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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.02.1991, Az.: III ZR 169/88

Stufenklage; Aktivlegitimation; Berufung; Zurückverweisung; Vorabentscheidung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.02.1991
Aktenzeichen
III ZR 169/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14458
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • LM H. 1 / 1992 § 254 ZPO Nr. 14
  • NJW 1991, 1893-1894 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1991, 1319-1320 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Hat das LG die Stufenklage wegen fehlender Aktivlegitimation des Klägers insgesamt abgewiesen und erklären die Parteien nach uneingeschränkt eingelegter Berufung den Rechtsstreit hinsichtlich der verlangten Auskunft und Rechnungslegung für erledigt, kommt wegen des nunmehr gestellten Zahlungsantrags eine Zurückverweisung nur in Betracht, wenn das Berufungsgericht über den Grund des Zahlungsanspruchs vorab selbst entscheidet.

Tatbestand:

1

Der Kläger ist Konkursverwalter einer GmbH, die mit einer Bank einen Factoringvertrag geschlossen hatte. Die Parteien haben darüber gestritten, ob der Beklagte als Inhaber eines Treuhandkontos, über das Zahlungen einer vorkonkurslichen Sanierung der GmbH abgewickelt wurden, nur der Bank oder auch der späteren Gemeinschuldnerin und jetzt dem Kläger rechenschaftspflichtig sei.

2

Der Kläger hat den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Rechnungslegung, erforderlichenfalls Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und auf Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Betrages in Anspruch genommen. Das Landgericht hat einen Anspruch des Klägers verneint und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Nachdem der Beklagte dem Kläger Unterlagen vorgelegt hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der verlangten Auskunft und Rechnungslegung in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger hat einen bezifferten Zahlungsantrag gestellt, dem der Beklagte entgegengetreten ist. Das Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über den Zahlungsantrag an das Landgericht zurückverwiesen.

3

Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten, die der Kläger zurückzuweisen begehrt.

Entscheidungsgründe

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Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

5

I. Die Revision ist zulässig.

6

Der Beklagte ist durch die angefochtene Entscheidung beschwert. Er hatte im Berufungsverfahren die Zurückweisung der Berufung des Klägers beantragt. Ergangen ist ein Urteil, das die Sache an das Landgericht zurückverweist. In dieser Abweichung vom Berufungsantrag des Beklagten liegt seine Beschwer (vgl. BGH Urteil vom 24. Februar 1983 - IX ZR 35/82 = NJW 1984, 495 = BGHWarn 1983 Nr. 67 m.w.Nachw.).

7

Das Rechtsmittel ist auch ordnungsgemäß begründet worden. Der Beklagte macht mit der Revision geltend, die vom Berufungsgericht ausgesprochene Aufhebung und Zurückverweisung verstoße gegen das Gesetz. In der Revisionsbegründung sind die Tatsachen, die den Verfahrensmangel ergeben sollen (§ 554 Abs. 3 Nr. 3 b ZPO), in den wesentlichen Punkten genau und bestimmt angegeben (vgl. BGH aaO. m.w.Nachw.).

8

II. Die Revision ist begründet.

9

Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung der §§ 537, 538 ZPO, wie die Revision mit Recht geltend macht. Das Berufungsgericht durfte, nachdem die Parteien den Rechtsstreit im Berufungsrechtszug hinsichtlich der verlangten Auskunft und Rechnungslegung in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, die Sache nicht unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zur Entscheidung über den nunmehr bezifferten Zahlungsantrag an das Landgericht zurückverweisen. Es mußte vielmehr (zumindest) über den Grund des Zahlungsanspruchs selbst entscheiden.

