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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.10.1962, Az.: BVerwG VI C 180.60

Anspruch eines Beamten auf Gewährung eines Unfallausgleichs gemäß § 129a Landesbeamtengesetz Berlin (LBG BE); Abgeltung von Mehraufwendungen für Unfallfolgen von nur vorübergehender Dauer; Sinn und Zusammenhang der gesetzlichen Regelung für die Gewährung eines Unfallausgleich

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.10.1962
Aktenzeichen
BVerwG VI C 180.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 12721
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 15.09.1960 - AZ: XIII A 119.60

Fundstellen

  • BVerwGE 15, 51 - 56
  • AS XV, 51
  • DVBl 1963, 525 (amtl. Leitsatz)
  • NDBZ 1963, 405
  • RiA 1963, 79
  • ZBR 1963, 90

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Gewährung von Unfallausgleich bei einer nur vorübergehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. September 1960 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1927 geborene Kläger ist Polizeihauptwachtmeister im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Dienste des Landes Berlin. Er erlitt am 4. Juli 1957 auf dem Weg zu seiner Dienststelle einen Unfall, der von seiner Dienstbehörde am 9. September 1957 als Dienstunfall im Sinne des § 126 LBG anerkannt wurde. Er war infolge des Dienstunfalls bis zum 9. September 1957 dienstunfähig und wurde danach bis zum 22. Juli 1958 im Innendienst beschäftigt.

2

Am 4. September 1959 beantragte der Kläger die Gewährung eines Unfallausgleichs gemäß § 129 a LBG. Nach polizeiärztlicher Feststellung betrug die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) des Klägers für die Zeit vom 10. September 1957 bis 3. Dezember 1957 20 %, für die nachfolgende Zeit bis zum 16. Juli 1958 10 %, während seit dem 17. Juli 1958 keine MdE mehr gegeben war. Daraufhin lehnte der Polizeipräsident in Berlin mit Verfügung vom 8. Oktober 1959 die Gewährung eines Unfallausgleichs ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß nach den Richtlinien (RL) zu § 129 a LBG eine lediglich während der Heilbehandlung bestehende Dienstunfähigkeit keinen Anspruch auf Unfallausgleich begründe. Ein solcher sei auch dann nicht zu zahlen, wenn die nach Wiederaufnahme des Dienstes bestehende MdE - wie im Falle des Klägers - weniger als 25 % betrage. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, er sei nach Meinung des ihn behandelnden Arztes Dr. Weltzien für die Zeit vom 4. Juli bis 9. September 1957 um 100 % und für die nachfolgende Zeit bis zum 22. Juli 1958 um 35 % in der Erwerbsfähigkeit gemindert gewesen. Diesen Widerspruch wies der Senator für Inneres durch Verfügung vom 13. Mai 1960 zurück. In der Begründung wiederholte er, daß ein Anspruch auf Unfallausgleich nicht gegeben sei, wenn die Dienstunfähigkeit nur während der Heilbehandlung bestanden und dabei nicht länger als sechs Monate gedauert habe. Für die nachfolgende Zeit komme es auf das Vorhandensein der MdE an, die nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen sei. Aus einem Gutachten des Direktors der Orthopädischen Klinik und Poliklinik der Freien Universität Berlin im O.-H.-He im, Prof. Dr. W., und des Facharztes für Orthopädie Dr. S. ergebe sich, daß der Kläger vom 10. September 1957 bis Dezember 1957 um etwa 20 % und anschließend bis zum Juli 1958 um noch etwa 10 % in der Erwerbsfähigkeit gemindert gewesen sei. Dieses Gutachten stimme mit der polizeiärztlichen Feststellung überein und werde auch durch die Erklärung des behandelnder Arztes des Klägers nicht widerlegt. Dieser habe es auf den Grad der Beeinträchtigung der Tätigkeit des Klägers im Polizeivollzugsdienst abgestellt, während es in Wirklichkeit auf die MdE im allgemeinen Erwerbsleben ankomme.

3

Gegen diese Verfügung richtet sich die am 16. Juni 1960 erhobene Klage mit dem Antrag,

den Bescheid des Polizeipräsidenten vom 8. Oktober 1959 aufzuheben.

