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§ 111 LDG - Vollstreckung und Zufluss

Bibliographie

Titel
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Amtliche Abkürzung
LDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2031-1

(1) Die dem Beamten auferlegten Kosten und die von ihm zu erstattenden Aufwendungen können von den Dienst- oder Versorgungsbezügen, vom Unterhaltsbeitrag oder von den nach § 108 Abs. 1 nachzuzahlenden Bezügen abgezogen werden.

(2) Die Kosten fließen der Stelle zu, bei der sie entstanden sind.