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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.11.1993, Az.: BLw 53/92

Abfindungsanspruch nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz; Nachträgliche Abwertung von bereits geleisteten Inventarbeträgen ; Abfindungsanspruch eines ausgeschiedenen Mitglieds der Landwirtschaftskammer; Anrechnung von überdurchschnittlicher Verzinsung von eingezahlten Beträgen auf einen Rückzahlungsanspruch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.11.1993
Aktenzeichen
BLw 53/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 18885
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KreisG Altenburg - 21.10.1992

Fundstellen

  • MDR 1994, 847 (amtl. Leitsatz)
  • NJ 1994, 143 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1994, 265-267 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Die Abfindung eines GPG-Mitgliedes

Prozessführer

1. Kurt L..., M... Straße ..., A...

Rechtsanwälte ..., ... & Partner, ... -

Prozessgegner

2. G... P... A... e.G. i.G., G... Straße ..., A...
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes W. S..., ebenda

Rechtsanwälte ... und von ...

Amtlicher Leitsatz

Ein Wiedereinrichter hat Anspruch auf Abschlagszahlung in voller Höhe seines Abfindungsanspruchs nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG. Eine Kürzung kommt nicht in Betracht.

Hat die LPG Zinsen auf Inventarbeiträge an Mitglieder gezahlt, so handelt es sich auch insoweit nicht um anrechenbare und den Abfindungsanspruch schmälernde "Rückzahlungen", als diese Zinsen 3 % jährlich übersteigen.

Zu Inhalt und Umfang der Amtsermittlungspflicht in Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen,
hat am 24. November 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die
Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel sowie
die ehrenamtlichen Richter Frhr. v. Ketteler und Jostock-Welter
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerden der Beteiligten wird das Urteil des Kreisgerichts Altenburg, Landwirtschaftsgericht, vom 21. Oktober 1992 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landwirtschaftsgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller war Mitglied der G... P... ... A..., der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin. Seine Mitgliedschaft ist durch Kündigung vom 20. November 1990 zum 20. Dezember 1990 beendet. Er hat Inventarbeiträge von 14.703,49 Mark geleistet und hierauf Rückzahlungen in Höhe von 2.279,79 Mark erhalten. Während seiner Mitgliedschaft ist der Inventarbeitrag durchschnittlich mit 4,5 % verzinst worden. Die Antragsgegnerin beschloß am 23. Oktober 1990 in einer Mitgliederversammlung die Abwertung der Inventarbeiträge (eingebrachte Grundmittel) auf 50 %.

2

Der Antragsteller hat Zahlung seines restlichen Inventarbeitrags in Höhe von 12.430,70 DM nebst 4 % Zinsen seit 1. Februar 1991 verlangt. Das Landwirtschaftsgericht hat ihm durch Urteil 6.215,35 DM nebst 4 % Zinsen seit 1. Februar 1991 zugesprochen und im übrigen "die Klage als derzeit unbegründet" abgewiesen. Dagegen richten sich die Rechtsbeschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin, mit denen die Beteiligten ihre bisherigen Anträge weiterverfolgen.

3

II.

Das Landwirtschaftsgericht hält verfahrensrechtlich die Zivilprozeßordnung für anwendbar. Sachlich könne der "Kläger" derzeit als Wiedereinrichter nur eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 % seines Inventarbeitrages beanspruchen. Dieser Anspruch sei durch die in der Vergangenheit gezahlte höhere Verzinsung nicht gemindert worden. Auch der Beschluß der Mitgliederversammlung habe den Abfindungsanspruch des "Klägers" nicht kürzen können.

4

III.

Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten sind zulässig. Gegenstand des Streits ist ein Abfindungsanspruch nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß die in § 65 Satz 2 LwAnpG vorgesehene Rechtsbeschwerde nicht ohne weiteres, sondern nur unter den in §§ 24 bis 29 LwVG geregelten Voraussetzungen zulässig ist. Weil die Mittelinstanz entfällt, bedeutet dies, daß die Rechtsbeschwerde grundsätzlich nur bei Zulassung durch das Landwirtschaftsgericht (§ 24 Abs. 1 LwVG) oder im Falle der Abweichung (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG) stattfindet, wobei insoweit schon die Abweichung eines Kreisgerichts (Amtsgerichts) von der Entscheidung eines anderen Kreisgerichts (Amtsgerichts) genügt (vgl. Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 19/92, AgrarR 1993, 87).

