Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.11.1971, Az.: 2 StR 492/71
Lange Verfahrensdauer als Verstoß gegen Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK); Berücksichtigung einer langen Verfahrensdauer bei der Strafzumessung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.11.1971
- Aktenzeichen
- 2 StR 492/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 12379
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mainz - 19.02.1971
Rechtsgrundlage
- Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK
Fundstellen
- BGHSt 24, 239 - 243
- JZ 1972, 59-60 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1972, 159-160 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 402-404 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Untreue
Prozessführer
Angestellter Franz Johannes M. aus W., geboren am ... 1909 in Du.
Amtlicher Leitsatz
Aus Art. 6 der Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist kein Verfahrenshindernis herzuleiten. Jedoch ist eine dieser Vorschrift zuwiderlaufende Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung angemessen zu berücksichtigen.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 10. November 1971,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender,
Bundesrichter Kirchhof, Baumgarten, Dr. Meyer, Meise als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... in der Verhandlung,
Amtsinspektor ... bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 19. Februar 1971 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue zu drei Jahren Freiheitsstrafe und 1.000,- DM Geldstrafe verurteilt. Seine Revision ist nicht begründet.
I.
Verfahrenvoraussetzungen:
Der Beschwerdeführer meint, das Verfahren müsse eingestellt werden, weil es zu lange gedauert habe und weil hierdurch der Anspruch des Angeklagten auf Anhörung und Entscheidung innerhalb angemessener Frist (Art. 6 Abs. 1 Gatz 1 MRK) verletzt worden sei. Der Senat kann dem nicht beitreten.
Zuzugeben ist der Revision allerdings, daß die ungewöhnlich lange Dauer des Verfahrens zu einem wesentlichen Teil auf unzulängliche Förderung durch die für seinen Fortgang verantwortlichen Organe zurückgeführt werden muß. Indessen kann der in einer vom Beschwerdeführer angeführten Entscheidung des Landgerichts in Frankfurt/Main (JZ 1971, 234 [LG Frankfurt am Main 05.11.1970 - 2 KLs 6/70]) vertretener. Auffassung, Verstöße gegen das ja Art. 6 MRK ausgesprochene Beschleunigungsgebot bewirkten das Entstehen eines Verfahrenshindernisses, nicht gefolgt werden.
Dieser Annahme steht schon entgegen, daß Art. 6 MRK im Gegensatz zu Art. 5 MRT selbst keine Folgen vorschreibt. Außerdem ist mit dem Beschleunigungsgebot dem deutschen Strafverfahrensrecht keine zusätzliche Regelung eingefügt, sondern nur ein Grundsatz bestätigt, welcher bereits vorher und unabhängig hiervon kraft des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 GG) Gültigkeit hatte. Das bedeutet freilich nicht, daß es sich hier um eine Rechtspflicht der Organe der Strafverfolgung handelte, deren Verletzung ganz ohne Folgen zu bleiben hätte. Jedoch ist das Mittel des Verfahrenshindernisses seiner Natur nach gänzlich ungeeignet, als gerechter Ausgleich gegenüber Benachteiligungen dieser Art zu dienen. Es kann immer nur dort eingreifen, wo in sinnvoller Weise an eine bestimmte, für das Verfahren im ganzen uneingeschränkt rechtserhebliche Tatsache angeknüpft werden kann, wie dies etwa beim Ablauf einer Frist, beim Vorliegen einer förmlichen konstitutiven Erklärung und bei der Zugehörigkeit zu einer Körperschaft der Fall ist. Eine Vernachlässigung des Beschleunigungsgebots ist jedoch für sich keine Tatsache, welche in diesem Sinne der Eigenart des Prozeßhindernisses gemäß sein könnte. Überdies kommt es nicht auf die Verfahrensverzögerung schlechthin, sondern nur auf die Angemessenheit oder die Unangemessenheit der Verzögerung an, also ein Werturteil, für das die Abwägung zahlreicher person- oder sachbezogener Umstände wie Schwere der Tat, Schwierigkeit der Ermittlung, Empfindlichkeit des Betroffenen erheblich wäre.
Zudem kann die Interessenlage des betroffenen Beschuldigten nicht außer Betracht bleiben. Nur der Unschuldige, dem der nicht nachweisbar Schuldige gleichsteht, empfindet unangemessene Verzögerung des Verfahrens immer als Belastung, da es ihm darauf ankommt, sobald wie möglich von dem kränkenden Vorwurf befreit zu sein. Aber gerade ihm ist nicht mit der die Dinge im Ungewissen belassenden Verfahrenseinstellung, sondern nur mit dem Freispruch gedient. Es wäre eine abwegige Folgerung aus dem Rechtsstaatsprinzip, wenn nur dem, der in den Genuß eines zügig abgewickelten Verfahrens gelangt, die Genugtuung des Freispruchs zuteil werden könnte.
