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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.02.1990, Az.: 3 StR 317/89

Voraussetzungen für ein pflichtwidriges Unterlassen im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO); Voraussetzungen für die Annahme eines Verpflichteten im Sinne einer Steuerhinterziehung bzw. Eingangsabgabenhinterziehung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.02.1990
Aktenzeichen
3 StR 317/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 11893
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 17.01.1989

Fundstelle

  • HFR 1991, 177 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Pflichtwidriges Unterlassen gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn der Täter eine besondere Verpflichtung zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen hatte; sonst lediglich Verantwortung als Anstifter oder Gehilfe.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung der Beschwerdeführer
und des Generalbundesanwalts
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
am 14. Februar 1990
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten T. wegen gewerbsmäßiger Hinterziehung von Eingangsabgaben zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu 50 DM und den Angeklagten Do. wegen Hinterziehung von Eingangsabgaben zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu 50 DM verurteilt.

2

Die Revisionen der Angeklagten greifen mit der Sachrüge durch, so daß es des Eingehens auf die formellen Rügen nicht bedarf.

3

Die Verurteilung der Angeklagten wegen täterschaftlich begangener Hinterziehung von Zollabgaben von insgesamt 69.718,50 DM und Einfuhrumsatzsteuer von 62.705,30 DM begegnet auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

4

Bei der rechtlichen Würdigung geht das Landgericht davon aus, der Angeklagte T., der "seinerzeit die Firma T. GmbH unterhielt" und im Sommer 1981 von der Firma A.-Ca. AG, Z./.Sch., drei Partien Herrenflanelloberhemden kaufte und diese an "Endabnehmer" in der Bundesrepublik weiterverkaufte, habe die Funktion eines Importeurs eingenommen. Er habe nämlich in Bezug auf die eingeführte Ware das erste Umsatzgeschäft getätigt und sei deshalb zur Gestellung der eingeführten Ware zur zollamtlichen Behandlung verpflichtet gewesen. Dies habe er pflichtwidrig unterlassen und deshalb den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO erfüllt. Der Angeklagte Do., der in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit dem Angeklagten T. sachliche Mittel - seine F. Wohnung diente als Firmensitz der T. GmbH - zur Verfügung stellte, in Abwesenheit T. die Korrespondenz und den Telefonverkehr der Firma erledigte und sich im Interesse der T. GmbH mit einer Vielzahl "praktischer Tätigkeiten" befassen mußte, sei gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 25 StGB Mittäter der Eingangsabgabenhinterziehung.

5

Letzteres begegnet schon deshalb Bedenken, weil ein pflichtwidriges Unterlassen im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO voraussetzt, daß in der Person des Täters eine besondere Verpflichtung zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besteht (BGHR AO § 370 I 2 Mittäter 1 m.w.Nachw.). Eine solche Verpflichtung des Angeklagten Do. ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen nicht. Fehlt eine derartige Verpflichtung, kann der Angeklagte lediglich als Anstifter oder Gehilfe zur Verantwortung gezogen werden.

6

Aber auch die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte T. sei Verpflichteter im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO gewesen, ist nicht rechtsfehlerfrei. Zwar trifft es zu, daß der Importeur gemäß § 6 ZG in Verbindung mit § 9 AZO gestellungs- und damit aufklärungspflichtig sein kann. Die getroffenen Feststellungen legen es jedoch nahe, daß die drei Lieferungen der Flanelloberhemden gemäß dem gemeinschaftlichen Versandverfahren - VersandVO - nach der Verordnung (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 (ABl EG Nr. L 38/1) durchgeführt wurden, dem die Sch. zum Zeitpunkt der Taten bereits beigetreten war (ABl EG 1977 Nr. L 122/1).

