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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.02.1982, Az.: 5 StR 23/82

Förmliche Voraussetzungen für die Anordnung einer Sicherungsverwahrung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.02.1982
Aktenzeichen
5 StR 23/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 14323
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stade - 24.09.1981

Verfahrensgegenstand

Diebstahl

Prozessführer

1. Maurer Günter H., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1938 in H., zur Zeit in Strafhaft

2. Arbeiter Heinz K. aus H., geboren am ... 1934 in S., zur Zeit in Strafhaft

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung und
- zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 9. Februar 1982
gemäß § 349, Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Angeklagten H. und K. wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 24. September 1981 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es die Sicherungsverwahrung anordnet.

  2. 2.

    Die weitergehenden Revisionen werden als offensichtlich unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Stade zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.

Gründe

1

Die Revisionen der Angeklagten sind zum Schuld- und Strafausspruch offensichtlich unbegründet. Insoweit wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. Januar 1982 verwiesen.

2

Dagegen kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht bestehenbleiben.

3

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen sechs bzw. sieben Diebstählen zu Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und drei Monaten verurteilt und unter Einbeziehung früherer Strafen auf Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren und sechs Monaten bzw. vier Jahren und drei Monaten erkannt. Damit liegen die förmlichen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist Sicherungsverwahrung nur anzuordnen, wenn eine der Einzelfreiheitsstrafen für die jetzt abgeurteilten Taten die Höhe von mindestens zwei Jahren erreicht. Auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe kommt es nicht an (BGH LM § 42 e StGB 1969 Nr. 4 = NJW 1972, 834 = MDR 1972, 432; Beschluß vom 23. November 1979 - 3 StR 406/79 - bei Holz in MDR 1980, 272). Es ist auch unerheblich, daß eine der nach § 55 StGB einbezogenen Freiheitsstrafen die Höhe von mindestens zwei Jahren erreicht, was für beide Angeklagte zutrifft. Wenn der frühere Richter die von ihm abgeurteilte Tat nicht zum Anlaß genommen hat, die unter den Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB zwingend vorgeschriebene Sicherungsverwahrung anzuordnen, darf die hiermit erlangte Rechtsstellung dem Angeklagten nicht durch eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung genommen werden. Das liefe auf eine unzulässige Korrektor des früheren Urteils hinaus.

4

Jedoch ist auf Grund der neuen Verurteilung zu prüfen, ob Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB angeordnet werden soll. Hierbei sind die Taten, die zu den einbezogenen Strafen geführt haben, zu berücksichtigen. Die Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Da das Landgericht angenommen hat, daß es die Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB anordnen müßte, hat es von diesem Ermessen keinen Gebrauch gemacht.

Herrmann
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