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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.02.1985, Az.: BVerwG 1 WB 126/83

Voraussetzungen für die Vergabe von Orden und Ehrenzeichen an Soldaten der Bundeswehr; Anforderungen an das Tragen von Orden im Verhältnis zur Anzugordnung der Bundeswehr; Umfang der Trageberechtigung von Abzeichen von sportlichen Leistungen an der Uniform

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.02.1985
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 126/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12287
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 76, 328 - 333
  • DokBer B 1985, 141-144
  • DÖV 1986, 163
  • NZWehrr 1985, 151-153
  • RiA 1985, 214-215
  • ZBR 1985, 276-277

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Orden und Ehrenzeichen sind nur solche Zeichen, durch die Verdienste um das allgemeine Wohl sichtbar geehrt werden sollen.

    Nicht zu den Orden und Ehrenzeichen zählen die von privaten Organisationen verliehenen Auszeichnungen, unter anderem für sportliche Leistungen.

  2. 2.

    Es ist nicht zu beanstanden, das Tragen solcher Auszeichnungen an der Uniform zu versagen, soweit sie nicht vom Bundespräsidenten als Ehrenzeichen im Sinne des Ordensrechts anerkannt sind.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 12. Februar 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn, ferner
Brigadegeneral Veeser, Major Woller als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat und als Kommandeur der MAD-Gruppe ... in B. eingesetzt. Er besitzt seit dem 31. Januar 1955 das Deutsche Reiterabzeichen in Bronze. Mit Urkunde Nr. 154/57 vom 3. Dezember 1957 wurde ihm von der Arbeitsgemeinschaft für Zucht und Prüfung deutscher Pferde e.V., Abteilung für Leistungsprüfungen, W., das Deutsche Reiterabzeichen Klasse II in Silber verliehen. In dem Urkundenheft findet sich u.a. folgender Satz:

"Das Deutsche Reiter-Abzeichen fällt unter die genehmigten Sportehrenzeichen (Reichsgesetzblatt 1935, Teil I, Nr. 127, Seite 1344 v. 16.11.1935)."

2

Mit Schreiben vom 30. Dezember 1982 an den Bundesminister der Verteidigung (BMVg) wandte er sich gegen die Bestimmungen der "Anzugordnung für die Bundeswehr" (ZDv 37/10) und beantragte,

3

das Deutsche Reiterabzeichen (sowie gegebenenfalls entsprechende Abzeichen) den Ehrenzeichen für sportliche Leistungen gleichzusetzen und für sonstige Abzeichen für sportliche Leistungen die Trageberechtigung an der Uniform grundsätzlich festzulegen.

4

Zur Begründung seiner Anträge machte er geltend, daß die Bestimmungen der ZDv 37/10, wonach "Abzeichen, die ... nicht als Ehrenzeichen im Sinne des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (OG 1957) anerkannt worden sind, ... an der Uniform nicht getragen werden" dürfen, das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG verletzen würden und darüber hinaus im Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG stünden. Das Verbot in Nr. 128 a.a.O., zur Uniform andere als die im Ordensgesetz anerkannten Orden und Ehrenzeichen zu tragen, finde weder eine Grundlage im Ordensgesetz selbst noch lasse sie sich mit den Bestimmungen des Grundgesetzes vereinbaren. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Soldaten sehe er darin, daß Bürger, die nicht Angehörige der Bundeswehr seien und zivile Angehörige der Bundeswehr in und außer Dienst auch von ihnen erworbene Abzeichen tragen dürften, die nicht in den Rang eines Ehrenzeichens erhoben worden seien.

5

Für das Deutsche Reiterabzeichen sei das Trageverbot nach Nr. 128 und Nr. 606 der ZDv 37/10 schon deshalb nicht haltbar, weil dieses Abzeichen nach dem Ordensgesetz vom 1. Juli 1937 (OG 1937) als Ehrenzeichen anerkannt gewesen sei.