Indessen zeigt sich die Untauglichkeit eines aus unangemessener Verzögerung gewonnenen Verfahrenshindernisses auch auf der Seite des schuldigen Betroffenen. Hier ist von vornherein die Besonderheit zu verzeichnen, daß Verfahrensverzögerungen nicht unter allen Umständen den Beschuldigten belasten, sondern daß er sie häufig sogar erstrebt oder doch gern hinnimmt, weil damit seine Aussicht wachsen kann, eine günstigere Beweislage zu gewinnen, in den Genuß einer Gesetzesänderung, einer Amnestie oder einer Verfolgungsverjährung zu gelangen, zum mindesten aber den Zeitablauf als begünstigenden Faktor bei der Strafzumessung auf seiner Seite zu haben. Es kann ihm aus solchen Gründen durchaus erwünscht sein, den Abschluß des Verfahrens immer weiter hinausgeschoben zu sehen. Daß in derartigen Fällen ein Abbruch des Verfahrens als Folge der Verschleppung fehl am Platze wäre, liegt auf der Hand. Faßt man aber die Fälle ins Auge, in denen die unangemessene Verfahrensdauer für den Beschuldigten zu einer sachlichen oder psychischen Belastung führt und er demzufolge seinen Anspruch aus Art. 6 MRK selbst als ernstlich verletzt ansieht, so bleibt auch hier die Verfahrenseinstellung ein unbrauchbares Mittel des Ausgleichs. Denn die Entscheidung für oder gegen sie ist gleichbedeutend mit einem Alles oder Nichts und durchschneidet damit willkürlich die Abstufungen, die sich bei der Abwägung der für die Frage der Angemessenheit in Betracht kommenden Gesichtspunkte ergeben.
Erkennt man an, daß zu diesen Gesichtspunkten die persönliche Belastbarkeit des Beschuldigten gehört, so stößt man hier überdies auf die besondere Schwierigkeit, daß bei zwei mit demselben sachlichen Vorwurf belasteten Personen in gleicher Verfahrenslage dieser Gesichtspunkt den Ausschlag dafür geben könnte, daß dem einen weiterhin der Prozeß gemacht wird, während der andere in den Genuß vollständiger Verschonung gelangt, - ein sicher untragbares Ergebnis. Will man dem Maß der Schuld oder der Tatbeteiligung Bedeutung beimessen, so kommen Gesichtspunkte zur Geltung, die ohne abschließende Hauptverhandlung nur auf der Grundlage eines mehr oder weniger erheblichen Verdachts, also im Widerstreit zu der das Verfahren bis zu seinem Abschluß durch das Sachurteil beherrschenden Unschuldsvermutung, gewonnen werden könnten. Damit würde aber Rechtsstaatwidriges in Erwägungen einfließen, die gerade zur Begründung einer im Sinne der Bewährung des Rechtsstaats gedachten Rechtsfolge dienen sollen.
Nach alledem ist nicht Verfahrenseinstellung, sondern Berücksichtigung bei der Strafzumessung das geeignete Mittel, mit dem einer Verletzung des Anspruchs des schuldigen Angeklagten auf schleunige Abwicklung des Strafverfahrens Rechnung zu tragen ist. Erst im Augenblick des Sachurteils stehen Schuldmaß und Schuldumfang fest, um als sichere Kriterien für die Frage der Zumutbarkeit von Verzögerungen herangezogen werden zu können. Desgleichen kann keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes darin liegen, daß die unterschiedliche psychische oder körperliche Empfänglichkeit für aus Verfahrensverzögerungen erwachsene Belastungen bei der Bemessung der Strafe Beachtung findet. Alles in allem können die graduellen Unterschiede und Abstufungen, die sich bei der Bewertung der Verzögerung ergeben, volle Beachtung finden. Es besteht kein Zwang zum Entweder - Oder.
Der Spielraum, den das Gesetz gewährt, reicht aus, um unangemessenen Verzögerungen des Verfahrens auf dem Wege über die Strafzumessung Rechnung zu tragen. Das kann in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen (z.B. §§ 139, 158, 173, 311 b, 316 a StGB) bis zum völligen Absehen von Strafe gehen. Bei Vergehen kann das Verfahren nach § 153 StPO eingestellt werden. Bei Verbrechen wird regelmäßig die Möglichkeit des Zurückgehens auf die gesetzliche Mindeststrafe ausreichend sein. Besonders schwere Verstöße der Strafverfolgungsorgane gegen die Pflicht zur schleunigen Durchführung von Verfahren, mögen sie nun aus dem Versagen bestimmter Amtspersonen oder aus der Unzulänglichkeit der Hilfsmittel zu erklären sein, sind überdies immer legitime Grundlage eines ausgleichenden Gnadenerweises. Nur auf diesem Wege könnte auch der absoluten Verjährung nach § 78 c Abs. 2 StGB in der Fassung des am 1. Oktober 1973 in Kraft tretenden 2. Strafrechtsreformgesetzes (BGBl. 1969 I 717) im voraus - Rechnung getragen werden. Schon jetzt aus dieser künftigen Vorschrift eine Unzulässigkeit des Verfahrens abzuleiten, wäre abwegig.
