Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.03.1969, Az.: VI ZR 271/67
Anforderungen an das Bestehen einer Verkehrssicherungspflicht bei der Gestaltung von Treppen und ihrer Umgebung; Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung; Umfang einer Verkehrssicherungspflicht bei vorheriger baupolizeilicher Abnahme
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.03.1969
- Aktenzeichen
- VI ZR 271/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 10977
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- VersR 1969, 665
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Der Vorbeugung von Unfällen, welche sich durch Stürze der eine Treppe benutzenden Person ereignen, soll die Verkehrssicherungspflicht bei der Gestaltung von Treppen und ihrer Umgebung dienen.
- 2.
Eine Verletzung dieser Sicherungspflicht liegt vor, wenn sich gegenüber dem Fußpunkt der Treppe eine Außenwand befindet, die eine Verglasung mit gewöhnlichen Fensterglas bis zum Fußboden beinhaltet.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 11. März 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie
der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Weber, Sonnabend und Dunz
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Mai 1967 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 12. Januar 1967 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelinstanzen fallen der Beklagten zur Last.
Tatbestand
Die minderjährige Klägerin ist im Treppenhaus des der Beklagten gehörigen Wohnhauses R.ring ... in W. zu Schaden gekommen. Eine Wohnung im zweiten Obergeschoß dieses Hauses war an die Eltern der Klägerin vermietet.
Die gesamte Außenwand des Treppenhauses besteht aus einen durchgehenden Betonwabenfenster, einem Gitterwerk mit 45,5 cm hohen und 32 cm breiten Öffnungen, in die gewöhnliche, 3 mm starke Glasscheiben eingefügt sind.
Am 11. Juni 1964 kam die damals 8 Jahre alte Klägerin beim Hinabsteigen vom zweiten zum ersten Obergeschoß zu fall und stürzte mit dem Kopf durch eine der Scheiben, die sich 50 cm über dem Fußboden befand. Sie erlitt Schnittverletzungen im Gesicht, die mehrere deutlich sichtbare Narben hinterließen.
Die Beklagte und ihr Haftpflichtversicherer bestritten zunächst jede Haftung. Dabei gingen sie von der irrigen Annahme aus, die Wabenfenster seien mit weitgehend bruchsicheren Glasbausteinen ausgefüllt. Nach Aufklärung dieses Irrtums und nachdem die Klägerin schon ein Armenrechtsbewilligungsverfahren anhängig gemacht hatte, teilte der Haftpflichtversicherer der Beklagten unter den 21. März 1966 unter anderem mit, sein bisheriger Vortrag beruhe auf einer Fehlinformation. Er halte daher die bisherigen Einwendungen zum Grund der Haftung nicht aufrecht und bitte, dem Verfahren keinen Fortgang zu geben. Er sei bereit, die Ansprüche der Klägerin im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu regulieren.
In der Folgezeit überwies der Versicherer den Betrag von 1.000 DM als Vorschuß und bot im Wege eines Abfindungsvergleichs eine weitere Zahlung an.
Im gegenwärtigen Rechtsstreit begehrt die Klägerin, die sich zur Besserung der durch die Narben bedingten Entstellung einer operativen Behandlung unterziehen muß, die Feststellung, daß ihr die Beklagte den entstandenen und noch entstehenden materiellen und immateriellen Schaden in vollem Umfange zu ersetzen habe. Sie macht geltend, die Beklagte habe mit der mangelnden Absicherung der Fensterwand die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt. Überdies hafte sie aus einem von ihrem Versicherer abgegebenen Schuldanerkenntnis.
Die Beklagte beantragt Klagabweisung.
Sie ist der Auffassung, die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden mindestens zur Hälfte ihres Schadens anrechnen lassen. Deshalb stehe ihr ein den gebotenen Abfindungsbetrag von insgesamt 2.500,- DM übersteigender Schadenersatzanspruch nicht zu.
