Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.11.1979, Az.: 3 StR 406/79
Rechtmäßigkeit einer Maßregel der Sicherungsverwahrung; Voraussetzungen für die Anordnung einer Sicherungsverwahrung bei Verurteilung zu einer Gesamtstrafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.11.1979
- Aktenzeichen
- 3 StR 406/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 12562
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kleve - 19.03.1979
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Diebstahl
Prozessführer
Arbeiter Wilhelm Johann v. d. L. aus K.-Ke., geboren am ... 1943 in K.-N.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 23. November 1979
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 19. März 1979 im Ausspruch über die Sicherungsverwahrung mit den Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Der Schuldspruch und die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils sind rechtsfehlerfrei. Die ausgesprochene Maßregel der Sicherungsverwahrung kann jedoch keinen Bestand haben, weil die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB nicht gegeben sind. Ebenso wie nach § 42 e Abs. 1 StGB a.F. kann bei Verurteilung zu einer Gesamtstrafe die Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB nur angeordnet werden, wenn eine der Einzelstrafen die Höhe von mindestens 2 Jahren erreicht (BGH, NJV 72, 834; Urteil vom 22. Juni 1976 - 1 StR 295/76). Hier ist zwar auf eine Gesamtstrafe von 8 Jahren erkannt worden, dieser Gesamtstrafe liegen aber nur Einzelstrafen zwischen 6 Monaten und 1 Jahr 6 Monate zugrunde (UA Bl 75). Bei der gegebenen Sachlage kann der Senat allerdings nicht abschließend entscheiden und aussprechen, daß die Sicherungsverwahrung wegfällt. Das angefochtene Urteil spricht gegen den Beschwerdeführer wegen vorsätzlich begangener Straftaten 12 Einzelfreiheitsstrafen von 1 Jahr und darüber aus, so daß die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB erfüllt sind. Ob auf dieser Grundlage auf Sicherungsverwahrung erkannt werden soll, ist Sache des tarichterlichen Ermessens (BGHSt 24, 345, 348). Ausführungen der Strafkammer hierzu fehlen."
Dem tritt der Senat bei.
Dr. Schauenburg
Laufhütte
Dr. Gribbohm
Dr. Schmidt-Kessel