Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.02.1953, Az.: V ZR 72/51

Anspruch eines Erbanwärters auf Herausgabe eines Hofes; Inbesitznahme des Grundstücks als Erbe durch den Anwärter des Erbhofs als Voraussetzung des Art. XII Abs. 2 Satz 3 KRG (Kontrollratsgesetz) Nr. 45; Ausreichen des bloßen Erbschaftsbesitzes; Besitzmittlungsverhältnis des Verwalters und Nutzniessers kraft Erbhofrechts; Ausreichen des mittelbaren Besitzes für die Annahme einer Nachlassregelung; Erfordernis des Willens zur Ausübung des Besitzes auf Grund eines bestimmten Rechtsverhältnisses zu dem mittelbaren Besitzer; Hemmung der Frist zur Geltendmachung eines die Erbfolge in Frage stellenden Anspruchs durch die Einberufung des Klägers zur Wehrmacht; Anspruch auf Rechnungslegung für den Zeitpunkt der Herausgabe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.02.1953
Aktenzeichen
V ZR 72/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 10075
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 18.01.1951
LG Nürnberg-Fürth - 10.07.1950
AG Lauf/Pegnitz - 26.01.1950

Fundstellen

  • BGHZ 9, 73 - 82
  • NJW 1953, 697-698 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Landwirt Lorenz G. in S., M. gasse ...

Prozessgegner

Bauerswitwe Anna G. geb. K. in W. Nr. ...

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.
    1. a)

      Bei Verwaltung und Nutznießung im Sinne des Reichserbhofrechts ist der Verwalter und Nutznießer unmittelbarer, der Anerbe (Bauer) mittelbarer Besitzer. Dabei ist es ohne Belang, ob der Verwalter und Nutznießer einen anderen für den Anerben hält und für diesen den unmittelbaren Besitz ausüben will.

    2. b)

      Der mittelbare Besitzer hat im Sinne des Art XII Abs. 2 Satz 3 KRG Nr. 45 das Grundstück als Erbe jedenfalls dann in Besitz genommen, wenn dies nach aussen irgendwie. z.B. durch Eintragung ins Grundbuch zum Ausdruck gekommen ist.

  2. 2.

    Die in Art XII Abs. 2 Satz 3 KRG Nr. 45 bestimmte Dreijahresfrist fällt nicht unter §§ 30, 31 VHVO und §§ 32, 33 Zweite KriegsmassnahmenVO. Es finden auf sie auch sonstige allgemeine Fristhemmungsvorschriften des deutschen Rechts keine Anwendung.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der v. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1953
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Tasche und
der Bundesrichter Dr. Hückinghaus, Dr. Heck, Dr. Oechßler und Dr. Piepenbrock
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Januar 1951 aufgehoben und dahin erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. Juli 1950 wird insoweit zurückgewiesen, als durch das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Lauf/Pegnitz vom 26. Januar 1950 dem Klagantrag Ziff 1 und 2 des Klägers stattgegeben wurde, jedoch mit der Massgabe, dass in Ziffer 2 des Klagantrags das Wort "allmonatlich" gestrichen wird.

Im übrigen bleibt es bei der Aufhebung des Urteils der 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. Juli 1950 und des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Lauf/Pegnitz vom 26. Januar 1950.

Soweit das Urteil des Landgerichts und das Versäumnisurteil des Amtsgerichts aufgehoben wurde, wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens übertragen wird.

Tatbestand

1

Der am 24. Februar 1898 geborene Bauer Josef G. war in erster Ehe mit der im Oktober 1927 gestorbenen Josefine geb. K. verheiratet. Aus dieser Ehe stammen zwei Tochter und der am 24. Dezember 1924 geborene Sohn Lorenz, der Kläger. Am 26. November 1927 heiratete Josef G. die Beklagte. Aus der zweiten Ehe sind zwei Söhne (Georg, geboren am ..., und Christoph, geboren am ...) and eine im Jahre 1934 geborene Tochter hervorgegangen. Josef G. brachte in die zweite Ehe sein landwirtschaftliches Anwesen W. Nr. 9 ein, das etwa 9 1/2 ha (30 Tagewerke) umfasste und einen Einheitswert von 6500 RM hatte. Am 21. März 1930 schlossen Josef und Anna G. einen Ehe- und Erbvertrag, in dem sie allgemeine Gütergemeinschaft vereinbarten. Demgemäss wurde am 22. Mai 1930 die Beklagte als Miteigentümerin des Anwesens in allgemeiner Gütergemeinschaft in Grundbuch eingetragen. In Ziff IV des Ehe- und Erbvertrags vom 21. März 1930 ist für eintretende Sterbefalle bestimmt.

