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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.02.1963, Az.: 1 StR 349/62

"Handlung, die eine Verletzung der ihm übertragenen Obliegenheiten enthält" als Teil des Tatbestands der schweren Bestechlichkeit; Voraussetzungen der schweren passiven Beamtenbestechung; Beihilfe zu den Bestechungstatbeständen; Vorliegen von in das Amt einschlagenden Handlungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.02.1963
Aktenzeichen
1 StR 349/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 11864
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Koblenz - 31.10.1961

Fundstellen

  • BGHSt 18, 263 - 267
  • MDR 1963, 609-610 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1963, 918-919 (Volltext mit amtl. LS) "Teilnahmefragen"

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Beihilfe zur schweren Bestechlichkeit leistet noch nicht ohne weiteres, wer den Täter nur bei der Handlung unterstützt, die eine Verletzung der ihm übertragenen Obliegenheiten enthält.

  2. b)

    Entwirft ein Beamter außerdienstlich Anträge oder Pläne für einen, anderen gegen Entgelt, so liegt darin allein selbst dann keine in sein Amt einschlagende Handlung, wenn er später mit der Angelegenheit, zu der er die Anträge oder Pläne gefertigt hat, dienstlich befaßt wird.

    Zu prüfen ist jedoch, ob die bezahlte Nebenbeschäftigung nicht als Vorteil für die spätere Amtstätigkeit zugewendet und angenommen worden ist.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 19. Februar 1963,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms,
Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten L. gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 31. Oktober 1961 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revisionen der Angeklagten S. und St. wird das genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit diese beiden Angeklagten verurteilt worden sind.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat unter Freisprechung im übrigen verurteilt:

  1. 1.)

    Den Angeklagten L. wegen aktiver Bestechung des früheren Mitangeklagten H. gemäß § 4 der Verordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat nicht beamteter Personen zu einer Geldstrafe;

  2. 2.)

    den Mitangeklagten S. wegen einfacher Bestechung (im Falle B. Mineralbrunnen) zu einer Geldstrafe und wegen Beihilfe zur schweren Bestechlichkeit einer nicht beamteten Person (H.) zu einem Monat Gefängnis;

  3. 3.)

    den Angeklagten St. wegen einfacher Bestechung zu einer Geldstrafe.

2

Bei den Angeklagten S. und St. wurde die Verfallerklärung hinsichtlich der empfangenen Beträge ausgesprochen.

3

Diese drei Angeklagten haben gegen das Urteil Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung des sachlichen Rechts, der Angeklagte St. beanstandet auch das Verfahren. Die Revision des Angeklagten L. erweist sich als unbegründet. Die Rechtsmittel der Angeklagten St. und S. haben dagegen Erfolg.

4

I.

Die Revision des Angeklagten L.

5

Zu Recht hat das Landgericht den früheren Mitangeklagten H. wegen eines Vergehens nach § 3 der VO gegen Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen in der Fassung vom 22. Mai 1943 (RGBl I, 351) (= Bestech VO) verurteilt. H., bei dem die Voraussetzungen des § 1 dieser Verordnung gegeben waren, hat seine Obliegenheiten verletzt, indem er Akten, die ihm infolge seiner dienstlichen Stellung bei einer Behörde zugänglich waren, vorübergehend entwendete und sie in das Büro des Beschwerdeführers verbrachte, damit dort von dienstlichen Vorgängen Lichtpausen oder Abschriften hergestellt werden konnten. Hierzu hat ihn der Angeklagte L. durch Versprechung wirtschaftlicher Vorteile bestimmt. Er hat ihm, wie sich aus den Erörterungen zur Verfallerklärung (S. 50 UA) ergibt, schenkungsweise 100 DM für seine Information gezahlt. Er hat ihm ferner ausdrücklich versprochen, er werde ihn ganz in seine Dienste nehmen, wenn er auf Grund seiner Tätigkeit zu Gunsten des Angeklagten Schwierigkeiten haben werde. Zwar ging das Versprechen nur dahin, daß ein etwaiger Nachteil, der H. durch seine pflichtwidrigen Handlungen entstehen würde, durch Anstellung bei dem Angeklagten L. wieder ausgeglichen werden sollte. Aber auch dies ist ein Vorteil, der die wirtschaftliche Sicherheit H.s stärkte. Damit ist zugleich festgestellt, daß sich beide Teile über die Pflichtwidrigkeit der dem H. angesonnenen Handlung im klaren waren. Ausreichend und genügend bestimmt sind ferner die Feststellungen aus denen das Landgericht entnimmt, daß der Angeklagte auch die Überlassung amtlicher Unterlagen im Auge hatte, als er unter Versprechung von Vorteilen von H. verlangte, er solle ihn über alle das Projekt Wa. betreffenden Vorgänge informieren. Der Beschwerdeführer ist daher zu Recht eines Vergehens gegen § 4 der Bestech.VO schuldig gesprochen worden.

