Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.02.1978, Az.: VIII ZR 257/76

Klage auf Schadensersatz in Folge einer Gasexplosion; Positive Vertragsverletzung des Gasversorgungsvertrages; Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich des Vertrages; Anspruch auf Ersatz des Hausratsschadens; Ausschluss der Haftung; Wirksamkeit einer Freizeichnungsklausel; Schadensersatz und Schmerzensgeld infolge Vornahme einer unerlaubten Handlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.02.1978
Aktenzeichen
VIII ZR 257/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11497
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 28.07.1976
LG Karlsruhe

Fundstelle

  • MDR 1978, 926 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage des Haftungsausschlusses gemäß II Nr. 5 und V Nr. 8 AVB-Gas bei der Ausführung von Arbeiten an der Anlage des Abnehmers durch das Versorgungsunternehmen aus Anlaß der Umstellung der Versorgung von Stadt- auf Erdgas.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Wolf, Merz, Treier und Dr. Brunotte
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 1976 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Am 31. Januar 1972 wurde das Dreifamilienhaus H.- und N.-Straße ... in K. H., das der Firma S. & Co. gehört, durch eine Gasexplosion völlig zerstört. Vier Menschen fanden den Tod, darunter Monika K., die Ehefrau des Klägers zu 1 und Schwester des Klägers zu 2, sowie Johanna G., die Mutter des Klägers zu 2. Das Unglück ereignete sich im Zusammenhang mit Installationsarbeiten, die die Beklagte in den Jahren 1970 bis 1972 ausführen ließ, um die Versorgung der Bevölkerung von Stadt- auf Erdgas umstellen zu können. Die Umstellung erforderte den Einbau von Druckreglern und das Einfetten der Absperrhähne mit erdgasbeständiger Substanz in allen an die Gasversorgung angeschlossenen Hausgrundstücken. Mit der Ausführung dieser Arbeiten im gesamten Stadtgebiet entsprechend einem von ihr aufgestellten Leistungsverzeichnis hatte die Beklagte u.a. die Arbeitsgemeinschaft "Reglereinbau" beauftragt, zu der sich mehrere selbständige K. Installationsunternehmen, darunter die Firma Dr. S. & Co., zusammengeschlossen hatten. Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft wechselten einander in jeweils dreimonatigem Turnus ab. Von September bis November 1971 war die Firma Dr. S. & Co. tätig. Ausweislich des von dem technischen Angestellten der Beklagten Sch. unterzeichneten "Aufmaß- und Abnahmeprotokolls" vom 16. September 1971 haben der Obermonteur M. und der Monteur D. von der Firma Dr. S. & Co. im Hause H.- und N.-Straße ... folgende Arbeiten erledigt:

  • Einbau von drei Gaszählerreglern,
  • Reinigen und Fetten des Hauptabsperrhahns,
  • Reinigen und Fetten der drei Gaszähler-Eckhähne.

2

Das Einfetten eines Gaszähler-Eckhahnes erforderte Entfernen des Staubdeckels, Herausdrehen einer Konterschraube aus dem Eckhahn, Herausdrehen der Einstellschraube, damit das die Gaszufuhr regelnde sogenannte Hahnküken aus dem Gehäuse genommen werden kann, Reinigen und Einfetten des Hahnkükens, dessen Wiedereinsetzen in das Gehäuse, Wiedereindrehen der Einstellschraube zur Arretierung des Hahnkükens, festes Eindrehen der Konterschraube, um ein Lösen der Einstellschraube zu verhindern und Aufsetzen des Staubdeckels.

3

Am 31. Januar 1972 wurde der Stadtteil H. erstmals mit Erdgas versorgt. Der Gasdruck im Leitungssystem erhöhte sich von 100 mm WS (Stadtgasdruck) auf 350 mm WS (Erdgasdruck). Da in diesem Zeitpunkt das Küken in dem Gaszähler-Eckhahn Nr. 73337 im Hause H.- und N.-Straße ... wegen Fehlens der Konterschraube nicht ordnungsgemäß gesichert war, hielt es dem erhöhten Gasdruck nicht stand und wurde aus dem Eckhahn hinausgedrückt, Erdgas strömte sodann in das Kellergeschoß, bildete mit der Luft ein explosives Gemisch, welches um 16.45 Uhr explodierte.