Das Landgericht hat der Klage unter Anrechnung der bezahlten 1.000 DM stattgegeben. Das Oberlandesgericht wies die Klage ab. Die Revision der Klägerin verfolgt das Klagbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision rügt in erster Linie, daß das Berufungsgericht den schriftlichen Erklärungen des Haftpflichtversicherers der Beklagten vom 21. März und 26. September 1966 nicht das Angebot eines bestätigenden Schuldanerkenntnisses dem Grunde nach entnommen hat, das ihm verwehrt hatte, künftighin auf ihren tatsächlichen Grundlagen nach bereits bekannte Einwendungen zurückzukommen.
Ob die Auslegung, die das Berufungsgericht diesen Erklärungen hat angedeihen lassen, einer rechtlichen Prüfung standhielte, kann indessen dahinstehen, da die Stellungnahme des Berufungsgerichts in der Frage der sachlichen Anspruchsgrundlage auf einer Verkennung der der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflichten beruht.
II.
Das Berufungsgericht führt aus:
Das Treppenhaus habe nach der Verkehrsanschauung der Zeit, zu der sich der Unfall ereignet habe, auch für einen sorgfältigen Beobachter keine Gefahren geboten, gegen die besondere Vorkehrungen erforderlich gewesen wären. Wenn jemand in diesem Treppenhaus zu Fall gekommen und dabei gegen die Außenwand gestürzt sei, hätten die Querverstrebungen der Betonwaben in Hohe von 0,5 m, 1 m und 1,5 m in Verbindung mit senkrechten Verstrebungen in einen Abstand von 32 cm einen Auffang geboten, der in der Regel ausgereicht habe, um einen Sturz in ein Glasfenster zu verhindern. Stürze gegen die Außenwand eines Treppenhauses seien sehr selten.
Der Angriff der Revision gegen diese Erwägungen ist im Ergebnis erfolgreich.
Die Verkehrssicherungspflicht bei der Gestaltung von Treppen und ihrer Umgebung muß sich vor allem darauf erstrecken, Unfällen vorzubeugen, welche sich durch Sturz von die Treppe benutzenden Personen ereignen; dies wird auch vom Berufungsgericht an sich nicht verkannt. Die Gefahr von Stürzen bedroht naturgemäß vor allem diejenigen Personen, welche die Treppe hinabsteigen. Kommen sie zu Fall, dann entspricht es einem typischen Verlauf, daß sie über den Fußpunkt der Treppe hinausstürzen.
Befindet sich aber den Fußpunkt der Treppe gegenüber - nur um die in modernen Wohnhäusern übliche Querbreite eines Treppenpodestes entfernt - eine Außenwand, dann sind Stürze gegen diese eine Unfallquelle, mit der ernstlich gerechnet werden muß. Daraus ergibt sich die Verkehrspflicht, eine so gelegene Außenwand in einer Weise zu gestalten, die vermeidbare Gefahren solcher Stürze ausschließt. Eine bis zum Fußboden des Podests herabreichende Verglasung mit gewöhnlichem Fensterglas entspricht dieser Anforderung nicht. Vielmehr erhöht eine solche Bauweise, die weder üblich noch durch technische Erfordernisse bedingt ist, die Gefahr, die mit dem Sturz von die Treppe herabsteigenden Personen verbunden ist, in vermeidbarer und daher verkehrswidriger Weise.
Dem Berufungsgericht kann auch nicht gefolgt werden, wenn es in den Betonrippen zwischen den zerbrechlichen Glasfeldern, die nach ihrer Größe vom Kopf eines Menschen leicht durchstoßen werden können, eine ausreichende Sicherung sieht. Diese Rippen mögen regelmäßig geeignet sein, den Stürzenden abzufangen und damit seinen Sturz aus dem Gebäude zu verhindern, aber dieser Unfallverlauf muß im vorliegen den Fall außer Betracht bleiben. Der typischen Gefahr, daß der Stürzende gegen nicht bruchsicheres Glas gerät und verletzt wird, kann durch solche Betonrippen nicht vorgebeugt werden.
