Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 01.04.2020, Az.: 2 BvR 1635/19
Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 01.04.2020
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1635/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 18043
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200401.2bvr163519
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Koblenz - 19.06.2019 - AZ: 7c StVK 35/19
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass es einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf, nicht zur Entscheidung angenommen.
[Gründe]
Die Verfassungsbeschwerde ist, ohne dass es einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf, unzulässig. Sie genügt nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen an ihre Begründung (vgl. BVerfGE 130, 1 [BVerfG 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09; 2 BvR 1857/10] <21> m.w.N.). Es fehlt an einer ausreichenden inhaltlichen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung (vgl. BVerfGE 78, 320 [BVerfG 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86] <329>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>).
Deshalb kann offenbleiben, ob und inwiefern der angegriffene Beschluss den Beschwerdeführer in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt (vgl. BVerfGE 67, 43 [BVerfG 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83] <58>; stRspr). Dies kann der Fall sein, wenn das Gericht durch unzumutbare Anforderungen an das prozesserhebliche Verhalten des Rechtsuchenden den Zugang zum Gericht unangemessen erschwert oder versperrt und dabei verkennt, dass der Rechtsuchende ein Verhalten der öffentlichen Gewalt zum Verfahrensgegenstand macht, bei dem auf der Grundlage des in diesem Stadium des Verfahrens entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht ausgeschlossen werden kann, dass es ihn in Grundrechten verletzt. Es kann dem Gebot einer Gewährleistung wirkungsvollen Rechtsschutzes zuwiderlaufen, solche Schwierigkeiten auf dem Rücken des Rechtsuchenden auszutragen (vgl. BVerfGE 57, 9 [BVerfG 25.03.1981 - 2 BvR 1258/79] <21 f.>).
Die gerichtliche Auslegung des Antrages des Beschwerdeführers dahingehend, dass er trotz seines erkennbaren tatsächlichen Begehrens allein einen Vornahmeantrag gestellt habe sowie die daraufhin erfolgte, für unanfechtbar erklärte Erledigungsfeststellung begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Fachgerichte trifft aus Art. 19 Abs. 4 GG eine besondere Verpflichtung, auslegungsfähige Anträge nicht daran scheitern zu lassen, dass die Rechtslage unübersichtlich ist (vgl. BVerfGE 96, 44 [BVerfG 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92] <50>). Dies gilt umso mehr, als dem Beschwerdeführer so faktisch jede fachgerichtliche Überprüfung des Bescheids der Justizvollzugsanstalt in der Sache verwehrt war.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.