6

Der BMVg hat den Antrag mit Schreiben vom 31. Mai 1983 abgelehnt.

7

Mit einem bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten am gleichen Tage eingegangenen Schreiben vom 6. Juni 1983 beantragte der Antragsteller die gerichtliche Entscheidung. Der BMVg hat den Antrag unter dem 24. Oktober 1983 dem Senat vorgelegt.

8

Unter Wiederholung der für seinen Antrag vorgebrachten Begründung trägt der Antragsteller ergänzend vor, er besitze seit dem 3. Dezember 1957 das Deutsche Reiterabzeichen in Silber und werde durch die Bestimmungen der ZDv 37/10 daran gehindert, diese von ihm auf Grund von Leistung erworbene und dafür verliehene Sportauszeichnung zur Uniform zu tragen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG könne über die allgemein geltenden Schranken hinaus nicht weiter eingeschränkt werden. Schwerwiegende Erfordernisse des militärischen Dienstes würden eine derartige Einschränkung des Persönlichkeitsrechts nicht rechtfertigen. Das Tragen des Deutschen Reiterabzeichens an der Uniform gefährde nicht die soldatische und schon gar nicht die verfassungsmäßige Ordnung. Wenn also aus Gründen der Einheitlichkeit geboten sei, "bezüglich der Trageweise von Orden und Ehrenzeichen (sowie Leistungsabzeichen) eine bestimmte Grenze festzulegen", so sei es jedenfalls rechtsfehlerhaft, wenn diese Grenze so festgelegt werde, daß daraus zwangsläufig eine Grundrechtsverletzung folge. Einer im Sinne der "Uniformität"unerwünschten Ausuferung nach Zahl und Form der Trageweise nicht als Ehrenzeichen anerkannter Leistungsabzeichen könne ohne weiteres dadurch Rechnung getragen werden, daß die Zahl tragbarer Auszeichnungen begrenzt und die Form einheitlich festgelegt werde.

9

Er vertrete nach wie vor die Auffassung, daß sich die Trageberechtigung für das Deutsche Reiterabzeichen an der Uniform der Bundeswehr schon aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 OG 1957 herleite. Diese Gesetzesbestimmung stelle dem Sinn und dem Zweck nach eine Überleitungsvorschrift aus dem OG 1937 dar. Nach diesem Gesetz sei das Deutsche Reiterabzeichen als Ehrenzeichen anerkannt gewesen, daher treffe die Überleitungsvorschrift auch auf dieses Ehrenzeichen zu. Nach Nr. 602 der ZDv 37/10 dürften solche Orden und Ehrenzeichen an der Uniform getragen werden, die unter anderem von der Reichsregierung gestiftet worden seien. Hierunter falle nach der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 14. November 1935 auch das Deutsche Reiterabzeichen als Sportehrenzeichen im Sinne von § 8 dieser Verordnung. Sofern es auf den Zeitpunkt der Verleihung des Deutschen Reiterabzeichens ankomme, müsse maßgebend sein das Datum der erstmaligen Verleihung, in seinem Falle also das der Verleihung des Reiterabzeichens in Bronze (31. Januar 1955).

10

Der Antragsteller beantragt,

den BMVg zu verpflichten, ihm das Tragen des Deutschen Reiterabzeichens zur Uniform der Bundeswehr zu genehmigen.

11

Der BMVg bittet,

12

den Antrag zurückzuweisen.

