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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.03.1987, Az.: 1 StR 94/87

Verstoß gegen die Erteilung des letzten Wortes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.03.1987
Aktenzeichen
1 StR 94/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 12078
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hof - 10.11.1986

Fundstellen

  • NStZ 1987, 423-424
  • StV 1987, 284

Verfahrensgegenstand

Untreue

Prozessführer

1. Elektromaschinenbaumeister Hans H. aus St., geboren am ... 1936 in B.

2. Geschäftsführerin Eva H. aus St., geboren am ... 1948 in B.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 31. März 1987
gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 10. November 1986 in den jeweiligen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

1.

Die von beiden Beschwerdeführern erhobene Verfahrensrüge, ihnen sei entgegen § 258 Abs. 2, 3 StPO das letzte Wort nicht erteilt worden, führt zur Aufhebung der jeweiligen Strafaussprüche.

2

Wie die Sitzungsniederschrift für den 10. November 1986 ausweist, erklärte an diesem Tag nach Wiedereintritt in die Hauptverhandlung der Verteidiger des Angeklagten Hans H. auf eine informatorische Frage des Vorsitzenden, daß ein nochmaliges Eintreten in die Beweisaufnahme nicht nötig sei, da geeignete Unterlagen nicht vorgelegt werden könnten; der Verteidiger der Angeklagten Eva H. schloß sich dieser Erklärung an. Die Angeklagten selbst äußerten sich nicht; sie waren auch nicht befragt worden. Unmittelbar im Anschluß an diesen Vorgang verkündete der Vorsitzende das Urteil (Bl. 223 d.A.).

3

Dieses Verfahren des Landgerichts verstößt gegen § 258 Abs. 2, 3 StPO. Zwar braucht, wenn nach dem letzten Wort - das die Angeklagten H. in der Verhandlung vom 6. November 1986 gehabt hatten - in Fortsetzung der Hauptverhandlung Vorgänge zur Sprache kommen, die auf die gerichtliche Entscheidung selbst keinen Einfluß haben können, nicht nochmals das letzte Wort erteilt zu werden (BGH, Urteil vom 21. Februar 1979 - 2 StR 473/78; Beschluß vom 17. September 1981 - 4 StR 496/81). So lag es hier aber nicht. Die Frage des Vorsitzenden bezog sich auf einen Hilfsbeweisantrag des Angeklagten Hans H., durch Verlesung vom Angeklagten beizubringender Urkunden festzustellen, daß die von ihm entnommenen Gelder zum größten Teil zur Abgeltung von Altschulden der Firma H. KG verwendet worden seien (Bl. 322 d.A.). Wäre die vom Vorsitzenden gestellte Frage in dem Sinne beantwortet worden, daß die Urkunden vorgelegt werden könnten, wollte das Landgericht ersichtlich erneut in die Beweiserhebung eintreten; der Vorgang konnte daher auf die zu treffende Entscheidung Einfluß gewinnen.

4

Der Senat kann auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, daß das Urteil hinsichtlich des Strafausspruchs auf dem Verfahrensfehler beruht. Wären die Angeklagten gefragt worden, hätten sie möglicherweise anders als ihre Verteidiger Angaben dazu gemacht, ob und wie die im Hilfsbeweisantrag angeführten Unterlagen beizubringen wären; der Informationsstand dazu mußte bei Verteidigern und Angeklagten nicht notwendig derselbe sein. Der Senat übersieht dabei nicht, daß die Frage der Verwendung der von den Angeklagten entnommenen Gelder auch vor dem erwähnten Hilfsbeweisantrag Gegenstand des Verfahrens war (UA S. 29); doch ist es gerade Sinn des § 258 Abs. 2, 3 StPO, dem Angeklagten zu ermöglichen, auch noch im letzten Augenblick vor der Urteilsverkündung für ihn günstige Umstände vorzubringen.

5

Der Rechtsfehler erfaßt den Strafausspruch deshalb, weil das Landgericht beiden Angeklagten straferschwerend angelastet hat, daß Motiv ihres Handelns das Bedürfnis nach Aufrechterhaltung des gewöhnlichen, überdurchschnittlichen Lebensstandards war (UA S. 37).

6

Unberührt bleibt dagegen der Schuldspruch. Der Angeklagte Hans H. hat eingeräumt, daß er einen Teil der entnommenen Gelder für private Zwecke verwendet hat (UA S. 21); das war auch der mitangeklagten Ehefrau ersichtlich nicht verborgen geblieben. Dazu waren sie, obgleich die Firma H. GmbH & Co KG Forderungen der Firma H. KG eingezogen hatte (UA S. 30, 31) und Hans H. ihr faktischer Geschäftsführer war (UA S. 11), nach Sinn und Zweck des zwischen ihm und Heinrich Ha. vereinbarten Sanierungskonzeptes (UA S. 9) nicht berechtigt. Die - möglicherweise - noch nachzuholende Beweiserhebung kann daher allenfalls dazu führen, den unberechtigt entnommenen Betrag zu Gunsten der Angeklagten zu beschränken; sie würde daher nur den Schuldumfang betreffen. Dabei wird freilich auch zu beachten sein, daß nach den getroffenen Abmachungen, soweit sie dem landgerichtlichen Urteil zu entnehmen sind, nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Angeklagte als faktischer Geschäftsführer der Firma H. GmbH & Co KG nach freiem Ermessen aus deren Vermögen Gläubiger der Firma H. KG befriedigen durfte; das ergibt sich schon daraus, daß diese Schulden weit höher waren als die noch eingezogenen Forderungen (UA S. 7, 30, 31), so daß dadurch die in Angriff genommene Sanierung notgedrungen hätte scheitern müssen.

7

2.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht ergeben. Auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. Februar 1987 wird verwiesen.

Schauenburg
Kuhn
Maul
Granderath
v. Gerlach