6

Da auch die Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten I. erkennen läßt, ist seine Revision als unbegründet zu verwerfen.

7

II.

Die Revision des Angeklagten S.

8

a)

Die Beihilfe dieses Angeklagten zu dem Vergehen H.s hat die Strafkammer in seiner Mitwirkung bei der Entfernung der Akten "Wa." ihrer zeitweisen Überlassung an das Büro L. gefunden. Dabei hat sie verkannt, daß die "Handlung, die eine Verletzung der ihm übertragenen Obliegenheiten enthält," nicht mehr zum Tatbestand der schweren Bestechlichkeit nach § 3 Bestech.VO gehört. Nach ständiger Rechtsprechung ist es für die schwere passive Beamtenbestechung nach § 332 StGB zur Vollendung der Straftat nicht erforderlich, daß der Täter eine pflichtwidrige Handlung begeht oder auch nur begehen will (vgl. RGSt 64, 292; RG HRR 1940 Nr. 195; BGHSt 15, 88). Der Tatbestand ist erfüllt, sobald der Beamte durch seine Erklärung (ausdrücklich oder stillschweigend) kundgibt, daß er einen Vorteil für die Begehung einer pflichtwidrigen Handlung fordert, annimmt oder sich versprechen läßt (BGHSt 15, 88, 97) [BGH 25.07.1960 - 2 StR 91/60]. Gleiches muß auch für § 3 Bestech.VO gelten, der dem § 332 StGB nachgebildet ist und sich von ihm nur durch den erfaßten Personenkreis unterscheidet.

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Wie für § 332 StGB so ist auch für § 3 Bestech.VO die Beihilfe (§ 49 StGB) grundsätzlich als rechtlich möglich anzusehen. Sie muß aber für die eigentliche Tathandlung, nämlich für das Annehmen, Fordern oder Sichversprechenlassen des Vorteils geleistet werden (vgl. für § 332 StGB: RGSt 42, 382; ferner BGHSt 14, 123, 127 ff) [BGH 03.02.1960 - 4 StR 437/59]. Die bloße Hilfe zur pflichtwidrigen Handlung ohne den Willen, damit zugleich die tatbestandliche Handlung, - das Annehmen, Fordern oder Sichversprechenlassen des Vorteils - zu fördern, genügt also nicht. Zum Vorsatz des Angeklagten nach dieser Richtung hat die Strafkammer aber bisher keinerlei Feststellungen getroffen. Die Verurteilung kann daher nicht bestehenbleiben.

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b)

Auch die Verurteilung wegen einfacher Bestechung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