III.
Die Auffassung des Berufungsgerichts wird auch nicht durch die Erwägung gestützt, daß der Zustand des Gebäudes den zur Zeit seiner Erstellung geltenden baurechtlichen Anforderungen genügt habe. Das Berufungsgericht hat mit Recht nicht darauf abgehoben, daß die baupolizeiliche Gebrauchsabnahme unbeanstandet verlaufen war. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die baupolizeiliche Genehmigung den, der in dem Gebäude einen Verkehr eröffnet, nicht von einer eigenen Prüfungspflicht befreit; denn das Verbot der Gefährdung des Verkehrs ist umfassender als die der Baupolizei gestellten Aufgaben(Senatsurteil vom 10. Februar 1954 - VI ZR 323/52 - LM BGB § 823 [Ef] Nr. 3; ständige Rechtsprechung).
Schon aus diesem Grunde kommt es auf den Inhalt der erst nach Erstellung des Gebäudes in Kraft getretenen baurechtlichen Vorschriften (Art. 38 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 1962 - GVBl. S. 273; § 16 Z. 4-9 der 1. DV zur Bauordnung vom 16. Juli 1962 - GVBl. S. 459) nicht an. Es mag überdies zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, daß diese Vorschriften die Gestaltung von Verglasungen der Art, die hier zu einem Schaden geführt hat, nicht unmittelbar betreffen.
IV.
Nach alledem ist es mit den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflicht in Wohngebäuden nicht vereinbar, wenn eine dem Treppenende unmittelbar gegenüberliegende Außenwand auch unterhalb der üblichen Geländerhöhe eine einfache, in keiner Weise bruchsichere Verglasung von 45,5 cm hohen, 32 cm breiten Öffnungen aufweist. Die Verkennung des Umfangs dieser Rechtspflicht durch das Berufungsurteil nötigt zu dessen Aufhebung.
Der Senat ist indessen in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
1.
Inwieweit es einem Bauherrn allgemein zum Verschulden gereicht, wenn eine nicht verkehrssichere Baugestaltung - wie hier unterstellt werden mag - von dem bauleitenden Architekten gewählt oder gebilligt worden ist, mag dahinstehen. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Wohnungsbaugesellschaft, bei deren Organen in Fragen einer verkehrssicheren Baugestaltung jedenfalls die Einsicht vorausgesetzt werden muß, deren Gewinnung an keine technischen Spezialkenntnisse gebunden ist. Damit läßt sich feststellen, daß die unfallursächliche Gestaltung des Treppenhauses der Beklagten zum Verschulden gereicht. Dementsprechend hat denn auch ihr Haftpflichtversicherer seine Einwendungen zum Grund der Haftung fallen gelassen, sobald er den wahren Sachverhalt erfuhr.
2.
Der von der Beklagten erhobene Mitverschuldenseinwand hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat hierzu keine weiteren Einzelheiten behauptet. Ein allgemeiner Erfahrungssatz dahin, daß der Sturz eines 8-jährigen Kindes auf einer Treppe auf ein zurechenbares Fehlverhalten hinweise, kann schon angesichts des eingeschränkten Bestimmungsvermögens von Kindern dieser Altersstufe nicht anerkannt werden. Es kommt demnach nicht darauf an, ob die Behauptung der Klägerin zutrifft, sie sei vor dem Unfall von einer plötzlichen Übelkeit befallen worden.
3.
Damit hat die Beklagte, die in dem von ihr erstellten Wohngebäude einen nicht verkehrssicheren Zustand herbeigeführt und dadurch eine Gesundheitsbeschädigung der Klägerin verursacht hat, gemäß § 823 Abs. 1 BGB den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Ob sich die gleiche Ersatzpflicht bezüglich des materiellen Schadens auch aus dem zwischen der Beklagten und den Eltern der Klägerin bestehenden Mietvertrag herleiten ließe, braucht nicht geprüft zu werden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
Dr. Bode
Dr. Weber
Sonnabend
Dunz