Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.03.1972, Az.: BVerwG I DB 1.72
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.03.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG I DB 1.72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 14579
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 12.11.1971
Rechtsgrundlagen
- § 67 Abs. 4 BDO
- § 56 Abs. 4 BDO
- § 51 Abs. 2 BDO
- § 305 StPO
- § 14 Abs. 1 BBesG
- § 1 Abs. 1 G 131
- § 81 a PersVertrG
Fundstellen
- BVerwGE 43, 323 - 332
- DokBer B 1972, 4247, 4286
- ZBR 1972, 282
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Einleitungsbehörde steht nicht das Recht der Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluß nach § 67 Abs. 4 BDO zu.
- 2.
Ein Aussetzungsbeschluß nach § 67 Abs. 4 BDO, der über die bloße Vorbereitung der Haupt Verhandlung hinausgeht und selbständige prozessuale Wirkungen zeitigt, kann von dem Bundesdisziplinaranwalt mit der Beschwerde angefochten werden.
- 3.
Dienststelle im Sinne des § 51 Abs. 2 BDO ist die kleinste organisatorisch abgrenzbare Verwaltungseinheit mit einem örtlich und sachlich bestimmten Aufgabengebiet.
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Senatspräsidenten Dr. Dickertmann,
Bundesrichters Amelung, Bundesrichters Dr. Hardraht
auf die Beschwerden des Chefs des Bundeskanzleramtes vom 30. November 1971 und des Bundesdisziplinaranwalts vom 7. Dezember 1971 gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - ... -, vom 12. November 1971
am 13. März 1972
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Chefs des Bundeskanzleramtes wird als unzulässig verworfen.
Auf die Beschwerde des Bundesdisziplinaranwalts wird der angefochtene Beschluß aufgehoben.
Gründe
I.
In dem gegen den Regierungsdirektor ... durch Verfügung des Chefs des Bundeskanzleramtes vom 12. September 1969 eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren reichte der Bundesdisziplinaranwalt nach Abschluß einer Untersuchung, mit deren Durchführung bei Einleitung des Verfahrens der Regierungsdirektor Dr. R. im Bundesnachrichtendienst beauftragt worden war, unter dem 30. November 1970 die Anschuldigungsschrift bei dem Bundesdisziplinargericht, Kammer IV - ... - ein.
Der Vorsitzende der Kammer forderte zur Klärung der Rechtsfrage, ob der als Untersuchungsführer, eingesetzte Regierungsdirektor Dr. R., der ebenso wie der beschuldigte. Beamte der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes, wenn auch einer anderen Abteilung, angehört, nach §§ 56 Abs. 4 Satz 1, 51 Abs. 2 BDO von dem Amt eines Untersuchungsführers ausgeschlossen war, dienstliche Auskünfte von dem Chef des Bundeskanzleramtes an. Nach deren Eingang nahmen sowohl der Bundesdisziplinaranwalt als auch der Verteidiger des beschuldigten Beamten dahin Stellung, daß der tätig gewordene. Untersuchungsführer nicht kraft Gesetzes von dem Amt eines Untersuchungsführers ausgeschlossen gewesen sei.
Durch Beschluß vom 12. November 1971 setzte jedoch die Kammer das Verfahren nach § 67 Abs. 4 BDO zur Behebung eines wesentlichen Verfahrensmangels aus, den sie in der Beauftragung eines nach § 56 Abs. 4 Satz 1 i.V. mit § 51 Abs. 2 BDO ausgeschlossenen Untersuchungsführers erblickte. Sie stellte sich auf den Standpunkt, daß der Untersuchungsführer und der beschuldigte Beamte, die beide bei der sogenannten Zentrale, des Bundesnachrichtendienstes, wenn auch in verschiedenen Abteilungen, tätig seien, derselben Dienststelle im Sinne des § 51 Abs. 2 BDO angehörten. Die einzelnen Abteilungen des Bundesnachrichtendienstes seien - entgegen der Ansicht des Chefs des Bundeskanzleramtes - trotz der zwischen ihnen aus Sicherheitsbedürfnissen durchgeführten Abgrenzung keine selbständigen Dienststellen in diesem Sinne. Ihnen fehle das Mindestmaß an organisatorischer und sachlicher Selbständigkeit, das üblicherweise im Beamtenrecht mit dem Begriff der Dienststelle verbunden sei.
Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Beschlusses verwiesen.
Der Beschluß wurde dem beschuldigten Beamten am 22. November 1971 und dem Bundesdisziplinaranwalt am 23. November 1971 zugestellt; eine Abschrift wurde dem Chef des Bundeskanzleramtes als Einleitungsbehörde sowie dem Verteidiger unter dem 15. November 1971 übersandt.
Gegen den Beschluß hat der Chef des Bundeskanzleramtes durch Schreiben vom 30. November 1971 Beschwerde eingelegt mit dem Antrage,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Fortsetzung des Verfahrens beim Bundesdisziplinargericht anzuordnen.
Auch der Bundesdisziplinaranwalt hat Beschwerde eingelegt, und zwar durch Schriftsatz vom 7. Dezember 1971, der am selben Tage bei dem Bundesdisziplinargericht eingegangen ist. Er hat ebenfalls beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Beide Beschwerdeführer haben sich gegen die Ansicht der Kammer gewendet, daß der in dem Disziplinarverfahren tätig gewordene Untersuchungsführer derselben Dienststelle wie der beschuldigte Beamte angehöre.
Auf die Beschwerdeschriften wird Bezug genommen.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer IV - ... -, hat den Beschwerden durch Beschluß vom 8. Januar 1972 nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerden sind innerhalb der Frist des § 79 Abs. 2 BDO eingelegt worden. Die Beschwerde der Einleitungsbehörde ist jedoch unzulässig, während die Beschwerde des Bundesdisziplinaranwalts zulässig ist und Erfolg hat.
1.
Der Einleitungsbehörde steht nicht das Recht der Beschwerde; gegen den Aussetzungsbeschluß der Kammer zu. Da die Bundesdisziplinarordnung in der Vorschrift, die das Rechtsmittel der Beschwerde regelt, keine Bestimmung darüber enthält, wem das Beschwerderecht zusteht, ist die Beschwerdeberechtigung aus allgemeinen prozeßrechtlichen Grundsätzen zu entnehmen. Nach diesen Grundsätzen ist beschwerdeberechtigt nur ein Verfahrensbeteiligter. Zu den anfechtungsberechtigten Verfahrensbeteiligten im förmlichen Disziplinarverfahren gehören aber nach Einreichung der Anschuldigungsschrift bei dem Bundesdisziplinargericht regelmäßig nur der beschuldigte Beamte und der Bundesdisziplinaranwalt. Mit dem Eingang der Anschuldigungsschrift bei dem Disziplinargericht wird das Verfahren gerichtshängig (§ 67 Abs. 1 BDO). Von diesem Zeitpunkt an ist nicht mehr die Einleitungsbehörde Herrin des Verfahrens; nicht die Einleitungsverfügung, sondern die Anschuldigungsschrift bestimmt jetzt den Umfang des Verfahrens. Der weitere Verfahrensablauf liegt in der Hand des Disziplinargerichts. Die Interessen der Einleitungsbehörde werden nunmehr allein von dem Bundesdisziplinaranwalt wahrgenommen. Nur der Bundesdisziplinaranwalt und seine Beauftragten können in dem gerichtlichen Verfahrensabschnitt, soweit es sich um die Verfolgung des Dienstvergehens, handelt, prozeßrechtlich maßgebliche Erklärungen abgeben, insbesondere Rechtsmittel einlegen (vgl. Behnke, BDO 1. Aufl. § 29 Anm. 19 und 2. Aufl. § 37 Rz. 1, 11; BDH 2, 123). Die Einleitungsbehörde kann nur noch ausnahmsweise und nur in gesetzlich besonders bestimmten Fällen unmittelbar tätig sein (siehe z.B. § 74 Abs. 4 BDO). Dieser verfahrensrechtlich eingeschränkten Stellung der Einleitungsbehörde nach Eintritt der Gerichtshängigkeit entspricht es, daß in § 68 Satz 1 BDO nur der Bundesdisziplinaranwalt und der beschuldigte Beamte als die Verfahrensbeteiligten aufgeführt sind, welche die nochmalige Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie weitere Beweiserhebungen bei dem Bundesdisziplinargericht beantragen können, und daß der Einleitungsbehörde durch die Bestimmung des § 80 Abs. 3 BDO eine nur mittelbare Einflußnahme auf die Berufungseinlegung eingeräumt worden ist.
