Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1960, Az.: 1 StR 553/60

Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens; Grundlagen der Darlegung von Revisionsgründen im Strafprozess; Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Entführung einer Minderjährigen und wegen tätlicher Beleidigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.12.1960
Aktenzeichen
1 StR 553/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 11962
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mosbach - 01.09.1960

Verfahrensgegenstand

Entführung u.a.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 20. Dezember 1960,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 1. September 1960 mit den Feststellungen aufgehoben,

  1. a)

    soweit er wegen Entführung verurteilt worden ist,

  2. b)

    im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Entführung einer Minderjährigen (§ 237 StGB) und wegen tätlicher Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilte Ferner wurden ihm die Fahrerlaubnis entzogen (Sperrfrist: Zwei Jahre).

2

Gegen das Urteil richten sich die Revision des Angeklagten und die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft.

3

II.

Revision der Staatsanwaltschaft:

4

Mit diesem Rechtsmittel wird "die Verletzung materiellen Rechts gerügt", aber, wie die Auslegung der Revisionsschrift ergibt, nur bezüglich der Nichtanwendung des § 236 StGB (§ 344 Abs. 1 StPO). Diese Beschränkung ist zulässig; denn die Strafkammer hat zwischen dem (von ihr als Vergehen gegen § 237 StGB gewürdigten) Entführungstatbestand und der tätlichen Beleidigung des Mädchens Tatmehrheit (§ 74 StGB) angenommen. Diese Würdigung war zutreffend. Daß die Taten zeitlich teilweise zusammenfielen und die eine das Mittel zur Begehung der anderen darstellte, schuf keine Tateinheit. Die Ausführungshandlungen - und das ist das Entscheidende - deckten sich in keinem Punkt (vgl. BGHSt 3, 289, 295 [BGH 04.11.1952 - 1 StR 441/52]; BGH LM Nr. 8 zu § 177 StGB; LK, Anm. VII zu § 236 StGB). Der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs hat zwar in seinem Urteil vom 24. Juli 1958 - 1 StR 256/58 - (BGHSt 12, 28 [BGH 24.07.1958 - 1 StR 256/58]) ohne weitere Begründung Tateinheit zwischen Entführung (§ 236 StGB) und Nötigung zur Unzucht angenommen. Wie der Sachverhalt dort gestaltet war, läßt sich jedoch jener Entscheidung nicht entnehmen. Sie hindert jedenfalls nicht, im hier zu beurteilenden Fall die Annahme von Tatmehrheit zu billigen.

5

In der Sache selbst macht die Revision der Staatsanwaltschaft mit Recht geltend, daß der Tatrichter den § 236 StGB nicht zutreffend ausgelegt hat. Diese Vorschrift bedroht bezüglich der ersten Begehungsform denjenigen mit Strafe, der eine Frau wider ihren Willen durch List, Drohung oder Gewalt entführt, um sie zur Unzucht zu bringen. Das Landgericht hält insoweit den inneren Tatbestand nicht für nachweisbar. Dies ist schon deshalb rechtlich nicht einwandfrei, weil die Strafkammer bei ihrer Würdigung S. 8 UA (unten) unberücksichtigt läßt, daß der Angeklagte beim Passieren des Ortsausgangs das von ihm in seinem Wagen mitgeführte Mädchen spöttisch anlachte (S. 3, 4 UA). Außerdem müßte sich die Einwilligung Heidemaries, an die der Angeklagte geglaubt haben will, nicht nur auf die Entführung als solche, sondern auch auf deren Zweck, d.h. die Begehung von Unzuchtshandlungen bezogen haben (BGHSt 1, 199, 201 [BGH 05.06.1951 - 1 StR 202/51] [unter 2]). Es ist jedoch nichts dafür festgestellt, daß der Angeklagte annahm, das Mädchen sei von vornherein auch damit einverstanden, sich in dem von ihm beabsichtigten Ausmaß zu unzüchtigen Zwecken mißbrauchen zu lassen.

6

Das Landgericht wird daher den Sachverhalt erneut unter dem Gesichtspunkt des § 236 StGB zu würdigen haben. Es könnte Entführung sowohl durch List (BGHSt 1, 199, 201 [BGH 05.06.1951 - 1 StR 202/51] [unter 2]) als auch durch Gewalt (mittels Weiterfahrens unter erhöhter Geschwindigkeit; S. 3/4 UA) in Betracht kommen (vgl. auch BGHSt 12, 28 ff [BGH 24.07.1958 - 1 StR 256/58] zum Begriff der Unzucht im Sinne des § 236 StGB). Eine Aufenthaltsveränderung von längerer Dauer setzt die Vorschrift nicht voraus (Schönke/Schröder, 9. Aufl., Anm. III 1 zu § 236 StGB). Der § 236 StGB schließt den § 237 StGB aus.

7

Die Anwendbarkeit des § 235 Abs. 1 und 3 StGB (Kindesraub) hat die Strafkammer nicht erörtert. Dies wird nachzuholen sein. Die Vorschrift setzt nicht voraus, daß die List oder Gewalt gerade gegenüber dem (oder den) Erziehungsberechtigten angewendet werden. Es genügt auch die Einsetzung dieser Mittel gegen Dritte oder den Minderjährigen selbst (LK, Anm. II b, S. 281 zu § 235 StGB; vgl. auch RGSt 15, 240, 242). Wann aber von einem Entziehen im Sinne des § 235 StGB gesprochen werden kann, ist im wesentlichen Tatfrage (RGSt 24, 133, 137/138; RG JW 1935, 3108 Nr. 18). Die Entscheidung BGHSt 10, 376, 378 [BGH 13.09.1957 - 1 StR 269/57] betraf einen besonders gestalteten Sachverhalt. Wie weit und wie lange der Angeklagte seine Fahrt ausdehnen wollte (auf dem Rückweg will er sich auch noch verfahren haben), ist den bisherigen Feststellungen nicht deutlich zu entnehmen. Auf jeden Fall würde das Landgericht, falls es hier den äußeren Tatbestand der Vorschrift bejahen sollte, die innere Tatseite sorgfältig zu prüfen haben.