13

Er trägt vor, der zulässige Antrag sei unbegründet. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 SG erlasse der Bundespräsident die Bestimmungen über die Uniform der Soldaten. Zur Zeit gelte die Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten vom 14. Juli 1978. In Art. 2 Abs. 2 der Anordnung habe der Bundespräsident von seinem Recht aus § 4 Abs. 2 Satz 3 SG Gebrauch gemacht und die Befugnis zur Bestimmung der Uniform mit Ausnahme der in Art. 2 Abs. 1 der Anordnung genannten Festlegungen dem BMVg übertragen. In der ZDv 37/10 Nr. 128 sei daraufhin bestimmt worden, daß zur Uniform keine Abzeichen getragen werden dürfen, die nicht in dieser Dienstvorschrift aufgeführt oder als Ehrenzeichen im Sinne des OG 1957 anerkannt worden seien. Das Deutsche Reiterabzeichen in Silber zähle nicht zu den in der ZDv 37/10 aufgeführten Abzeichen, insbesondere zu den in Nrn. 601 bis 607 zugelassenen Orden und Ehrenzeichen, die der Antragsteller an der Uniform tragen dürfe. Das Deutsche Reiterabzeichen sei nicht als Ehrenzeichen nach § 3 Abs. 2 OG 1957 anerkannt.

14

Eine vor dessen Inkrafttreten am 27. Juli 1957 noch bestehende Genehmigung als Sportehrenzeichen nach § 8 der Verordnung zur Ausführung des Ordensgesetzes vom 14. November 1935 habe auf Grund der ausdrücklichen Aufhebung dieser Verordnung in § 17 Nr. 3 OG 1957 spätestens mit Ablauf dieses Tages geendet. Da das Deutsche Reiterabzeichen in Silber dem Antragsteller erst nach diesem Zeitpunkt verliehen worden sei, zähle es auch nicht zu den in § 6 Abs. 1 Nr. 1 OG 1957 genannten früher, d.h. vor seinem Inkrafttreten, verliehenen Auszeichnungen, die an der Uniform zu tragen nach Nr. 602 ZDv 37/10 gestattet sei. Wenn das Deutsche Reiterabzeichen, in welcher Stufe auch immer, nach dem 26. Juli 1957 verliehen worden sei, handele es sich nicht mehr um die Verleihung einer mit staatlicher Genehmigung/Anerkennung versehenen - Auszeichnung. Ob für die Verleihung des Deutschen Reiterabzeichens vor dem 27. Juli 1957 etwas anderes zu gelten habe, könne offenbleiben. Denn dem Antragsteller gehe es erkennbar um die Trageberechtigung in der höchsten ihm verliehenen Stufe, nämlich in Silber, ein Tragewunsch für das Abzeichen in Bronze sei nicht ersichtlich. Zum "Besitzstand" des Antragstellers am 26. Juli 1957 habe das Deutsche Reiterabzeichen in Silber nicht gehört; eine Trageberechtigung könne aus der vorher verliehenen Stufe Bronze nicht hergeleitet werden.

15

Das grundsätzlich gegebene Recht des Soldaten, als Staatsbürger beliebige Abzeichen zu tragen, greife gegenüber dem Verbot des BMVg, andere als die erlaubten Abzeichen zu tragen, nicht durch. Das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit umfasse zwar auch das Recht, beliebige, flicht verbotene Abzeichen zu tragen, es finde jedoch seine Schränken in der verfassungsmäßigen Ordnung. Die staatsbürgerlichen Rechte der Soldaten, zu denen das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit zähle, könnten im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes durch die gesetzlich begründeten Soldatenpflichten beschränkt werden. Der Antragsteller werde durch Bestimmungen der ZDv 37/10 nicht in seinen Grundrechten verletzt. Die Ausführungen des Antragstellers in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung enthielten keine Gesichtspunkte, die die Bestimmung, daß an der Uniform nur die als Ehrenzeichen im Sinne des Ordensgesetzes anerkannten Auszeichnungen für sportliche Leistungen zugelassen seien, als ermessensfehlerhaft erscheinen ließen.

16

Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführung der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen.

17

II

1.

Der Antragsteller begehrt, wie er mit seinem Schreiben vom 5. Dezember 1983 klargestellt hat, nur noch die Verpflichtung des BMVg, ihm selbst das Tragen des Deutschen Reiterabzeichens zur Uniform zu genehmigen.

