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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.08.1992, Az.: 5 StR 126/92

Beweiskraft des Protokolls bei Schweigen über wesentliche Förmlichkeiten; Verkennung eines Verdachts der Tatbeteiligung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.08.1992
Aktenzeichen
5 StR 126/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 12041
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kaiserslautern - 14.11.1991

Fundstellen

  • DAR 1993, 175 (Kurzinformation)
  • HFR 1993, 414-415 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1993, 51-52 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Steuerhinterziehung

Redaktioneller Leitsatz

Die Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO gilt nicht, wenn das Protokoll offensichtlich Widersprüche oder Lücken aufweist, die sich aus ihm selbst heraus ergeben.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 18. August 1992
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 14. November 1991 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

2

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

3

1.

Es ist schon zu besorgen, das Landgericht habe gegen § 261 StPO verstoßen und seine Überzeugung nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft.

4

Das Landgericht führt im Rahmen der Beweiswürdigung aus, der Verwalter S. habe "- so der Eindruck nach Einsicht in das vorgelegte Kassenbuch und die Einnahme- und Überschußrechnung - die Verwaltung ordnungsgemäß durchgeführt" (UA S. 23).

5

Beide Bücher wurden in der Hauptverhandlung ausweislich des Sitzungsprotokolls aber weder in Augenschein genommen noch verlesen.

6

Die Einnahme eines Augenscheins und die Verlesung einer Urkunde sind wesentliche Förmlichkeiten, deren Beurkundung durch § 273 Abs. 1 StPO vorgeschrieben ist. Schweigt das Protokoll über die Einnahme eines Augenscheins oder die Verlesung, so gelten diese wegen der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO als nicht erfolgt (BGH Beschluß vom 18.3.1992 - 3 StR 63/92 -; weitere Nachweise bei Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 274 Rd. 14). Auch wenn dieses Ergebnis der wahren Sachlage widersprechen sollte, muß es als Konsequenz der dem § 274 StPO zugrunde liegenden gesetzgeberischen Entscheidung hingenommen werden (BGH Beschluß vom 18.3.1992 - 3 StR 63/92 -; BGHSt 36, 354, 358).

7

Diese Beweiskraft gilt nur dann nicht, wenn das Protokoll offensichtliche Widersprüche oder Lücken aufweist, die sich aus ihm selbst heraus ergeben. Dann kann das Revisionsgericht das Protokoll im Wege des Freibeweises ergänzen (vgl. BGH Beschluß vom 18.3.1992 ... - 3 StR 63/92 -; BGHSt 17, 220, 222). Solche Widersprüche und Lücken sind nicht ersichtlich.

8

Das Protokoll weist zwar - was die Revision auch vorträgt - aus, daß die Verteidigerin die beiden Bücher in der Hauptverhandlung vom 29. Oktober 1991 dem Gericht übergab und daß diese als Anlage 1 zum Hauptverhandlungsprotokoll genommen wurden. Daß diese Bücher aber auch Gegenstand der Beweisaufnahme waren, folgt daraus noch nicht. Insoweit liegt auch keine Lücke des Protokolls vor, denn es kommt häufig vor, daß zu den Akten gegebene Beweismittel nicht zur Beweiserhebung herangezogen werden.

9

Allerdings heißt es in den Urteilsgründen, der Zeuge Sprau habe "auf Vorhalt des ... Kassenbuchs und des Einnahme- und Ausgabenbuchs - diese Bücher wurden vom Angeklagten am 1. Hauptverhandlungstag vorgelegt -" spontan eine Äußerung zu Stempeln auf dem Umschlag der Bücher gemacht (UA S. 21). Daß damit auch der Inhalt der rund 30 Seiten umfassenden Bücher Gegenstand der Beweisaufnahme durch Augenschein wurde, folgt aus dieser Wendung nicht. Im übrigen könnte auch durch die Mitteilung einer Beweiserhebung in den Urteilsgründen die negative Beweiskraft des Protokolls nicht durchbrochen werden, denn die Lücken und offensichtlichen Widersprüche müssen sich aus dem Protokoll selbst ergeben (BGHSt 17, 220, 222).

10

Der Möglichkeit, daß Inhalt und Form der beiden Bücher auf andere Weise als durch Verlesen oder Augenschein, nämlich durch eine Aussage auf einen Vorhalt, in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein können, steht der Wortlaut der Urteilsgründe entgegen.

11

2.

Jedenfalls hat die Rüge, das Landgericht habe durch die Vereidigung des Zeugen S. gegen § 60 Nr. 2 StPO verstoßen, Erfolg.

12

Nach den Feststellungen täuschte der Angeklagte bei der Vermietung von Wohnungen einen gewerblichen Zwischenvermieter vor, um die Rückzahlung erlangter Vorsteuern zu vermeiden.

13

Der Zeuge hat bekundet, er habe als Beauftragter des Angeklagten zunächst Mietverträge im Namen des Angeklagten als Vermieter abgeschlossen, die schriftlichen Mietverträge aber zu einem späteren Zeitpunkt neu geschrieben, einen anderen Vermieter (Hammer & Co KG) eingetragen und zurückdatiert. Auch mit seiner an den Angeklagten gerichteten Rechnung für Vermittlungsprovisionen sei er so verfahren.

14

Bei dieser Sachlage drängt sich auf, ob der in wirtschaftlichen Dingen erfahrene Zeuge sich der Beihilfe zu der dem Angeklagten vorgeworfenen Steuerhinterziehung schuldig gemacht hat. Das Landgericht hätte deshalb deutlich machen müssen, weshalb es einen Tatverdacht gegen den Zeugen nicht hegt. Dies erörtert das Landgericht aber weder in den Urteilsgründen noch in der Entscheidung über die Vereidigung des Zeugen. Damit ist zu befürchten, das Landgericht habe entweder einen gegen den Zeugen bestehenden Tatverdacht der Beihilfe zur Steuerhinterziehung übersehen oder den (weit auszulegenden) Begriff des Verdachts der Tatbeteiligung in § 60 Nr. 2 StPO verkannt.

15

Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß das Urteil auf diesem Fehler beruht. Das Landgericht stützt seine Feststellungen auf die Aussage des "in der Sitzung vom ... vereidigten Zeugen" (UA S. 21).

16

3.

Auf die weiteren, zum Teil auf beachtliche Gründe gestützten Verfahrensrügen kommt es nicht mehr an.

Laufhütte
Harms
Schäfer
Häger
Basdorf