10

1. Der Kläger hatte, nach § 254 ZPO in zulässiger Weise, Stufenklage auf Auskunft und Rechnungslegung, erforderlichenfalls Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und auf Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Betrages erhoben. Nachdem das Landgericht, ebenfalls in verfahrensrechtlich zulässiger Weise (vgl. Stein/Jonas/Schumann ZPO 20. Aufl. § 254 Rn. 30; Thomas/Putzo ZPO 16. Aufl. § 254 Anm. 2 a), die Klage mangels Aktivlegitimation des Klägers in vollem Umfang abgewiesen und der Kläger dagegen uneingeschränkt Berufung eingelegt hatte, war die Sache insgesamt, im ursprünglichen Umfang, dem Berufungsgericht angefallen, das darüber nach §§ 525, 537 ZPO umfassend, nach Maßgabe der zu § 254 ZPO entwickelten Grundsätze, neu zu verhandeln und zu entscheiden hatte.

11

2. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß der im Berufungsverfahren erfolgte Übergang des Klägers zum bezifferten Zahlungsantrag nach § 264 ZPO keine Klageänderung im Rechtssinne darstellte.

12

Über die einzelnen Ansprüche einer Stufenklage ist grundsätzlich getrennt und nacheinander zu verhandeln und zu entscheiden (vgl. Zöller/Stephan ZPO 16. Aufl. § 254 Rn. 3; Thomas/Putzo aaO. § 254 Anm. 2 b). Den Antrag auf Auskunft und Rechnungslegung hatten die Parteien übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Den Hilfsanspruch auf eidesstattliche Versicherung mußte der Kläger nicht notwendigerweise zur Verhandlung und Entscheidung stellen (vgl. Stein/Jonas/Schumann aaO. § 254 Rn. 28). Er konnte vielmehr, nachdem der Beklagte ihm Unterlagen vorgelegt hatte, sofort zu seinem eigentlichen Leistungsbegehren übergehen und einen bezifferten Zahlungsantrag stellen. Damit strebte er sein ursprünglich mittelbar verfolgtes Klageziel nunmehr unmittelbar an. Eine Klageänderung liegt darin nicht (vgl. BGH Urteil vom 8. November 1978 - VIII ZR 199/77 = NJW 1979, 925, 926).

13

3. Zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht war das Berufungsgericht nicht befugt. Eine Zurückverweisung kommt - abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall, daß das Verfahren des ersten Rechtszuges an einem wesentlichen Mangel leidet (§ 539 ZPO) - grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn einer der in § 538 ZPO aufgeführten Fälle vorliegt. Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen rechtfertigen eine Zurückverweisung über die im Gesetz geregelten Fallgestaltungen hinaus nicht. Ein allgemeines Recht der Parteien darauf, daß über jeden sachlichen Streitpunkt in zwei Tatsacheninstanzen entschieden wird, ist dem Zivilprozeßrecht fremd (vgl. BGH Urteil vom 8. November 1978 aaO.).

14

Auf eine entsprechende Anwendung des § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO konnte das Berufungsgericht seine Entscheidung hier nicht stützen.

15

a) § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO schreibt eine Zurückverweisung dann vor, wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden (§ 304 ZPO) oder die Klage abgewiesen worden ist, es sei denn, daß der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist.

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Die Vorschrift ist als Ausnahmeregelung zu § 537 ZPO dahin auszulegen, daß das Berufungsgericht bei Berufung gegen die Abweisung einer nach Grund und Betrag streitigen Klage die Verhandlung über den Grund ganz erledigen muß und bejahendenfalls unter Erlaß eines Grundurteils - den Rechtsstreit nur hinsichtlich des Betrags an das Landgericht zurückverweisen kann (vgl. BGH Urteile vom 22. November 1956 VII ZR 32/56 = LM ZPO § 304 Nr. 10 und BGHZ 71, 226, 231 f.). Hat das Erstgericht allgemein die Klage aus einem bestimmten sachlichen Grund abgewiesen, etwa wegen Verjährung, fehlender Aktivlegitimation oder aufgrund eines vertraglichen Haftungsausschlusses, und erachtet das Berufungsgericht diese Begründung für unzutreffend und hält es daher eine weitere materiell-rechtliche Prüfung (auch) des Anspruchsgrunds für erforderlich, so darf es die Sache nicht wegen des Grundes des Anspruchs in den ersten Rechtszug zurückverweisen. Das Berufungsgericht muß vielmehr über den Grund des Anspruchs insgesamt selbst befinden (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 1975 - III ZR 47/73 = BGHWarn 1975 Nr. 119 = NJW 1975, 1785 f.; BGHZ 71, 226, 230 ff. m.w.Nachw.).

