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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.05.1994, Az.: BVerwG 2 B 58.94

Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde; Grundsätze zur Auslegung einer Verwaltungsvorschrift

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.05.1994
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 58.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 21831
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 09.12.1991 - AZ: 6 A 8/91
OVG Niedersachsen - 23.11.1993 - AZ: 5 L 449/92
nachfolgend
BVerwG - 02.03.1995 - AZ: BVerwG 2 C 17.94

Prozessführer

Bundesrepublik Deutschland, ...

Prozessgegner

Oberstleutnant ...

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Mai 1994
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Maiwald
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 23. November 1993 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Revision ist jedenfalls nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Entscheidung im erstrebten Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Einheitlichkeit der Rechtsprechung hinsichtlich der Frage beizutragen, nach welchen Grundsätzen eine Verwaltungsvorschrift auszulegen ist.

2

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Maiwald