§ 111 LDG - Vollstreckung und Zufluss
Bibliographie
- Titel
- Landesdisziplinargesetz (LDG)
- Amtliche Abkürzung
- LDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
(1) Die dem Beamten auferlegten Kosten und die von ihm zu erstattenden Aufwendungen können von den Dienst- oder Versorgungsbezügen, vom Unterhaltsbeitrag oder von den nach § 108 Abs. 1 nachzuzahlenden Bezügen abgezogen werden.
(2) Die Kosten fließen der Stelle zu, bei der sie entstanden sind.