Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.02.1954, Az.: VI ZR 323/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.02.1954
- Aktenzeichen
- VI ZR 323/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 12950
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 06.06.1952
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DB 1954, 279-280 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
1. des Bergmanns Paul W. in W., H.strasse ...,
2. die Ehefrau Lieselotte S., geb. W., in W., B.strasse ...,
Prozessgegner
die Firma Kaufhaus H. GmbH. in W., O.strasse ..., vertreten durch den Geschäftsführer,
Amtlicher Leitsatz
Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann auch dann gegeben sein, wenn der Unfall auf eine bauliche Anlage (hier eine Pendeltür) zurückzuführen ist, die baupolizeilich genehmigt und abgenommen worden ist.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Kaul
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 6. Juni 1952 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Erstkläger ist der Ehemann, die Zweitklägerin ist die Tochter der ursprünglichen Klägerin, Frau Auguste W., die am 8. Dezember 1951 verstorben und von den jetzigen Klägern beerbt worden ist.
Frau W. hatte am Nachmittag des 31. Juli 1951, dem ersten Tag des Sommerschlussverkaufs, das Kaufhaus der Beklagten aufgesucht. Die Verkaufsräume liegen hinter einer mit Schaufenstern ausgestatteten Vorhalle, aus der das Publikum durch zwei seitlich angebrachtes schrägstehende Pendeltüren in die Verkaufsräume gelangt. Gleich nach dem Verlassen der Verkaufsräume durch die von der Vorhalle aus gesehen linke Pendeltüre stürzte Frau W. in der Vorhalle unmittelbar an der Pendeltüre, durch die sie gegangen war. Sie erlitt einen komplizierten Oberschenkelbruch und wurde sogleich in eine Klinik eingeliefert, in der sie längere Zeit verblieb. Später wurde sie erneut in ein Krankenhaus aufgenommen und dort operiert. Etwa 14 Tage nach dieser Operation ist sie verstorben, und zwar nach der Behauptung der Kläger an den Folgen des Unfalls.
Frau W. hatte zunächst selbst wegen dieses Unfalls auf Schadensersatz geklagt und neben einem bezifferten Anspruch in Höhe von 360 DM nebst Zinsen ein Schmerzensgeld von mindestens 1.000 DM sowie einen Feststellungsanspruch geltend gemacht. Nach ihrem Tode haben die Kläger den Rechtsstreit fortgeführt. Sie haben ebenfalls einen bezifferten Betrag von 360 DM und ein Schmerzensgeld von mindestens 1.000 DM verlangt. Ausserdem hat der Erstkläger Erstattung der Beerdigungskosten im Betrage von 631 DM und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz allen zukünftigen Schadens infolge des Unfalls seiner Ehefrau begehrt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung der Kläger zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgen die Kläger die von ihnen erhobenen Ansprüche weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
1.
Das Berufungsgericht hat die Darstellung der Zweitklägerin über den Hergang des Unfalls ihrer Mutter als richtig unterstellt. Danach war Frau W. aus den Verkaufsräumen durch die Pendeltüre in den Vorraum gelangt und im Begriff, zu der vor einem Schaufenster neben der Türe wartenden Zweitklägerin zu treten, als sich mehrere Personen von aussen durch die Türe drängten und sie weit aufstiessen. Beim Zurückpendeln der Türe wurde die Mutter der Zweitklägerin von der Türe erfasst und umgeworfen.
2.
Hat sich der Unfall so ereignet, wie das Berufungsgericht unterstellt, so ist er auf eine Einrichtung des Gebäudes zurückzuführen, in dem das Kaufhaus betrieben wird, und es stellt sich daher die Frage, ob die Kläger ihre Ansprüche auf Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte stützen können. Die Sicherheit des Verkehrs verlangt es, dass bei Verwendung von Pendeltüren bei einem Gebäude mit lebhaftem Verkehr Vorkehrungen getroffen werden, die Schäden durch die von derartigen Türen ausgehenden Gefahren nach Möglichkeit ausschliessen (RG Blätter für Post und Telegraphie 1926, Beiblatt zu Nr. 17 S 18). Die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Pendeltüren trifft denjenigen, der den Verkehr in dem Gebäude eröffnet hat, hier also die Beklagte, die in dem Gebäude ein Kaufhaus betreibt, in dem nach Lage der Sache mindestens zu gewissen Zeiten mit starkem Publikumsverkehr gerechnet werden muss. Im Falle einer schuldhaften Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht würde die Beklagte im vorliegenden Falle sowohl vertraglich als auch aus den Vorschriften über unerlaubte Handlungen haften. Aus Vertrag könnte hier jedoch höchstens der Anspruch auf Zahlung von 360 DM nebst Zinsen für eigene Auslagen der Verunglückten gerechtfertigt sein. Die übrigen Ansprüche betreffen Schmerzensgeld und mittelbaren Schaden des Erstklägers und können nur auf §§ 844 Abs. 1, 845, 847 BGB gestützt werden, also auf Vorschriften über unerlaubte Handlungen, so dass es entscheidend darauf ankommt, ob eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung gegeben ist. Eine solche Haftung lässt sich aus den von dem Berufungsgericht angeführten Gründen nicht verneinen.