Eine Verfahrensbeteiligung der Einleitungsbehörde mit Anfechtungsrecht in dem gerichtlichen Verfahrensabschnitt läßt sich auch nicht aus § 71 Abs. 1 BDO folgern, wo vorgeschrieben ist, daß zur Hauptverhandlung auch die Einleitungsbehörde zu laden ist. Diese Vorschrift soll vielmehr im wesentlichen sicherstellen, daß die Einleitungsbehörde das ihr in § 74 Abs. 4 BDO zugestandene Recht, vor. Schluß der Beweisaufnahme auf Antrag gehört zu werden, wahrnehmen kann. Verfahrensbeteiligte im Sinne der Rechtsmittelvorschriften wird die Einleitungsbehörde hierdurch nicht. Bei einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens für die Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens haben nach § 17 Abs. 4 Satz 2 BDO ebenfalls nur der Bundesdisziplinaranwalt und der beschuldigte Beamte, nicht dagegen die Einleitungsbehörde, ein Beschwerderecht.
Gegen deren Beschwerdebefugnis spricht ferner die Rechtsentwicklung: Unter der Geltung der Reichsdienststrafordnung vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 71) gab es als Verfahrensbeteiligten den "Vertreter der Einleitungsbehörde". Nur dieser und nicht die Einleitungsbehörde selbst, war befugt, Rechtsmittel einzulegen (RDStH 2, 104; Behnke, RDStO 2. Aufl. Vorbem. II vor § 66, § 66 Anm. III, § 44 Anm. VII). Seit dem Inkrafttreten der Bundesdisziplinarordnung gibt es den "Vertreter der Einleitungsbehörde" nicht mehr, vielmehr sind dessen Rechte auf den Bundesdisziplinaranwalt übergegangen, und zwar ohne daß der Gesetzgeber Anlaß gesehen hat, das Recht zur Anfechtung nach Gerichtshängigkeit ergehender disziplinargerichtlicher Entscheidungen nunmehr auch der Einleitungsbehörde selbst einzuräumen.
Die prozeßrechtliche Stellung der Einleitungsbehörde hat sich in dem hier zu entscheidenden Falle auch nicht dadurch geändert, daß der Vorsitzende der Kammer auf Grund des gerichtlichen Aussetzungsbeschlusses die Anschuldigungsschrift an den Bundesdisziplinaranwalt zur Behebung des von der Kammer angenommenen Verfahrensmangels zurückgegeben hat. Denn durch die Rückgabe der Anschuldigungsschrift wird die Gerichtshängigkeit des Verfahrens nicht berührt (vgl. Behnke, BDO 2. Aufl. § 67 Rz. 2).
Die Beschwerde der Einleitungsbehörde muß daher als unzulässig verworfen worden.
2.
Die Beschwerde des Bundesdisziplinaranwalts ist hingegen zulässig.
Die volle Verfahrensbeteiligung des Bundesdisziplinaranwalts steht nach dem zuvor Ausgeführten außer Frage. Es sind aber auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt.
Allerdings ergibt sich die Zulässigkeit der Beschwerde nicht etwa schon daraus, daß die Kammer den Verfahrensbeteiligten in dem angefochtenen Beschluß eine Rechtsmittelbelehrung dahin erteilt hat, daß gegen den Beschluß Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig sei. Wäre eine Beschwerde nach, den maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen unzulässig, könnte sie nicht durch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung zulässig werden (BVerwG 33, 209, 211; OVG Rhld.Pf. VRspr. 9, 1020).