18

Der fristgerecht gestellte Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben. Die Verpflichtung des Soldaten zum Tragen eines bestimmten Anzuges (Uniform) ergibt sich aus der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG; BVerwGE 43, 353, 357 f.) [BVerwG 17.05.1972 - I WB 125/71]. Diese Vorschrift findet sich im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes. Rechtsverletzungen aus diesem Bereich unterliegen der Rechtskontrolle durch die Wehrdienstgerichte (§ 59 Abs. 1 SG; § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO; BVerwG NZWehrr 1983, 74 = Truppenpraxis 1983, 257).

19

2.

Der Antrag ist unbegründet.

20

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der BMVg im Rahmen der ihm mit "Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten" vom 14. Juli 1978 (BGBl I S. 1067 - VMBl S. 258) übertragenen Befugnis zur Bestimmung der Uniform des Soldaten in der "Anzugordnung für die Soldaten der Bundeswehr" (ZDv 37/10) auch Bestimmungen über die Trageweise von Orden und Ehrenzeichen erlassen hat und hierbei bestimmt hat, daß an der Uniform nur Orden und Ehrenzeichen getragen werden dürfen, die nach dem OG 1957 zugelassen und in den Nrn. 602 bis 606 im einzelnen aufgeführt sind, außerdem Orden und Ehrenabzeichen, die von den Ländern der Bundesrepublik Deutschland verliehen worden sind (Nr. 607). Hierzu gehört das Deutsche Reiterabzeichen nicht; es ist kein Orden und Ehrenzeichen im Sinne dieser Vorschriften.

21

Die Ordensgesetze von 1933 mit Ergänzungsgesetz vom 15. Mai 1934 (EGOG 1934), 1937 und 1957 machen zwischen den Begriffen "Orden" und "Ehrenzeichen" keinen rechtlich relevanten Unterschied. Orden und Ehrenzeichen im Sinn des Ordensrechts sind zum Tragen bestimmte Abzeichen, die herkömmlich die Form des Sterns, des Kreuzes oder der Schaumünze haben; sie werden von der Staatsgewalt oder einer staatsähnlichen, mit deren Genehmigung auch von einer anderen Stelle zur symbolischen öffentlichen Anerkennung gemeinwichtigen Verhaltens (vgl. Schmitt: "Entwicklung und Bedeutung der Orden und Ehrenabzeichen" in BayVBl 1976, 324 ff.) und dem Willen gestiftet, als Auszeichnung zu dienen, und werden vom Stifter oder in seinem Auftrage oder mit seiner Genehmigung von der dafür zuständigen Stelle verliehen. Orden und Ehrenzeichen sind nur solche Zeichen, durch die Verdienste um das allgemeine Wohl sichtbar geehrt werden sollen, die öffentliche Anerkennung einer besonderen für das Gemeinwohl erbrachten Leistung erfolgen soll. Deshalb hat sich der Staat in § 3 Abs. 1 OG 1957 das alleinige Recht vorbehalten, Orden zu verleihen oder ihre Stiftung zu genehmigen und hat diese Befugnis dem Bundespräsidenten zugewiesen. Nicht zu den Orden und Ehrenzeichen zählen die von privaten Organisationen verliehenen Auszeichnungen für sportliche Leistungen, wie sie das Deutsche Reiterabzeichen darstellt. Mit solchen Abzeichen werden nicht besondere Verdienste um das allgemeine Wohl geehrt, sondern die Erfüllung bestimmter sportlicher Bedingungen nach außen sichtbar dokumentiert.

