Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.05.1982, Az.: AnwZ B 8/82
Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde; Anforderungen an die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.05.1982
- Aktenzeichen
- AnwZ B 8/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 16286
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- EGH Schleswig-Holstein - 18.01.1982
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Erlass einer einstweiligen Anordnung über die Aufnahme in die Vorschlagsliste für die Wahl gemäß § 166 BRAO
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 17. Mai 1982
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer,
die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie
die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Weise
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte in Schleswig vom 18. Januar 1982 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller betreibt seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof. Die Antragsgegnerin hat es mit Schreiben vom 16. Dezember 1981 endgültig abgelehnt, ihn der Bundesrechtsanwaltskammer als Kandidaten für das bevorstehende Wahlverfahren vorzuschlagen. Daraufhin hat er um gerichtliche Entscheidung nachgesucht und beantragt,
die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer zu verpflichten, ihn, den Antragsteller, der Bundesrechtsanwaltskammer zur Aufnahme in die Vorschlagsliste gemäß § 166 Abs. 2 Ziff. 1 BRAO vorzuschlagen,
hilfsweise,
eine einstweilige Anordnung dergestalt zu erlassen, daß die Bundesrechtsanwaltskammer ihn, den Antragsteller, zunächst einmal als vorgeschlagen behandeln kann.
Der Ehrengerichtshof hat daraufhin die Antragsgegnerin für verpflichtet erklärt, die sachliche und persönliche Eignung des Antragstellers erneut zu überprüfen und darüber zu entscheiden, ob dieser zur Aufnahme in die Vorschlagsliste gemäß § 166 Abs. 2 Ziff. 1 BRAO vorgeschlagen wird. Im übrigen hat er die Anträge zurückgewiesen.
Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller den (Hilfs-)Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung weiter. Die Antragsgegnerin hat beantragt,
das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Sie erklärt nunmehr die Hauptsache für erledigt, da das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer den Antragsteller in die am 26. Februar 1982 beschlossenen und inzwischen dem Wahlausschuß für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zugeleitete Vorschlagsliste nicht aufgenommen habe. Der Antragsteller widerspricht der Erledigungserklärung.
II.
1.
Ob die sofortige Beschwerde gemäß § 223 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 42 BRAO hier zulässig ist, weil es sich um eine Angelegenheit gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Anwalt handelt wie bei den in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Fällen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. November 1969 - AnwZ (B) 9/69 = EGE XI, 4 = NJW 1970, 199; vom 10. Oktober 1977 - AnwZ (B) 7/77 und vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 25/81) und sich die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung praktisch etwa als "abschließende Entscheidung" auch in der Hauptsache darstellen würde (vgl. insoweit zu der dem § 223 BRAO entsprechenden Vorschrift des § 111 BNotOBGH, Beschluß vom 22. Juni 1981 - NotZ 6/81), kann offenbleiben, weil das Rechtsmittel jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben kann.
2.
Eine Erledigung der Hauptsache (vgl. hierzu Isele, BRAO, Anhang zu § 40, Anm. II C 1 - 3 zu § 20 a FGG) ist nicht eingetreten, weil die sofortige Beschwerde mindestens von vornherein unbegründet gewesen ist. Dem Senat war es von Anfang an verwehrt, das Vorschlagsrecht der Antragsgegnerin gemäß § 166 Abs. 2 Ziff. 1 BRAO auch nur vorläufig auszuüben bzw. zu ersetzen und den Antragsteller einem vorgeschlagenen Bewerber vorübergehend gleichzustellen.
a)
Wie der Ehrengerichtshof rechtsfehlerfrei ausführt, hat die Antragsgegnerin im Rahmen ihres Vorschlagsrechts auch darüber zu befinden, ob ein Bewerber die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof erfüllt. Zweck des in §§ 164 ff BRAO geregelten Wahlverfahrens ist es, für die Zulassung beim Bundesgerichtshof die besten Rechtsanwälte zu gewinnen. Dementsprechend sieht das Gesetz in § 167 Abs. 1 BRAO vor, daß der Wahlausschuß die Eignung der vorgeschlagenen Bewerber zu prüfen hat (BGH Beschluß vom 14. Mai 1975 - AnwZ (B) 7/75). Zwar weist die BRAO den im Vorfeld tätigen Organen der Rechtsanwaltschaft eine solche Prüfungskompetenz nicht ausdrücklich zu. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, daß die Aufnahme eines Bewerbers in die Vorschlagsliste lediglich von den - hier unstreitig gegebenen - formellen Voraussetzungen des § 166 Abs. 3 BRAO abhängig ist. Aus dem Bestreben des Gesetzes, der Anwaltschaft ein möglichst weitgehendes Mitwirkungsrecht einzuräumen, folgt vielmehr, daß bereits in diesem Bereich eine Eignungsprüfung stattfinden darf und muß (vgl. Amtliche Begründung zu § 164 BRAO, BT-Drucksache III/120 (1958), abgedruckt in BRAO, Textausgabe/Beck-Verlag, 2. Aufl. 1973; Bülow, BRAO (1959), § 166 Anm. 4). "Die Einreichung von Vorschlagslisten ist nur dann sinnvoll und für die Nominierung eines Bewerbers von Wert, wenn schon vorher eine sachentsprechende Prüfung und Auswahl stattfindet" (Isele, BRAO, § 166 Anm. IV B). Das muß in gleicher Weise für die einzelnen Rechtsanwaltskammern gelten, die an der Vorbereitung der Vorschlagslisten beteiligt sind (Isele, a.a.O.). Soll ihre besondere Kenntnis von der Person und bisherigen Tätigkeit eines Bewerbers berücksichtigt werden, so läßt sich dieses Ziel nur durch eine eigenständige Prüfungs- und Beurteilungsbefugnis erreichen. Andernfalls würde das den Kammern gemäß § 166 Abs. 2 Ziff. 1 BRAO gewährte Vorschlagsrecht zu einer inhaltsleeren Formalität abgewertet.