8

Die Aufhebung des Urteils, soweit es die Entführung betrifft, hat auch die Aufhebung der hierfür festgesetzten Strafe sowie des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Somit ist auch über die - an sich nicht zu beanstandende - Maßregel des § 42 m StGB erneut zu befinden.

9

III.

Revision des Angeklagten:

10

1)

Die Mutter und Vormünderin des Mädchens hatte rechtzeitig Strafantrag gestellt (Bl. 43 d.A.).

11

2)

Die Ablehnung des Antrags des Verteidigers auf Anhörung eines psychologischen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit des Mädchens (Bl. 157 d.A.) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat ihren Beschluß damit begründet: das Gericht sei, nach der ausgiebigen Vernehmung Heidemaries und der zu ihrer Glaubwürdigkeit gehörten anderen Zeugen, auf Grund seiner Erfahrung und Menschenkenntnis selbst in der Lage, die Persönlichkeit des Mädchens und den Beweiswert seiner Angaben zu beurteilen. Es lägen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Begutachtung durch einen Fachpsychologen erforderlich machten.

12

Diese Entschließung des Tatrichters hält sich im Rahmen des § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO (vgl. auch BGHSt 3, 52, 53) [BGH 13.06.1952 - 2 StR 259/52]. Die Zuziehung eines Sachverständigen mit besonderen psychologischen Kenntnissen ist auch bei der Beurteilung jugendlicher Zeugen nur dann geboten, wenn der Zeuge aus dem gewöhnlichen Erscheinungsbild seiner Altersgruppe hervorstechende Züge oder Eigentümlichkeiten aufweist (BGHSt 2, 164 ff [BGH 29.02.1952 - 1 StR 631/51];  8, 130, 131) [BGH 05.07.1955 - 1 StR 195/55]. Dergleichen ist hier nicht hervorgetreten. Die Strafkammer sagt ausdrücklich, das zur Tatzeit 16 Jahre alte Mädchen sei körperlich und geistig durchaus normal entwickelt und zeige in geistiger oder sittlicher Hinsicht keine Auffälligkeiten (S. 7 UA). Daß Heidemarie trotz ihrer guten körperlichen Entwicklung noch einen unbefangenen und kindlichen Eindruck machte (S. 10 unten UA), stand zu den vorstehend angeführten Feststellungen nicht in Widerspruch, war bei einem streng gehaltenen Mädchen aus ländlicher Umgebung kein vom Normalen abweichender Wesenszug und sprach nicht für eine Reifeverzögerung.

13

Auch durch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) brauchte sich die Strafkammer (bei der übrigens als Schöffin eine Hausfrau mitwirkte) zur Anhörung eines psychologischen Sachverständigen nicht gedrängt zu fühlen, unter den in der Hauptverhandlung gehörten Zeugen befand sich zudem eine Kriminalkommissarin (Bl. 155 R d.A.), die s.Zt. das Mädchen eingehend polizeilich vernommen hatte (Bl. 13 ff d.A.).

14

3)

Der Verteidiger hatte ferner beantragt, eine Freundin von Heidemarie S. als Zeugin zu vernehmen. Zu dieser sollte Heidemarie ein bis zwei Monate nach den Vorkommnissen des 4. Mai 1960 beim Erblicken des Angeklagten gesagt haben: "Da kommt mein Schwarm".

15

Die Revision rügt, daß dieser Beweisantrag abgelehnt worden sei. Die Verteidigung erwähnt jedoch nicht, daß der Antrag durch Wahrunterstellung beschieden worden ist (Bl. 157 d.A.).

16

Dies war zulässig (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Die Revision macht nicht geltend, daß das Gericht sich an die Wahrunterstellung nicht gehalten habe. Anderseits war der Tatrichter nicht genötigt, die als wahr unterstellte Tatsache so zu würdigen wie der Angeklagte (§ 261 StPO). Auch die Aufklärungspflicht nötigte zur Anhörung der Zeugin nicht.

17

4)

Die übrigen Einzelangriffe der Revision gehen offensichtlich fehl.

18

5)

Wie schon zur Revision der Staatsanwaltschaft ausgeführt ist, hat das Landgericht die Anwendbarkeit des § 236 StGB in rechtlich nicht einwandfreier Weise abgelehnt. Dieser Rechtsfehler führt auf die Revision des Angeklagten hin gleichfalls zur Aufhebung, soweit er wegen Entführung verurteilt worden ist. Der Gesichtspunkt mangelnder Beschwer greift hier nicht ein. Der Angeklagte hat Anspruch darauf, daß das Recht gegen ihn richtig angewendet wird.

19

Infolgedessen ist auf Grund der das ganze Urteil angreifenden Revision des Angeklagten der gesamte Strafausspruch mit aufzuheben. Die Strafzumessungserwägungen (IV des Urteils) lassen sich nicht von einander trennen.

20

6)

Die weitergehende Revision des Angeklagten (bezüglich des Schuldspruchs wegen tätlicher Beleidigung) ist dagegen als unbegründet zu verwerfen.

Dr. Peetz
Seibert
Willms
Hübner
Fischer