17

b) Daß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Falle einer Stufenklage entsprechend anwendbar ist, ist in der Rechtsprechung anerkannt, so wenn das erstinstanzliche Gericht die Stufenklage ganz abgewiesen hat, das Berufungsgericht hingegen dem Anspruch auf Auskunft oder Rechnungslegung stattgibt (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 48. Aufl. § 538 Anm. 3 E letzter Absatz m.w.Nachw.). Die Rechtsähnlichkeit ist darin begründet, daß es sich bei dem noch ausstehenden Zahlungsanspruch der Sache nach um ein Betragsverfahren nach Art der §§ 304, 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO handelt, wenn auch die zur Auskunft oder Rechnungslegung verurteilende Entscheidung insoweit, als darin der Rechtsgrund des Hauptanspruchs bejaht wird, nicht in Rechtskraft erwächst und auch das Gericht nicht i.S. von § 318 ZPO bindet (vgl. BGH Urteil vom 8. November 1978 aaO.).

18

Im Streitfall geht es darum, ob die prozessuale Lage nach Erledigung der Auskunftsstufe und Übergang zum Zahlungsantrag es dem Berufungsgericht erlaubte, ohne jegliche Sachentscheidung den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen. Das ist zu verneinen. Das Berufungsgericht mußte (zumindest) über den Grund des Zahlungsantrags selbst entscheiden.

19

Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 1974 (IV ZR 164/73 = WM 1974, 1162, 1164) und vom 22. Mai 1981 (I ZR 34/79 = NJW 1982, 235, 236) geht fehl. In jenen Fällen konnte das Berufungsgericht über den Zahlungsantrag noch nicht sachlich entscheiden, weil die verlangte Auskunftserteilung bzw. Rechnungslegung, zu der der Beklagte verurteilt worden war, noch ausstand (vgl. auch BGH Urteile vom 14. November 1984 VIII ZR 228/83 = NJW 1985, 862 f. und vom 3. Juni 1987 IVb ZR 63/86 = NJW-RR 1987, 1029 = BGHR ZPO § 254 Berufungsverfahren 1 = ZPO § 538 Abs. 1 Nr. 3 Stufenklage 1). Hier dagegen ist die Auskunftsstufe erledigt. Der Kläger hat nach Erteilung der Auskunft und Rechnungslegung durch den Beklagten einen bezifferten Zahlungsantrag gestellt, dem der Beklagte entgegengetreten ist. Das Berufungsgericht war bei dieser Sachlage zwar der Aufgabe enthoben, (noch) über das Auskunftsbegehren zu entscheiden. Eine Sachentscheidung über den Grund des Zahlungsbegehrens durfte das Berufungsgericht dem Beklagten aber nicht versagen (vgl. BGH Urteil vom 8. November 1978 aaO.). Eine entsprechende Anwendung des § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kam vor einer Entscheidung des Berufungsgerichts über den Grund des Zahlungsanspruchs nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 1975 aaO. und BGH Urteil vom 8. November 1978 aaO.).

20

III. Das angefochtene Urteil ist nach allem aufzuheben, die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über den Zahlungsantrag an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

21

Ob den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Kostentragung nach § 91 a ZPO zu folgen ist, bedarf nicht der Entscheidung. Darüber ist hier erst in der Schlußentscheidung zu befinden (vgl. Thomas/Putzo aaO. § 91 a Anm. 9 a).