Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.09.1984, Az.: 3 StR 341/84
Versicherungsmissbrauch bei in Brand setzen nicht vom Versicherungsvertrag umfasster Sachen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.09.1984
- Aktenzeichen
- 3 StR 341/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 15025
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 30.01.1984
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1985, 59
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Prozessführer
1. Metzgermeister Walter Heinz B. aus H., geboren am ... 1949 in W.
2. Metzger Udo Hans Br. aus M., dort geboren am ... 1954
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 12. September 1984
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Gribbohm, Zschockelt, Kutzer als
beisitzende Richter,
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 30. Januar 1984 mit den Feststellungen aufgehoben,
- a)
soweit die Angeklagten wegen Versicherungsbetrugs verurteilt worden sind,
- b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen jeweils gemeinschaftlich begangenen fortgesetzten Betrugs, versuchten Betrugs, Versicherungsbetrugs sowie Vortäuschens einer Straftat unter Einbeziehung einer früher gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Mitangeklagten Br. hat es wegen jeweils gemeinschaftlich begangenen versuchten Betrugs und Versicherungsbetrugs sowie wegen anderer Straftaten unter Einbeziehung einer früher gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten B. greift mit der Sachrüge im Ergebnis zutreffend die Verurteilung wegen Versicherungsbetrugs an.
Zwar weist das angefochtene Urteil nicht insoweit einen Rechtsfehler auf, als es etwa die Absicht, betrügerisch eine Leistung aus der Diebstahlsversicherung zu erlangen, der Verurteilung wegen Versicherungsbetrugs zugrunde gelegt hätte. Die Strafkammer hat nicht verkannt, daß § 265 StGB die Absicht voraussetzt, betrügerisch eine Versicherungsleistung zu erlangen, die dem durch die Feuerversicherung abgedeckten Risiko entspricht (BGHSt 32, 137; 25, 261). So stellt sie deutlich auf "die in Brand gesetzte Ware", die "minderwertig oder teilweise verdorben war" und in diesem Zusammenhang auf das "Herbeiführen eines dem Versicherungsfall entsprechenden Ereignisses" ab (UA S. 14). Daß sie mit dem Versicherungsfall nicht den vorgetäuschten Diebstahl, sondern allein den Brand und die aus ihm hergeleitete Leistung der Feuerversicherung versteht, ist den sich anschliessenden Ausführungen (a.a.O.) zu entnehmen, wonach Tathandlung "nur das Inbrandsetzen der Ware, nicht das Vortäuschen des Einbruchs" ist, weil "nur die Gefährdung der Feuerversicherung ... tatbestandsmäßig" ist. Auch die Feststellung, zu welchen Anteilen die Versicherungsgesellschaft im Falle einer Versicherungsleistung den angemeldeten Gesamtschaden der Feuer- sowie der Diebstahlsversicherung zugerechnet hätte, wie die anschließende den Vorsatz der Angeklagten betreffende Feststellung machen deutlich, daß die Strafkammer im Rahmen des § 265 StGB nicht etwa auch die erstrebte Versicherungsleistung für den angeblichen Diebstahl für beachtlich hielt.
Bedenken erweckt die Verurteilung wegen Versicherungsbetrugs aber insofern, als das Urteil im Rahmen der rechtlichen Würdigung ohne weiteres davon ausgeht, die in Brand gesetzte Ware sei - offenbar auch gegen Feuerschaden - versichert gewesen (UA S. 14). Nach den insoweit getroffenen Feststellungen erscheint dies fraglich. Danach scheinen auf dem gesamten Betriebsgelände zunächst "keinerlei" Warenvorräte, also auch keine Restbestände, vorhanden gewesen zu sein (UA S. 8). Erst wenige Tage vor dem für den Brand vorgesehenen Termin lagerten Wi. und Sch. "verdorbene Fleisch- und Wurstwaren sowie minderwertige Ware (auch sogenanntes Separatorenfleisch) ein" (a.a.O.). Zum Gegenstand der Versicherung teilt das Urteil lediglich mit, die B. GmbH sei "bei der Securitas-Versicherung gegen Diebstahl und Brand ihrer Warenvorräte" versichert gewesen (UA S. 7). Der Inhalt des Versicherungsvertrags im einzelnen ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Hatten Wi. und Sch., die an der B. GmbH rechtlich nicht beteiligt waren (UA S. 5), in deren Räumen Fleisch- und Wurstwaren eingelagert, die nicht für den Geschäftsbetrieb dieser Gesellschaft bestimmt waren, dann gehörten sie möglicherweise nicht zu den versicherten Warenvorräten. Diese hätten dann nicht Gegenstand eines Versicherungsbetrugs sein können. Denn § 265 Abs. 1 StGB setzt mit dem Inbrandsetzen "einer gegen Feuersgefahr versicherten Sache" jedenfalls voraus, daß diese Gegenstand eines bestehenden Versicherungsvertrages ist (RGSt 67, 108, 109; BGHSt 8, 343, 345; vgl. Lackner in LK, 10. Aufl. § 265 Rdn. 2).