Die Zulässigkeit der Beschwerde im förmlichen Disziplinarverfahren ist in § 79 Abs. 1 BDO geregelt. Ergänzend sind nach § 25 Satz 1 BDO die Beschwerdevorschriften der Strafprozeßordnung heranzuziehen, soweit nicht die Eigenart des Disziplinarverfahrens dem entgegensteht. Nach § 79 Abs. 1 BDO ist gegen Entscheidungen des Bundesdisziplinargerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen, die Beschwerde nur in bestimmten, im einzelnen genannten und hier nicht in Betracht kommenden Fällen zulässig.
Wäre die Bestimmung dahin zu verstehen, daß alle Entscheidungen, die rein zeitlich der Urteilsfällung vorausgehen, der Beschwerde entzogen sein sollen, wäre die Beschwerde gegen den hier angefochtenen Beschluß unzulässig; denn der Aussetzungsbeschluß der Kammer ist vor Anberaumung der Hauptverhandlung, in der das Urteil zu fällen ist, ergangen. Eine solche Auslegung der Vorschrift des § 79 Abs. 1 BDO entspricht aber nicht deren Sinn. Der gesetzgeberische Grund für die Einschränkung der Beschwerdemöglichkeit liegt darin, daß Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen und in einem inneren Zusammenhang mit dem nachfolgenden Urteil stehen, bei dessen Erlaß nochmals überprüft werden und damit auch der Nachprüfung durch die höhere Instanz unterliegen. Sie sollen deshalb nur mit dem gegen das Urteil zulässigen Rechtsmittel angefochten werden und keiner selbständigen Anfechtung zugänglich sein (vgl. OLG Frankfurt NJW 1966, 992 [OLG Frankfurt am Main 24.01.1966 - 3 Ws 663/65] zu dem gleichlautenden § 305 StPO). Es kommt mithin nicht allein darauf an, daß die Entscheidung zeitlich der Urteilsfällung vorausgeht, vielmehr muß sie auch sachlich ihr vorausgehen. Hat sie nur oder auch prozessuale Bedeutung in anderer Richtung, die mit der Urteilsfällung in keinem inneren Zusammenhange steht, ist sie wegen dieser Selbständigen Bedeutung anfechtbar (vgl. Kleinknecht, StPO 29. Aufl. § 305 Anm. 1 und 3; Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 225 Anm. 8 b und § 305 Anm. 3 d; OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Hamburg JZ 1969, 241 [OLG Hamburg 05.12.1968 - 2 Ws 587/68]).
Der hier angefochtene Aussetzungsbeschluß dient zwar letzten Endes der Vorbereitung der Hauptverhandlung und steht somit in einem inneren Zusammenhange mit der Urteilsfällung; denn nach dem von der Kammer eingenommenen Rechtsstandpunkt sind sämtliche Untersuchungshandlungen des nach ihrer Ansicht kraft Gesetzes von dem Amt eines Untersuchungsführers ausgeschlossenen Untersuchungsführers rechtsunwirksam und bieten daher keine geeignete Grundlage für eine Sachentscheidung. Der Aussetzungsbeschluß geht aber über die Vorbereitung der Hauptverhandlung hinaus und hat auch weiterreichende prozessuale Bedeutung:
Der Beschluß ist auf Grund des § 67 Abs. 4 BDO ergangen, um dem Bundesdisziplinaranwalt Gelegenheit zu geben, einen nach Ansicht der Kammer wesentlichen Verfahrensmangel vor der Hauptverhandlung zu beheben. Diese gesetzliche Vorschrift bezweckt, die Gerichtshängigkeit des Verfahrens zu erhalten und behebbare Verfahrensmängel noch vor der Haupt Verhandlung beseitigen zu lassen, um eine Einstellung des Verfahrens aus formellen Gründen und seine Wiederholung zu vermeiden und eine Sachentscheidung zu ermöglichen (Behnke, BDO 2. Aufl. § 67 Rz. 15). Die Vorschrift ist für das Gericht zwingend. Liegen nach Ansicht des Gerichts behebbare wesentliche Verfahrensmängel vor, so muß es das Verfahren aussetzen, und der Vorsitzende muß die Anschuldigungsschrift zur Behebung dieses Mangels an den Bundesdisziplinaranwalt zurückgeben. Der zwingende Charakter dieser Vorschrift, ist von der Rechtsprechung schon für ihre frühere Fassung (§ 53 Abs. 6 BDO a.F.) anerkannt