Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 04.08.1981, Az.: 1 ABR 54/78
Arbeitszeit; Redakteure
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 04.08.1981
- Aktenzeichen
- 1 ABR 54/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 10022
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Köln 28.09.1977 - 3 BV 31/77
- LAG Düsseldorf 31.05.1978 - 19 TaBV 42/77
Rechtsgrundlagen
- § 87 Abs. 1 BetrVG 1972
- § 7 MTV für Redakteure an Tageszeitungen 1976 und 1980
Fundstellen
- BAGE 36, 148 - 161
- AfP 1982, 58-61
- DB 1982, 383
- JR 1982, 308
Amtlicher Leitsatz
1. Jede auch nur einigermaßen vollständige, nicht ohne weiteres als nur unvollständig gemeint erkennbare und aus sich heraus zu handhabende tarifliche Regelung schließt auf den in § 87 Abs. 1 BetrVG genannten Gebieten ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zur betrieblichen Regelung des Gegenstandes aus.
2. Weder Schwierigkeiten bei der Feststellung der tatsächlichen Voraussetzungen tariflicher Ansprüche noch das Bestehen rechtlicher Zweifelsfragen über Bedeutung und Tragweite einer Tarifvorschrift rechtfertigen für sich allein die Annahme einer gewollten, von den Betriebspartnern durch ergänzende betriebliche Regelungen zu schließenden tariflichen Regelungslücke.
3. § 7 MTV für Redakteure an Tageszeitungen läßt keinen Raum für eine betriebliche Regelung darüber, mit welcher Stundenzahl durch Urlaub, Krankheit und gesetzliche Feiertage ausgefallene Arbeitstage bei der Ermittlung geleisteter Überstunden zu berücksichtigen sind und welche Tätigkeiten der Redakteure überhaupt als arbeitszeit- und vergütungsrelevant anzusehen sind.
4. Eine Regelung über die Erfassung der täglichen Arbeitszeit der Redakteure mit Hilfe auszufüllender Tageszettel zu dem alleinigen Zweck, den Redakteuren den ihnen obliegenden Nachweis geleisteter und deshalb tariflich ausgleichspflichtiger Überstunden zu erleichtern, ist weder unter dem Gesichtspunkt der Ordnung des Betriebes nach Nr. 1 noch unter dem der betrieblichen Lohngestaltung nach Nr. 10 des § 87 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig (Bestätigung des Beschlusses vom 9. Dezember 1980 - 1 ABR 1/78 - AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes).