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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.09.2020, Az.: 1 StR 576/18

Einstellung des Verfahrens wegen Versterbens des Angeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.09.2020
Aktenzeichen
1 StR 576/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 47082
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2020:170920B1STR576.18.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kleve - 22.12.2017 - AZ: 203 Js 445/14-4/16 190 KLs

Fundstellen

  • NStZ 2021, 304-307
  • NZWiSt 2021, 60-64
  • ZWH 2021, 102
  • ZWH 2021, 105
  • ZWH 2021, 107
  • ZWH 2021, 147-150
  • wistra 2021, 239-242

Verfahrensgegenstand

Zu 1.: Steuerhinterziehung u.a.
Zu 2. und 3.: Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2020 gemäß § 206a StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Das Verfahren wird in Bezug auf die Angeklagte D. eingestellt.

  2. 2.

    Die Staatskasse trägt insoweit die Kosten des Verfahrens; jedoch wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen der Angeklagten aufzuerlegen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Steuerhinterziehung in 84 Fällen, versuchter Steuerhinterziehung in einem Fall und Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 65 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die Mitangeklagten D. und M. hat es der Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt schuldig gesprochen und die Angeklagte D. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten sowie den Angeklagten M. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen hat das Landgericht jeweils zur Bewährung ausgesetzt.

2

Während des beim Senat anhängigen Verfahrens über die Revisionen der drei Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ist die Angeklagte D. verstorben.

3

1. Das Verfahren gegen die Angeklagte D. ist deshalb gemäß § 206a StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. September 2019 - 5 StR 461/19 Rn. 2 und vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108). Damit ist das angefochtene Urteil gegen die Angeklagte D. gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2020 - 5 StR 576/19 Rn. 2; vom 20. November 2018 - 2 StR 360/18 Rn. 2 und vom 5. August 1999 - 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2).

4

2. Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind. Deshalb fallen grundsätzlich die Auslagen der Staatskasse dieser nach § 467 Abs. 1 StPO zur Last. Jedoch wird nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn der Angeklagte nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2020 - 5 StR 576/19 Rn. 3; vom 20. November 2018 - 2 StR 360/18 Rn. 3 und vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 342/15 Rn. 3). Dies war hier der Fall.

5

a) Die Verurteilung der Angeklagten D. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung und wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt hätte im Schuldspruch Bestand gehabt, wenn die Angeklagte nicht vor der Entscheidung im Revisionsverfahren verstorben wäre. Die Nachprüfung des landgerichtlichen Urteils durch den Senat auf die mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde begründete Revision der Angeklagten hat insoweit keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben (vgl. das in dieser Sache ergangene Urteil vom 17. September 2020 gegen die Mitangeklagten).

6

b) Der Senat hätte das landgerichtliche Urteil allerdings - ebenso wie gegen den Mitangeklagten M. auf Grund des identischen Schuldvorwurfs - im Strafausspruch aufgehoben, da die Strafzumessung Rechtsfehler bei der Bestimmung des Schuldumfangs aufweist (vgl. Senatsurteil in dieser Sache vom 17. September 2020). Dies ist jedoch für die Kostenentscheidung ohne Bedeutung. Zwar hängt die Frage, ob der Staatskasse auch die Aufwendungen der Angeklagten auferlegt werden, von den Erfolgsaussichten der von ihr eingelegten Revision ab. Maßgeblich ist indes insoweit nicht die Strafzumessung, sondern lediglich, ob - wie hier - der ergangene Schuldspruch Bestand gehabt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2019 - 3 StR 352/19 Rn. 4). Denn bereits dann wäre es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Aufwendungen der Angeklagten aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 342/15 Rn. 5 und vom 13. Februar 2014 - 1 StR 631/13, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 4 Rn. 8 mwN). Hierfür hätte es sogar genügt, wenn das Verfahren überhaupt nur bis zur Schuldspruchreife geführt worden wäre (vgl. BGH aaO; BVerfG, NJW 1987, 2427, 2428 [BVerfG 26.03.1987 - 2 BvR 589/79]; Nichtannahmebeschluss vom 5. Mai 2001 - 2 BvR 413/00 Rn. 13 ff.).

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