Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.04.1997, Az.: BVerwG 1 B 258.96

Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Divergenz im Sinne eines Revisionszulassungsgrundes; Aufgliederung eines Unternehmens in einen Hauptbetrieb oder Nebenbetrieb; Gewisse Eigenständigkeit eines handwerklichen Nebenbetriebs gegenüber einem anderen Betrieb oder Betriebsteil; Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.04.1997
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 258.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 18749
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 11.06.1996 - AZ: 21 B 94.3679

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. April 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Gielen und Richter
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Juni 1996 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichtshofs für das Beschwerdeverfahren und das Berufungsverfahren auf je 8.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO und ist deswegen nicht zulässig.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht.

3

1.

Maßgebend ist die Beschwerdebegründung im Schriftsatz der Klägerin vom 15. November 1996. Es kann unerörtert bleiben, welche prozessuale Bedeutung eine Beschwerdebegründung hat, die vor Abfassung und Zustellung des Berufungsurteils und damit ohne Kenntnis der schriftlichen Urteilsgründe abgegeben wird. Denn die Klägerin ist in ihrem Schriftsatz vom 15. November 1996 auf ihre mit Schriftsatz vom 7. Oktober 1996 eingereichte und durch die Gründe des Berufungsurteils weitgehend überholte Beschwerdebegründung nicht zurückgekommen.

4

a)

Die Beschwerde rügt zunächst eine Abweichung des Berufungsurteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz i.S. dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist; dabei müssen sich die Rechtssätze grundsätzlich auf dasselbe Gesetz beziehen. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang, daß in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, inwiefern das Berufungsgericht seine Entscheidung auf einen in der genannten Weise widersprechenden Rechtssatz gestützt hat. Daran fehlt es.

5

Die Klägerin meint, das Berufungsgericht sei hinsichtlich der Frage des handwerklichen Nebenbetriebes i.S. des § 3 HwO von der Entscheidung des beschließenden Senats vom 25. Februar 1992 - BVerwG 1 C 27.89 - (Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 23) abgewichen. Sie stellt aber nicht, wie es erforderlich wäre, einander widersprechende abstrakte Rechtssätze des Berufungsurteils einerseits und der Entscheidung des beschließenden Senats andererseits gegenüber. Im übrigen ist eine Divergenz nicht erkennbar. Der beschließende Senat hat in seiner Entscheidung vom 25. Februar 1992 ausgeführt, daß ein handwerklicher Nebenbetrieb eine gewisse Eigenständigkeit gegenüber einem anderen Betrieb oder Betriebsteil voraussetzt, der der Hauptbetrieb sein muß; sind eine Handelstätigkeit sowie eine handwerksmäßige Betätigung in einem Ein-Mann-Betrieb verbunden und hat die handwerksmäßige Betätigung ausschließlich die im Handelsgeschäft veräußerten Waren sowie Materialien zum Gegenstand, liegt es nicht nahe, einen solchen Betrieb in einen handelsmäßigen und einen handwerksmäßigen Betriebsteil aufzuspalten. Das Berufungsgericht hat für den Waffenhandelsbetrieb der Klägerin festgestellt, daß die geplante handwerkliche Tätigkeit, die Bearbeitung und Instandsetzung der gehandelten Waffen, ein fester und existenznotwendiger Teil des Betriebsprogramms des Gesamtunternehmens der Klägerin sei. Das Berufungsgericht hat daraus geschlossen, daß eine Aufgliederung des Unternehmens in einen Haupt- und Nebenbetrieb nicht möglich erscheine und deshalb das Vorliegen eines Nebenbetriebes nicht angenommen werden könne.

6

Sollte die Beschwerde der Sache nach beanstanden wollen, daß das Berufungsgericht dem genannten Rechtssatz des beschließenden Senats zum handwerklichen Nebenbetrieb nach den Gegebenheiten des Falles nicht gerecht geworden sei, so wäre auch damit keine Divergenz dargetan. Denn die fehlerhafte Anwendung eines vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Rechtssatzes auf die konkreten umstände des Einzelfalles erfüllt nicht die Merkmale einer Abweichung i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (vgl. z.B. Beschluß vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302).

7

Soweit die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht sei auch hinsichtlich der Frage des handwerklichen Hilfsbetriebes i.S. des § 3 Abs. 3 HwO von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, wird keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bezeichnet und werden keine einander widersprechenden abstrakten Rechtssätze gegenübergestellt. Sollte sich die Abweichungsrüge ebenfalls auf die Entscheidung des Senats vom 25. Februar 1992 beziehen, so ist auch hier eine Divergenz nicht erkennbar. Offenbar will die Beschwerde in Wahrheit auch in diesem Punkt beanstanden, daß das Berufungsgericht die Rechtsprechung des Senats auf die konkreten Gegebenheiten des Falles fehlerhaft angewendet habe. Dies führt jedoch, wie dargelegt, nicht zu einer Abweichung i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

8

b)