1.
Stirbt eines von uns Beiden mit Hinterlassung leiblicher Abkömmlinge, so sollen die gesetzlichen Bestimmungen ihre Anwendung finden.

2.
curiaStirbt dagegen eines von uns Beiden ohne Hinterlassung leiblicher Abkömmlinge, so soll dasselbe vom überlebenden Eheteil allein und ausschliesslich beerbt werden.

3.
Stirbt die Ehefrau nach dem Ehemann, mit oder ohne Hinterlassung leiblicher Abkömmlinge, so soll dieselbe von den sämtlichen Abkömmlingen ihres vorverstorbenen Ehemanns - gleichgültig aus welchen Ehen diese Abkömmlinge stammen - zu gleichen Stammteilen beerbt werden.

2

Josef G. starb am 29. Dezember 1939 als Soldat an den Folgen eines Unglücksfalls. Am 22. Juli 1940 wurde der Ehe- und Erbvertrag vor dem Amtsgericht Lauf (Pegnitz) eröffnet. Dabei gab der Richter den Erschienenen, darunter der Beklagten und dem Vormund der damals noch minderjährigen Kinder aus der ersten Ehe des Verstorbenen. Friedrich K., bekannt, dass das Anwesen als Erbhof gemäss § 22 Abs. 2 EHRV, § 21 Abs. 4 REG ungeteilt dem Sohn Lorenz aus erster Ehe als Anerben angefallen sei und dass der Witwe (der Beklagten) gemäss § 22 Abs. 3 EHRV bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Klägers das Verwaltungs- und Nutznießungsrecht am Hofe zustehe. Dabei bestritt die Beklagte energisch, dass der Sohn aus erster Ehe Anerbe sei, und nahm diese Rechtsstellung für ihren jüngsten Sohn in Anspruch. Der Vormund der Kinder erster Ehe nahm die Erbschaft und den Erbhofanfall für den Kläger an. Auf Antrag des Vormunds vom 25. Oktober 1940 erteilte das Nachlaßgericht am 31. Januar 1941 Erbschein dahin, dass der Erbhof W. Nr. ... auf Grund Gesetzes auf den Anerben Lorenz G. (den Kläger) ungeteilt übergegangen ist an der Beklagten bis zur Vollendung des 25 Lebensjahres des Anerben das Verwaltungs- und Nutzniessungsrecht am Hofe zusteht. Am 28. Februar 1941 wurde der Kläger auf Grund dieses Erbscheins im Grundbuch als Hofeigentümer eingetragen. Der Kläger lebte zur Zeit des Erbfalls auf dem Anwesen, ab 10. März 1940 war er auswärts als Dienstknecht tätig. Am 15. Januar 1942 wurde er zur Wehrmacht einberufen und kam am 1. Januar 1950 aus russischer Kriegsgefangenschaft zurück.