worden, in der es hieß, daß der Vorsitzende der Bundesdisziplinarkammer die Anschuldigungsschrift an den Bundesdisziplinaranwalt zur Beseitigung der Mängel zurückgeben kann (BDH 3, 110, 112). Er ergibt sich aus der jetzigen Fassung unzweideutig. Das Gericht kann daher, das Verfahren wegen des Verfahrensmangels weder durch Beschluß nach § 76 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 64 Abs. 1 Nr. 1 BDO einstellen, noch es zur Hauptverhandlung bringen und durch Urteil einstellen. Durch diese gesetzliche Regelung erhält der Aussetzungsbeschluß eine Bedeutung, die über die der bloßen Vorbereitung der Hauptverhandlung hinausgeht. Er zeitigt selbständige prozessuale Wirkungen, die gerade in dem hier vorliegenden Falle besonders sichtbar werden. Denn die Beseitigung des von der Kammer angenommenen Verfahrensmangels würde nicht nur die Bestellung eines neuen Untersuchungsführers, sondern auch die erneute Vornahme sämtlicher Untersuchungshandlungen erfordern. In Anbetracht dieser prozessualen Auswirkung, die schon deshalb eine Beschwer für den Bundesdisziplinaranwalt bedeutet, weil es zu seinen Aufgaben gehört, um eine beschleunigte Durchführung des Disziplinarverfahrens bemüht zu sein, muß diesem das Recht zustehen, den Aussetzungsbeschluß mit der Beschwerde anzufechten, wenn er die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 67 Abs. 4 BDO nicht für gegeben hält. Auf eine andere Weise könnte der Bundesdisziplinaranwalt, worauf er in seiner Beschwerdeschrift zu Recht hinweist, eine Nachprüfung des von der Kammer eingenommenen Rechtsstandpunktes durch die höhere Instanz nicht erreichen; denn das nach Behebung des von der Kammer angenommenen Verfahrensmangels ergehende Urteil könnte von ihm regelmäßig nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die Kammer das Verfahren zu Unrecht ausgesetzt habe.
3.
Die somit zulässige Beschwerde des Bundesdisziplinaranwalts ist auch begründet.
Der Senat kann die Ansicht der Kammer nicht teilen, daß der als Untersuchungsführer in dem anhängigen Disziplinarverfahren tätig gewordene Regierungsdirektor Dr. R. nach § 56 Abs. 4 in Verbindung mit § 51 Abs. 2 BDO von dem Amt eines Untersuchungsführers ausgeschlossen gewesen sei, weil er derselben Dienststelle wie der beschuldigte Beamte angehöre. Beide Beamte sind zwar in der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes tätig, gehören jedoch verschiedenen Abteilungen an, und zwar Dr. R. der Abteilung ..., der beschuldigte Beamte der Abteilung .... Die einzelnen Abteilungen sind entgegen der Auffassung der Kammer eigene Dienststellen im Sinne des § 51 Abs. 2 BDO.
Was die Bundesdisziplinarordnung unter einer "Dienststelle" versteht, ist allerdings, wie der Kammer zuzugeben ist, weder in § 51 Abs. 2 noch an anderer Stelle des Gesetzes näher bestimmt. Auch aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich keine Bestimmung dieses Begriffes. Der ursprüngliche Entwurf des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Bundesdisziplinarordnung (BT-Drucksache V/325), der eine Einfügung der Gründe, die von der Ausübung des Richteramts ausschließen, in die bisherige Fassung der Bundesdisziplinarorndung vorsah, enthielt nur die jetzt in § 51 Abs. 1 aufgezählten Ausschließungsgründe. Der in § 51 Abs. 2 der heutigen Fassung aufgeführte weitere Ausschließungsgrund ist erst auf Grund der Ausschußberatungen in den Entwurf aufgenommen worden. Zur Begründung ist in dem schriftlichen Bericht des Innenausschusses (BT-Drucksache V/1693) lediglich angegeben, daß die Erweiterung des Kreises der als Beamtenbeisitzer ausgeschlossenen Personen vor allein der Objektivierung des Verfahrens diene (vgl. Begründung zu Nr. 47 [§ 37 a] - Seite 6 - a.a.O.).
Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Begriffsbestimmung muß von dem Zweck der Vorschrift her festgestellt werden, was als "Dienststelle" in ihrem Sinne zu gelten hat.
Die sehr knapp gehaltene amtliche Begründung deutet den mit der Vorschrift verfolgten Zweck nur an. Unter Berücksichtigung der in dem Absatz 1 des § 51 BDO aufgeführten Ausschließungsgründe ist es offenbar der Zweck der Vorschrift, zu verhindern, daß das Disziplinarverfahren durch persönliche Beziehungen beeinflußt wird, die sich aus einem nahen dienstlichen und kollegialen Verhältnis ergeben und auf die Sachentscheidung auswirken können (siehe auch Behnke, BDO 2. Aufl § 51 Rz. 12; Claussen/Janzen, BDO 2. Aufl. § 51 Rz. 8), zugleich damit aber auch sicherstellen, daß der bloße Anschein des Verdachts der Parteilichkeit vermieden wird.
Von diesem Zweck her wird man als "Dienststelle" nicht jede in zulässiger Weise organisatorisch abgegrenzte Verwaltungseinheit mit einem örtlich und sachlich bestimmten
Aufgabengebiet zu definieren haben, sondern sie auch so eng wie möglich verstehen müssen, d.h. auf die kleinste organisatorisch abgrenzbare Verwaltungseinheit zu beschränken haben. Denn eine Beeinflussungsmöglichkeit durch dienstliche oder kollegiale Beziehungen, die durch die Vorschrift des § 51 Abs. 2 BDO ausgeschlossen werden soll, ist nur dort zu besorgen, wo eine gewisse räumliche oder durch den Aufgabenbereich bedingte sachliche Nähe besteht. Nur innerhalb eines solchen begrenzten Rahmens kann auch der Anschein des Verdachts der Parteilichkeit, den die Vorschrift ebenfalls auszuschließen bezweckt, nach außen entstehen.
Diese einengende Auslegung des Begriffs "Dienststelle" im Sinne des § 51 Abs. 2 BDO entspricht derjenigen, die dieser Begriff, soweit er in anderen beamtenrechtlichen Vorschriften vom Gesetzgeber verwendet wird, in der beamtenrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefunden hat. So hat das Bundesverwaltungsgericht als Dienststelle im Sinne des § 14 Abs. 1 BBesG wie auch im Sinne des § 1 Abs. 1 G 131, vom Zweck der jeweiligen Vorschrift ausgehend, ebenfalls die den Dienstposten des Beamten einschließende - rechtmäßig eingerichtete - kleinste organisatorische abgrenzbare Verwaltungseinheit, der ein örtlich und sachlich bestimmtes Aufgabengebiet zugewiesen ist, definiert (vgl. BVerwG 27, 41; 34, 42; 8, 147).
Diese Kriterien einer Dienststelle sind hier bei den einzelnen Abteilungen der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes erfüllt. Nach den dienstlichen Auskünften des Chefs des Bundeskanzleramtes als oberster Dienstbehörde vom 1. und 13. Juli 1971 und dem in Abschrift vorgelegten Abgrenzungserlaß vom 21. Juli 1969 unterstehen die einzelnen Abteilungen zwar dem Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes als Behördenleiter, haben aber jeweils nach örtlichen und sachlichen Gesichtspunkten bestimmte, voneinander völlig getrennte Aufgabenbereiche und sind überdies voneinander aus Gründen der nachrichtendienstlichen Sicherheit durch das sogenannte Schottenprinzip in einer bei anderen Verwaltungen gänzlich unüblichen Weise räumlich streng getrennt. Die gerade durch dieses Prinzip bedingte weitgehende Selbständigkeit der einzelnen Abteilungen beseitigt jeden Zweifel an dem Dienststellencharakter der Abteilungen im Sinne der oben getroffenen Begriffsbestimmung.