7

Im gemeinschaftlichen Versandverfahren kann die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Ware vom Einfuhrort bis zum Bestimmungsort oder, im Falle der Durchfuhr durch die Gemeinschaft, bis zur Ausgangszollstelle befördert werden, ohne daß beim Übergang von einem Mitgliedstaat in einen anderen - mit Ausnahme gewisser Überwachungsmaßnahmen (Art. 18 bis 22 VersandVO) - erneut Zollförmlichkeiten zu erfüllen sind. Für die Durchführung dieses Versandverfahrens hat der Hauptverpflichtete (Art. 11 VersandVO) die Ware mit einer Versandanmeldung bei der Abgangszollstelle anzumelden, die die Ware zum gemeinschaftlichen Versandverfahren abfertigt, die Nämlichkeit des Zollgutes sichert - in aller Regel durch Zollverschluß (Art. 18 I VersandVO) - und eine Frist für die Gestellung der Ware bei der Bestimmungszollstelle festsetzt. Gestellungspflichtig ist der Hauptverpflichtete (Art. 13 VersandVO). Mit der Frage, ob diese besondere Verfahrensform vorliegt oder nicht, setzt sich das Urteil nicht auseinander, obwohl die Feststellungen, daß die Warentransporte von den SchwG. Zollbehörden zollamtlich verplombt wurden und nach den sie begleitenden Zollpapieren nicht beim Grenzübertritt, sondern erst am Empfangsort zollamtlich zu gestellen waren, dies aufdrängen. Hauptverpflichteter im Sinne der Art. 11, 13 VersandVO und damit gestellungspflichtig war allenfalls die Firma A.-Ca. AG Z., nicht jedoch der Angeklagte T.. Einer Auseinandersetzung mit dieser Frage hätte es angesichts der für § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO erforderlichen besonderen Verpflichtung bedurft.

8

Allerdings kann auch derjenige Mittäter einer Steuer- bzw. Eingangsabgabenhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO sein, wer nicht selbst gestellungspflichtig ist und bei ordnungsgemäßer Verzollung nicht Zollschuldner geworden wäre (BGHSt 31, 323, 347) [BGH 22.04.1983 - 3 StR 420/82]. Anhaltspunkte für eine solche rechtliche Würdigung bieten die Urteilsgründe insofern, als festgestellt ist, daß die Lastwagen zur Entnahme der Ladungen entplombt wurden und die in der Sch. bzw. in Li. ansässigen Verkäufer zumindest für den ersten Warentransport geplant hatten, den Lastzug nach Entnahme der Oberhemden später mit Lumpen zu beladen, mit einer gefälschten Sch. Zollplombe zu versehen und diese Ladung wieder aus der Bundesrepublik auszuführen. Der Senat vermag jedoch nicht zu beurteilen, ob die Angeklagten selbst als Täter oder Mittäter die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 57 ZG erfüllt haben. Feststellungen dazu, ob den Angeklagten die tatsächlichen Vorgänge, die sich zum großen Teil in deren Abwesenheit abspielten, bekannt und in welchem Umfang sie in das ersichtlich zum Zwecke der Umgehung von Zoll- und Steuervorschriften errichtete Vertriebssystem mit ihrem Wissen und Wollen eingebunden waren, enthält das angefochtene Urteil nicht.

9

Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß eine fortgesetzte Tat rechtsfehlerfrei nur dann angenommen werden kann, wenn auch die subjektiven Umstände die Feststellungen eines Gesamtvorsatzes tragen (vgl. zu den Voraussetzungen BGHSt 36, 105, 110 f. [BGH 01.02.1989 - 3 StR 450/88] m.w.Nachw.). Zweifel daran, daß die Angeklagten einen auf einen Gesamterfolg gerichteten Gesamtvorsatz gefaßt hatten, der auch Ort, Zeit und ungefähre Art der Einzelakte umfaßte, bestehen angesichts der getroffenen Feststellungen schon deshalb, weil das zweite Angebot an den Angeklagten T. erfolgte, "nachdem der erste Hemdenimport für alle Beteiligten zufriedenstellend verlaufen war" (UA S. 9) und T. in der Folgezeit "nochmals einen Endabnehmer von Oberhemden" fand (UA S. 10).

10

Im übrigen wäre der Angeklagte T. nach dem bisher festgestellten Sachverhalt auch im Schuldspruch nicht wegen gewerbsmäßiger Hinterziehung von Eingangsabgaben, sondern aus dem Sondertatbestand des gewerbsmäßigen Schmuggels gemäß § 373 Abs. 1 AO zu verurteilen, der den Grundtatbestand des § 370 Abs. 1 AO verdrängt (BGHSt 32, 95, 96 f.) [BGH 28.09.1983 - 3 StR 280/83].

Gribbohm
Zschockelt
Kutzer
Harms
Rissing-van Saan