4

Die getötete Johanna G., hatte in dem zerstörten Haus eine Wohnung inne. Sie bezog Gas zu den "Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Gas aus dem Versorgungsnetz der Stadtwerke K.". In den AVB ist u.a. bestimmt:

"...

II
Art und Umfang der Versorgung

...

3.
Das Gaswerk hat dafür zu sorgen, daß dem Abnehmer, solange der Versorgungsvertrag läuft, dauernd die Möglichkeit gewährt wird, Gas ... zu jeder Tages- und Nachtzeit am Ende des Hausanschlusses zu übernehmen ...

4.
Das Gaswerk wird bemüht sein, jede Unterbrechung und Unregelmäßigkeit möglichst bald zu beheben.

5.
Nachlässe und Schadensersatz werden in keinem Fall (auch nicht bei Abweichungen von dem festgelegten Heizwert und Druck) ... gewährt.

...

IV
Hausanschluß

1.
Der zu den Betriebsanlagen des Gaswerks gehörende Hausanschluß umfaßt die Verbindung des Leitungsnetzes des Gaswerks mit den Innenleitungen der Gebäude und Grundstücke von der Straßenleitung ab, also die Zuleitung bis zur Hauptabsperrvorrichtung, die Hauptabsperrvorrichtung selbst und gegebenenfalls den Hausdruckregler. Das Ende des Hausanschlusses ist die Stelle, an der das Gaswerk das Gas zur Verfügung zu stellen hat ....

V
Anlage des Abnehmers

1.
Für die ordnungsgemäße Beschaffung und Unterhaltung der Gaseinrichtungen vom Ende des Hausanschlusses ab, von der Hauptabsperrvorrichtung ab, mit Ausnahme des Gaszählers (gegebenenfalls Hausdruckreglers) ist der Abnehmer verantwortlich; ... Die Anlage des Abnehmers darf außer durch das Gaswerk nur durch einen zugelassenen Einrichter ... ausgeführt und unterhalten werden ...

3.
Der Anschluß der Anlage des Abnehmers an das Leitungsnetz und ihre Inbetriebsetzung erfolgt ausschließlich durch Beauftragte des Gaswerks ...

4.
Erweiterungen und Abänderungen bestehender Anlagen sowie die Ingebrauchnahme von Haushaltsgeräten bedürfen ... vorheriger Anmeldung; auch hierfür gelten die Bestimmungen der Ziffern 1-3.

...

8.
Durch Vornahme oder Unterlassung der Prüfung der Anlage sowie durch ihren Anschluß an das Leitungsnetz übernimmt das Gaswerk keinerlei Haftung ..."

5

Der am 2. März 1952 geborene Kläger zu 2, damals noch Schüler, lebte in der Wohnung und im Haushalt seiner Mutter, die er allein beerbt hat. Die Ehefrau des Klägers zu 1 hielt sich am Unglückstage in der Wohnung ihrer Mutter auf. Sie reparierte dort mitgebrachte Kleidungsstücke. Der Kläger zu 1 stand in der Berufsausbildung. Den Lebensunterhalt der Eheleute bestritt Frau K. mit ihrem Arbeitseinkommen. Der Kläger zu 1 hat seine Frau allein beerbt.

6

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Ersatz materiellen Schadens (darunter Beerdigungskosten, Wegfall von Unterhaltsleistungen und Arbeitsleistungen im Haushalt, Verlust an Kleidung und Hausrat) und Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes (je 2.000 DM) in Anspruch.

7

Die Ersatzpflicht der Beklagten haben die Kläger damit begründet, daß sie für fremdes wie für eigenes Verschulden an dem Explosionsunglück hafte. Die Monteure der Firma Dr. S. Co. hätten es am 16. September 1971 in schuldhafter Weise versäumt, das Küken in dem Gaszähler-Eckhahn in der vorgeschriebenen Weise zu sichern. Die Beklagte selbst habe es unterlassen, die angesichts der Gefahrenträchtigkeit der Arbeiten gebotene sorgfältige Überwachung zu gewährleisten. Dies sei möglich und zumutbar gewesen.

8

Die Beklagte hat ein Fehlverhalten der Monteure M. und D. bestritten, ihre Haftung für deren Verschulden überdies aus Rechtsgründen verneint und geltend gemacht, die Haftung sei jedenfalls nach den AVB abbedungen. Sie hat behauptet, eine echte Kontrolle der in Auftrag gegebenen Arbeiten hätte deren Wiederholung erfordert. Das sei ihr nicht zumutbar gewesen. Deshalb seien nur Stichproben in Betracht gekommen. Diese seien in ausreichendem Maße und mit gebotener Sorgfalt durchgeführt worden.