3

Die Beklagte wandte sich im nachlassgerichtlichen Verfahren von Anfang an dagegen, den Übergang des Anwesens auf den Kläger als Anerben anzuerkennen. Sie vertrat in den Terminen vom 22. Juli 1940 und 25. Oktober 1940 sowie in verschiedenen Schreiben an das Nachlassgericht den Standpunkt, dass der Kläger nichts tauge, dass mit Rücksicht auf den Ehe- und Erbvertrag vom 21. März 1930 und mit Rücksicht auf ihr Eheeinbringen einer ihrer beiden Söhne aus der zweiten Ehe den Hof bekommen müsse. Im Jahre 1942 versuchte sie auf dem Wege aber die Kreisleitung der NSDAP und über die NS-Kriegsopferversorgung, eine Änderung der gerichtlichen Nachlassregelung herbeizuführen. Im Jahre 1944 erhob sie gegen die Erteilung des Erbscheins vom 31. Januar 1941 zunächst Beschwerde und beantragte nach Belehrung durch das Nachlassgericht mit Schreiben vom 16. April 1944 die Einziehung des Erbscheins. Mit Beschluss vom 25. April 1944 hat das Nachlassgericht diesen Antrag als unbegründet zurückgewiesen. In den Gründen des Beschlusses ist u.a. darauf hingewiesen, dass die Beklagte nach § 8 EHFV bei Vorliegen wichtiger Gründe mit Zustimmung des Anerbengerichts an Stelle des Klägers einen ihrer Abkömmlinge als Anerben bestimmen könne. Über diese Möglichkeit war die Beklagte bereits früher durch das Notariat Lauf (Pegnitz) und durch ein Schreiben des Fachlassgerichts Lauf (Pegnitz) vom 6. April 1944 belehrt worden, sie hat aber von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.

4

Als der Kläger, der am 24. Dezember 1949 das 25. Lebensjahr vollendet hatte, am 1. Januar 1950 aus Kriegsgefangenschaft zurückkehrte, verlangte er von der Beklagten die Übergabe des Hofes. Da ihm die Beklagte diese verweigerte, erhob er am 13. Januar 1950 beim Amtsgericht Lauf (Pegnitz) Klage mit dem Antrag:

  1. 1.

    Die Beklagte hat an den Kläger das Gesamtanwesen Haus Nr. ... in W., vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Lauf (Pegnitz) für K. Bd 4 Bl ..., mit dem gesamten lebenden und toten Inventar sofort herauszugeben.

  2. 2.

    Die Beklagte hat aber Einnahmen und Ausgaben aus der Bewirtschaftung des in Ziff 1 des Klagantrags genannten Anwesens seit dem 1. Januar 1950 allmonatlich bis zur Herausgabe an den Kläger Rechnung zu legen.

  3. 3.

    Die Beklagte hat den nach der Rechnungslegung an den Kläger jeweils geschuldeten Betrag sofort an den Kläger zu zahlen.

5

Am 26. Januar 1950 ist durch das Amtsgericht Versäumnisurteil entsprechend dem Klagantrag ergangen.

6

Nach Einspruch der Beklagten und Verweisung der Sache an das Landgericht hat die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie hat, abgesehen davon, dass sie bestritten hat, dass der Kläger Alleineigentümer des Hofs geworden sei,

7

hilfsweise

ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht, da sie erhebliche Verwendungen für den Wiederaufbau des kriegsgeschädigten Hofes gemacht habe.

8

Das Landgericht hat durch Endurteil vom 10. Juli 1950 das Versäumnisurteil aufrechterhalten.

9

Das Oberlandesgericht hat unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanz die Klage abgewiesen.

10

Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

11

Das Anwesen der Eheleute Josef und Anna G. war Erbhof. Das Landgericht ging davon aus, dass der Kläger nach den Vorschriften des Erbhofrechts nach dem Tode seines Vaters Anerbe des Hofes geworden sei und dass nach Art XII Abs. 2 KRG Nr. 45 die Vorschriften des Erbhofrechts in Kraft geblieben seien. Der Nachlaß des Josef G. sei zwar nicht positiv geregelt, es fehle an einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, auch sei weder der Erbschein noch der Beschluss, durch den der Antrag auf Einziehung des Erbscheins abgewiesen worden sei, als rechtskräftiger, d.h. formeller und materieller Rechtskraft fähiger Beschluss anzusehen. Der Nachlass gelte aber im Sinne des Art XII Abs. 2 Satz 3 KRG Nr. 45 als geregelt, denn der Kläger habe das Anwesen drei Jahre lang in mittelbarem Besitz gehabt, und es sei unstreitig nach dem 25. April 1944 kein die Erbfolge in Frage stellendes Verfahren mehr anhängig gewesen, insbesondere nicht im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kontrollratsgesetzes Nr. 45.

12

Das Berufungsgericht stimmt den Landgericht dahin bei, dass eine positive Nachlassregelung durch rechtskräftigen Beschuss oder rechtsgültige Vereinbarung nicht vorgenommen worden sei. Diese Auffassung, die von der Revision auch nicht angegriffen ist, lasst einen Rechtsirrtum nicht erkennen.