Damit steht gleichzeitig fest, daß der Antragsgegnerin im Rahmen der ihr obliegenden Prüfungskompetenz ein Beurteilungsspielraum zukommt, der sich einer gerichtlichen Kontrolle im Kern entzieht. Ihre Entscheidung über die sachliche und persönliche Qualifikation eines Bewerbers kann lediglich daraufhin überprüft werden, ob rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze eingehalten und allgemeingültige Beurteilungsregeln - wie z.B. vollständige Verwertung des Sachverhalts, Willkürverbot etc. - beachtet worden sind (vgl. auch BGH Beschlüsse vom 14. Mai 1975 - AnwZ (B) 7/75, vom 10. Mai 1978 - AnwZ (B) 11/78 und vom 23. Juni 1980 - AnwZ (B) 2/80). Weitergehende gerichtlich durchsetzbare Rechte stehen einem Bewerber nicht zu.
Nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs hat sich die Antragsgegnerin bei der Beurteilung des Antragstellers zwar nich ordnungsgemäß verhalten. Daraus hat der Ehrengerichtshof jedoch zutreffend nur die Verpflichtung der Antragsgegnerin hergeleitet, über das Gesuch des Antragstellers nach nochmaliger Prüfung erneut zu befinden (ähnlich § 41 Abs. 3 Satz 2 BRAO). In den verbliebenen Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin darf das Gericht nicht eingreifen; es ist nicht seine Aufgabe, die Wertungen des zuständigen Gremiums durch seine eigenen zu ersetzen, und zwar weder im Hauptverfahren noch im einstweiligen Anordnungsverfahren.
b)
Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn sich der Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin durch besondere Umstände inzwischen so verengt hätte, daß ihr gegenwärtig keine andere rechtmäßige Möglichkeit mehr offenstünde, als den Antragsteller zur Bundesrechtsanwaltskammer vorzuschlagen. In einem solchen Falle wäre auch eine entsprechende Maßnahme des Gerichts im Wege der einstweiligen Anordnung zulässig.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist eine solche Bindung der Antragsgegnerin bisher aber nicht eingetreten. Sie läßt sich auch nicht daraus herleiten, daß der Antragsteller bereits im Jahre 1979 auf der Vorschlagsliste der Bundesrechtsanwaltskammer berücksichtigt war und am anschließenden Wahlverfahren teilgenommen hat.
aa)
Dies ergibt sich zum einen daraus, daß die Antragsgegnerin schon 1979 die Eignung des Antragstellers verneint und lediglich seine Bewerbung sowie seine Personalakten weitergeleitet hat. Die damalige Nominierung des Antragstellers beruhte auf einem Mißverständnis (vgl. Beschlußabschrift S. 2/3, 10/11).
bb)
Des weiteren handelt es sich bei dem jetzigen Wahl- und Zulassungsverfahren um ein selbständiges neues Verfahren, in dem die Antragsgegnerin nach Sinn und Zweck der §§ 164 ff BRAO an frühere Nominierungen nicht gebunden ist. Ihr steht - eventuell sogar in anderer Besetzung des Vorstandes - der volle Beurteilungsspielraum erneut zur Verfügung. Der Antragsteller meint zwar, die Antragsgegnerin habe seine Nominierung aus dem Jahre 1979 nicht rückgängig machen dürfen, da es sich um eine begünstigende Verwaltungsmaßnahme gehandelt habe (GA 53). Ob diese Ansicht zutreffend ist, kann dahingestellt bleiben. Der damalige Vorschlag wirkt nämlich keinesfalls in das jetzige Wahl- und Zulassungsverfahren fort. Dieses ist selbständig und beruht auf neuen Vorschlägen der zuständigen Anwaltskammern.
cc)
Schließlich ist es auch ohne Bedeutung, ob der Antragsteller angesichts seiner - irrtümlichen - Benennung im Jahre 1979 weitreichende berufliche und private Dispositionen getroffen hat. Ein Vertrauenstatbestand, der es der Antragsgegnerin gebieten würde, den Antragsteller nunmehr ohne Prüfung seiner beruflichen Qualifikation und ohne Rücksicht auf den Sinn des Vorschlagsverfahrens als geeigneten Bewerber vorzuschlagen, ist dadurch jedenfalls nicht geschaffen worden.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Hagen
Gribbohm
Jähnke
Siebecke
Schaefer
Weise