Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1956, Az.: II ZR 169/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.07.1956
Aktenzeichen
II ZR 169/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13436
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Kammergericht - 17.12.1954

Fundstelle

  • ZZP 1957, 102-103

Prozessführer

des Schriftstellers Harald E. in B. W.straße ...,

Prozessgegner

den Landesbezirksvorsitzenden des Deutschen Gewerkschaftsbundes Ernst S. in B. S.str. ...,

Amtlicher Leitsatz

Ein Senat ist nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn Hilfsrichter mitwirkten, ohne daß für ihre Beschäftigung als Hilfsrichter ein nur vorübergehendes, auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis vorgelegen hat.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Delbrück, Dr. Haidinger. Artl und Dr. Haager

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. Dezember 1954 einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Zahlung eines Betrages von 6.820 DM nebst Zinsen.

2

Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.

3

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Kammergericht die Klage abgewiesen.

4

Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Er rügt jedoch in erster Reihe, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmässig besetzt gewesen. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

5

I.

Der Kläger hat die Revision erst nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision eingelegt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Revisionsfrist gebeten. Dem Wiedereinsetzungsantrag wurde durch Beschluß des Ferienzivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. Juli 1955 entsprochen. Die Revision wurde daraufhin rechtzeitig innerhalb der für die Revisionsbegründung verlängerten Frist begründet. Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen daher keine Bedenken.

6

II.

Das Berufungsurteil ist am 17. Dezember 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. K., des Landgerichtsrats M. und des Amtsgerichtsrats R. erlassen. Die Revision rügt, der Senat sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Da er mit zwei Hilfsrichtern besetzt gewesen sei, habe diese Zusammensetzung nicht der Vorschrift des § 115 GVG entsprochen.

7

Die Rüge der Revision erweist sich als begründet.

8

AGRat Rosga war dem 12. Zivilsenat durch Präsidialbeschluß vom 31. Oktober 1953 mit Wirkung vom 1. November 1953 überwiesen worden. Anlaß seiner Heranziehung war das Ausscheiden eines zum Landgerichtsdirektor beförderten Hilfsrichters aus dem 12. Zivilsenat. Sein Verbleiben als Hilfsrichter in diesem Senat endete mit Wirkung vom 1. April 1955 infolge seiner Ernennung zum Kammergerichtsrat und Bestellung zum planmäßigen Beisitzer.

9

LGRat M. wurde anstelle eines aus Gesundheitsgründen zum Landgericht zurückgetretenen Landgerichtsrats, der dem 12. Zivilsenat lt. Geschäftsplan des Kammergerichts für 1954 als Hilfsrichter zugeteilt war, mit Wirkung vom 5. Mai 1954 diesem Senat überwiesen. Er ist zum 1. Mai 1955 an das Landgericht zurückgetreten.

10

Der zum 1. Januar 1953 errichtete 12. Zivilsenat war nach dem Geschäftsplan 1954 neben dem Vorsitzenden nur mit einem Kammergerichtsrat und 4 Hilfsrichtern besetzt, von denen ein Hilfsrichter infolge Erkrankung dem Senat nur formell angehörte und ein Hilfsrichter am 1. Mai 1954 zum Kammergerichtsrat befördert wurde. Im Dezember 1954 war der Senat, wie der Auskunft des Kammergerichtspräsidenten vom 25. Juni 1956 weiter zu entnehmen ist, neben dem Vorsitzenden mit zwei Kammergerichtsräten besetzt, von denen der eine erkrankt war und durch einen deswegen bis zum 14. Dezember 1954 für ihn bestellten Hilfsrichter vertreten wurde, während außerdem dem Senat die obengenannten Hilfsrichter LGRat M. und AGRat R. angehörten. Diese beiden Hilfsrichter waren nicht Krankheitsvertreter eines planmäßigen Richters des Kammergerichts.