4

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 15. September 1960 stattgegeben. In den Urteilsgründen ist im wesentlichen ausgeführt:

5

Die Vorschrift des § 129 a Abs. 1 LBG (Fassung 1958) bestimme, daß der durch einen Dienstunfall verletzte Beamte, der infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt sei, neben den Dienstbezügen einen Unfallausgleich erhalte, solange dieser Zustand andauere. Der Unfallausgleich sei in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 3 des Bundesversorgungsgesetzes - BVG - zu gewähren. Da die Grundrente bei einer MdE von 30 % beginne, habe der durch einen Dienstunfall verletzte Beamte einen Rechtsanspruch auf Gewährung von Unfallausgleich, solange vom Zeitpunkt des Unfalls an seine Erwerbsfähigkeit um diesen Mindestgrad gemindert sei und er sich nicht in Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege befinde. Der Beklagte vertrete im Gegensatz hierzu unter Bezugnahme auf Nr. 9 Abs. 2 der RL zu § 129 a LBG (ABl. für Berlin 1956 S. 1325) den Standpunkt, daß eine nur während der Heilbehandlung bestehende Dienstunfähigkeit überhaupt keinen Anspruch auf Unfallausgleich begründe. Jedoch werde abweichend von diesem Grundsatz der Unfallausgleich dann gewährt, wenn die während der Heilbehandlung bestehende Dienstunfähigkeit länger als sechs Monate andauere. Das Oberverwaltungsgericht Berlin habe bereits in einem früheren Verfahren (Urteil vom 26. August 1959 - OVG VII B 94.58) dargelegt, daß diese Auffassung unzutreffend sei und daß der in den RL niedergelegte Grundsatz das Gesetz in unzulässiger Weise einschränke. Es bestehe keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Insbesondere sei die Annahme in RL Nr. 9 Abs. 2 zu § 129 a LBG nicht zu billigen, daß von einer MdE rein begrifflich erst nach Abschluß der Heilbehandlung gesprochen werden könne, weil diese Bezeichnung den nach Durchführung der möglichen Behandlung für die Dauer verbleibenden Schädigungszustand umfasse (so wohl auch Plog-Wiedow, Rd.Nr. 7 mit Fußnote 1 zu § 139 BBG). Diese Auslegung sei zwar nicht völlig abwegig, sie könne aber nicht den Anspruch auf Alleingültigkeit erheben. Denn auch während der Dauer einer Heilbehandlung liege tatbestandsmäßig eine MdE vor, und zwar ohne Rücksicht darauf, daß sie je nach dem Verlauf des Heilungsprozesses in mehr oder minder kurzer Zeit wieder entfalle. Im Rahmen des Kriegsbeschädigtenrechts möge eine dem Inhalt der RL entsprechende Begriffsauslegung für die praktischen Bedürfnisse ausreichend sein, weil hier in aller Regel ausschließlich der verbleibende Dauerzustand zu beurteilen sei.

6

Im Rahmen des beamtenrechtlichen Unfallausgleichs lägen die Verhältnisse jedoch anders, weil hier die Dienst- oder Versorgungsbezüge unverändert blieben und der Beamte neben diesen einen Ersatz für die durch den Unfall verursachten Mehraufwendungen erhalten solle. Daß die Mehraufwendungen bereits unmittelbar nach dem Unfall eintreten würden, könne nicht bezweifelt werden. Daher sei es folgerichtig, wenn der Unfallausgleich lediglich während der Zeit einer Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege nicht gewährt werde, weil während dieser Zeit die Mehraufwendungen im wesentlichen nicht von dem Beamten zu tragen seien.

7

Die RL Nr. 9 Abs. 2 zu § 129 a LBG stimme daher weder mit dem ausdrücklichen Wortlaut noch mit dem Sinn des Gesetzes überein. Eine der RL entsprechende Auffassung hätte der Gesetzgeber in der Vorschrift selbst zum Ausdruck bringen müssen. Der Beklagte habe selbst eingeräumt, daß der Kläger bis zur Zeit der Wiederaufnahme des Dienstes am 10. September 1957 um 100 % in der Erwerbsfähigkeit gemindert gewesen sei. Diese Feststellung beruhe auf der polizeiärztlichen Begutachtung und sei unter Abwägung der gegebenen Umstände auch sachlich gerechtfertigt. Deshalb hatte dem Kläger für die Zeit bis zum 10. September 1957 der Unfallausgleich gewährt werden müssen.

