Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.06.2015, Az.: 1 StR 198/15

Voraussetzungen für eine erneute Gewährung des letzten Wortes in einem Strafverfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.06.2015
Aktenzeichen
1 StR 198/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 19125
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mannheim - 13.01.2015

Fundstellen

  • NStZ 2015, 6
  • NStZ 2015, 658
  • NStZ-RR 2015, 6
  • StraFo 2015, 325

Verfahrensgegenstand

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2015 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 13. Januar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge eines Verstoßes gegen § 258 Abs. 2 StPO ist jedenfalls unbegründet. Dem Angeklagten ist nach § 258 Abs. 2 StPO nur dann erneut das letzte Wort zu gewähren, wenn nach der Schließung der Beweisaufnahme nochmals in die Verhandlung eingetreten worden ist. Der Wiedereintritt liegt nicht nur in jeder Prozesshandlung, die ihrer Natur nach in den Bereich der Beweisaufnahme fällt, sondern bereits in jeder Handlung, in der sich der Wille des Gerichts zum Weiterverhandeln in der Sache zeigt (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 258 Rn. 28). Werden nach dem letzten Wort ausschließlich Vorgänge erörtert, die auf die gerichtliche Entscheidung keinen Einfluss haben können, besteht keine Verpflichtung nach § 258 Abs. 2 StPO (BGH, Beschlüsse vom 18. September 2013 - 1 StR 380/13, NStZ-RR 2014, 15 und vom 31. März 1987 - 1 StR 94/87, NStZ 1987, 423). Eine Negativmitteilung nach § 243 Abs. 4 StPO stellt deshalb keinen Wiedereintritt in die Verhandlung dar, zumal die Prozessbeteiligten hierzu keine Erklärung abgegeben haben.

Raum
Rothfuß
Jäger
Radtke
Fischer