9

Das Landgericht hat beiden Klägern den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der Beerdigungskosten - bis auf einen Betrag von 0,03 DM - zuzüglich 4 % Zinsen zuerkannt und die Klage auf Ersatz des übrigen Schadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

10

Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.

11

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, verfolgt die Beklagte das Klageabweisungsbegehren weiter.

12

Ein von der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Karlsruhe gegen die Monteure M. und D. sowie gegen den technischen Angestellten der Beklagten Sch. eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung ist eingestellt worden, weil den Beschuldigten ein strafbares Verhalten nicht nachzuweisen gewesen sei.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision ist unbegründet.

14

A.

Vertragliche Ersatzansprüche des Klägers zu 2

15

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger G. stünden Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung des Gasversorgungsvertrages (Kaufvertrag gemäß § 433 BGB) gegen die Beklagte zu. Vertragliche Ansprüche auf Schadensersatz für die Zerstörung des Hausrats seiner Mutter habe der Kläger zu 2 "als Erbe seiner Mutter" auch, wenn er nicht selbst Vertragspartner der Beklagten gewesen sein sollte, denn er könne sich dann auf den möglicherweise nur zwischen der Beklagten und seiner Mutter geschlossenen Vertrag als Schutzgläubiger berufen. Unter besonderen - hier zu bejahenden - Voraussetzungen seien am Vertragsschluß selbst nicht beteiligte Dritte in den Schutzbereich des Vertrages mit der Folge einzubeziehen, daß sie Anspruch auf vertraglich gebotenen Schutz und Fürsorge hätten. Aus der Verletzung dieser Vertragspflichten könnten sie Schadensersatzansprüche "im eigenen Namen" geltend machen.

16

II.

Diese Ausführungen halten einer Nachprüfung im Ergebnis stand.

17

1.

Für die vom Berufungsgericht angedeutete Auffassung, der Kläger zu 2 könne selbst (zusammen mit seiner Mutter) Partner des Gasversorgungsvertrages gewesen sein, bieten die tatsächlichen Feststellungen keinen Anhaltspunkt.

18

2.

Nach den gegebenen Umständen kommen zwei vertragliche Anspruchsgrundlagen in Betracht, und zwar ein Hausratsersatzanspruch, der auf den Kläger zu 2 als Erbe seiner Mutter gemäß § 1922 BGBübergegangen sein könnte, falls diese das Explosionsunglück, wenn auch nur wenige Augenblicke überlebt haben sollte, anderenfalls ein Ersatzanspruch des Klägers zu 2 aus ursprünglich eigenem Recht; denn er war jedenfalls in den Schutzbereich des von seiner Mutter mit der Beklagten vereinbarten Gasversorgungsvertrages einbezogen. Als leibliches Kind, das finanzielle Unterhaltsleistungen und persönliche Fürsorge in Anspruch nahm, lebte er im Haushalt der Mutter und verkörperte damit den typischen Fall einer leistungs- und gläubigernahen Person (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 1976 BGHZ 66, 51 mit Anmerkung von Kreuzer in JZ 1976, 778, 779; BGH Urteil vom 28. Februar 1977 - II ZR 52/75). Ob der eine oder andere Anspruch besteht, bedarf keiner Entscheidung. Dem Kläger zu 2 steht in jedem Falle, sofern der Beklagten eine schuldhafte Verletzung vertraglicher Verkehrssicherungspflichten anzulasten ist und ein Haftungsausschluß nach den AVB nicht Platz greift, aus abgeleitetem oder eigenem Recht dem Grunde nach ein vertraglicher Anspruch auf Ersatz des Hausratsschadens gegen die Beklagte zu.

19

3.

a)

Das Berufungsgericht hat als bewiesen angesehen, daß die Explosion am 31. Januar 1972 auf einen Montagefehler der bei der Firma Dr. S. & Co. beschäftigten Monteure an dem auf dem Gaszähler Nr. 73337 sitzenden Eckhahn verursacht worden ist.

