Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.03.1955, Az.: 5 StR 34/55
Anforderungen an den Inhalt der Rüge eines Angeklagten zur Niederschrift eines Urkundsbeamten einer Geschäftsstelle wegen unterlassener Bestellung eines Verteidigers i.R.e. Verfahrensbeschwerde; Erforderlichkeit der Bestellung eines Verteidigers nach Niederlegung des Mandats durch einen Wahlverteidiger aufgrund der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.03.1955
- Aktenzeichen
- 5 StR 34/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13771
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lübeck - 18.10.1954
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Unzucht mit einer Abhängigen
Amtlicher Leitsatz
Rügt der Angeklagte zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, daß ihm nicht von Amts wegen ein Verteidiger bestellt worden ist, so sind an den Inhalt dieser Verfahrensbeschwerde keine allzu strengen Anforderungen auf Grund des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu stellen.
Über die Gesichtspunkte, nach denen die "Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage" zu beurteilen ist.
In der Strafsache
...
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 1. März 1955,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 18. Oktober 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen verurteilt worden. Seine Revision hat Erfolg.
I.
Der Angeklagte rügt in der Revisionsrechtfertigung, die er zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle angebracht hat, daß ihm, nachdem sein Wahlverteidiger die Verteidigung niedergelegt habe, nicht von Amts wegen ein Verteidiger beigeordnet worden sei, obwohl es sich um ein Verbrechen gehandelt habe. Über die Gründe, aus denen die Mitwirkung eines Verteidigers geboten gewesen sei, werden weitere Tatsachen nur in der Richtung behauptet, der Angeklagte habe sich wegen der Nachwirkungen eines Schädelbruchs nicht selbst ausreichend verteidigen können. Der Oberbundesanwalt ist daher mit Rücksicht auf § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO der Auffassung, das Revisionsgericht habe nur diesen, auf die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten gestützten Einwand rechtlich nachzuprüfen.
1.)
Die Revisionsbegründung bringt jedoch deutlich genug zum Ausdruck, daß der Angeklagte geltend machen will, es seien mehrere Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO rechtlich nicht einwandfrei erwogen worden. Daß er sich mindestens auch auf die "Schwere der Tat" im Sinne dieser Bestimmung berufen will, geht hinreichend aus seinem Hinweis darauf hervor, daß ihm "ein Verbrechen als Straftat vorgeworfen" werde. Das muß genügen, um das Revisionsgericht zur Nachprüfung der Nichtgestellung eines Verteidigers unter allen Gesichtspunkten zu nötigen, die nach § 140 Abs. 2 StPO in Betracht kommen. Denn sie hängen sehr eng zusammen. Außerdem können von einem Angeklagten, der keinen Verteidiger hat, trotz der Hilfe eines Urkundsbeamten in der Regel keine Ausführungen über die tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit der Sache verlangt werden.
Denn seine Beschwer liegt gerade darin, daß er diesen Fragen ohne Verteidiger nicht gewachsen ist. An die Rechtfertigung der Rüge einer Verletzung des § 140 Abs. 2 StPO zur Niederschrift eines Urkundsbeamten dürfen daher keine allzu strengen Anforderungen auf Grund des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gestellt werden. Diese Bestimmung schreibt auch keine Rechtsausführungen, sondern nur die Angabe der Tatsachen vor, die den Verfahrensmangel enthalten. Das ist hier in erster Linie die unterbliebene Bestellung eines Verteidigers von Amts wegen. Das weitere Merkmal eines Verfahrensfehlers, daß die Beiordnung aus einem der in § 140 Abs. 2 StPO genannten sachlichen oder persönlichen Gründe geboten gewesen wäre, ist in der Revisionsbegründung des Angeklagten, wie dargelegt, noch deutlich genug behauptet.
2.)
Die Rüge ist auch begründet.
Der Vorsitzende der Jugendkammer hat in einer dienstlichen Äußerung vom 3. Dezember 1954 u.a. erklärt, die von ihm "von Amts wegen vorgenommene Prüfung" habe "ergeben, daß die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO nicht vorlagen".
Diese Entscheidung des Vorsitzenden hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es ist keine Gewähr vorhanden, daß er von der richtigen Auslegung des § 140 Abs. 2 StPO ausgegangen ist. Es besteht vor allem die Besorgnis, daß er die Bedeutung des Begriffs "Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage" verkannt hat.
Der Senat hat in seiner Entscheidung BGHSt 6,199 Rechtsgrundsätze darüber aufgestellt, wie § 140 Abs. 2 StPO in den Strafsachen zu handhaben ist, die vor der Strafkammer als Gericht des ersten Rechtszuges durchgeführt werden. Für den vorliegenden Fall ist folgendes von Bedeutung.
a)
Die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Landgericht setzt voraus, daß eine höhere Strafe als zwei Jahre Zuchthaus zu erwarten oder der Fall von besonderer Bedeutung ist (vgl §§ 24 Abs. 1 Nr. 3, 74 Abs. 1 Satz 2 GVG). Das Gilt auch dann, wenn es sich, wie hier, um eine Jugendschutzsache im Sinne des§ 26 Abs. 1 GVG handelt (vgl § 74 b GVG). Da der Angeklagte noch nicht bestraft war, war nicht mit einer Strafe von mehr als zwei Jahren Zuchthaus zu rechnen. Er ist auch nur zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Der Grund, aus dem das Landgericht das Hauptverfahren nicht nach § 209 Abs. 1 Satz 2 StPO, §§ 26, 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG vor dem Jugendschöffengericht, sondern vor der Jugendkammer eröffnet hat, wird also darin liegen, daß es mit der Staatsanwaltschaft eine besondere Bedeutung des Falles annahm. Diese konnte, da keine besonderen Gründe in der Person des Angeklagten vorhanden waren, nur in tatsächlichen oder rechtlichen Eigenschaften des zu beurteilenden Sachverhalts gesehen werden.
