Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.07.1992, Az.: 5 StR 287/92
Auswirkungen des Vorliegens der verminderten Schuldfähigkeit trotz Erfüllung eines Regelbeispiels auf die Annahme eines besonders schweren Falls des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.07.1992
- Aktenzeichen
- 5 StR 287/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 16519
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - 06.02.1992
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln
Sonstige Beteiligte
Mustafa T. aus B., geboren am ... 1969 in K. (Türkei), zur Zeit in Haft
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 1. Juli 1992
nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 6. Februar 1992 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung einer anderweitig verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. Juni 1992 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch richtet.
Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
Allerdings wird die Erfüllung des Regelbeispiels nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG nicht dadurch ausgeschlossen, daß der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln hinter dem unerlaubten Erwerb derselben zurücktritt.
Der Tatrichter hat verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten wegen dessen Heroinabhängigkeit zur Tatzeit angenommen und deshalb den Strafrahmen des § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG nach den Vorschriften der §§ 21, 49 StGB gemildert, den Gesichtspunkt der verminderten Schuldfähigkeit jedoch im Zusammenhang mit der Begründung des Vorliegens eines besonders schweren Falles nicht erwähnt. Dies läßt besorgen, daß die Strafkammer nicht bedacht hat, daß das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB trotz Verwirklichung eines Regelbeispiels nach § 29 Abs. 3 Satz 2 BtMG zur Verneinung eines besonders schweren Falles führen kann (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 7; BGH StV 1985, 147; BGH NStZ 1986, 368). Dies kann die Strafzumessung beeinflußt haben, zumal der Grenzwert zur nicht geringen Menge von 1,5 g reinem Heroin nicht erheblich überschritten wurde.
Harms
Schäfer
Hager
Nack