Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.12.1992, Az.: XII ZB 137/92
Versäumung der Berufungsfrist; Nachträgliche Genehmigung von nicht postulationsfähigen Rechtsanwälten vorgenommenen Prozesshandlungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.12.1992
- Aktenzeichen
- XII ZB 137/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14635
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- FamRZ 1993, 695 (Volltext mit red. LS)
- VersR 1993, 1034-1035 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Schriftsätze eines nicht postulationsfähigen Rechtsanwalts können Teil einer Berufungsbegründung sein, wenn sie nachträglich durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten genehmigt werden; diese Genehmigung kann auch in einer Bezugnahme auf die Schriftsätze in der Berufungsbegründung liegen.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 16. Dezember 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Hahne
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 2. Zivilsenats des Bezirksgerichts Erfurt vom 19. August 1992 mit Ausnahme der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist aufgehoben.
- 2.
Beschwerdewert: 4.000,00 DM.
Gründe
I.
Das Kreisgericht hat durch Teilurteil die Klage auf Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung abgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger durch nicht postulationsfähige Rechtsanwälte (vgl. BGH, Beschluß vom 20. März 1992 - V ZB 7/92 - NJW 1992, 1512) beim Bezirksgericht Berufung eingelegt; dieselben Anwälte haben nach Verlängerung der Frist bis zum 17. April 1992 das Rechtsmittel durch Schriftsatz vom 13. April 1992 begründet. Nachdem der Kläger am 18. Mai 1992 auf den Mangel der Postulationsfähigkeit seiner Bevollmächtigten hingewiesen worden war, hat er mit einem am 1. Juni 1992 eingegangenen Schriftsatz durch postulationsfähige Rechtsanwälte um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten und gleichzeitig die Einlegung der Berufung wiederholt. Zur Begründung des Rechtsmittels haben sich die neuen Bevollmächtigten dabei auf die bereits eingereichten Schriftsätze der früheren Prozeßbevollmächtigten bezogen, die sie sich zu eigen gemacht haben.
Das Bezirksgericht hat die Berufung mangels formgerechter Begründung verworfen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers.
II.
Das Rechtsmittel ist begründet.
1.
Das Bezirksgericht führt im wesentlichen aus, zwar habe die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden können, weil die irrige Annahme der früheren Prozeßbevollmächtigten des Klägers, sie seien postulationsfähig, im Hinblick auf die bisher beim erkennenden Gericht geübte Praxis nicht als verschuldet im Sinne von § 233 ZPO angesehen werden könne. Die Zulässigkeit der Berufung scheitere gleichwohl am Fehlen einer formgerechten Begründung des Rechtsmittels durch die neuen Prozeßbevollmächtigten. Diese hätten sich darauf beschränkt, auf Schriftsätze der früheren nicht postulationsfähigen Prozeßbevollmächtigten Bezug zu nehmen. In Bezug genommene Schriftsätze, die von einem beim Berufungsgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet seien, könnten nicht als Teil einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung anerkannt werden. Eine solche Bezugnahme lasse nämlich nicht erkennen, daß der Unterzeichner die volle Verantwortung für die Ausführungen des anderen übernehme.
2.
Das Bezirksgericht hat damit den gegebenen Sachverhalt nicht erschöpfend rechtlich gewürdigt. In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, daß von nicht postulationsfähigen Rechtsanwälten vorgenommene Prozeßhandlungen nachträglich durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten wirksam genehmigt werden können, wobei die Genehmigung auch in einer Bezugnahme liegen kann (vgl. BGHZ 111, 339 mit Schrifttumsnachweisen auf S. 343). Zwar stellt nicht jede Bezugnahme auf Schriftsätze eine Genehmigung der durch sie vorgenommenen Prozeßhandlungen dar, sondern es bedarf der Auslegung, was im Einzelfall gewollt ist. Im vorliegenden Fall ist eine Genehmigung anzunehmen. Die nunmehrigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers waren sich bei Übernahme des Mandats bewußt, daß sie wegen der fehlenden Postulationsfähigkeit der früheren Bevollmächtigten eingeschaltet worden waren. Es kam ihnen ersichtlich darauf an, durch ihre Tätigkeit mit den zu Gebote stehenden prozessualen Mitteln diesen Mangel auszuräumen. Diesem Anliegen würde eine Auslegung, die den Sinn der Bezugnahme ausschließlich in der inhaltlichen Ergänzung der eigenen Prozeßhandlung sähe, nicht gerecht. Es kann vielmehr unbedenklich angenommen werden, daß hier die allein zum Ziel führende Genehmigung der bisherigen Prozeßführung durch die früheren Prozeßbevollmächtigten des Klägers gewollt war.
3.
Allerdings muß bei fristgebundenen Prozeßhandlungen eine solche Genehmigung grundsätzlich vor Fristablauf erklärt werden, weil eine rückwirkende Heilung nicht in Betracht kommt (BGHZ 111 a.a.O. 344). Dieser Grundsatz steht aber der Annahme einer fristgerechten Berufungsbegründung nicht entgegen, weil die Frist des § 519 Abs. 2 ZPO auch dann erst mit der Einlegung der Berufung beginnt, wenn diese verspätet ist (vgl. Zöller/Schneider ZPO 17. Aufl. § 519 Rdn. 14), hier also am 1. Juni 1992. Wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung hat das Bezirksgericht - gemäß § 238 Abs. 3 ZPO unanfechtbar - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Damit ist davon auszugehen, daß die Genehmigung der Prozeßführung während des Laufs der Berufungsbegründungsfrist erfolgt ist. Der u.a. in Bezug genommene Schriftsatz vom 13. April 1988 erfüllt inhaltlich die Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO. Eine Verwerfung der Berufung des Klägers mangels ordnungsgemäßer Begründung scheidet somit aus.
4.
Da auch im übrigen keine Bedenken gegen deren Zulässigkeit bestehen, kann der angefochtene Beschluß keinen Bestand haben. Unter dessen Aufhebung ist die Sache an das Bezirksgericht zurückzugeben, damit es über die Begründetheit des Rechtsmittels entscheidet.
Krohn
Zysk
Nonnenkamp
Hahne