Die Beschwerde macht ferner den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache geltend (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Beschwerdebegründung ist jedoch nicht zu entnehmen, weshalb der Sache grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Der bloße Hinweis, die Frage der Verbundenheit eines Waffenhandelsbetriebes mit einem Waffenherstellungsbetrieb sei obergerichtlich noch nicht entschieden worden, genügt dafür nicht. Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerdebegründung muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer in verallgemeinerungsfähiger Weise zu beantwortenden, bisher revisionsgerichtlich nicht entschiedenen Rechtsfrage führen kann. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde, die im wesentlichen Ausführungen zur Frage des handwerklichen Neben- bzw. Hilfsbetriebes enthält, legt insbesondere nicht dar, inwiefern angesichts der Rechtsprechung des beschließenden Senats zu diesem Fragenkomplex noch ein Klärungsbedarf besteht. Zur Frage des handwerklichen Nebenbetriebes, der im Vordergrund der Beschwerdebegründung steht, hat der Senat entschieden, es hänge von den Umständen des konkreten Falles ab, ob die Betriebsteile die für die Annahme eines Haupt- und eines Nebenbetriebes erforderliche Eigenständigkeit aufwiesen (Urteil vom 25. Februar 1992 a.a.O.). Die Beschwerdebegründung läßt nicht einmal ansatzweise erkennen, daß ein Revisionsverfahren hier zur Klärung fallübergreifender Fragen von grundsätzlicher Bedeutung führen könnte.

9

Auch das weitere Beschwerdevorbringen im Schriftsatz vom 15. November 1996 führt nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Es befaßt sich mit den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles und erschöpft sich in einer die Zulassung der Grundsatzrevision allein nicht rechtfertigenden Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung durch die Vorinstanz.

10

2.

Auch wenn man davon ausgeht, daß die Klägerin die im Schriftsatz vom 7. Oktober 1996 genannten Gründe aufrechterhalten habe, kann die Revision nicht zugelassen werden.

11

Ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), nämlich eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung, wird in dem Schriftsatz nicht schlüssig bezeichnet. Die Sitzungsniederschrift weist aus, daß die Frage, ob und welche handwerksrechtlichen Gründe der Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 WaffG entgegenstehen können, in der Verhandlung erörtert worden ist. Die Beteiligten haben sich zu ihr geäußert, und das Berufungsurteil hält sich im Rahmen dieser Erörterung. Auch eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wird in dem Schriftsatz nicht entsprechend § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet.

12

Schließlich führen die Ausführungen der Klägerin nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie genügen nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil sie die Gegebenheiten des vorliegenden Falles nicht hinreichend berücksichtigen. Die Frage, "ob die Vorschriften der Handwerksordnung der Erteilung der beantragten Waffenherstellungsgenehmigung entgegenstehen könnten", ist bei den vorliegenden Gegebenheiten nicht klärungsbedürftig. Soll, wie es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall ist, die Waffenherstellung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 WaffG) handwerksmäßig betrieben werden (vgl. II, 30 der Anlage A zur HwO), hat der Antragsteller auch die Vorschriften der Handwerksordnung zu beachten, denn diese bleiben von dem Waffengesetz unberührt (vgl. auch § 60 Abs. 1 WaffG betreffend die Gewerbeordnung). Er muß also, was im Falle der Klägerin wegen Fehlens der Eintragungsvoraussetzungen nicht möglich ist (§ 7 HwO), in die Handwerksrolle eingetragen werden (§ 1 Abs. 1 HwO), es sei denn, daß er das Gewerbe nur in der Form eines von der Handwerksordnung ausgenommenen Nebenbetriebes unerheblichen Umfangs oder eines Hilfsbetriebes ausübt (§ 3 HwO). Davon geht auch die Klägerin aus. Das Handwerksrecht mag zwar nicht zum "Prüfungsprogramm" für die Waffenherstellungserlaubnis gehören, weil die Durchführung des vom Waffengesetz nicht berührten Handwerksrechts nicht der Waffenrechtsbehörde als solcher obliegt. Es versteht sich aber von selbst, daß diese Behörde jedenfalls dann nicht zur Erteilung der Erlaubnis verpflichtet ist, wenn sie die erlaubte Tätigkeit aus anderen als waffenrechtlichen Gründen sogleich wieder zu unterbinden hätte. Die hier tätig gewordene Kreisverwaltungsbehörde (§ 1 BayAVWaffG) ist zuständig, gemäß § 16 Abs. 3 HwO den selbständigen Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe zu untersagen, wenn dieses entgegen der Handwerksordnung ausgeübt wird (§ 2 BayJustVHwO). Handelt es sich nicht lediglich um einen Fall behebbarer formeller Rechtswidrigkeit, sondern - wie das Berufungsgericht hier angenommen hat - um einen Fall materieller Rechtswidrigkeit, ist sie grundsätzlich zur Untersagung verpflichtet (vgl. z.B. Musielak/Detterbeck, Das Recht des Handwerks, 3. Aufl., § 16 HwO Rn. 12) mit der Folge, daß sie für eine solche Tätigkeit auch keine Erlaubnis erteilen muß. Daß sonst in diesem Zusammenhang ein Klärungsbedarf gegeben wäre, macht das Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich.

13

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichtshofs für das Beschwerdeverfahren und das Berufungsverfahren auf je 8.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 und § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Da die Anhebung des Auffangwertes durch die Neufassung des Gerichtskostengesetzes bereits für das Berufungsverfahren zu berücksichtigen ist (Art. 1 Abs. 1 Nr. 7 a, Art. 12 KostRÄndG 1994 <BGBl I S. 1325> i.V.m. § 73 Abs. 1 GKG), muß die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts entsprechend abgeändert werden.

Meyer
Gielen
Richter