Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 26.03.1987, Az.: 2 BvR 589/79
Privatklage; Einstellung; Rechtsstaatsprinzip; Unschuldsvermutung; Einstellungsbeschluß; Schuldvermutung; Schuldspruchreife; Entscheidung über Kosten; Kostenentscheidung; Auslagenentscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 26.03.1987
- Aktenzeichen
- 2 BvR 589/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12301
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerfGE 74, 358 - 380
- MDR 1987, 815-816 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 2427-2429 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 3254-3255 (Urteilsbesprechung von RiAG Dr. Christoph Krehl)
- NStZ 1987, 421-422
- StV 1987, 325-328
Amtlicher Leitsatz
Mit der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Unschuldsvermutung ist es nicht vereinbar, wenn das Gericht das Privatklageverfahren einstellt und in den Gründen des Einstellungsbeschlusses von der Schuld des Beschuldigten oder Angeklagten ausgeht, ohne zuvor die Hauptverhandlung bis zur Schuldspruchreife durchgeführt zu haben. Gleiches gilt, wenn es die Entscheidung über Kosten und Auslagen auf die Annahme gründet, der Beschuldigte sei einer strafbaren Handlung schuldig.