Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.01.1991, Az.: VII ZR 47/90
Pflicht des Architekten; Vorplanung; Baukostenrahmen; Wirtschaftliche Planung; Leistungsbedarf
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.01.1991
- Aktenzeichen
- VII ZR 47/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14366
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BauR 1991, 366-367 (Volltext mit amtl. LS)
- BauR 1991, 259 (amtl. Leitsatz)
- IBR 1991, 231 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- MDR 1991, 636 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1991, 664 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1991, 908-909 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Der Architekt ist verpflichtet, bei der Vorplanung den wirtschaftlichen Rahmen in der Gestalt eines Baukostenrahmens abzustecken und so den Leistungsbedarf zu bestimmen.
Tatbestand:
Die Beklagten beauftragten den Kläger sowie den Dipl.-Ing. F., die in H. ein gemeinsames Architekturbüro betrieben, durch schriftlichen Vertrag vom 27. Mai 1986 mit der Planung eines Hotels. Das Architekturbüro fertigte mehrere Entwürfe. Die Beklagten gaben ihr Bauvorhaben im Juli 1987 auf. Der Kläger verlangt aus eigenem Recht und als Zessionar des Dipl.-Ing. F. eine Vergütung für bis dahin erbrachte Architektenleistungen.
Der Kläger hat sich ursprünglich einen Honoraranspruch von 213.126,41 DM errechnet und diesen auch eingeklagt. Die Beklagten haben insbesondere vorgetragen, vor und bei Vertragsabschluß sei dem Kläger und Dipl.-Ing. F. eine Baukostenbeschränkung zur Vorgabe gemacht worden, die diese bei den Entwürfen nicht beachtet hätten.
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 126.435,98 DM und Zinsen zu bezahlen, und hat festgestellt, daß der Anspruch des Klägers auf weitere Abschlagszahlungen dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Das Oberlandesgericht hat der Zahlungsklage in Höhe von nur 1.094,40 DM (und Zinsen) stattgegeben. Wegen 163.161,86 DM hat es die Klage abgewiesen; in Höhe von 48.720,73 DM hat es sie dem Grunde nach für gerechtfertigt gehalten. Mit der Revision, die die Beklagten zurückzuweisen bitten, verfolgt der Kläger den abgewiesenen Klageanspruch wegen der Entwurfe E 2, E 5 und E 6 (Leistungsphasen § 15 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 HOAI) in Höhe von 51.220,80 DM weiter und erstrebt insoweit die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht meint, die Entwürfe E 2, E 5 und E 6 hätten den vorgesehenen Finanzierungs- und Rentabilitätsrahmen überschritten und somit den Auftrag verfehlt. Die Beklagten seien von Gesamtkosten in Höhe von 500.000 DM bis 750.000 DM für die von ihnen ursprünglich vorgesehene kleine Lösung (Gästetrakt über der Kegelbahn) ausgegangen. Wenn sie für die später erwogene größere Lösung (Hotelneubau, -umbau) einen Kostenrahmen nicht genannt hätten, sei es Pflicht der Architekten gewesen, sich insoweit kundig zu machen. Da sie Ermittlungen zur Finanzierung und zur Rentabilität des Bauvorhabens nicht angestellt hätten, müßten sie hinnehmen, daß die Entwürfe von den Beklagten als vertragswidrig zurückgewiesen worden seien.
1. Mit Erfolg rügt die Revision, daß das Berufungsgericht unter Beweis gestellten erheblichen Sachvortrag des Klägers übergangen hat (§ 286 ZPO).
a) Der Kläger hatte Zeugen zum Beweis für seine Behauptung benannt, daß er den Beklagten gegenüber schon zu Beginn der Vertragsverhandlungen im Frühjahr 1986 erklärt habe, mit (nur) 500.000 DM bis 750.000 DM könne die Aufstockung der Kegelbahn wahrscheinlich nicht finanziert werden. Für den sodann von den Beklagten ins Auge gefaßten Hotelneubau hätten diese den Architekten ein bestimmtes Raumprogramm vorgegeben. Auch mündlich sei eine Bausummenbegrenzung weder verlangt noch vereinbart worden.