13

Das Berufungsgericht lehnt aber im Gegensatz zum Landgericht ab, dass der Nachlass gemäss Art XII Abs. 2 Satz 3 KRG Nr. 45 als geregelt gelte, da es schon daran fehle, daß der Kläger das Grundstück als Erbe in Besitz genommen habe. Es führt dazu aus: Wenn Art XII Abs. 2 Satz 3 vorschreibe, dass der Anwärter des Erbhofs das Grundstück als Erbe in Besitz genommen haben müsse, so genüge dazu der blosse Erbschaftsbesitz des § 857 BGB nicht. Auch das Landgericht habe sich darauf nicht berufen, sondern ganz allgemein darauf, dass der Kläger mittelbaren Besitz gehabt habe. Mittelbarer Besitz genüge allerdings dem Erfordernis des Art XII Abs. 2 Satz 3 KRG Nr 45. Der unmittelbare Besitzer müsse aber den Willen haben, das Anwesen nur für den mittelbaren Besitzer zu bewirtschaften und so den Besitz entsprechend § 868 BGB zu vermitteln, Mittelbarer Besitz liege nicht vor, wenn der unmittelbare Besitzer nicht für einen anderen Besitzer die tatsächliche Sachherrschaft ausüben wolle, wenn er eigenen Besitz behaupte und Fremdbesitz für einen anderen ablehne. In § 868 BGB sei insoweit ein subjektives Erfordernis aufgestellt, und es hänge lediglich von der Willensentscheidung des unmittelbaren Besitzers ab, ob und wielange er diesem Erfordernis genügen wolle. Die Beklagte sei zwar durch den Erbschein in die Stellung des Verwalters und Nießbrauches am Hof bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Klägers als Anerben nach Erbhofrecht eingewiesen worden. Sie habe aber diese nachlassgerichtliche Behandlung von Anfang bekämpft und sich dieser Regelung nicht gefügt. Sie habe sich nicht als Verwalter und Nießbraucher des Hofs für den Kläger betrachtet, sondern ein solches Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Kläger abgelehnt. Sie habe nicht den Willen gehabt, die tatsächliche Sachherrschaft an dem Hof für den Kläger als Eigentümer auszuüben, sie habe sich nicht als Fremdbesitzer gefühlt und diesem Standpunkt auch fortgesetzt erkennbar Ausdruck gegeben. Der Kläger sei deshalb nicht mittelbarer Besitzer des Hofes gewesene und die Fiktion des Art XII Abs. 2 Satz 3 KRG Nr. 45 greife schon aus diesem Grunde nicht Platz.

14

Die Revision wendet sich gegen diese Ausführungen. Sie nimmt an, dass auch der Erbschaftsbesitzer als Besitzer im Sinne des Art XII KRG Nr. 45 anzusehen sei; sie macht geltend, das Berufungsgericht berücksichtige nicht, dass der Kläger sogar unmittelbarer Besitzer gewesen sei da er zur Zeit des Todes seines Vaters auf dem Hof gewohnt habe und erst am 10. März 1940 zu einem anderen Bauern als Dienstknecht gegangen sei, weil er es bei der Beklagten nicht mehr habe aushalten können. Soweit das Berufungsgericht es als massgebend ansehe, dass die Beklagte nicht Besitzmittler für den Kläger habe sein wollen, bittet die Revision um Nachprüfung, welche Bedeutung es habe, dass es sich bei dem Verwalter and Nutzniesser kraft Erbhofrechts an ein gesetzliches Besitzmittlungsverhältnis handle and dass die Erklärungen der Beklagten mit ihrem wirklichen Verhalten im Widerspruch stünden, so dass es sich frage, ob ihre Erklärungen überhaupt Beachtung finden könnten.

15

Ob das im Art XII Abs. 2 Satz 3 KRG Nr. 45 geforderte Besitzverhältnis auch durch den auf § 857 BGB gestützten Besitz des Erben verwirklicht wird, ist in Schrifttum and Rechtsprechung umstreitten. Die Frage kann aber im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben.