8

Gegen dieses am 12. Oktober 1960 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 12. November 1960 die zugelassene Sprungrevision eingelegt und beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Die Revision ist nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist am 24. Dezember 1960 begründet worden. Sie rügt die Verletzung des § 129 a LBG. Die Revision vertritt die Auffassung, daß eine lediglich während des Heilungsprozesses bestehende vorübergehende Dienstunfähigkeit nicht den Tatbestand einer wesentlichen Beschränkung der Erwerbsfähigkeit nach § 129 a LBG erfülle. Vor Abschluß der Heilbehandlung lasse sich der Grad der MdE und damit ein Maßstab für die Höhe des zu zahlenden Unfallausgleichs überhaupt nicht feststellen. Mehraufwendungen während der Heilbehandlung würden bereits nach § 128 LBG (a.F.) oder im Beihilfewege abgegolten. Der Möglichkeit, daß bei einer lang andauernden Heilbehandlung etwa noch nicht abgegoltene Mehraufwendungen entstünden, trage die RL Nr. 9 dadurch Rechnung, daß sie die Zahlung von Unfallausgleich nach Ablauf von sechs Monaten vorsehe. Daß eine MdE immer nur bei einem Dauerschaden in Betracht komme, ergebe sich aus einer Reihe entsprechender Vorschriften des Sozialversicherungs- und Versorgungsrechts (§ 1247 RVO, § 41 Abs. 2 BVG, § 1 Abs. 2 der 1. DV/SchwbG).

10

Der Kläger ist der Revision entgegengetreten. Er halt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts für zutreffend und führt ergänzend noch aus, daß die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung auch einen nur vorübergehenden Zustand der MdE erfasse. Andere als die in § 129 a Abs. 4 LBG erwähnten Einschränkungen des Unfallausgleichs (Ausschluß des Unfallausgleichs während einer Krankenhausbehandlung oder einer Heilanstaltspflege) seien nicht beabsichtigt. Der Gesetzgeber habe mit der Regelung des Unfallausgleichs eine "allgemeinere und über die soziale Unfallversorgung hinausgehende Unfallfürsorge für Beamte schaffen wollen".

11

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Nach seiner Auffassung liegt der Regelung des § 129 a LBG (= § 139 BBG) nach dem Vorbild der Grundrente des BVG der allgemeine Gedanke zugrunde, daß der Unfallausgleich nicht einen vorübergehenden Schaden, sondern einen Dauerschaden abgelten solle.

12

II.

Die Revision ist begründet.

13

Die Anwendung des § 129 a des Berliner Landesbeamtengesetzes in der hier anzuwendenden Fassung vom 26. April 1956 (GVBl. S. 421) - LBG - durch das Verwaltungsgericht ist nicht frei von Rechtsirrtum. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift erhält der Beamte, der infolge eines Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit wesentlich beschränkt ist, neben den Dienstbezügen einen Unfallausgleich, solange dieser Zustand andauert. Der Unfallausgleich wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 3 BVG gewährt (d.h. wenn die MdE wenigstens 25 % beträgt).

14

Die Gewährung von Unfallausgleich war dem früheren Beamtenrecht unbekannt; sie ist erstmals durch § 139 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I B. 551) als Unfallfürsorgeleistung in das Beamtenversorgungsrecht eingeführt worden, Nach dem Nachtrag zum schrift lichen Bericht des Bundestagsausschusses für Beamtenrecht über den Entwurf des Bundesbeamtengesetzes (zu BT-Drucksache Nr. 4246/1. Wahlper., S. 19) sollten die hauptsächlich im Bereich der Bundesbahn aufgetretenen Unterschiede in der Rechtsstellung der von einem Unfall betroffenen Bediensteten, vor allein zwischen den Beamten einerseits und den Arbeitern andererseits, ausgeglichen werden. Während die Unfallverletzten Beamten bisher lediglich ihre Dienstbezüge erhielten, bezogen die Arbeiter unter den gleichen Unfallbedingungen neben ihrem Arbeitseinkommen die Unfallrente aus der Sozialversicherung. Um diese - in erster Linie bei den Beamten des einfachen und des mittleren Dienstes stark bemerkbaren - Unterschiede möglichst zu beseitigen und die gleichen Folgen ähnlicher Unfallbeschädigungen gleich zu berücksichtigen, hat der Bundestagsausschuß für Beamtenrecht den Unfallausgleich des § 135 a (= § 139) BBG vorgesehen und ihn in Anlehnung an die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes gestaltet. Die Regelung will die Beamten nicht schlechter stellen als die durch Arbeitsunfälle im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung Verletzten, die neben ihrem Arbeitsverdienst die Unfallrente beziehen. Außerdem wird damit eine annähernde Gleichstellung der dienstunfallverletzten Beamten mit den Beamten erreicht, die vor ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis einen Arbeitsunfall erlitten hatten und auf Grund dessen Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezogen.

