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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.05.1951, Az.: V BLw 49/49

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.05.1951
Aktenzeichen
V BLw 49/49
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1951, 10750
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Hamm - 03.05.1949

Verfahrensgegenstand

Einziehung eines Hoffolgezeugnisses

Prozessführer

der Ehefrau Anna K. geb. W. verw. Sch. in U., Kreis L., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...,

Prozessgegner

den Landwirt Josef Sch. in U., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...,

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 22. Mai 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Ernst und Feldmann beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Zivilsenats 4, b des Oberlandesgerichts in Hamm vom 3. Mai 1949 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Eine Erstattung der dem Antragsteller ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten findet nicht statt.

Gründe:

1

Der Bauer Franz Sch. war Eigentümer eines in U. gelegenen Erbhofs von 11.80.99 ha mit einem Einheitswert von 15.400,- RM. Er war mit Anna Sch. geb. Wi. verheiratet, die nach seinem Tode den Landwirt Ko. geheiratet hat. Franz Sch. hat seine Ehefrau in einem Testament vom 10. Juni 1930 zu seiner alleinigen Erbin eingesetzt und ausdrücklich bestimmt, dass sie sein ganzes Vermögen einschliesslich der Häuser, des Hofes, der Ländereien, des toten und lebenden Inventars und seines Barvermögens erben solle. Franz Sch. ist am 24. September 1938 versterben. Kinder sind aus seiner Ehe nicht hervorgegangen.

2

Franz Sch. hatte drei Brüder und eine Schwester. Sein ältester Bruder Friedrich war früher Hausmeister. Aus seiner Ehe sind zwei Söhne, namens Heinrich und Friedrich hervorgegangen. Friedrich hat einen Sohn Fritz. Der zweite Bruder des Erblassers, Josef, ist Eigentümer eines Hofes in U.. Er hat zwei Söhne, Josef und Werner. Der jüngste Bruder Heinrich ist im Jahre 1938 verstorben. Aus seiner Ehe ist ein Sohn namens Heinrich hervorgegangen, der Drogist geworden ist. Die einzige Schwester des Erblassers ist die jetzige Ehefrau Josefine We..

3

Nach dem Tode des Erblassers hat Werner Sch. bei dem Anerbengericht beantragt, ihn zum Anerben des Erbhofs zu bestimmen. Friedrich Sch. sen. hat dem widersprochen und den Hof für sich als Anerbe in Anspruch genommen. Das Anerbengericht hat durch Beschluss vom 26. September 1939 festgestellt, dass Werner Sch. Anerbe geworden ist, und den Antrag seines Onkels Friedrich Sch. sen. zurückgewiesen. Dieser sowie die Witwe des Erblassers haben die Entscheidung mit der Beschwerde angefochten. Das Landeserbhofgericht hat daraufhin den angegriffenen Beschluss aufgehoben und die Anträge des Werner Sch. und seines Onkels Friedrich zurückgewiesen, weil das Anerbengericht zur Feststellung des Anerben nicht befugt sei.

4

Josef Sch. jun. hat im Juli 1940 bei dem Anerbengericht beantragt, festzustellen, dass Friedrich Sch. sen., seine Söhne Friedrich und Heinrich sowie sein Enkel Fritz nicht bauernfähig seien. Das Anerbengericht hat diesem Antrage durch Beschluss vom 17. Juli 1941 entsprochen. Die gegen diese Entscheidung seitens der Witwe des Erblassers eingelegte Beschwerde hat das Landeserbhofgericht am 11. September 1941 zurückgewiesen.