20

Gegen diese Beweiswürdigung, die sich im Rahmen tatrichterlichen Ermessens hält, wendet sich die Revision vergeblich. Sie räumt zudem ein, daß die Vorinstanz die Regeln über den Beweis des ersten Anscheins nicht verkannt hat. Die Explosionsursache ist, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorgehoben hat, durch das vom Technischen Überwachungsverein am 11. März 1972 erstattete Gutachten geklärt worden. Das Gutachten erklärt, gestützt auf entsprechende Versuche insbesondere auch, daß der Stadtgasdurck von 100 mm WS nicht ausreichte, um das ungesicherte Küken aus dem Eckhahn herauszudrücken, daß dies aber bei einem Erdgasdruck von 350 mm WS unter Einwirkung alltäglicher Erschütterungen (Türenschlagen, Erschütterungen durch Straßenverkehr) sofort geschah. Da die Leitungen im Stadtteil H. am 31. Januar 1972 erstmals mit Erdgas beschickt wurden, ist damit einleuchtend dargetan, daß das - seit dem 16. September 1971 - ungesicherte Küken erst an diesem Tage aus dem Eckhahn geschleudert wurde. Offen blieb nach dem Gutachten allein, ob die Monteure der Firma Dr. S. & Co. beim Umfetten im Hause H.- und N.-Straße ... am 16. September 1971 vergessen haben, das Küken, wie vorgeschrieben, zu sichern. Eine gewisse Gefahr, daß die entsprechenden Arbeiten vergessen werden, ist im Gutachten bejaht worden. Die einzige in Betracht zu ziehende Alternative zu dem vom Berufungsgericht als bewiesen erachteten Geschehensablauf, die nachträgliche Manipulation an dem Eckhahn durch unbekannte und unbefugte Dritte, durfte die Vorinstanz aber bedenkenfrei als rein theoretischer Natur werten.

21

b)

Die vertragliche Verkehrssicherungspflicht der Beklagten erstreckte sich, auch darin hat das Berufungsgericht recht, auf den Eckhahn auf dem Gaszähler. Der Umstand, daß dieses Aggregat hinter der Hauptabsperrvorrichtung (= Ende des Hausanschlusses) liegt, ändert daran nichts. Durch vorangegangenes Tun, und zwar einmal durch den Entschluß, die Versorgung auf Erdgas umzustellen, welche das Umfetten des Eckhahns notwendig machte, vor allem aber dadurch, daß die Beklagte es übernommen hat, die notwendigen Arbeiten auch im Bereich der Anlage des Abnehmers auszuführen - was dieser nach V Nr. 1 AVB dulden muß - erwuchs ihr die konkrete Rechtspflicht, den zum Umfetten auseinandergenommenen Eckhahn wieder ordnungsgemäß zusammensetzen zu lassen.

22

c)

Die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Verschulden der Monteure M. und D. und die Bejahung der Haftung der Beklagten für deren Verschulden gemäß § 278 BGB greift die Revision nicht an. Sie sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

23

4.

Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf Haftungsausschlußklauseln der AVB berufen.

24

a)

Obwohl der Kläger zu 2 am Abschluß des Gasversorgungsvertrages nicht beteiligt war, sondern nur an den Schutzwirkungen des Rechtsgeschäfts teil hat, können die Haftungsausschlußregelungen ihn betreffen, denn die Schutzwirkungen eines Vertrages zugunsten eines Dritten reichen nicht weiter, als die geschützte Rechtsposition des Vertragspartners, der die Schutzwirkungen vermittelt. Soweit also Ersatzansprüche der Mutter des Klägers zu 2 wegen Verletzung vertraglicher Verkehrssicherungspflichten ausgeschlossen wären, müßten auch vertragliche Ersatzansprüche des Klägers zu 2 scheitern.

25

b)

Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die Klausel II Nr. 5 AVB im vorliegenden Falle nicht Platz greift. Sie schließt Ersatzansprüche für Schäden infolge Unterbrechung der Gasversorgung und infolge von Abweichungen vom Heizwert und festgelegten Gadruck aus. Sie entspricht inhaltlich in vollem Umfang der Klausel II Nr. 5 AVB-Strom. Die vom erkennenden Senat zur Haftungsausschlußwirkung jener Klausel entwickelten Grundsätze (vgl. BGHZ 64, 355 = WM 1975, 866) gelten auch für die Klausel II Nr. 5 AVB-Gas. Um Ersatzansprüche wegen Unterbrechung der Gaszufuhr oder wegen Abweichung des Drucks oder Heizwertes geht es in diesem Rechtsstreit nicht.