16

Die Auffassung der Revision, dass der Kläger wenigstens zeitweise, nämlich bis 10. März 1940, unmittelbaren Besitz gehabt habe, ist nicht richtig. Die Beklagte hatte vom Tode ihres Ehemanns an gemäss § 22 Abs. 3 EHRV das Verwaltungs- und Nutzniessungsrecht am Erbhof, sie war daher kraft eigenen Rechts unmittelbare Besitzerin, auch dann, wenn der Bauer gewordene Anerbe als Haussohn auf dem Anwesen lebte.

17

Der Verwalter und Nutzniesser kraft Erbhofrechts besitzt aber den Hof in einem Verhältnis, das den in § 868 BGB aufgeführten Rechtsverhältnissen ähnlich ist, vermöge dessen er dem Eigentümer gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt ist, er hat daher mittelbaren Besitz. Dem Berufungsgericht ist dahin beizustimmen, dass der mittelbare Besitz als Voraussetzung der Annahme einer Nachlassregelung genügt. Das wird auch im Schrifttum überwiegend angenommen (s. auch BGH v. 22.5.1951, V BLw 49/49 nicht veröffentlicht; aA Sambraus SchlHolstAnz 1947, 194).

18

Das Berufungsgericht nimmt nun unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 135, 78) an, dass für ein mittelbares Besitzverhältnis noch ein subjektives Erfordernis bestehe, dass der unmittelbare Besitzer den Willen haben müsse, auf Grund eines bestimmten Rechtsverhältnisses zu dem mittelbaren Besitzer den Besitz auszuüben, und dass es von der Willensentscheidung des unmittelbaren Besitzers abhänge, ob er diesem Erfordernis genügen wolle. Dies gilt aber nur in den Fällen, in denen der mittelbare Besitz auf einem schuldrechtlichen oder dinglichen Vertragsverhältnis beruht, das von dem Willen der Beteiligten abhängig ist. Das Reichsgericht begründet seine Auffassung auch ausdrücklich mit der allgemein anzuerkennenden Vertragsfreiheit. Das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Verwalter und Nutznießer eines Erbhofs ist aber anderer Art. Der Verwalter und Nutznießer hat diese Stellung gemäss dem Gesetz - zunächst gemäss § 22 Abs. 3 EHRV, seit 1. Oktober 1943 gemäss §§ 7 19, 50 Abs. 3 EHFV - kraft eigenen Rechts, und er steht in einem gesetzlich festgelegten Verhältnis zu dem, der kraft Gesetzes Eigentümer geworden ist, ohne dass sein Wille irgendeinen Einfluss darauf hätte, wer als Anerbe den Hof bekommen hat. Wenn daher das Berufungsgericht feststellt, die Beklagte habe nicht den Willen gehabt, die tatsächliche Sachherrschaft an dem Hof für den Kläger als Eigentümer auszuüben, so ist dies belanglos. Wenn die Beklagte überhaupt die Verwaltung des Hofes weitergeführt hat, so konnte sie dies nur für den tun, der unabhängig von ihrem Willen Eigentümer geworden ist. Wenn das Berufungsgericht weiter sagt, die Beklagte habe sich nicht als Fremdbesitzer gefühlt und diesem Standpunkt auch fortgesetzt erkennbar Ausdruck gegeben, so ist allerdings nicht ganz klar, was das Berufungsgericht damit sagen wollte. Sollte dies dahin aufgefasst werden, dass die Beklagte sich als Eigenbesitzerin gefühlt habe, so würde dies mit ihren wiederholten Erklärungen im Widerspruch stehen. Denn sie hat z.B. am 22. Juli und am 25. Oktober 1940 vor dem