5

Der als nächster zum Anerben berufene Bauer Josef Sch. sen. hat von dem ihm nach § 22 Abs. 2 REG zustehenden Recht, zu erklären, dass er den angefallenen Hof übernehme, keinen Gebrauch gemacht. Namens seines damals noch minderjährigen Sohnes Josef hat er am 26. Oktober 1941 die Anerbenfolge in den Hof des Erblassers ausgeschlagen. Diese Erbausschlagung hat das Vormundschaftsgericht am 31. Oktober 1941 vormundschaftsgerichtlich genehmigt. An demselben. Tage hat das Amtsgericht Werner Sch. ein Hoffolgezeugnis des Inhalts erteilt, dass er Anerbe des Hofes geworden sei und dass der Witwe des Erblassers auf Lebenszeit die Verwaltung und Nutzniessung des Erbhofes zustehe. Werner Sch. ist daraufhin im Dezember 1941 als Eigentümer des Erbhofs im Grundbuch eingetragen worden, wobei zugleich das lebenslängliche Verwaltungs- und Nutzniessungsrecht der Witwe des Erblassers eingetragen worden ist.

6

Werner Sch., der ledig war, ist am 16. Januar 1943 in Russland gefallen. Eine Verfügung von Todes wegen hat er nicht hinterlassen.

7

Sein Bruder Josef hat im Oktober 1948 bei dem Amtsgericht in Erwitte beantragt, ihm ein Hoffolgezeugnis nach seinem Bruder Werner zu erteilen. Das Amtsgericht hat daraufhin am 26. November 1948 ein Hoffolgezeugnis des Inhalts ausgestellt, dass Josef Sch. jun. Hoferbe nach seinem gefallenen Bruder Werner geworden ist.

8

Die Witwe des Bauern Franz Sch., die jetzige Ehefrau Anna Ko., hat im März 1949 gegen die Erteilung des Hoffolgezeugnisses an Josef Sch., jun. sofortige Beschwerde mit dem Antrage auf Einziehung des Hoffolgezeugnisses vom 26. November 1948 eingelegt. Die Unrichtigkeit des angegriffenen Erbscheins hat sie daraus hergeleitet, dass der Erbfall beim Inkrafttreten der Höfeordnung ungeregelt gewesen sei; von diesem Standpunkt aus hat sie für sich in Anspruch genommen, nach Höferecht Hoferbin sowohl auf Grund des Testaments vom 10. Juni 1930 als auch nach der gesetzlichen Hoffolgeordnung geworden zu sein.

9

Das Oberlandesgericht in Hamm hat den Antrag der Antragsgegnerin auf Einziehung des Hoffolgezeugnisses durch Beschluss vom 3. Mai 1949 zurückgewiesen.

10

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, die Einziehung des Hoffolgezeugnisses und hilfsweise die Feststellung begehrt, dass sie Hoferbin geworden ist.

11

Der Antragsteller hat um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde gebeten.

12

Der Rechtsbeschwerde war der Erfolg zu versagen.

13

Das Oberlandesgericht hat die auf Einziehung des Hoffolgezeugnisses wegen Unrichtigkeit gerichtete Beschwerde für zulässig erachtet und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Für die Frage, ob ein Nachlass ungeregelt sei, sei allein § 58 LVO massgebend. Art XII, Abs. 2 KRG 45 sei nur eine Rahmenvorschrift, innerhalb welcher in den einzelnen Zonen Ausführungsvorschriften erlassen werden könnten. Für die britische Zone seien solche in § 58 LVO enthalten, der die Fälle der Rückwirkung der Höfeordnung erschöpfend regele. Da die Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen mit Zustimmung der Militärregierung ergangen sei, brauche nicht geprüft zu werden, ob § 58 LVO sich, im Rahmen der Ermächtigung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 halte. Im vorliegenden Falle komme es darauf an, ob der Erbfall nach Franz Sch. ungeregelt sei, da die Antragsgegnerin nur in diesem Falle unter Umständen als Hoferbin in Betracht kommen könne. Einer der Fälle des § 58 Abs. 2 LVO sei indessen nicht gegeben, insbesondere lasse sich der im Jahre 1938 eingetretene Erbfall nicht durch § 58, Abs. 2 c LVO erfassen. Auf den zweiten Erbfall komme es nicht an, wenn der erste geregelt sei, da die Antragsgegnerin an ihm nicht beteiligt sei. Sie könne sich auch auf Art XII KRG 45 nicht mit Erfolg berufen, denn sie habe den Hof nur kraft ihres Verwaltungs- und Nutzniessungsrechts, also als Fremdbesitzerin, besessen, während Werner Schrewe mittelbarer Besitzer gewesen sei und den Hof als solcher nach dem Tode des Erblassers mehr als 3 Jahre unangefochten in Besitz gehabt habe. Der erteilte Erbschein sei daher nicht unrichtig.