3.
Das Berufungsgericht hat ersichtlich angenommen, dass die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen sei. Es stellt fest, dass an der hier in Frage stehenden Pendeltüre auf beiden Seiten als Handgriff dienende Querstangen angebracht sind und die Tür mit einer grossen Glasscheibe versehen ist, so dass jeder, der sich ihr nähert, beobachten kann, ob von der anderen Seite jemand kommt. Die Tür weist mithin Mängel der Art, wie sie das Reichsgericht in seinem erwähnten Urteil gerügt hat, nicht auf. Vielmehr ist der Unfall hier im Gegensatz zu dem vom Reichsgericht entschiedenen Fall nicht darauf zurückzuführen, dass der Verunglückten infolge der Beschaffenheit der Pendeltüre entgegenkommende Personen unsichtbar blieben, sondern für den Unfall war entscheidend, dass die Tür von den aus der Gegenrichtung durch sie hindurchgehenden Personen sehr weit aufgestossen wurde und zurückpendelte. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht der Frage Bedeutung beigelegt, ob Maßnahmen zum Abbremsen der Türe erforderlich gewesen wären und der Unfall durch ungenügendes Abbremsen der Türe herbeigeführt worden ist. Es verneint diese Frage mit folgenden Ausführungen: Die Beweisaufnahme habe keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine solche Annahme ergeben; auch könne nach dem Hergang des Unfalls und im Hinblick auf seine genaue Stelle nicht festgestellt werden, dass ein unzureichendes Abbremsen der Türe für den Unfall ursächlich gewesen sei.
Diese Ausführungen sind, wie die Revision mit Recht rügt, nicht frei von Rechtsirrtum.
a)
Wäre die Tür stärker abgebremst worden, so wäre sie nicht so weit zurückgependelt. Da an anderer Stelle der Entscheidungsgründe das Berufungsgericht von der Möglichkeit ausgeht, Frau W. habe sich, als sie von der Pendeltüre getroffen wurde, nur noch im äussersten Pendelbereich der Türe befunden und sei deshalb von der zurückpendelnden Türe gerade noch am rechten Arm getroffen worden, ist nicht auszuschliessen, dass die Tür sie an der Unfallstelle nicht erreicht hätte, wenn sie stärker abgebremst worden wäre. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts besteht daher durchaus die Möglichkeit, daß das Unterlassen der Anbringung von Vorrichtungen an der Tür, die die Tür mehr abbremsten und ein so weites Zurückpendeln der Tür verhinderten, für den Unfall ursächlich ist, wenn sich der Unfall so zugetragen hat, wie von dem Berufungsgericht unterstellt worden ist.
