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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.03.1992, Az.: 3 StR 63/92

Anforderungen an Verlesung einer Urkunde; Fehlerhaftes Sitzungsprotokoll als Revisionsgrund

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.03.1992
Aktenzeichen
3 StR 63/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 17858
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück - 03.09.1991

Verfahrensgegenstand

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Prozessführer

Macwel August B., geboren am ... 1942 im D. N./Surinam

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 18. März 1992
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 3. September 1991, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seinem Rechtsmittel rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

2

Soweit die Revision die Verletzung der §§ 249, 261 StPO beanstandet, weil das Landgericht seiner Beweiswürdigung maßgeblich den Inhalt eines Gutachtens des Landeskriminalamtes Niedersachsen vom 11. April 1991 über die chemisch-technische Vergleichbarkeit des im Kraftfahrzeug des Angeklagten gefundenen Klebstoffes mit dem zum Wiederverschluß des Schmuggelbehältnisses verwendeten Klebers und eines Gutachtens der Oberfinanzdirektion Hamburg vom 12. März 1991 über den Wirkstoffgehalt des sichergestellten Heroins und Kokains zugrundegelegt hat, obgleich diese Urkunden ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht verlesen worden waren, kann ihr der Erfolg nicht versagt werden.

3

Die Sitzungsniederschrift vom 3. September 1991 teilt mit den Worten

"... Ferner soll gem. § 256 StPO das Gutachten der Oberfinanzdirektion Hamburg vom 12.03.1991 - Bl. 164-165 d.A. verlesen werden. Gemäß § 256 StPO soll das Gutachten des LKA Niedersachsen vom 11.04.1991 - Bl. 181, 182 d.A. - verlesen werden. ..."

4

lediglich die Anordnung, nicht aber auch die Durchführung der Verlesung mit. Die Verlesung einer Urkunde ist eine wesentliche Förmlichkeit, deren Beurkundung nach § 273 Abs. 1 StPO vorgeschrieben ist. Schweigt das Protokoll über die Verlesung, so gilt diese entsprechend der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO als nicht erfolgt (vgl. BGH wistra 1992, 30 zur Verlesung einer Aussage; ebenso BGH bei Dallinger MDR 1974, 548 zur Durchführung einer Vereidigungsanordnung). Auch wenn dieses Ergebnis der wahren Sachlage widersprechen sollte, muß es als Konsequenz der dem § 274 StPO zugrundeliegenden gesetzgeberischen Entscheidung hingenommen werden (BGHSt 36, 354, 358) [BGH 06.02.1990 - 2 StR 29/89].

5

Das Protokoll weist insoweit auch keine offensichtlichen Widersprüche oder Lücken auf, die sich aus ihm selbst heraus ergeben müßten, um die Möglichkeit einer Ergänzung im Wege des Freibeweises zu eröffnen (vgl. BGHSt 17, 220, 222). Hierfür genügt insbesondere die sich der Verlesungsanordnung anschließende Passage in der Sitzungsniederschrift "Auf Bl. 179, 180 d.A. wurde Bezug genommen" (Bl. 120 R Bd. II d.A.) nicht, zumal sich der prozessuale Sinn dieses Vermerks nicht erschließt. Bl. 179 Bd. I d.A. enthält das Begleitschreiben über die Zusendung des Gutachtens vom 11. April 1991 vom Landeskriminalamt Niedersachsen an die Zollfahndung in Osnabrück und Bl. 180 Bd. I d.A. die Weiterleitung von dort an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Osnabrück. Die Bezugnahme auf diese Schreiben ergibt auch nicht indirekt einen Hinweis darauf, daß die Verlesung der Gutachten erfolgt sein muß.

6

Die nach Eingang der Revisionsbegründung abgegebenen dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und der Protokollführerin könnten der zulässig erhobenen Verfahrensrüge selbst dann nicht die Grundlage entziehen, wenn sie zu einer an sich möglichen Protokollberichtigung geführt hätten (BGHR StPO § 274 Beweiskraft 8, 11). Daß der Inhalt der Gutachten auf andere Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein kann, ist nicht ersichtlich. Auf dem Verfahrensverstoß kann das Urteil auch beruhen, da das Landgericht seine Überzeugung maßgeblich auf diese Gutachten gestützt hat.

Zschockelt, Richter
Kutzer, Richter
Blauth, Richter
Miebach, Richter
Winkler, Richter