Amtsgericht Lauf und bei der NS-Kriegsopferversorgung laut deren Schreiben vom 3. Oktober 1942 den Standpunkt vertreten, dass einer ihrer eigenen Söhne aus der zweiten Ehe Anerbe geworden sei, nicht etwa sie selbst. Da nach der Rechtslage, wie sie zur Zeit des Todes des Josef G. bestand, der Fall ausschied, dass die Beklagte selbst Anerbin wurde, und sie den Hof nur als Verwalterin und Nutzniesserin für den Anerben in Besitz nehmen konnte, würde ein Wille, Eigenbesitzerin des Hofes zu sein, einen Widerspruch gegenüber ihrem tatsächlichen Verhalten bedeuten und deshalb unbeachtlich sein. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe sich nicht als Fremdbesitzerin gefühlt, kann daher nur so verstanden werden, sie habe sich nicht als Fremdbesitzerin für den Kläger gefühlt, das heißt - und das entspricht auch ihrer Erklärung -, dass sie sich als Fremdbesitzerin zugunsten ihres eigenen Sohnes gefühlt hat. Dieser Wille der Beklagten ist aber unbeachtlich, da sie keinen Einfluss darauf hat, wer Anerbe ist (vgl Pritsch in Schlegelberger-Vogels BGB zu § 868 Anm 14, 15). Der Kläger ist daher als mittelbarer Besitzer des Hofes im Sinne des Art XII mindestens seit seiner Eintragung als Eigentümer im Grundbuch am 28. Februar 1941 anzusehen. Die Auffassung des Berufungsgerichts würde auch zu einer schweren Benachteiligung des Bauern fuhren, der vor dem Inkrafttreten der Erbhoffortbildungsverordnung zur Anerbschaft berufen wurde, der aber die Verwaltung und Nutznießung seiner Mutter überlassen musste. Wenn er seine Eintragung als Eigentümer im Grundbuch und die Ausstellung eines Erbscheins erwirkte, in der das Verwaltungs- und Nutzniessungsrecht seiner Mutter am Hof vermerkt war, so hatte er alles getan, was ihm möglich war, um seinen Anspruch auf die Hofnachfolge auch nach außen in Erscheinung treten zu lassen. Den unmittelbaren Besitz versagte ihm das Gesetz. Wenn es nun auf die Willensrichtung des Verwalters und Nutzniessers ankäme, ob die Voraussetzung des mittelbaren Besitzes gegeben ist, so hätte es dieser in der Handy eine sehr lange Schwebezeit zu schaffen, obwohl sich aus Art XII a.a.O. ergibt, dass die Verwandten grundsätzlich binnen dreier Jahre nach dem Tod des Erblassers sich darüber schlüssig machen müssen, ob sie die Erbfolge des prädestinierten Anerben durch Klage in Frage stellen wollen. Der Anerbe hätte im vorliegenden Fall auch keinerlei Möglichkeit gehabt, die Verwalterin und Niessbraucherin zur Anerkennung seiner Anerbenstellung zu zwingen und ihr etwa bei deren Verweigerung die Verwaltung und Nutzniessung zu entziehen. Nicht einmal eine Feststellungsklage hätte mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden können, denn es ist nicht ersichtlich, welches rechtliche Interesse der Kläger an einer Feststellungsklage gegen die Beklagte gehabt hätte, da die Auffassung der Verwalterin und Nutzniesserin darüber, wer Anerbe ist, ganz belanglos war und vor Erlassung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 niemand wissen konnte, dass diese Auffassung einmal von Bedeutung werden könne.

