Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.08.1992, Az.: 5 StR 283/92
Konkurrenz von unerlaubtem Erwerb und unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.08.1992
- Aktenzeichen
- 5 StR 283/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 16697
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 10.12.1991
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln u.a.
Prozessführer
Momodou N. aus H., geboren am ... 1964 in B. (Gambia),
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 11. August 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Harms, Häger,
Nack als beisitzende Richter
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten Momodou N. wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 10. Dezember 1991, soweit es ihn betrifft,
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Beschwerdeführer des unerlaubten Erwerbes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen schuldig ist,
- b)
im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen Erwerbes in Tateinheit mit Besitz sowie wegen Erwerbes von Haschisch zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.
I.
Bei einer Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten wurden im Schlafzimmer drei Platten Cannabisharz mit einem Gewicht von 591,91 g und einem THC-Gehalt von 6,8 % (40,2 g reines THC) gefunden; in der Küche fand man eine leere Aluminiumfolie mit Paketklebeband.
Das Landgericht folgt der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten, er habe das im Schlafzimmer gefundene Haschisch zuvor von einem Marokkaner für 500,- bis 600,- DM in der Absicht, es für sich selbst zu verbrauchen, gekauft; die Aluminiumfolie in der Küche stamme von einem weiteren Ankauf zum Eigenverbrauch von ca. 35 g Haschisch, das er inzwischen verbraucht habe.
II.
1.
Der unerlaubte Erwerb von Betäubungsmitteln verdrängt den Tatbestand des unerlaubten Besitzes (BGH NStZ 1981, 352; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 2; Körner BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 607). Deswegen war der Schuldspruch, soweit er die größere der beiden Haschischmengen betrifft, dahin zu ändern, daß die Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln entfällt. Im übrigen hält der Schuldspruch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand.
2.
Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben.
a)
Soweit die Einzelstrafe wegen des Erwerbes von 591,91 g Haschisch betroffen ist, steht es allerdings der Anwendbarkeit des Strafrahmens nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG nicht entgegen, daß der unerlaubte Besitz hinter dem unerlaubten Erwerb zurücktritt (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 2; Senat, Beschluß vom 1. Juli 1992 - 5 StR 287/92 -).
b)
Die Ausführungen des angefochtenen Urteils (UA S. 9) lassen indes besorgen, daß sich der Tatrichter nicht dessen bewußt war, daß das Vorliegen eines Regelbeispiels nicht notwendig zur Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 29 Abs. 3 BtMG führt (BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 4, 5).
Deswegen waren die Einsatzstrafe und die Gesamtstrafe, ferner wegen des inneren Zusammenhanges der Strafzumessungsgründe auch die andere Einzelstrafe, aus sachlich-rechtlichen Gründen aufzuheben.
Horstkotte
Harms
Häger
Nack