22

Aus diesem Grunde stellte schon der § 5 Abs. 2 EGOG 1934, in dem die Verleihung sportlicher Auszeichnungen erstmals gesetzlich geregelt wurde, die "Sportehrenzeichen" nicht in eine Reihe mit den "Orden und Ehrenzeichen", deren Verleihung in § 5 Abs. 1 a.a.O. geregelt wurde. Dies galt in gleicher Weise auch nach den Bestimmungen des OG 1937. In diesem wurde zwischen Orden und Ehrenzeichen, deren Verleihung dem "Führer und Reichskanzler" vorbehalten war (§ 3 Abs. 1 a.a.O.) und den "von der Reichsregierung genehmigten Sport-Ehrenzeichen" (§ 5 Abs. 1 Buchstabe f a.a.O.) unterschieden. Auch hier blieben die "Sportehrenzeichen" somit private Abzeichen, die lediglich den Schutzvorschriften des Gesetzes gegen unbefugtes Tragen unterworfen wurden, wurden aber keine Orden und Ehrenzeichen, mit deren Verleihung Verdienste für die Öffentlichkeit anerkannt werden sollten. Auch im jetzigen Recht, nämlich dem OG 1957, wird zwischen Orden und Ehrenzeichen einerseits und den Auszeichnungen für sportliche Leistungen andererseits klar unterschieden. Nach § 3 Abs. 1 OG 1957 können Orden und Ehrenzeichen nur vom Bundespräsidenten oder mit seiner Genehmigung gestiftet und verliehen werden, während "Auszeichnungen für sportliche Leistungen" durch den Bundespräsidenten als Ehrenzeichen im Sinne des Ordensgesetzes anerkannt werden können (§ 3 Abs. 2 OG 1957). Diese dem Bundespräsidenten erteilte Ermächtigung soll es ermöglichen, diese Auszeichnungen ebenfalls den Schutzvorschriften dieses Gesetzes gegen unbefugtes Tragen zu unterstellen. Die so anerkannten Abzeichen bleiben aber privatrechtlicher Natur (vgl. Geeb/Kirchner/Thielmann, Kommentar zum Ordensgesetz 3. Aufl. § 3 Anm. 1; Thiemann, "Über den Rechtsbegriff des Ordens" in DÖV 1964, 800).

23

Da das Deutsche Reiterabzeichen vor Inkrafttreten des OG 1957, dem 27. Juli 1957, nicht zu den "Orden und Ehrenzeichen" im engeren Sinne des Ordensrechts zu rechnen ist, zählt es auch nicht zu denjenigen früher verliehenen Orden und Ehrenzeichen, die nach § 6 OG 1957 i.V.m. Nr. 602 ZDv 37/10 getragen werden dürfen. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 OG 1957 sind nur Orden und Ehrenzeichen angesprochen, die von einem Landesherrn, dem Kaiser, einer Landesregierung, der Reichsregierung, dem Reichspräsidenten und dem Bundespräsidenten oder mit deren Genehmigung gestiftet worden sind. Das Deutsche Reiterabzeichen fällt nicht unter diese Auszeichnungen. Es wurde erst durch § 8 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 14. November 1935 (RGBl I S. 1341) als "Sportehrenzeichen" anerkannt, um es dem Schutz des Ordensgesetzes zu unterstellen. Der Bundespräsident hat das Deutsche Reiterabzeichen nicht erneut nach § 3 Abs. 2 OG 1957 als Ehrenzeichen im Sinne des Gesetzes anerkannt. Es gehört daher nicht zu jenen Orden und Ehrenzeichen, die nach Nrn. 128, 602 der ZDv 37/10 an der Uniform getragen werden dürfen.