In dieser Beziehung kam folgendes in Betracht. Der Angeklagte war nicht geständig. Die Entscheidung über seine Schuld oder Unschuld hing allein von der Glaubwürdigkeit der zur Tatzeit 17jährigen Inge F. ab. Über die Zuverlässigkeit dieser Zeugin war vor der Eröffnung des Hauptverfahrens ein Gutachten des Jugendpsychologen Medizinalrat Dr. Doerks eingeholt worden, der auch in der Hauptverhandlung vernommen worden ist. Schon aus seinem schriftlichen Gutachten ging hervor, daß Inge F. ihm gegenüber andere Angaben als vor der Polizei gemacht hatte. Rechtlich war unter Umständen das Merkmal des "Mißbrauchs" nicht leicht zu beurteilen (vgl BGHSt 5, 147 [148]; BGH 5 StR 78/53 v. 7.5.1953 bei Dreher-Maaßen StGB § 174 Anm 2).
b)
Alle diese Gesichtspunkte, die zur Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Jugendkammer wegen einer besonderen Bedeutung der Sache geführt haben werden, konnten zugleich ein Grund sein, die "Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage" zu bejahen, wenn dieser Rechtsbegriff richtig verstanden wurde. Wie der Vorsitzende der Jugendkammer ihn aufgefaßt hat, ist aus seiner dienstlichen Äußerung nicht erkennbar, weil er sich an ihr nur formelhaft ausdrückt. Die tatsächliche und rechtliche Lage des Falles läßt erkennen, daß der Vorsitzende einen grundsätzlich zu strengen Maßstab angelegt hat, der dem Sinn des§ 140 Abs. 2 StPO nicht gerecht wird, und aus diesem Rechtsirrtum heraus angenommen hat, die Sach- und Rechtslage gebiete nicht die Mitwirkung eines Verteidigers. Er mußte bei einer rechtlich richtigen Ausübung seines Ermessens auch prüfen, ob zur sachgemäßen Verteidigung des Angeklagten die Kenntnis des Akteninhalts, insbesondere des schriftlichen Sachverständigengutachtens und der polizeilichen Aussage der Inge F. erforderlich war, weil sich aus ihnen vielleicht ein Anlaß ergeben konnte, in der Haupt Verhandlung Fragen an den Sachverständigen oder an die Zeugin zu richten. Nicht der Angeklagte, sondern nur ein Verteidiger darf aber die Akten einsehen (§ 147 StPO). Der Vorsitzende mußte bei seiner Entscheidung ferner beachten, daß dem Angeklagten nur ein Tatsachenrechtszug zur Verfügung stand. Daß er sich der grundlegenden Bedeutung dieser Gesichtspunkte bewußt war, geht aus seiner Erklärung ebenfalls nicht hervor.
c)
Aus diesen Gründen greift die Rüge einer Verletzung des§ 140 Abs. 2 StPO durch. Daß das Urteil auf dem Verstoß beruhen kann, braucht nicht näher ausgeführt zu werden. Es liegt sehr nahe, daß bei Beachtung aller rechtlich maßgebenden Gesichtspunkte ein Pflichtverteidiger bestellt worden wäre. Wie das Urteil dann ausgefallen wäre, ist nicht zu übersehen.
3.)
Auf die Behauptung des Angeklagten, er habe sich in der Hauptverhandlung wegen der gerade überstandenen körperlichen Folgen eines Motorradunfalles nicht genügend verteidigen können, braucht der Senat daher nicht mehr einzugehen.
Der Oberbundesanwalt hat beantragt,
die Revision zu verwerfen.
II.
Da das Urteil auf die Verfahrensbeschwerde aufgehoben wird, erübrigt es sich, die Sachrüge zu prüfen.
III.
Für die weitere Behandlung der Sache wird auf folgendes hingewiesen.
Die Anklage und der Eröffnungsbeschluß gehen nur von einem einzigen Vorkommnis am 26. Oktober 1953 aus. Das Urteil stellt zwei Betätigungen des Angeklagten an zwei verschiedenen Tagen fest und nimmt ohne nähere Begründung eine fortgesetzte Handlung an. Der Fortsetzungszusammenhang, auf den der Angeklagte übrigens in der Hauptverhandlung ausweislich der Niederschrift nicht nach § 265 Abs. 1 StPO hingewiesen worden ist, kann jedoch zweifelhaft sein (vgl BGHSt 2, 163 [167]). Der bisher von der Anklageschrift und vom Eröffnungsbeschluß nicht erwähnte Fall kann jedenfalls dann unbedenklich mit zur Grundlage des neuen Urteils gemacht werden, wenn seinetwegen eine Nachtragsanklage erhoben und das Hauptverfahren eröffnet werden sollte. Gleichwohl darf die Strafe nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht erhöht werden.
Sarstedt
Dr. Koffka
Siemer
Dr. Börker