Die Verurteilung wegen Versicherungsbetrugs kann danach nicht bestehen bleiben. Die neu entscheidende Strafkammer wird den Sachverhalt genauer aufzuklären haben. Sollte der Angeklagte irrig angenommen haben, die zum Zwecke der Tatausführung eingelagerte Ware sei Gegenstand der Versicherung, so kommt eine Bestrafung wegen untauglichen Versuchs eines Versicherungsbetrugs in Betracht.
Nach § 357 StPO ist zugunsten des Mitangeklagten Br., der keine Revision eingelegt hat, das Urteil im gleichen Umfang aufzuheben.
Daß die Verurteilung wegen Versicherungsbetrugs bei der Festsetzung der anderen Einzelstrafen sich nachteilig ausgewirkt haben könnte, kann bei beiden Angeklagten ausgeschlossen werden. Dies gilt auch für die wegen versuchten Betrugs gegenüber der Securitas-Versicherung jeweils verhängten Strafen.
Zu Unrecht rügt die Revision die Annahme von Tatmehrheit zwischen dem Vergehen des Vortäuschens einer Straftat gegenüber der Polizei und dem eines Betrugsversuchs gegenüber der Versicherungsgesellschaft. Tateinheit zwischen den Vergehen nach § 145 d und § 263 StGB ist regelmäßig nur dann gegeben, wenn Anzeige und Schadensmeldung gleichzeitig, d.h. in einem Akt, erfolgen, also namentlich dann, wenn eine schriftliche Anzeige und eine schriftliche Schadensmeldung zusammen zur Post gegeben werden; die bloße Einheit im Ziel begründet noch keine Tateinheit (BGH, Urteil vom 9. Februar 1977 - 2 StR 597/76 m.w.N.). Besondere Umstände, die zu einer anderen Beurteilung führen können (BGH, Urteil vom 19. April 1977 - 1 StR 34/77), lagen nach dem hier gegebenen Sachverhalt ersichtlich nicht vor (vgl. UA S. 8/9).
Der fortgesetzte Betrug zum Nachteil der Lieferanten ist auch nicht mit dem Betrugsversuch gegenüber der Versicherungsgesellschaft tateinheitlich verbunden. Dabei kann dahinstehen, ob, wie die Revision meint, ein Einsetzen dieses Betrugsversuchs dazu, den Betrug gegenüber den Lieferanten fortsetzen zu können, zur Tateinheit führen könnte. Denn von einer entsprechenden tatsächlichen Feststellung geht die Revision zu Unrecht aus; den Angeklagten ging es bei der Vortäuschung des Versicherungsfalls ersichtlich darum, nachdem der ursprünglich auf ein Jahr angelegte Tatplan sich nicht durchführen ließ, ihr bisheriges betrügerisches Vorgehen zu vertuschen und eine hohe Versicherungsprämie einzunehmen (UA S. 7). Auch von einer alle Taten zur Tateinheit verbindenden umfassenden Klammerwirkung des fortgesetzten Betrugs kann keine Rede sein.
Da die Verurteilung wegen Versicherungsbetrugs bei beiden Angeklagten aufzuheben war, konnten auch die verhängten Gesamtfreiheitsstrafen keinen Bestand haben,
Dr. Krauth
Dr. Gribbohm
Zschockelt
Kutzer