24

Der Antragsteller wird durch die in der ZDv 37/10 getroffene Regelung auch nicht in seinen Grundrechten verletzt. Das jedem Staatsbürger als Ausfluß des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit eingeräumte Recht, nicht verbotene Abzeichen zu tragen, wird durch das Verbot, das Deutsche Reiterabzeichen zur Uniform zu tragen, nicht berührt. Der Antragsteller ist nicht daran gehindert, das Abzeichen, wie jeder andere Inhaber dieser Auszeichnung auch, am Zivilanzug zu tragen. Das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) findet seine Schranken in der verfassungsmäßigen Ordnung. Daß das Wehrwesen Bestandteil der grundgesetzlichen Ordnung in diesem Sinne ist, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht selbst (Art. 87 a GG). Die in Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Freiheit kann sich demgemäß auf diese Grundrechtsnorm nur berufen, wenn ihr nicht höherwertige, in der Rechtsordnung geschützte Interessen entgegenstehen. Mag es auch grundsätzlich gerade dem Wesensgehalt der Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 1 GG entsprechen, der Vermassung oder Einspannung des einzelnen in ein Kollektiv entgegenzuwirken, so findet sie hier ihre Schranken an den höher zu wertenden Interessen der Durchführung des Verteidigungsauftrages (BVerwGE 43, 353, 354) [BVerwG 17.05.1972 - I WB 125/71]. Das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit wird gemäß der im Grundgesetz festgelegten Wehrverfassung durch die gesetzlich festgelegten Pflichten des Soldaten im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes eingeschränkt (BDHE 5, 231 m.w.H.). Dies folgt daraus, daß der in Art. 87 a GG erteilte Verfassungsauftrag auch das Gebot umfaßt, das innere Gefüge und das äußere Erscheinungsbild der Streitkräfte so zu gestalten, daß sie ihrem militärischen Auftrag gewachsen sind. Das Recht des BMVg, das äußere Erscheinungsbild des Soldaten im Rahmen dieses ihm übertragenen, der gerichtlichen Überprüfung grundsätzlich nicht zugänglichen Organisationsrechts (vgl. BVerwGE 63, 139) eigenverantwortlich zu gestalten, umfaßt auch das Recht, der Besonderheit des Soldatentums Rechnung zu tragen, wonach das äußere Erscheinungsbild einer Truppe durch eine einheitliche (uniforme) Dienstbekleidung geprägt wird. Es gehört daher auch zu den Erfordernissen des militärischen Dienstes, nicht nur die Uniform selbst, sondern auch die Art und Weise, wie die verliehenen Orden, Ehrenzeichen und Abzeichen darauf zu tragen sind, im einzelnen festzulegen.

25

Es würde aber auch soldatischen Gepflogenheiten widersprechen, wenn es dem einzelnen Soldaten überlassen bliebe, welche Abzeichen er auf seiner Uniform tragen will. Wenn der BMVg sich im Rahmen des ihm insoweit eingeräumten Ermessens dafür entschieden hat, daß im Hinblick auf die Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit solcher Abzeichen an der Uniform nur solche getragen werden dürfen, die als Orden oder Ehrenzeichen im Sinne des Ordensgesetzes den besonderen Schutz des Staates genießen oder die als Tätigkeits-, Leistungs- oder Verbandsabzeichen einen dienstlichen Bezug haben, dann ist eine solche Regelung nicht ermessensfehlerhaft.

26

Die vom Antragsteller beanstandete Entscheidung verstößt auch nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot. Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verbietet es, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Art. 3 Abs. 1 GG ist daher verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden läßt, kurzum, wenn die Regelung als willkürlich bezeichnet werden muß (so das BVerfG in ständiger Rechtsprechung; vgl. z.B. BVerfGE 1, 14, 16 [BVerfG 23.10.1951 - 2 BVG 1/51] [BVerfG 23.10.1951 - 2 BvG 1/51] (Leitsatz 18); 30, 409, 413). Wenn der Soldat im Gegensatz zu dem Zivilisten hinsichtlich der Trageweise von Orden, Ehrenzeichen und Abzeichen einer bestimmten durch die Anzugsordnung festgelegten Regelung unterworfen wird, ist schon begrifflich eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG nicht denkbar.

27

Nach alledem sind keine Gründe ersichtlich, die den BMVg verpflichten würden, dem Antragsteller das Tragen des Deutschen Reiterabzeichens zu gestatten. Der Antrag ist deshalb zurückzuweisen.

28

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Nast-Kolb
Thurn
Veeser
Woller