15

Aus den gleichen Erwägungen wurde die Regelung über den Unfallausgleich in das Berliner Landesbeamtenrecht im Zuge der Angleichung an das Bundesbeamtenrecht durch das Landesbeamtenrechtsänderungsgesetz vom 2. Dezember 1954 (GVBl. S. 729) übernommen. § 129 a LBG, dessen Regelung auch nach der Neufassung des Landesbeamtengesetzes vom 1. August 1962 (GVBl. S. 925) als § 130 LBG unverändert fortgilt, stimmt inhaltlich mit § 139 BBG überein. Er verfolgt denselben Zweck wie diese Vorschrift. Nach überwiegend herrschender Meinung stellt der Unfallausgleich einen Ersatz echter Mehraufwendungen einschließlich sonstiger immaterieller Einbußen und Unannehmlichkeiten dar, die durch eine wesentliche MdE des unfallgeschädigten Beamten eingetreten sind (vgl. Plog-Wiedow, Rd.Nr. 2 und 15 zu § 139 BBG). Dies ist auch vom Verwaltungsgericht nicht verkannt worden. Fehl geht jedoch die das angefochtene Urteil tragende Erwägung, daß der Unfallausgleich im Gegensatz zur Rente nach dem Sozialversicherungs- und dem Kriegsbeschädigtenrecht auch die Abgeltung von Mehraufwendungen für Unfallfolgen von nur vorübergehender Dauer sicherstellen soll. Zwar ist eine zeitliche Einschränkung dem Wortlaut der Vorschrift nicht unmittelbar zu entnehmen. Sie ergibt sich aber aus dem Sinn und dem Zusammenhang der gesetzlichen Regelung, insbesondere daraus, daß Anspruchsgrundlage für die Gewährung des Unfallausgleichs eine wesentliche Beschränkung der Erwerbsfähigkeit ist (vgl. § 129 a Abs. 1 LBG, § 139 Abs. 1 BBG) und daß die MdE - entsprechend § 30 Abs. 1 S. 1 BVG - nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen ist (vgl. § 129 a Abs. 2 LBG, § 139 Abs. 2 BBG). Es kommt somit nicht darauf an, inwieweit die Beeinträchtigung durch den Unfall Einfluß auf die Dienstfähigkeit des Beamten (vgl. § 80 LBG [F. 1958], § 77 LBG [F. 1962], § 42 Abs. 1 BBG) hat, sondern allein darauf, ob und inwieweit sie die Fähigkeit zu einer auf Erwerb gerichteten Betätigung und deren Ausnutzung im Wirtschaftsleben (Arbeitsfähigkeit) nicht nur kurzfristig beeinflußt (vgl. hierzu auch Plog-Wiedow, Rd.Nr. 7 mit Fußnote 1 zu § 139 BBG und Hefele-Schmidt, Erl. 3 zu der entsprechenden Vorschrift des Art. 152 BayBG [1960]). Der Regelung des § 129 a LBG bzw. des § 139 BBG liegt demnach der allgemeine Gedanke zugrunde, daß der Unfallausgleich nicht einen vorübergehenden Schaden sondern nur einen Schaden von einer gewissen Dauer abgelten soll (vgl. auch Lewer, DÖD 1960 S. 166 [169]). Hierfür spricht auch - worauf der Oberbundesanwalt mit Recht hinweist - § 129 a Abs. 3 LBG (§ 139 Abs. 3 BBG). Danach wird der Unfallausgleich neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die MdE maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine solche Änderung liegt aber nicht vor, wenn die MdE nur von kurzer Dauer ist und nur vorüber gehend in Erscheinung tritt.