19

Der Kläger hat also das Grundstück als Erbe in Besitz genommen, und es ist zu prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen des Art XII Abs. 2 Satz 3 KRG Nr. 45 gegeben sind. Es ist unstreitig, dass innerhalb dreier Jahre vom Tode des Erblassers an gerechnet kein die Erbfolge in Frage stellender Anspruch im Klageweg geltend gemacht worden ist. Der am 16. April 1944 gestellte Antrag auf Einziehung des am 31. Januar 1941 erteilten Erbscheins würde, auch wenn er innerhalb dieser Frist gestellt worden wäre nicht als Geltendmachung eines Anspruchs im Klageweg angesehen werden können. Denn es müsste sich um ein Verfahren handeln, das die Erwirkung einer der materiellen Rechtskraft fähigen Entscheidung bezweckt und die Wirkung haben könnte, dass der nach Erbhofrecht berufene Anerbe den Erbhof nicht bekommen hätte (Friese, Landwirtschaftsrecht der amerik. Besatzungszone S 94; Stierle SJZ 1948, 23; Natter DRZ 1948, 238; OLG München in RdL 1951, 212).

20

Das Berufungsgericht wirft nun die Frage auf, ob der Nachlaß auch deshalb nicht als geregelt gelten könnte, weil der Kläger vor Ablauf der Dreijahresfrist am 15. Januar 1942 zur Wehrmacht einberufen wurde und die während des Krieges über die Hemmung von Fristen für Kriegsteilnehmer ergangenen Bestimmungen etwa einer Vollendung der dreijährigen Frist im Weg stünden. Es könnte sich hier zunächst um die Hemmung von Fristen gemäss §§ 30 und 31 der Vertragshilfeverordnung vom 30. November 1939 (RGBl I, 2329), später gemäss §§ 32, 33 der Zweiten Kriegsmassnahmenverordnung vom 27. September 1944 (RGBl I, 229) handeln, und es ist auch in Rechtsprechung und Schrifttum die Auffassung vertreten worden, dass auf Grund dieser Bestimmungen die Dreijahresfrist des Art XII gehemmt gewesen sei (Lange-Wulff Höfeordnung S 347). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es handelt sich hier nicht um eine Frist i.S. des § 31 VHVO oder des § 33 der Zweiten Kriegsmassnahmenverordnung, also um eine Frist, deren Einhaltung für die Beschreitung des Rechtswegs oder für die Geltendmachung von Rechten im gerichtlichen Verfahren vorgeschrieben ist, sondern um die Festlegung eines Zeitpunktes, der dafür massgebend ist, welches Gesetz anzuwenden ist, und der darnach bestimmt wird, ob eine Klage erhoben wird oder nicht (BGH in RdL 1951, 20 = NJW 1951, 74 [OLG München 25.07.1950 - 2 W 167/50]; OLG München in RdL 1951, 212; Rötelmann in MDR 1951, 326). Ausserdem ist der Art XII KRG 45 ein Teil des Besatzungsrechts, das die in ihm gesetzten Fristen selbständig und abschliessend geregelt hat, wie dies auch für die in § 77 Abs. 2 des Ehegesetzes vorgeschriebene Frist angenommen wird (BGH in Lindenmaier-Möhring zu § 77 Abs. 2 EheG Nr. 1 = NJW 1951, 760). Das deutsche Recht ist dabei nur insoweit zu berücksichtigen, als dies von der Besatzungsmacht z.B. durch Bezugnahme auf deutsche Bestimmungen ausdrücklich angeordnet ist. Den Interessen der abwesenden Kriegsteilnehmer ist dadurch Rechnung getragen dass ihnen durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Möglichkeit gegeben ist, den Lauf der Frist in ihrem Interesse hinauszuschieben. Diese Regelung spricht dafür dass eine weitere Verlängerung der Frist nicht beabsichtigt war. Wenn sie, was hier nicht in Betracht kommt, nicht für alle Falle eine die Belange der Kriegsgefangenen ausreichend berücksichtigende Lösung bietet, da auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur innerhalb eines Jahres nach dem Ablauf der Dreijahresfrist möglich ist, so vermag dies die andere Auffassung, dass die Dreijahresfrist gehemmt ist, nicht zu rechtfertigen, zumal wenn, was hier nicht zu prüfen ist, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch in den Fällen, für welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich ist, geholfen werden könnte.

21

Der Tatbestand des Art XII Abs. 2 Satz 3 ist daher gegeben. Die Beklagte hat noch geltend gemacht, der Nachlass könne auch deshalb nicht als geregelt angesehen werden, weil die Beklagte nach §§ 8, 19 EHFV bis zum 24. Dezember 1949 berechtigt gewesen wäre, einen anderen Abkömmling des Erblassers zum Anerben zu bestimmen, allerdings nur wenn ein wichtiger Grund vorgelegen hätte and mit Zustimmung des Anerbengerichts. Es ist richtig, dass der Beklagten dieses Recht zugestanden hätte, obwohl der Erbfall schon vor dem Inkrafttreten der Erbhoffortbildungsverordnung eingetreten war and der Kläger vor diesem Zeitpunkt die Rechtsstellung als Bauer erlangt hatte (Schulze in DJ 1943, 476; Meyer in der Stroth in Deutsches Agrarrecht, früher RdRN 1943, 377). Die Beklagte hatte von diesem Rechtsbehelf aber bis zum Inkrafttreten des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 keinen Gebrauch gemacht und Art XII Abs. 2 Satz 3 stellt die Voraussetzungen abschliessend fest, unter denen ein Nachlass am 24. April 1947 als geregelt gilt. Ob die Beklagte auch in der Zeit vom Inkrafttreten des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 bis zum 25. Geburtstag des Klägers am 24. Dezember 1949 auf Grund des § 8 EHFV in Verbindung mit § 2 der Bayr. Verordnung Nr. 127 vom 22 Hai 1947 (Bayr. Ges. u. VOBl Nr. 180) von dieser Befugnis noch hätte Gebrauch machen können, braucht nicht entschieden zu werden, da die Beklagte dies unstreitig nicht getan hat.