14

Die Rechtsbeschwerde rügt Verletzung des Art XII Abs. 2 KRG 45 und des § 58 LVO und führt aus: § 58 LVO habe sich als Ausführungsvorschrift im Rahmen des Art XII KRG 45 halten müssen. Die Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen habe die zugunsten der benachteiligten Personen gegebenen Vorschriften höchstens erweitern, aber nicht einengen dürfen. Art XII KRG 45 sehe einen Erbfall dann als nicht geregelt an, wenn derjenige, gegen den sich der Benachteiligte wehre, das Grundstück als Erbe noch nicht in Besitz genommen habe. Dabei komme es auf den unmittelbaren Besitz an. Zweck des Gesetzes sei es, denjenigen zu ihrem Recht zu verhelfen, die hierzu nach der Reichserbhofgesetzgebung nicht hätten gelangen können. So sei es auch ihr ergangen, denn sie sei von ihrem Ehemann zu einer Zeit als Alleinerbin eingesetzt worden, zu der das gesetzlich möglich gewesen sei. Mit Recht habe das Kontrollratsgesetz 45 es darauf abgestellt, ob der Erbe das Grundstück in Besitz genommen habe. Nur in diesem Falle solle aus Gründen der Rechtssicherheit keine Besitzänderung mehr vorgenommen werden. Hiernach könne es nur auf den unmittelbaren Besitz ankommen. Dann sei aper der erste Erbfall nach, Franz Schrewe noch nicht geregelt. Dementsprechend müsse auch der § 58 Abs. 2 c LVO ausgelegt werden, auf dessen Fristbestimmung die Vorschriften über das Ruhen der Fristen in der Kriegs- und Nachkriegszeit anzuwenden seien. Sowohl Werner als auch Josef Sch. seien bisher niemals Besitzer des Hofes gewesen, da sich dieser seit dem Tode ihres Ehemannes stets in ihren Händen befunden habe. Wenn § 58 Abs. 2 c LVO im Interesse der Benachteiligten weit auszulegen sei, dann müsse die Beschränkung ihrer Rechte durch rechtskräftige Beschlüsse entfallen. Mit diesen Beschlüssen könnten im übrigen nur rechtsgestaltende Entscheidungen gemeint sein. Im vorliegenden Falle habe das Anerbengericht durch seinen Beschluss vom 26. September 1939 lediglich festgestellt, wer Anerbe geworden sei. Es sei dabei nur das festgestellt worden, was nach der Reichserbhofgesetzgebung rechtens gewesen sei. Diese Gesetzgebung habe aber gerade zugunsten der Benachteiligten ausser Kraft gesetzt werden sollen. Keinesfalls sei es angängig, den § 58 LVO als eine Einschränkung der Möglichkeit einer Anfechtung der Erbfolge im Vergleich zu den Bestimmungen des Kontrollratsgesetzes aufzufassen, denn das würde damit nicht zu vereinbaren sein, dass letzteres als übergeordnetes Gesetz der Verfahrensordnung vorgehe.

15

Dieses Vorbringen war nicht, geeignet, zu einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu führen.

16

Mit Recht hat das Beschwerdegericht hervorgehoben, dass im vorliegenden Falle zwei Erbfälle in Betracht kommen und dass die Antragsgegnerin als Hoferbin nur in Frage kommen kann, wenn die Erbfolge nach ihrem verstorbenen Ehemann Franz Sch. beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch ungeregelt war. Da Werner Sch. keine letztwillige Verfügung errichtet hatte, ist bei seinem Tode die gesetzliche Erbfolge eingetreten. Zu dem Kreis der nach ihm gesetzlich berufenen Hofnachfolger gehörte die Antragsgegnerin aber nicht. Aus diesem zweiten Erbfall kann sie daher keine Rechte herleiten. Der Erbfall nach Franz Sch. war aber entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin zur Zeit des Inkrafttretens der Höfeordnung geregelt.

