Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.07.1997, Az.: VI ZR 313/96
Aufhebung des Berufungsurteils wegen des Fehlens des nicht entbehrlichen Tatbestandes; Erforderlichkeit der Darlegung des Sachstandes und Streitstandes zwecks Überprüfbarkeit der Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt durch das Revisionsgericht; Entbehrlichkeit des Tatbestandes bei Erkennbarkeit des Sachstandes und Streitstandes aus den Entscheidungsgründen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.07.1997
- Aktenzeichen
- VI ZR 313/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 19225
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Rostock - 20.08.1996
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW-RR 1997, 1486-1487 (Volltext mit red. LS)
- SGb 1998, 270
Prozessführer
Dieter Erich Karl B., F.straße ..., A.,
Prozessgegner
1. Lennart K., F.-Straße ..., P.,
vertreten durch die Klägerin zu 2),
2. Marianne K., F.-Straße ..., P.,
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Groß und
die Richter Dr. Lepa, Bischoff, Dr. v. Gerlach und Dr. Greiner
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 20. August 1996 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Kläger, deren Vater bzw. Ehemann bei einem Verkehrsunfall zu Tode gekommen ist, nehmen den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Beklagte hatte mit seinem Fahrzeug auf einer Straße eine 490 m lange Ölspur verursacht. Als er von einem Lkw-Fahrer hierauf aufmerksam gemacht wurde, streute er die Ölspur auf einer Länge von 20 m ab. Der Vater bzw. Ehemann der Kläger (künftig: der Verunglückte) kam mit seinem Pkw auf der Ölspur ins Schleudern. Er verstarb bei dem Unfall.
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit seiner Revision erstrebt er weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil keinen Tatbestand enthält, meint, der Beklagte habe sich in grober Weise fahrlässig verhalten. Er habe nach dem Hinweis des Lkw-Fahrers die Ölspur bis zu ihrem eigentlichen Anfang zurückverfolgen und den von ihm verursachten verkehrswidrigen Zustand unverzüglich beseitigen müssen. Bis zum Aufstellen eines Warndreiecks an der richtigen Stelle habe er auch andere geeignete Maßnahmen treffen, etwa den Verkehr durch Handzeichen regeln müssen. Ein eventuelles Mitverschulden des Verunglückten trete gegenüber dem groben Verkehrsverstoß des Beklagten vollständig zurück.
II.
Das Berufungsurteil muß schon deshalb aufgehoben werden, weil es entgegen der Vorschrift des § 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO keinen Tatbestand enthält und ein solcher hier auch nicht nach § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO entbehrlich war.
1.
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht sein Urteil ohne Festsetzung des Wertes der Beschwer (§ 546 Abs. 2 ZPO) für nicht revisibel (§ 546 Abs. 1 ZPO) gehalten und deshalb angenommen, nach § 543 Abs. 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestandes absehen zu dürfen. Nachdem der erkennende Senat durch Beschluß vom 17. Dezember 1996 den Wert der Beschwer des Beklagten auf 74.738,18 DM festgesetzt hat, ist dieser Annahme der Boden entzogen.
2.
Wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, verfällt ein Berufungsurteil grundsätzlich der Aufhebung durch das Revisionsgericht, wenn es entgegen den gesetzlichen Bestimmungen keinen Tatbestand enthält (BGHZ 73, 248, 249 ff; Urteil vom 22. September 1981 - VI ZR 170/80 - VersR 1981, 1180; s. auch BGH, Urteile vom 25. April 1991 - I ZR 232/89 - NJW 1991, 3038, 3039 und vom 13. Juli 1994 - VIII ZR 256/93 - NJW-RR 1994, 1340, 1341). Anderes gilt nur dann, wenn sich der Sach- und Streitstand aus den Entscheidungsgründen des Urteils ausreichend, d.h. in einer Weise ergibt, daß das Revisionsgericht seiner Aufgabe, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, nachkommen kann (s. die vorgenannten BGH-Urteile). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Vielmehr läßt sich dem Berufungsurteil zu mehreren für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Punkten nicht entnehmen, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.
a)
Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe den Tod des Verunglückten grob fahrlässig dadurch herbeigeführt, daß er die Ölspur weder bis zu ihrem Beginn abgestreut noch den Verkehr in ausreichender Weise durch das Aufstellen eines Warndreiecks oder durch Handzeichen auf die Gefahr hingewiesen habe. Ob sich das Berufungsgericht diese Überzeugung von einer Ursächlichkeit des Fehlverhaltens des Beklagten rechtsfehlerfrei gebildet hat, kann aufgrund der wenigen in den Entscheidungsgründen des Urteils enthaltenen tatsächlichen Angaben nicht nachgeprüft werden. Nach den dortigen Ausführungen wirft das Berufungsgericht dem Beklagten nicht vor, die Ölspur schuldhaft verursacht zu haben; es legt ihm allein zur Last, die von ihm geschaffene Gefahr, nachdem er von dem Lkw-Fahrer darauf hingewiesen worden war, nicht rechtzeitig beseitigt zu haben. Ob dies aber dem Beklagten vor dem streitgegenständlichen Unfall zeitlich möglich war, kann dem Berufungsurteil schon deshalb nicht entnommen werden, weil daraus nicht hervor geht, an welcher Stelle der 490 m langen Ölspur der Pkw ins Schleudern geraten und wieviel Zeit bis dahin nach dem Hinweis des Lkw-Fahrers an den Beklagten vergangen war. Mangels dieser Angaben hängen aber die Annahme einer Kausalität des Fehlverhaltens des Beklagten für den Unfall und demgemäß auch seiner Einstandspflicht in der Luft.
b)
Nicht nachprüfbar ist nach dem Inhalt des Berufungsurteils auch die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile des Beklagten und des Verunglückten, aufgrund deren das Berufungsgericht die Schadensverantwortung allein dem Beklagten zugewiesen hat. So bleibt im Berufungsurteil ausdrücklich dahingestellt, ob der Verunglückte die Ölspur früher hätte erkennen und seine Fahrweise darauf hätte einstellen können. Diesen Umständen kann aber insbesondere deshalb besondere Bedeutung zukommen, weil der Verunglückte, wie das Berufungsgericht feststellt, die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hatte. Auch insoweit enthält das Berufungsurteil allerdings wiederum keine Angaben über die Höhe der Überschreitung, die eine Nachprüfung dahin ermöglichten, ob das Berufungsgericht die Geschwindigkeitsüberschreitung rechtsfehlerfrei für nur geringfügig halten durfte.
III.
Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Sache gemäß § 565 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Lepa
Bischoff
Dr. v. Gerlach
Dr. Greiner