Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.03.1995, Az.: I ZR 173/94
Zurückweisung der Revision; Begriff der Verwechslungsgefahr im Kennzeichenrecht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.03.1995
- Aktenzeichen
- I ZR 173/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 15635
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 5 S. 1 ErstrG
- § 163 MarkenG
- § 9 MarkenG
Fundstelle
- WRP 1995, 809-810 (Volltext mit amtl. LS) ""f6"/"R6""
Amtlicher Leitsatz
,f6" und "R6" sind sowohl wegen ihres unterschiedlichen Erscheinungsbildes, als auch wegen des deutlichen klanglichen Unterschieds nicht verwechslungsfähig,
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und
die Richter Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Ullmann und Starck
am 23. März 1995
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D. vom 3. August 1994 wird nicht angenommen.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Das Berufungsgericht bezieht sich für seinen Standpunkt, daß der Begriff der Verwechslungsgefahr nach dem WKG-DDR maßgeblich sei, auf § 5 Satz 1 ErstrG, wonach das WKG-DDR weiter anzuwenden ist, soweit es sich um die Voraussetzungen der"Schutzfähigkeit" der Marke handelt. Dem ist nicht zu folgen. Auf den Begriff der Verwechslungsgefahr nach dem WKG-DDR ist abzustellen, wenn es allein darum geht, ob die Marke in Anbetracht des älteren Rechts überhaupt hat eingetragen werden dürfen. Geht es aber, wie bei einer Löschungsbewilligungsklage, um die Frage des Fortbestandes der eingetragenen Marke, so ist auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung abzustellen (Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht, 12. Aufl., § 11 WZG Rdn. 12; Busse/Starck, WZG, 6. Aufl.,§ 11 Rdn. 7).
Bei der Anwendung des gemäß § 163 MarkenG für den Streitfall maßgeblichen Begriffs der Verwechslungsgefahr i. S. des § 9 MarkenG erachtet der Senat eine solche bei den gegenüberstehenden Wortzeichen"R. R6" und Wort-/Bildzeichen "R. Sorte R6" einerseits und dem Wort-/Bildzeichen "f6" andererseits nicht für gegeben. Auch wenn man den beiden Zeichenbestandteilen "R6" und "f6" eine das jeweilige Gesamtzeichen prägende Bedeutung zuerkennt, fehlt es an einer zeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr der beiden gegenüberstehenden Bezeichnungen in ihrer Gesamtheit. Nicht nur das unterschiedliche Erscheinungsbild der beiden gegenüberstehenden Bezeichnungen schließt eine Verwechslungsgefahr im kennzeichenrechtlichen Sinne aus, sondern auch der deutliche klangliche Unterschied der gesprochenen Folge von Buchstabe und Ziffer.
Anhaltspunkte für eine mittelbare Verwechslungsgefahr, die im Kennzeichenrecht bei sogenannten Serienkennzeichen zu erörtern ist (vgl. BGH GRUR 1969, 40, 41 - Pentavenon; GRUR 1991, 319, 320 [BGH 15.11.1990 - I ZR 245/88] - HURRICANE), läßt der Streitfall nicht erkennen. Die Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr setzte jedenfalls voraus, daß die Klägerin in der ehemaligen DDR über mehrere prioritätsältere Zigarettenmarken mit der Folge von Buchstaben und Ziffern verfügt hätte, welche einen Stamm hätten erkennen lassen, aus welchem"f6" abgeleitet hätte sein können. Das ist aber nach der Aktenlage nicht der Fall.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 250.000,00 DM.
Mees
v. Ungern-Sternberg
Ullmann
Starck