17

Der Antragsgegnerin ist zuzugeben, dass der Anerbe ihres Ehemannes zunächst nicht feststand. Sie selbst kam nach den damaligen Bestimmungen als Anerbin nicht in Betracht. Bach dem Gesetz waren Friedrich Schrewe sen. und seine Abkömmlinge in erster Linie als Anerben berufen. Bei ihnen bestanden indessen Zweifel hinsichtlich ihrer Bauernfähigkeit. Sie sind denn auch als Anerben ausgeschieden, nachdem das Anerbengericht ihre Bauernunfähigkeit festgestellt hatte und diese Entscheidung durch die Zurückweisung der gegen sie eingelegten Beschwerde im September 1941 rechtskräftig geworden war. Damit war die Anerbenfolge freilich noch nicht geklärt. Der Antragsteller hat zu Unrecht geltend gemacht, der Streit um die Hofnachfolge sei bereits durch den Beschluss des Anerbengerichts vom 26. September 1939, durch den sein Bruder Werner als Anerbe festgestellt worden sei, endgültig entschieden worden, denn diese Entscheidung ist entgegen seiner Ansicht nicht rechtskräftig geworden, sondern im Gegenteil auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und des Friedrich Sch. sen. hin von dem Landeserbhofgericht aufgehoben worden, weil das Anerbengericht zur Feststellung des Anerben nicht zuständig war.

18

Nach der Feststellung der Bauernunfähigkeit des Friedrich Sch. sen. und seiner Abkömmlinge war Josef Sch. sen. als nächstältester Bruder des Franz Sch. zum Anerben berufen. Da er indessen bereits einen Erbhof besass und die Übernahme des ihm angefallenen Hofes nicht innerhalb der Frist des § 22 Abs. 2 HEG erklärt hat, ist auch er als Anerbe ausgeschieden. Nach § 8 EHRV wäre der Erbhof nunmehr dem Sohn des 1938 verstorbenen jüngsten Bruders des Erblassers Franz Sch., Heinrich Sch., zugefallen, der jedoch als Anerbe nicht in Betracht kam, weil er von Beruf Drogist und als solcher nicht bauernfähig war. Infolgedessen war Josef Sch. jun. der nächste Anwärter auf den Hof. Er hat den Anfall des Erbhofes jedoch mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ausgeschlagen. Dies hatte zur Folge, dass der Hof seinem Bruder Werner anfiel, dem denn auch am 31. Oktober 1941 ein dementsprechendes Hoffolgezeugnis ausgestellt und der am 4. Dezember 1941 als Eigentümer des Erbhofs im Grundbuch eingetragen worden ist. Ende des Jahres 1941 war danach die Anerbenfolge nach. Franz Sch. geklärt, denn es stand nunmehr für alle Beteiligten fest, dass Werner Sch. Anerbe des Hofes geworden war und dass der Antragsgegnerin als Witwe des Erblassers die lebenslängliche Verwaltung und Nutzniessung zustand. Angesichts dieser Sachlage hat das Beschwerdegericht mit Recht angenommen, der Erbfall nach Franz Sch. sei beim. Inkrafttreten der Höfeordnung geregelt gewesen, denn hinsichtlich dieses Erbfalls ist die Lage bis zu diesem Zeitpunkt unverändert geblieben. Dass Werner Sch. am 16. Januar 1943 gefallen ist, ist für die Frage der Regelung des ersten Erbfalls ohne Bedeutung. Ob auch der zweite Erbfall am 24. April 1947 geregelt war, konnte dahingestellt bleiben, denn nach dem oben Gesagten war die Antragsgegnerin an ihm nicht beteiligt, so dass sie aus ihm die von ihr in Anspruch genommenen Rechte nicht herleiten kann.