11

Der Bundesgerichtshof hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts mehrfach ausgesprochen, daß die Justizverwaltung nicht darauf beschränkt ist, Hilfsrichter zu den Oberlendesgerichten nur in Vertretung eines zeitweise behinderten ordentlichen Mitglieds einzuberufen. Es ist ihr vielmehr auch gestattet, in Zeiten starken Geschäftsgangs und bei einer nicht vorherzusehenden Arbeitsvermehrung bei den Gerichten dieser durch Einberufung von Hilfsrichtern für einen vorübergehenden Zeitraum zu begegnen (BGHZ 20, 250 mit Nachw; 20, 209). Es ist jedoch unter den in diesen Entscheidungen dargelegten rechtlichen Gesichtspunkten nicht als zulässig anzusehen, Hilfsrichter zu beschäftigen, wenn die zu erledigenden Aufgaben nach Art und Umfang zum dauernden Arbeitsbereich des Gerichts geworden sind und wenn die Zuziehung von Hilfsrichtern nicht nur durch ein vorübergehendes, auf andere Art nicht zu befriedigendes Bedürfnis gerechtfertigt ist. Die Beiordnung eines Hilfsrichters ist also unzulässig, wenn damit einem dauernden Bedarf an Richterkräften genügt werden soll und das Land seine Pflicht, die für die Bewältigung der dauernd anfallenden Geschäfte notwendigen Richterplanstellen zu schaffen und zu besetzen, ersichtlich ohne triftige Gründe nicht erfüllt (so auch Urteil des IV. Zivilsenats vom 18. April 1956 - IV ZR 198/55 - S 5, das jedoch diese Voraussetzungen hinsichtlich der Mitwirkung von Hilfsrichtern an einem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln aus besonderen tatsächlichen Gründen verneint hat).

12

Für den vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß das Arbeitsgebiet des 12. Zivilsenats nach dem Geschäftsplan von 1954 ausschließlich Rechtssachen betraf, die zum regelmäßigen Geschäftsanfall eines Oberlandesgerichts gehören. Wenn für den Senat schon zu Beginn des Geschäftsjahres 1954 neben dem Vorsitzenden und einem planmäßigen Richter vier Hilfsrichter vorgesehen waren, von denen freilich ein Hilfsrichter infolge seiner Erkrankung dem Senat nur formell angehörte, und wenn dann noch im Dezember 1954 dem Senat zwei Hilfsrichter angehörten, die nicht als Vertreter planmäßiger Mitglieder des Kammergerichts dem Senat zugeteilt waren, so ist unter diesen Umständen aufgrund der Auskunft des Kammergerichtspräsidenten festzustellen, daß diese beiden Richter jedenfalls im Dezember 1954 nicht aus einem zwingenden auf andere Weise nicht zu befriedigenden Bedürfnis in dem Senat als Hilfsrichter mitwirkten. Aus der Auskunft ergibt sich nicht, daß bei dem Kammergericht eine Arbeitshäufung eingetreten war, die nur als vorübergehend angesehen werden durfte. Es ist vielmehr so gewesen, daß die Justizverwaltung nicht einmal die dem Kammergericht für 1954 zugeteilten planmäßigen Stellen besetzt hatte. Nach dem Stellenplan waren dem Kammergericht für 1954 61 Kammergerichtsratsstellen zugeteilt, von denen zu Beginn des Jahres 12 Stellen und im Dezember 1954 7 Stellen unbesetzt waren.

13

Wenn, im Dezember 1954 sich die Anzahl der beim Kammergericht in den einzelnen Zivil- und Strafsenaten beschäftigten Hilfsrichter sich auf 16 verringert hatte, dagegen, wie die Auskunft des Kammergerichtspräsidenten hervorhebt, im Jahre 1930 neben 127 Kammergerichtsräten 66 Amts- und Landgerichtsräte als Hilfsrichter tätig waren, so ist auch hieraus nicht auf die Zulässigkeit der Besetzung des 12. Zivilsenats mit den genannten beiden Hilfsrichtern zu schließen Weder dieser Vergleich noch der sonstige Inhalt der Auskunft über den Anlaß zur Heranziehung der beiden Hilfsrichter geben einen Anhaltspunkt dafür, daß für ihre Beschäftigung wegen des Geschäftsumfanges des Kammergerichts nur ein vorübergehendes, auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis vorgelegen hätte.

14

Das Berufungsurteil muß daher wegen Verletzung des § 551 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 70 GVG gemäß § 564 Abs. 2 ZPO unter gleichzeitiger Aufhebung des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben werden. Die Sache war zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß noch auf die sachlich rechtlichen Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil einzugehen war. Dabei war die Entscheidung über die Kosten der Revision dem Berufungsgericht vorzubehalten.

Dr. Selowsky Dr. Delbrück Dr. Haidinger Artl Dr. Haager