Die Entscheidung des 1. Strafsenats in BGHSt 21, 81 [BGH 12.07.1966 - 1 StR 199/66] steht dem hier gewonnenen Ergebnis nicht entgegen. Sie stimmt vielmehr in ihrer grundsätzlichen Linie mit dem oben Ausgeführten überein. Wenn sie bei der beiläufigen Erörterung der Folgen eines Verstoßes gegen den Beschleunigungsgrundsatz nach Art. 6 MRK die Verneinung einer daraus abgeleiteten Unzulässigkeit des Verfahrens durch die Worte "nicht ohne weiteres" einschränkte, so sollte damit nur die vorgreifliche Beantwortung einer für die Entscheidung unerheblichen Frage vermieden, nicht aber die Möglichkeit der Entstehung eines Verfahrenshindernisses im Grundsatz bejaht werden.
II.
Verfahrensrügen:
1.
Die Strafkammer hat die in der Hauptverhandlung vernommene Zeugin Edith Sch. "gemäß § 62 StPO" unvereidigt gelassen,
"da eine echte Erinnerung nicht mehr gegeben ist und ihre jetzige Aussage ohne wesentliche Bedeutung ist".
Nach Auffassung der Revision hat die Strafkammer damit die Voraussetzungen verkannt, unter denen von der Vereidigung eines Zeugen abgesehen werden kann. Der Verfahrensangriff geht fehl.
Bei dem Hinweis auf § 62 StPO handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen; denn die Strafkammer wollte - wie ihr Beschluß erkennen läßt - die Nichtvereidigung der Sache nach auf § 61 Nr. 3 StPO stützen. Zu Unrecht vermißt die Revision eine Äußerung der Strafkammer zu der Frage, ob nach ihrer Überzeugung von der Zeugin Sch. auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten war. Die Überzeugung der Strafkammer, daß die Zeugin keine Erinnerung an das den Gegenstand ihrer Vernehmung bildende Geschehen hatte, schließt die Überzeugung in sich, daß die Zeugin auch unter Eid zu keiner wesentlichen Aussage im Stande war. Die Strafkammer durfte deshalb von der Vereidigung absehen.
2.
In der Haupt Verhandlung ist ein Brief der D. Bank an den Zeugen Bernhard Ma. vom 11. Februar 1971 auszugsweise verlesen worden. Die Revision erblickt darin einen Verstoß gegen das Gebot der persönlichen Vernehmung (§ 250 StPO). Nach ihrer Meinung hätten die Verfasser des Briefes als Zeugen vernommen werden müssen. Auch diese Rüge bleibt ohne Erfolg.
Bei dem Brief vom 11. Februar 1971 handelt es sich um ein auf Wunsch des Zeugen Ma. unmittelbar vor der Hauptverhandlung angefertigtes Bestätigungsschreiben über frühere geschäftliche Vorgänge zwischen der Bank und dem Zeugen. Es kann offen bleiben, ob dieses Schriftstück in der Hauptverhandlung überhaupt zum Zwecke des Urkundenbeweises verlesen worden ist und ob seine urkundenbeweisliche Verwertung zulässig war. Jedenfalls kann dem Urteil nicht entnommen werden, daß das Schreiben bei der Sachverhaltsfeststellung irgendeine Rolle gespielt hat. Es wird an keiner Stelle des Urteils ausdrücklich erwähnt und hat insbesondere keine Bedeutung bei der ausführlichen Würdigung der Aussage des Zeugen Ma. erlangt. Deshalb kann das Urteil auf dem von der Revision gerügten Verfahrensverstoß jedenfalls nicht beruhen.
3.
Die übrigen Verfahrensrügen sind teils unzulässig, weil sie der näheren Angaben entbehren (§ 344 Abs. 2 StPO) oder nur die Beweiswürdigung, die frei von Rechtsfehlern ist, angreifen, teils sind sie offensichtlich unbegründet.
III.
Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die von der Revision behaupteten Widersprüche und Verstöße gegen die Denkgesetze und den Grundsatz "in dubio pro reo" liegen nicht vor. Die gegen Art. 6 MRK verstoßende Verzögerung des Verfahrens hat das Landgericht ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt.
Kirchhof
Baumgarten
Meyer
Meise