Bundesfinanzhof
Urt. v. 08.03.1989, Az.: II R 239/81
Verordnungsermächtigung; Verfassungsmäßigkeit; Wertzahlen; Einheitliche Anwendung
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 08.03.1989
- Aktenzeichen
- II R 239/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 10769
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Hessisches FG
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BFHE 156, 239 - 241
- BFH/NV 1989, 27
- BStBl II 1989, 495
- DB 1989, 1385 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Ermächtigung zum Erlaß der Verordnung zur Durchführung des § 90 BewG und die erlassene Verordnung genügen den Anforderungen des Art. 80 GG.
2. Die in der Verordnung festgelegten Wertzahlen sind in deren Geltungsbereich einheitlich anzuwenden.
Tatbestand:
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Eigentümer eines bebauten Grundstücks, auf dem er am 1. Januar 1974 ein Sägewerk mit Kistenanfertigung betrieb.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) stellte hierfür auf den 1. Januar 1974 den Einheitswert durch Art- und Wertfortschreibungsbescheid vom 12. Juli 1976 auf 166 400 DM fest und bewertete das Geschäftsgrundstück (Betriebsgrundstück) im Sachwertverfahren. Dabei wandte es auf den Ausgangswert (§ 83 des Bewertungsgesetzes - BewG -) in Höhe von 208 097 DM gemäß § 90 Abs. 2 BewG i. V. m. § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 90 BewG vom 2. September 1966 (BGBl I 1966, 553, BStBl I 1966, 885) i. d. F. vom 25. Februar 1970 (BGBl I 1970, 216, BStBl I 1970, 252) die Wertzahl 80 an (VO).
Auf den Einspruch hin ermäßigte das FA den Einheitswert auf 145 600 DM unter Anwendung der Wertzahl 80 auf einen Ausgangswert von 182 120 DM.
Die Klage hiergegen blieb erfolglos.
Mit der Revision wendet sich der Kläger gegen die Wertzahl, die das FA bei der Angleichung des Ausgangswerts an den gemeinen Wert mit 80 v. H. zugrunde gelegt hat, den vom FA ermittelten Ausgangswert bestreitet er nicht.
Die VO lasse die Gemeindegrößen außer acht, so daß Abweichungen im gemeinen Wert zwischen Grundstükken mit Gebäuden im ländlichen, im klein- und mittelstädtischen und im großstädtischen Bereich nicht berücksichtigt würden.
Er beantragt, die Vorentscheidung und den Feststellungsbescheid in der Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben, gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BewG die Wertzahl 50 anzuwenden und den Einheitswert auf 81 000 DM festzustellen. Im übrigen wird die Wertermittlung nicht mehr angegriffen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Ermächtigung zum Erlaß der VO und die erlassene VO genügen den Anforderungen des Art. 80 des Grundgesetzes (GG). Die Bundesregierung hat entsprechend dieser Ermächtigung gehandelt (vgl. § 2 Abs. 1 VO - Grundstücksart und Grundstücksgruppe -). Sie hat dort die Gemeindegröße berücksichtigt, wo es möglich und notwendig war (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 9 VO). Die Wertzahlen sind in erster Linie aus Verkaufsfällen abgeleitet worden, in denen die Wertverhältnisse des Hauptfeststellungszeitpunkts (1. Januar 1964) zum Ausdruck kamen. Soweit brauchbare Kaufpreise nicht zur Verfügung standen, wurden von den Mitgliedern des Schätzungsausschusses ermittelte Marktwerte mit den Ausgangswerten in Beziehung gesetzt und unter Beachtung des Wertniveaus der im Ertragswertverfahren zu bewertenden Grundstücke gleicher Art ermittelt. Dabei ergab sich eine so geringe Streuung der Verhältniszahlen, daß eine einheitliche Regelung für das gesamte Bundesgebiet möglich wurde (vgl. amtliche Begründung in BR-Drucks. 255/66, S. 1 und 2). Entgegen der Meinung des Klägers war der Verordnungsgeber nach dem Inhalt der Ermächtigung und der gewonnenen Untersuchungsergebnisse am Grundstücksmarkt nicht verpflichtet, unterschiedliche Wertzahlen für Grundstücke im ländlichen, klein- und mittelstädtischen oder großstädtischen Bereich vorzusehen. Das BewG geht im Sachwertverfahren für die Ermittlung des Gebäudewertes sämtlicher Grundstücke, die im Geltungsbereich des GG gelegen sind, von durchschnittlichen Herstellungskosten nach den Baupreisverhältnissen des Jahres 1958 aus, die nach den Baupreisverhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt 1964 umgerechnet sind. Damit sind die vom Kläger unter Hinweis auf § 90 Abs. 2 Satz 1 BewG vermißten Differenzierungen für ein Massenbewertungsverfahren ausreichend in die Bewertungsrechnung eingegangen. Außerdem wirkt sich bei der Ermittlung des Bodenwertes (§ 84 BewG), der an der Wertangleichung teilnimmt (§ 90 Abs. 1 BewG), die Lage des Grundstücks in regional unterschiedlichen Bereichen bei der Wertfindung aus (§ 9 BewG). Eine individuelle Wertermittlung anhand von Kaufpreisen oder eine Bewertung bebauter Grundstücke durch unmittelbaren Preisvergleich mit Veräußerungspreisen für stichtagsnah verkaufte Objekte, wie sie der Kläger anstrebt, ist nicht möglich (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12. Juni 1974 III R 49/73, BFHE 112, 520, BStBl II 1974, 602).