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Im Falle "B. Mineralbrunnen" war der Angeklagte Lenz mit der Bearbeitung und Einreichung des Verleihungsantrages beauftragt. Der Angeklagte Schulze übernahm auf dessen Ersuchen die "private Bearbeitung" des Antrags gegen eine Pauschvergütung von 500 DM. Die Strafkammer hat ihn wegen einfacher Bestechung verurteilt, weil er als Kreissachbearbeiter beim Wasserwirtschaftsamt mit der Prüfung des einzureichenden Antrags im Genehmigungsverfahren dienstlich befaßt werden mußte. Sie sieht deshalb in der Bearbeitung des Verleihungsantrages eine "in seine Amtstätigkeit einschlagende dienstliche Verrichtung" (S. 20 UA), also eine in sein Amt einschlagende Handlung nach § 331 StG Sie bemerkt zwar noch, es sei unerheblich, daß der Verleihungsantrag im Zeitpunkt der Haupt Verhandlung noch nicht eingereicht gewesen sei; der Beamte habe bereits mit der Annahme einer Zuwendung für eine noch auszuführende dienstliche Verrichtung subjektiv und objektiv den Tatbestand des § 331 StGB erfüllte Hiernach scheint es, als ob der Angeklagte die Vergütung auch für seine spätere dienstliche Tätigkeit sich habe versprechen lassen und teilweise angenommen habe. Dem stehen aber die sonstigen Feststellungen entgegen. Denn nirgends ist sonst davon die Rede, daß der Angeklagte die Entlohnung für die Fertigstellung des Antrags auch im Hinblick auf seine spätere dienstliche Tätigkeit zugesichert erhielt oder sich habe versprechen lassen. In Gegenteil stellt die Strafkammer auf Seite 19 UA ausdrücklich fest, es sei nicht zu widerlegen, daß der Angeklagte L. die übrigen Mitangeklagten nur aus kollegialen Gründen und weil er ständig an Personalmangel gelitten habe, um ihre Mitarbeit angegangen habe, zumal da auch eine Überbezahlung nicht festzustellen sei.

12

Die Verurteilung könnte daher nur aufrecht erhalten werden, wenn schon die Ausarbeitung des Antrags allein eine in das Amt des Angeklagten einschlagende Handlung war, und zwar deshalb, weil S. mit solchen Anträgen im Zusammenhang mit der Genehmigung dienstlich zu tun hatte und sich auch mit dem Antrag "B. Mineralbrunnen", falls er eingereicht worden wäre, dienstlich hätte befassen müssen.

13

In der Rechtsprechung werden als in das Amt einschlagende Handlungen nicht nur solche angesehen, die zum ordentlichen und regelmäßigen Geschäftskreis eines Beamten gehören, sondern auch solche Handlungen, die ihrer Natur nach zu dem Amt oder Dienst des Beamten in einer inneren Beziehung stehen und nicht völlig außerhalb seines Aufgabenbereiches stehen (RGSt 68, 254;  77, 75, 76 f; BGHSt 3, 143, 145[BGH 05.09.1952 - 4 StR 885/51];  11, 125, 127) [BGH 19.12.1957 - 4 StR 485/57]. Indessen fällt eine bloße private Nebentätigkeit nicht unter die in das Amt einschlagende Handlungen, selbst wenn der Beamte seine im Amt erworbenen allgemeinen Kenntnisse dabei verwertet und wenn sich der Beamte deshalb, weil er keine Genehmigung für sie eingeholt hat, der dienststrafrechtlichen Verfolgung aussetzt (BGHSt 18, 59 mit weiteren Nachweisen).

14

Wie den Urteilsausführungen zur Zuständigkeit und zu den Aufgaben der Wasserwirtschaftsämter in Rheinland-Pfalz (S. 9 ff UA) zu entnehmen ist, gehörte die Planung wasserwirtschaftlicher Baumaßnahmen nicht zu den dienstlichen Aufgaben des Angeklagten, Demgemäß fiel auch die Fertigung des Verleihungsantrages im Falle "B. Mineralbrunnen" und die Erstellung der erforderlichen Bauzeichnungen nicht in sein Aufgabengebiet. Daran wird auch dadurch nichts geändert, daß der Angeklagte nach Einreichung des Antrages mit der Sache befaßt werden konnte. Dadurch wurde die private Fertigung des Antrags nicht zu einer Amtshandlung. Die Bezahlung, die er dafür erhielt, hat er also nicht für eine in sein Amt einschlagende Handlung erhalten.

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Anders wäre es übrigens auch dann nicht zu beurteilen, wenn das Wasserwirtschaft samt in machen Fällen selbst Pläne entworfen hätte. Hier war dies jedenfalls nicht dem Amt sondern dem Angeklagten L. übertragen.

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Möglich wäre es freilich, und der Verdacht wird in solchen Fällen nahe liegen, daß dem Beamten die entgeltliche Fertigung solcher Anträge mit den erforderlichen Unterlagen gerade in Hinblick auf seine amtliche Stellung und seine spätere begutachtende Tätigkeit in seinem Amt übertragen wird, daß also die bezahlte Nebentätigkeit ihm als Vorteil auch mit Rücksicht auf seine amtliche Tätigkeit zugewendet wird. Dann könnte allerdings die Übernahme dieser Nebentätigkeit durch den Beamten in dem Bewußtsein, daß sie ihm auch für seine spätere Amtshandlung zugewendet wird, gegen § 331 StGB und - falls es sich um einen Ermessensbeamten handelt - sogar gegen § 332 StGB verstoßen. Insoweit ist jedoch vom Landgericht nichts festgestellt.