Die von der Kammer in dem angefochtenen Beschluß erhobenen Bedenken sind nicht begründet. Sie gehen von einem weitergefaßten Dienststellenbegriff aus, der durch den Zweck der Vorschrift des § 51 Abs. 2 BDO nicht gedeckt ist. Das gilt insbesondere für die Ansicht der Kammer, daß den Abteilungen des Bundesnachrichtendienstes schon deswegen der Dienststellencharakter fehle, weil ihre Leiter nicht als Dienststellenleiter irgendwie kenntlich gemacht seien, weil sie nicht Dienstvorgtsetzte im Sinne von § 3 Abs. 2 BBG seien und weil sie nicht die Befugnis hätten, Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihnen nachgeordneten Beamten zu treffen. Alle diese Umstände sind nicht notwendige Voraussetzungen für den Dienststellencharakter einer Verwaltungseinheit im Sinne des § 51 Abs. 2 BDO. Dafür genügt, wie schon dargelegt, die hier eindeutig durchgeführte Abgrenzung der einzelnen Abteilungen in räumlicher und aufgabenmäßiger Hinsicht.
Zu einer extensiven Auslegung des Begriffs "Dienststelle" im Sinne der Kammer besteht übrigens um so weniger Anlaß, als im Disziplinarverfahren, worauf der Bundesdisziplinaranwalt in seiner Beschwerdebegründung mit Recht hinweist, neben den Ausschließungsgründen des § 51 BDO auch die Ablehnungsgründe der §§ 24 bis 31 StPO gemäß § 25 BDO galten, die den Verfahrensbeteiligten zusätzlich das Recht geben, den Untersuchungsführer wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Dadurch ist die Möglichkeit geschaffen, einen Untersuchungsführer, der zwar nicht derselben Dienststelle in dem hier abgegrenzten engeren Sinne wie der Beamte angehört, aber wegen seiner Zugehörigkeit zu derselben Behörde oder aus anderen persönlichen oder dienstlichen Gründen nicht unvoreingenommen erscheint, von der Mitwirkung im Verfahren auszuschließen.
Ergänzend sei schließlich noch darauf hingewiesen, daß auch das Personalvertretungsgesetz, das ebenfalls den Begriff "Dienststelle" verwendet, davon ausgeht, daß die einzelnen Abteilungen des Bundesnachrichtendienstes eigene Dienststellen sind. § 81 a PersVertrG, der nachträglich durch Gesetz vom 8. Mai 1967 - BGBl. I 518 - eingefügt worden ist, enthält eine Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst, derzufolge die Bediensteten jeder Dienststelle je einen Vertrauensmann und zwei Stellvertreter wählen und der Hauptvertrauensmann von den Vertrauensleuten der "am Sitz des Präsidenten befindlichen Dienststellen" gewählt wird. Da die Zentrale am Sitz des Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes eingerichtet ist, kann es sich bei den letztgenannten "Dienststellen" nur um die einzelnen Abteilungen der Zentrale handeln.
Da somit der in dem anhängigen Disziplinarverfahren als Untersuchungsführer tätig gewordene Regierungsdirektor Dr. R. nicht derselben Dienststelle wie der beschuldigte Beamte angehört, war er entgegen der Ansicht der Kammer nicht von dem Amt eines Untersuchungsführers nach § 51 Abs. 2 BDO ausgeschlossen. Es liegt daher kein wesentlicher Verfahrensmangel vor, der die Aussetzung des Verfahrens nach § 67 Abs. 4 BDO rechtfertigt.
Der angefochtene Beschluß ist demzufolge aufzuheben.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
Amelung
Dr. Hardraht