26

c)

Die besondere Freizeichnungsklausel V Nr. 8 AVB-Gas stellt die Beklagte von Schadensersatzansprüchen frei, die auf die Vornahme oder Unterlassung der Prüfung der Anlage des Abnehmers, sowie auf ihren Anschluß an das Leitungsnetz zurückzuführen sind. Versorgungsanlagen des Gaswerks und Schäden, die von ihnen oder von Arbeiten an ihnen ausgehen, betrifft die Klausel dagegen nicht.

27

Die Gasversorgungsanlage der Stadtwerke der Beklagten endet an der Hauptabsperrvorrichtung (IV Nr. 1 AVB). Der Gaszähler-Eckhahn sitzt, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, auf dem Gaszähler. Die Gaszähler für die Wohnungen im Hause H.- und N.-Straße ... befinden sich auf einer Schiene in einem anderen Raum als die Hauptabsperrvorrichtung, gehörten also zur Anlage des Abnehmers. V Nr. 1 AVB nimmt indessen den Gaszähler von der Verantwortlichkeit des Abnehmers für seine ordnungsgemäße Unterhaltung aus. Es hätte aus diesem Grunde nahegelegen zu prüfen, ob der Gaszähler-Eckhahn ein Bestandteil des Gaszählers ist. Wäre das der Fall, so läge die Verantwortlichkeit für seine ordnungsgemäße Unterhaltung und seinen verkehrssicheren Zustand in jedem Falle bei den Stadtwerken der Beklagten. Die Prüfung braucht indessen nicht nachgeholt zu werden. Auch wenn der Gaszähler-Eckhahn zur Anlage des Abnehmers gehört, greift die Freizeichnungsklausel V Nr. 8 AVB-Gas nicht zugunsten der Beklagten ein. Das Gaswerk übernimmt nach dieser Vorschrift keine Haftung für Schäden, die durch Vornahme oder Unterlassung der Prüfung der Anlage des Abnehmers entstehen. Die Monteure der Firma Dr. S. & Co. hatten am 16. September 1971 keine Prüfung der Anlage der Erblasserin vorzunehmen. Die Freizeichnung gilt ferner für Schäden, die durch den Anschluß der Anlage des Abnehmers an das Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens verursacht werden. Dabei handelt es sich, wie sich aus V Nr. 1 bis 4 AVB-Gas entnehmen läßt, sowohl um den Anschluß einer neu erstellten Anlage des Abnehmers, als auch um den Anschluß einer erweiterten oder abgeänderten Anlage. Keiner dieser Tatbestände lag hier vor. Die Anlage war längst an das Leitungsnetz angeschlossen. Sie ist auch nicht erweitert oder abgeändert worden. Die Beklagte hat durch das Umfetten an dem vorhandenen Gaszähler-Eckhahn lediglich eine im Hinblick auf die Versorgungsumstellung auf Erdgas gebotene Arbeit ausgeführt. Vor die Notwendigkeit, derartige Arbeiten an Anlagen der Abnehmer vornehmen zu müssen, hat sich die Beklagte durch den Entschluß, die Versorgung von Stadtgas auf Erdgas umzustellen, selbst gestellt.

28

Der vertragliche Anspruch des Klägers zu 2 ist danach nicht durch die Freizeichnungsklausel der AVB-Gas ausgeschlossen.

29

III.

Vom Anspruch auf Ersatz des Hausrats abgesehen, hat das Berufungsgericht vertragliche Ansprüche des Klägers zu 2 verneint.

30

B.

Vertragliche Ansprüche des Klägers zu 1

31

Vertragliche Ersatzansprüche des Klägers zu 1 sind vom Berufungsgericht überhaupt verneint worden.

32

C.

Ersatzansprüche aus unerlaubter Handlung

33

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagte sei beiden Klägern gegenüber aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung schadensersatzpflichtig. Der in ihrem Dienst stehende und für die Aufgabe der Erdgasumstellung als verfassungsmäßig berufene Vertreter tätig gewordene Dipl. Ing. U. habe die mit den Umstellungsarbeiten beauftragten Personen nicht ordnungsgemäß überwacht.

34

1.

Die Revision beanstandet vergeblich, daß das Berufungsgericht den Dipl. Ing. U. als den für die Vorbereitung und Durchführung der Erdgasumstellung verfassungsmäßig berufenen Vertreter der Beklagten angesehen hat. Schon das Landgericht hat diesen Standpunkt eingenommen. Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung selbst vorgetragen, U. sei ein zuverlässiger Mann, die "Leitung der Erdgasumstellung" habe man ihm anvertrauen können. Die Angaben U.s in dem Ermittlungsverfahren über seine Aufgaben bei der Erdgasumstellung, die von der Erfahrungssammlung in anderen Kommunen bis zur Vergabe der Aufträge reichten, bestätigen vollends, daß die Vorinstanzen mit dieser Wertung recht haben.

35

2.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß zur sachgerechten Organisation eines derart umfangreichen technischen Programms, wie es die Umstellung der Versorgung von Stadt- auf Erdgas in einem Gemeinwesen von der Größe K.s ist, eine wirksame Kontrolle der gefahrgeneigten Arbeit gehört. Zu beanstanden ist insbesondere nicht, daß die Vorinstanz in Übereinstimmung mit dem Landgericht den Standpunkt eingenommen hat, daß an die Organisation der Überwachung um so höhere Anforderungen gestellt werden müßten, je größer die mit den zu leistenden Arbeiten verbundenen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum der betroffenen Bevölkerung sei. Richtig ist auch, daß die im August/September 1970 in einem Wohnblock im Stadtteil W. aufgedeckten Fehlleistungen (dort fehlten Einstellschrauben an Hähnen einer anderen Konstruktion, so daß die Gefährdung der Bewohner geringer war, als im vorliegenden Falle) den Leiter der Umstellungsaktion veranlassen mußten, die Kontrollen zu verschärfen. Das Maß der dabei gebotenen Sorgfalt hat das Berufungsgericht festgelegt, ohne den Freiheitsraum tatrichterlichen Ermessens zu überschreiten. Seine Forderung, der Leiter der Umstellungsarbeiten hätte dafür sorgen müssen, daß die von den einzelnen Monteurtrupps ausgeführten Arbeiten zuverlässig überprüft wurden, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zumutbar wäre ohne jeden Zweifel die lückenlose Prüfung der erbrachten Arbeiten auf solche Fehlleistungen hin gewesen, die bei den in Rede stehenden Verrichtungen häufig, wenn nicht gar typisch sind. Im Gutachten des Technischen Überwachungsvereins sind solche naheliegenden Fehlleistungen beim Wiederzusammensetzen des Gaszähler-Eckhahns eines bestimmten Fabrikats aufgezeigt worden. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz erforderte eine Kontrolle der gefahrgeneigten Arbeiten weder großen Zeitaufwand noch Mühe. Auf dem Vierkantteil des Hahnkükens sitzt eine Staubkappe, die nicht befestigt ist und leicht entfernt werden kann. Nach Entfernung der Staubkappe kann durch den Versuch, das Küken nach oben herauszuziehen, festgestellt werden, ob es gesichert ist. Statt dessen läßt sich auch durch Augenschein prüfen, ob die Einstellschraube das Kükenoberteil genügend überdeckt und auf diese Weise arretiert, sowie, ob die Konterschraube angezogen ist.

36

Gegen die Richtigkeit dieser Feststellungen hat sich die Revision nicht gewandt.

37

Ihre Auffassung, das Berufungsgericht sei gehalten gewesen, einen Sachverständigen zur Frage wirksamer und zumutbarer Kontrollmaßnahmen zu hören, vermag der erkennende Senat nicht zu teilen.

38

3.

a)

Die Ersatzpflicht der Beklagten für die von den Klägern geltend gemachten materiellen Schäden folgt aus §§ 823 Abs. 1, 844 Abs. 1 und Abs. 2, 845 BGB.

39

b)

Ein angemessenes Schmerzensgeld schuldet die Beklagte gemäß § 847 BGB, soweit die Kläger durch den plötzlichen Tod ihrer Angehörigen einen Schock erlitten haben, der über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgeht, denen nahe Angehörige bei Todesnachrichten erfahrungsgemäß ausgesetzt sind. Beide Vorinstanzen sind davon ohne nähere Darlegungen ausgegangen. Von der Beklagten ist das weder in der Berufungsbegründung noch im Revisionsverfahren beanstandet worden.

40

D.

Nach allem mußte die Revision erfolglos bleiben. Das bedeutet zugleich, daß die Beklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen hat, § 97 ZPO.

Braxmaier
Wolf
Merz
Treier
Dr. Brunotte