefährdende Behandlung, nämlich das Herunterdrücken des linken Unterarms gegen den Hals der Zeugin begangen worden, findet in den Urteilsfeststellungen keine ausreichende Grundlage. Das Landgericht stellt, den Angaben der Zeugin folgend, vielmehr fest, daß der Angeklagte Gewalt "geradezu dosiert" eingesetzt habe, um die Zeugin gefügig zu machen (UA S. 21).
Es ist nicht dargetan, daß die Handlung des Angeklagten - auch in seiner Vorstellung - auf mehr als Körperverletzung, nämlich auf Lebensgefährdung "angelegt" war (vgl. BGHSt 36, 262, 265; BGH, Beschl. v. 8. Dezember 1989 - 2 StR 526/89; BGHR StGB § 224 I Entstellung 1).
Da weitere Feststellungen insoweit nicht mehr zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch umgestellt. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das Landgericht hat die Verwirklichung des Tatbestandes der gefährlichen Körperverletzung straferschwerend gewertet. Es ist nicht auszuschließen, daß es bei richtiger Bewertung der Tat eine geringere Strafe verhängt hätte.
Theune
Niemöller
Gollwitzer
Bode