b)
Das Berufungsgericht legt besonderes Gewicht auf die Feststellung, dass die Verunglückte zunächst aus dem Pendelbereich der Tür hinausgetreten und sodann wieder in den Penderbereich zurückgelangt ist. Es erblickt darin eine Ausserachtlassung der erforderlichen Vorsicht durch Frau W. und meint, wenn sie unvorsichtig in den Pendelbereich der Tür zurückgetreten sei, so habe es dem durch ihr Verhalten ausgelösten Lauf der Dinge entsprochen, dass sie von der zurückpendelnden Tür erfasst worden sei. Sollten diese Erwägungen dahin zu verstehen sein, dass das Berufungsgericht auch mit ihnen den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem von den Klägern behaupteten ungenügenden Abbremsen der Tür und dem Unfall der Frau W. hat verneinen wollen, so könnte ihnen nicht gefolgt werden. Durch Mitwirken anderer Ursachen wird grundsätzlich der ursächliche Zusammenhang zwischen der ersten Ursache und dem eingetretenen Erfolg nicht ausgeschlossen. Das gilt auch für ein eigenes Verschulden des Verletzten. Nur dann, wenn durch das Dazwischentreten der weiteren Ursachen der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Vorgang, der das schadenstiftende Ereignis ausgelöst hat, und diesem Ereignis deshalb entfällt, weil der Schaden nicht mehr als adäquate Folge des schadenstiftenden Umstandes angesehen werden kann, lässt sich die Ursächlichkeit verneinen (Erman BGB [1952]§ 249 Anm. 3 c und e). Ein solcher Ausnahmetatbestand ist hier ersichtlich nicht gegeben. Um aus dem Pendelbereich der Türe zu gelangen und den entgegenkommenden Personen Platz zu machen, musste Frau W. nach dem Passieren der Pendeltüre zunächst in ihrer Gehrichtung etwas weitergehen oder, da die Tür sich um den rechten Pfosten drehte, nach links ausweichen. Da die Zweitklägerin, zu der sich Frau W. begeben wollte, vor dem Schaufenster im Vorraum an der anderen Seite der Tür, also rechts von Frau W. stand, musste sie, wenn sie den kürzesten Weg zu der Zweitklägerin wählte, naturgemäss wieder in den Pendelbereich der Tür geraten. Es mag sein, dass sie auf dem Wege zu der Zweitklägerin nicht alle gebotene Vorsicht beobachtet hat, jedenfalls war aber ihr Verhalten nicht der Art, dass es ausserhalb jeden Erfahrungsbereichs gelegen hatte. Durch dieses Verhalten der Verletzten wurde daher die Ursächlichkeit eines unzulänglichen Abbremsens der Tür für den Unfall nicht ausgeschlossen. Entscheidend bleibt vielmehr, dass die Tür, wenn sie abgebremst worden wäre, nicht bis zu der Stelle zurückgependelt wäre, an der sich Frau W. aufhielt, als sie von der Tür getroffen und umgeworfen wurde.
c)
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beweisaufnahme habe keine genügenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Tür nicht genügend abgebremst gewesen sei, ist nicht näher begründet. Der wiedergegebene Satz kann als Begründung umso weniger ausreichen, als sich die durchgeführte Beweisaufnahme auf diese Frage überhaupt nicht erstreckt hat. Das Berufungsgericht hätte berücksichtigen müssen, dass hier die durch die Pendeltüren den Besuchern des. Kaufhauses drohenden Gefahren infolge der Eigenart der baulichen Anlage höher waren, als sie im Regelfalle durch Pendeltüren zu befürchten sind. Durch die Schrägstellung der Pendeltüren wurden die von der Vorhalle aus durch die Pendeltür gehenden Besucher, wenn sie geradeaus in die Verkaufsräume weitergehen wollten, genötigt, die Pendeltüren weit aufzustoßen, so dass die Wucht des Rücklaufes der Pendeltüren größer war als bei gerade in der Fluchtlinie angebrachten Pendeltürern Auch das Vorhandensein von Schaufenstern in der Vorhalle neben den Pendeltüren hätte Anlaß zu besonderen Maßnahmen zum Schütze der Besucher geben müssen. Dass derartige Maßnahmen getroffen worden sind, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
Mit Recht wird von den Klägern in diesem Zusammenhang auch gerügt, dass das Berufungsgericht auf ihre unter Beweis gestellten Behauptungen, die Abbremsung der Tür sei ganz gering gewesen und die Tür habe weit nach der entgegengesetzten Seite durchgeschlagen, überhaupt nicht eingegangen ist. Gleiches gilt für den Vortrag der Kläger, die Beklagte habe später durch Unternagelung von Filzstreifen für eine gewisse Abbremsung der Tür gesorgt. Würden diese Behauptungen der Kläger sich als zutreffend erweisen, so liessen sich daraus Anhaltspunkte dafür gewinnen, dass die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht insofern nicht nachgekommen ist, als sie es unterlassen hat, den Gefahren für das Publikum infolge des zu starken Zurückpendelns der Tür bei weitem öffnen dadurch zu begegnen, dass sie für Vorrichtungen zum Abbremsen der Tür sorgte.