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Dieses Auslegungsergebnis steht auch in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Unfallversicherungs- und Versorgungsrechts, denen der Unfallausgleich - wie oben ausgeführt - nachgebildet worden ist. Auch diesen Regelungen liegt - wenn auch in unterschiedlichen Formulierungen - die Auffassung zugrunde, daß eine die Rente auslösende MdE nicht bei einem nur vorübergehenden Zustand angenommen werden kann. Es wird hierzu z.B. auf § 1247 Abs. 2 RVO ("auf nicht absehbare Zeit") und auf § 41 Abs. 1 Buchst. a BVG (P. 1960 = BGBl. I S. 453) ("nicht nur vorübergehend") verwiesen. Ebenso spricht § 1 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Schwerbeschädigtengesetzes vom 18. März 1954 (BGBl. I S. 40) von einer nicht nur vorübergehenden, wenigstens 50 v.H. betragenden Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die vom Gesetzgeber beabsichtigte weitgehende Gleichstellung des Unfallausgleichs mit diesen Rechtsmaterien verbietet es, bei der Anwendung des § 129 a LBG und des § 139 BBG eine des zeitliche Moment gänzlich außer acht lassende Auslegung Platz greifen zu lassen. Die Auffassung des Revisionsbeklagten (vgl. Beschl. v. 15, 12, 62), daß der Gesetzgeber mit dem Unfallausgleich "eine allgemeinere und über die soziale Unfallversorgung hinausgehende Unfallfürsorge für Beamte habe schaffen wollen", geht demgegenüber fehl und wird durch die oben dargelegte Entstehungsgeschichte widerlegt. Auch der Hinweis des Revisionsbeklagten (vgl. Beschl. v. 15, 12, 62) auf §.559 Abs. 1 RVO, wonach eine Unfallrente nicht gewährt wird, wenn die Erwerbsunfähigkeit nicht über die 13. Woche hinaus andauert, spricht für die hier vertretene Auffassung Denn diese Vorschrift läßt gleichfalls erkennen, daß der Gesetzgeber im Bereich der Unfallversicherung nicht an einen Ausgleich nur kurzfristiger Unfallfolgen gedacht hat. Das gleiche muß dann aber auch für den Unfallausgleich wegen seiner engen Verknüpfung mit der sozialen Unfallversicherung gelten.

17

Für die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts bietet schließlich auch § 129 a Abs. 4 LBG (§ 139 Abs. 4 BBG) keinen zwingenden Anhaltspunkt. Nach dieser Vorschrift wird der Unfallausgleich während einer Krankenhausbehandlung und Heilanstaltspflege nicht gewährt, weil während dieser Zeit die durch den Dienstunfall entstandenen Mehraufwendungen im wesentlichen nicht von den Beamten zu tragen sind (vgl. auch Plog-Wiedow, Rd.Nr. 15 zu § 139 BBG). Daraus kann aber nicht - wie dies zum Teil im Schrifttum (vgl. z.B. Crisolli-Schwarz, Hessisches Beamtengesetz, § 152 Anm. 5; Schwarz, NDBZ 1962 S. 188) angenommen wird - gefolgert werden, daß andere als die in § 129 a Abs. 4 LBG genannten Einschränkungen für die Gewährung des Unfallausgleichs überhaupt nicht in Betracht kämen und dieser in jedem Falle - also auch bei einer nur kurzfristigen Heilbehandlung - zu zahlen sei. Eine solche Betrachtungsweise übersieht, daß § 129 a Abs. 4 LBG die in Abs. 1 bis 3 a.a.O. festgelegte Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung des Unfallausgleichs unberührt läßt, wonach eine "wesentliche" MdE (für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum) vorliegen muß. Die Frage, ob eine solche MdE auch bei einer Heilbehandlung gegeben ist, kann nicht allgemein bejaht oder verneint werden, sie muß vielmehr nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach dem Stand des Heilungsprozesses beantwortet werden.

18

Nach den für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wer der Kläger infolge des Dienstunfalls in der Zeit vom 4. Juli bis 9. September 1957 einschließlich in seiner Erwerbsfähigkeit um 100 % beschränkt. Danach bestand bei ihm nur noch eine MdE von 20 % und weniger. Da es sich demnach bei der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit in der Zeit vom 4. Juli bis 9. September 1957 nur um eine kurzfristige Unfallfolge handelte, kann dem Kläger nach den oben dargelegten Grundsätzen ein Unfallausgleich für die hier in Betracht kommende Zeit von etwa zwei Monaten nicht gewährt werden. Die ablehnende Entscheidung wird im vorliegenden Fall bereits unmittelbar durch die gesetzliche Regelung gerechtfertigt, ohne daß es hierzu eines Rückgriffs auf die RL Nr. 9 Abs. 2 zu § 129 a LBG bedarf. Es braucht daher hier euch nicht entschieden zu werden, ob diese Richtlinien, welche die Gewährung von Unfallausgleich bei einer Heilbehandlung erst bei einer über sechs Monate nach dem Unfall noch andauernden Dienstunfähigkeit vorsahen, mit dem Gesetz in Einklnag stehen.

19

Da das angefochtene Urteil nach alledem auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruht, war es aufzuheben und die Klage abzuweisen (vgl. § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).

20

Die Kosttnentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 280 DM festgesetzt.

gez. Dr. Fürst
gez. Schmidt
gez. Dr. Waitz
gez. Dr. Becker
gez. Dr. Nehlert