Damit hat der Kläger die von den Beklagten gegen den Vergütungsanspruch (Entwürfe E 2, E 5, E 6) gerichtete Einwendung wirksam bestritten, soweit die Honorarforderung auf § 15 Abs. 2 Nrn. 1, 2 HOAI gestützt ist. Wenn zuträfe, daß der Kläger den Beklagten schon zu Beginn der Vertragsverhandlungen die Unzulänglichkeit des Finanzrahmens von bis zu 750.000 DM für die "kleine Lösung" aufgezeigt hätte, dann wäre zumindest zu prüfen gewesen, ob es nicht für alle Beteiligten von vornherein auf der Hand lag, daß die später erwogene "große Lösung" nicht unerheblich höhere Baukosten als 750.000 DM zur Folge haben würde. Sollten die weiteren Behauptungen des Klägers bestätigt werden, wäre ebenfalls in Frage gestellt, daß die Architekten von vornherein verpflichtet waren, sich an einen bestimmten Baukostenrahmen zu halten. Der schriftliche Architektenvertrag sieht das nicht vor. Damit wäre aber der Annahme des Berufungsgerichts, die Entwürfe E 2, 5 und 6 hätten sich außerhalb des vorgesehenen Finanz- und Rentabilitätsrahmens bewegt und seien deshalb vertragswidrig, die Grundlage entzogen. Allerdings gehört es zu den Aufgaben des Architekten, schon zur Ermittlung der Grundlagen den Leistungsbedarf abzuklären, und zur Vorplanung, die Grundlagen zu analysieren und die Zielvorstellungen abzustimmen. Das Berufungsgericht hebt zu Recht hervor, daß dazu hier auch erforderlich war, den wirtschaftlichen Rahmen abzustecken. Den bisherigen Feststellungen des Berufungsurteils kann aber nicht entnommen werden, ob der Kläger auch ohne die vom Berufungsrichter angenommene Planungsvorgabe diese Aufgabe verfehlt hat. Dazu wäre eine Auseinandersetzung mit dem umfangreichen und zum Teil bestrittenen Vortrag der Parteien über den Gang der Planung erforderlich.
b) Das Berufungsgericht durfte die Beweisanträge nicht deshalb unberücksichtigt lassen, weil der Beweisantritt bereits im landgerichtlichen Verfahren erfolgt war. Als Berufungsbeklagtem oblag es dem Kläger gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 i.V. mit § 277 Abs. 1 ZPO nur, seine Verteidigungsmittel insoweit vorzubringen, als es nach der Prozeßlage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozeßführung entsprach. Danach durfte er sein Ziel in erster Linie darin sehen, die zu seinen Gunsten ergangene Entscheidung zu verteidigen. Dagegen erscheint es aus Gründen der Prozeßökonomie nicht geboten, die vom Ausgangsgericht als unerheblich betrachteten Verteidigungsmittel auch dann schon erneut ausführlich vorzutragen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung durch das Berufungsgericht noch nicht vorliegen. Es muß vielmehr im Grundsatz genügen, wenn der Berufungsbeklagte wie hier zunächst nur allgemein auf sein vom Ausgangsgericht als unerheblich erachtetes erstinstanzliches Vorbringen verweist. Wenn das Berufungsgericht das Vorbringen des Berufungsbeklagten im Gegensatz zum Landgericht als erheblich ansieht, hat es den Berufungsbeklagten im Rahmen seiner Prozeßförderungspflicht auf den abweichenden Rechtsstandpunkt und die sich daraus ergebende Notwendigkeit anderweiter Verteidigung hinzuweisen (vgl. BGH Urteile vom 13. März 1981 - I ZR 65/79 = NJW 1982, 581, 582 und vom 2. Juli 1986 - IVb ZR 37/85 = FamRZ 1986, 1085, 1086). Das ist hier unterblieben.
2. Das Berufungsurteil kann somit nicht bestehen bleiben. Es ist im Umfang der Revisionsanträge aufzuheben. Da weitere Feststellungen erforderlich sind (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben wird.