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III.

Die Revision des Angeklagten St.

18

Auf die verfahrensrechtlichen Rügen braucht nicht näher eingegangen zu werden. Daß in der Haupt Verhandlung, wie die Revision behauptet, ein Hilfsantrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen gestellt worden ist, ergibt sich weder aus dem Sitzungsprotokoll noch aus den Urteilsgründen. Im übrigen handelt es sich bei den verfahrensrechtlichen Einwendungen, soweit sie sich nicht unzulässigerweise gegen die Feststellungen des Landgerichts richten, im Grunde um sachlichrechtliche Angriffe.

19

Die Sachrüge hat Erfolg; denn die Verurteilung wird von den Feststellungen nicht getragen. St. hat für L. den beregnungstechnischen Teil des Entwurfs einer Frostschutzberegnungsanlage für Enkirch-Willingshell bearbeitet. Zwar ist hier der Entwurf beim Kreistiefbauamt eingereicht und von dem Angeklagten dort baupolizeilich vorgeprüft worden. Es fehlt aber jede Feststellung, daß die Entlohnung für die Herstellung des Teilentwurfs auch und gerade im Hinblick auf die dienstliche Tätigkeit, die der Angeklagte im Zusammenhang mit dem Planungsvorhaben später entwickelt hat, gewährt worden ist und der Angeklagte sich dieses Zusammenhangs bewußt war. Die Strafkammer räumt ein, daß der von Lenz für die Bearbeitung des Teilentwurfs gezahlte Betrag angemessen gewesen sei, meint aber, das spiele keine Rolle, weil sich der Angeklagte St. durch die "sowohl dienstliche wie auch entgeltliche private Bearbeitung des Projekts der einfachen passiven Beamtenbestechung schuldig gemacht" habe.

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Hierzu kann zunächst auf die Erörterung zum Fall S. (wegen einfacher Bestechung) verwiesen werden. Die Herstellung des Teilentwurfs durch Sturm lag, wie den Feststellungen entnommen werden kann, zeitlich vor seiner dienstlichen Befassung mit der Beregnungsanlage Enkirch-Willingshell. Denn der Angeklagte fertigte nur einen Teil des Entwurfs und dieser mußte nachher im ganzen bei der Behörde eingereicht werden. Die Herstellung des Entwurfs war dem Angeklagten L. übertragen, sie war also keine dienstliche Aufgabe des Angeklagten. Dieser hat auch die Herstellung des Teilentwurfs als private Nebentätigkeit übernommene Nun mag es hier zwar besonders naheliegen, daß, weil zwischen der Nebentätigkeit und der später anschließenden, amtlichen Tätigkeit ein enger Zusammenhang bestand, dem Angeklagten gerade im Hinblick auf seine Amtstätigkeit die entgeltliche Nebenbeschäftigung übertragen wurde. Aber an den erforderlichen Feststellungen insbesondere zum inneren Tatbestand fehlt es auch hier. Im Falle des Sichversprechenlassens oder Annehmens eines Vorteils muß sich nicht nur der Beamte bewußt sein, daß der Vorteil für die Amtshandlung gewährt werden soll, es muß auch der Wille des Vorteilsgebers dahin gehen, daß der Vorteil die Gegenleistung für eine amtliche Tätigkeit sein soll (RGSt 77, 75, 76). Laß sich der Angeklagte - zeitlich getrennt - sowohl gegen Entgelt privat als auch später in amtlicher Eigenschaft mit einer Sache befaßt hat, genügt also für den Bestechungstatbestand nicht, so wenig erfreulich auch dies schon in Anbetracht der Beamtenstellung des Angeklagten ist. Die Strafkammer wird daher in der neuen Hauptverhandlung insbesondere den inneren Tatbestand zu erörtern haben und Feststellungen dazu treffen müssen.

Dr. Geier
Seibert
Willms
Fischer
Mai