Für die Entscheidung dieser Frage kann ausser den hier vorliegenden besonderen Umständen auch die Tatsache von Bedeutung sein, ob Pendeltüren in modernen Kaufhäusern häufig mit Abbremsvorrichtungen ausgerüstet sind. Sollten bei der hier vorliegenden besonderen Sachlage Maßnahmen zum Schütze der Besucher des Kaufhauses vor den durch die Pendeltüren drohenden Gefahren objektiv erforderlich gewesen sein, so würde das Unterlassen derartiger Maßnahmen die Beklagte für hierauf zurückzuführende Unfälle schadensersatzpflichtig machen, wenn ihre verfassungsmässig berufenen Vertreter ein Verschulden trifft (§§ 31, 823 BGB).
d)
Entgegen der Ansicht der Revision würde eine Schadensersatzpflicht der Beklagten, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, auch nicht deswegen entfallen, weil eine baupolizeiliche Gebrauchsabnahme ihrer Verkaufsräume erfolgt ist. Stellt sich nach einer solchen Abnahme heraus, dass bauliche Anlagen gefährlich sind, so kann die Berufung darauf, dass den polizeilichen Vorschriften bei der Errichtung des Bauwerks genügt ist, nicht schlechthin von der Haftung freistellen. Wie in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt ist, befreit die baupolizeiliche Genehmigung den, der in dem Gebäude einen Verkehr eröffnet, nicht unter allen Umständen von der eigenen Prüfungspflicht, denn das Verbot der Gefährdung des Verkehrs ist umfassender in seinem Ziel als die der Baupolizei gestellte Aufgabe (RG Recht 1914, 2242 und 2428; OLG Koblenz, Bundes-Baublatt 1953, 262; Soergel BGB 8. Aufl. § 276 Anm. III A 8 a). Gerade die eigenartig schräge Anlage der Pendeltüren musste, wenn durch sie die Gefahr für das Publikum ersichtlich erhöht war, die verfassungsmässig berufenen Vertreter der Beklagten ungeachtet der baupolizeilichen Genehmigung zu Erwägungen darüber veranlassen, welche Maßnahmen zu treffen waren, um die von den Pendeltüren ausgehenden Gefahren tunlichst herabzusetzen. Sollten sie derartige Erwägungen nicht angestellt haben oder sollten sie sich der Erkenntnis der Gefahr verschlossen oder die Gefahr verkannt haben, obgleich sie sie hätten erkennen müssen, so würde ihnen der Vorwurf eines Verschuldens zu machen sein. Sie hatten nämlich, wenn durch geeignete Maßnahmen ein Abbremsen der Türe zu erreichen war oder auf andere zumutbare Weise die von den Pendeltüren ausgehende Gefahr beseitigt werden konnte, solche Maßnahmen vornehmen müssen.
f)
Die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen rechtfertigen daher nicht die Abweisung der Klage. Das angefochtene Urteil kann auch mit anderer Begründung weder ganz noch teilweise aufrecht erhalten werden (§ 563 ZPO). Da das Berufungsgericht eine Verantwortung der Beklagten für den Unfall überhaupt verneint hat, hat es das nach seiner Ansicht fehlsame Verhalten der Beklagten nicht daraufhin überprüft, ob eine Haftung der Beklagten durch mitwirkendes Verschulden der Verunglückten, das auch der Erstkläger sich nach § 846 BGB gegenüber den ihm aus eigenem Recht zustehenden Ansprüchen entgegenhalten lassen musste, ausgeschlossen oder gemindert sein würde.
Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen geben dem erkennenden Senat keinen ausreichenden Anhalt, um von sich aus ein Mitverschulden der Verletzten zu bejahen.
Das angefochtene Urteil kann somit wegen der erörterten Rechtsfehler keinen Bestand haben und war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da aus den erörterten Gründen noch weitere Aufklärung erforderlich ist, war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO).
Sollte das Berufungsgericht auf Grund der neuen Verhandlung eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bejahen, so wird es zu prüfen haben, ob der Tod der Frau W. auf den Unfall zurückzuführen ist, was die Beklagte bestritten hat, denn dem Anspruch des Erstklägers auf Erstattung der Beerdigungskosten und seinem Feststellungsanspruch könnte nur dann stattgegeben werden, wenn der Beweis dafür erbracht wird, dass Frau W. infolge des Unfalls verstorben ist.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision ist dem Berufungsgericht übertragen worden.