22

Da somit der Nachlass des Vaters des Klägers als geregelt gilt, ist die Erbfolge in den Hof nach Erbhofrecht zu beurteilen. Der Kläger ist damit endgültig Eigentümer des Hofs geworden, und die bäuerliche Verwaltung und Nutzniessung der Beklagten hat mit dem 24. Dezember 1949 aufgehört. Der Anspruch des Klägers auf Herausgabe des Hofs ist daher begründet. Das von der Beklagten hilfsweise geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht wegen Verwendungen kann gemäss § 17 Abs. 4 Satz 2 EHFV in Verbindung mit § 2 der Bayr. VO Nr. 127 vom 22. Mai 1947 (Bayr. Ges. u. VOBl 180) nicht ausgeübt werden.

23

Der Klagantrag Ziff 1 des Klägers ist daher begründet.

24

Ansprüche auf Ersatz von Verwendungen sind in Zusammenhang mit der Rechnungslegung oder in gesondertem Verfahren geltend zu machen, ohne dass die Herausgabe des Anwesens von ihrer Erfüllung abhängig gemacht werden darf. Ansprüche der Beklagten aus dem ihr zustehenden Altenteil gemäss § 31 REHG in Verbindung mit § 1 der Bayr. VO Nr. 127 sind in gesondertem Verfahren geltend zu machen.

25

Begründet ist auch der in Ziff 2 des Klagantrags geltend gemachte Anspruch auf Rechnungslegung. Ein Anspruch auf allmonatliche Rechnungslegung besteht allerdings nicht. Die Rechnung muss einheitlich für den Zeitpunkt der Herausgabe gelegt werden.

26

Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Berufung der Beklagten war, soweit sie sich gegen Ziff 1 und 2 des Klagantrags wandte, zurückzuweisen. Das Urteil des Landgerichts war aber dahin abzuändern, dass das Wort "allmonatlich" gestrichen wird.

27

Das Amtsgericht hat durch Ziff 3 des vom Landgericht aufrechterhaltenen Versäumnisurteils die Beklagte auch verurteilt, den nach der Rechnungslegung an den Kläger jeweils geschuldeten Betrag an den Kläger zu zahlen. Das war unzulässig. Es handelt sich hier um eine sogenannte Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO. Darnach kann mit der Klage auf Rechnungslegung zwar die Klage auf Herausgabe dessen verbunden werden, was die Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, und es kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt ist. Es kann aber zunächst nur ein Teilurteil über die Rechnungslegung ergehen. Denn dem Kläger bleibt es nicht erspart, die geforderte Leistung entsprechend § 253 Abs. 2 Ziff 2 ZPO bestürmt zu bezeichnen, er darf damit nur zuwarten, bis er durch die Rechnungslegung Klarheit darüber bekommen hat, welche Ansprüche ihm zustehen. Das gilt auch für die Erlassung eines Versäumnisurteils (RG 84, 372; RG HRR 1931, 1962). Eine Entscheidung über Ziff 3 des Klagantrags war daher noch nicht möglich. Das Urteil des Landgerichts und das Versäumnisurteil des Amtsgerichts waren daher insoweit aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

28

Diesem war auch die Entscheidung über die Kosten der Berufung und der Revision zu übertragen.

Dr. Tasche
Dr. Heck
Dr. Oechßler
Bundesrichter Dr. Hückinghaus ist durch Urlaub an Beifügung der Unterschrift verhindert.
Dr. Tasche
Dr. Piepenbrock