19

Die Rechtsbeschwerde hat danach zu Unrecht eine Verletzung des § 58 LVO gerügt. Nach dem Gesagten kann keine Rede davon sein, dass der Anerbe beim Inkrafttreten der Höfeordnung aus einem "sonstigen Grunde" im Sinne des § 58 Abs. 2 a LVO noch, nicht oder noch nicht endgültig festgestanden habe. Ebensowenig war zu diesem Zeitpunkt ein Verfahren anhängig, in dem die Erbfolge unmittelbar oder mittelbar streitig war. Ein Fall des § 58 Abs. 2 c LVO ist ebenfalls nicht gegeben. Diese Vorschrift setzt voraus, dass die Erbfolge auf Grund der Bestimmungen des Reichserbhofgesetzes in Frage gestellt wird. Daran fehlt es hier, denn die Antragsgegnerin hat in dem vorliegenden Verfahren Erbansprüche auf Grund des Höferechts erhoben, nicht aber die Erbfolge nach Erbhofrecht in Zweifel gezogen. Sie hat niemals für sich in Anspruch genommen, Anerbin nach Erbhofrecht geworden zu sein.

20

Unbegründet ist endlich auch der Vorwurf, das Beschwerdegericht habe Art XII Abs. 2 Satz 3 KRG 45 verletzt. Die Rechtsbeschwerde verkennt den Sinn dieser Vorschrift, wenn sie annimmt, der Erbfall sei ungeregelt, weil Werner und Josef Sch. niemals unmittelbare Besitzer des Erbhofs gewesen seien. Nach der - soweit ersichtlich - jetzt im wesentlichen einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum genügt zur Inbesitznahme des Hofes im Sinne dieser Vorschrift mittelbarer Besitz. Die Antragsgegnerin kann daher für ihre Auffassung, dass der Erbfall ungeregelt sei, nichts daraus herleiten, dass Werner und Josef Sch. wegen des ihr zustehenden, zum Besitz des Hofes berechtigenden Verwaltungs- und Nutzniessungsrechts niemals unmittelbare Besitzer des Hofes gewesen sind. Art XII Abs. 2 KRG 45 beantwortet im übrigen die Frage nicht, wann ein Erbfall geregelt oder nicht geregelt ist. Er greift vielmehr nur einen Fall heraus, in dem ein Erbfall als geregelt gelten soll. Dieser Tatbestand ist hier hinsichtlich der Antragsgegnerin nicht gegeben. Art XII Abs. 2 Satz 3 KRG 45 setzt nämlich u.a. voraus, dass derjenige, der den Hof für sich als Anerbe in Anspruch nimmt, ihn als Erbe in Besitz genommen hat. Das ist aber seitens der Antragsgegnerin nicht geschehen, die sich stets bewusst gewesen ist, den Hof nicht als Anerbin, sondern kraft ihres Verwaltungs- und Nutzniessungsrechts zu besitzen. Zudem findet bei geregeltem Nachlass die Höfeordnung, auf die sich die Antragsgegnerin beruft, nach Art XII. Abs. 2 Satz 1 KRG 45, § 58 Abs. 1 LVO gerade keine Anwendung. Aus Art XII a.a.O. kann die Antragsgegnerin danach ihre Rechtsauffassung auch nicht herleiten.

21

Der Erbfall nach Franz Sch. war nach alledem beim Inkrafttreten der Höfeordnung geregelt. Eine Rückwirkung der Höfeordnung greift mithin nicht Platz. Die Antragsgegnerin ist daher weder nach der gesetzlichen Hoffolgeordnung der Höfeordnung noch auf Grund des Testaments vom 10. Juni 1930 Hoferbin geworden. Das erteilte Hoffolgezeugnis ist nach alledem richtig. Die Rechtsbeschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 LVR, §§ 42, 43, 50 LVO. Zu einer Anordnung auf Grund des § 51 LVO bestand kein Anlass.

Dr. Pritsch Dr. Hückinghaus Dr. Tasche