5

Das Landwirtschaftsgericht hat keine Entscheidung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde getroffen; einen Abweichungsfall legen die Beteiligten nicht dar. Gleichwohl erweisen sich ihre Rechtsbeschwerden als zulässig, da der Senat die Prüfung der Zulassungswürdigkeit wie in anderen gleichgelagerten Fällen selbst nachholen kann (vgl. z.B. Beschl. v. 22. Oktober 1992, BLw 3/92, AgrarR 1993, 23) und diese ergibt, daß beide Rechtsbeschwerden grundsätzliche Bedeutung haben. Ob dazu bereits ausreicht, daß das Landwirtschaftsgericht - entgegen der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 19/92, AgrarR 1993, 87) und ohne Auseinandersetzung mit dieser - verfahrensrechtlich die Zivilprozeßordnung für anwendbar hält, mag offenbleiben. Auch sachlich-rechtlich wirft das angefochtene Urteil nämlich grundsätzliche Fragen auf, und zwar soweit es dem Antragsteller in Auslegung von § 49 Abs. 1 LwAnpG nur eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 % seines Inventarbeitrags zubilligt (Rechtsbeschwerde des Antragstellers) und eine Anrechnung der in der Vergangenheit gezahlten Zinsen sowie eine Kürzung des Abfindungsanspruchs durch Beschluß der Mitgliederversammlung verneint (Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin).

6

IV.

Dem Antragsteller steht als ausgeschiedenem Mitglied ein Abfindungsanspruch in Höhe des Wertes seiner Inventarbeiträge zu, wobei die Rückzahlungen abzuziehen sind (§ 68, § 44 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 3 LwAnpG). Auch die Antragsgegnerin macht nicht geltend, daß der Wert aller Inventarbeiträge das Eigenkapital übersteigt (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 LwAnpG) und aus diesem Grunde eine Kürzung in Betracht kommt. Der Abfindungsanspruch wird auch durch den Beschluß zur Umwandlung der GPG nicht ausgeschlossen (vgl. Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 20/92, AgrarR 1993, 85, 86). Daß die Neufassung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes im vorliegenden Fall die Abfindungsansprüche des Antragstellers erfaßt, die schon unter der Geltung der alten Gesetzesfassung entstanden waren, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 23/92, AgrarR 1993, 89). Schließlich ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, daß der Anspruch des Antragstellers im Verhältnis 1:1 zu erfüllen ist, weil er erst mit Erlaß des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes a.F. und damit nach Inkrafttreten der Währungsunion am 1. Juli 1990 begründet wurde (§ 13 Abs. 1 DMBilG).

7

1.

Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin

8

a)

Mit Recht hat das Landwirtschaftsgericht ausgeführt, daß über den Beschluß der Mitgliederversammlung vom 23. Oktober 1990 der Anspruch des Antragstellers nicht gekürzt werden konnte, weil dieser Beschluß wegen Verstoßes gegen zwingende gesetzliche Vorschriften (§ 44 Abs. 1 LwAnpG a.F. nunmehr § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG n.F.) nichtig war (vgl. Senatsbeschl. v. 9. Juni 1993, BLw 34/93, WM 1993, 1760, 1762).

9

b)

Zutreffend hat das Landwirtschaftsgericht auch in der überdurchschnittlichen Verzinsung des Inventarbeitrags (4,5 %) durch die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin keine Rückzahlung gesehen, die sich der Antragsteller anrechnen lassen müßte (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 LwAnpG). Schon vom Wortlaut her sind die Zinszahlungen keine Rückzahlung des Inventarbeitrags. Dies folgt auch daraus, daß die Grundmittel-, Investitions- und Umlaufmittelfonds der LPG unteilbar und nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu verwenden waren. Pflichtinventarbeiträge als Bestandteil dieser Fonds waren unverteilbares genossenschaftliches Eigentum (§ 25 Abs. 3 LPG-Gesetz v. 2. Juli 1982). Diese Zinszahlungen haben im übrigen alle Mitglieder erhalten, die einen Inventarbeitrag geleistet hatten. Bei dem Abfindungsanspruch der ausgeschiedenen Mitglieder geht es aber darum, den Wert ihrer Beteiligung am jetzt noch vorhandenen Eigenkapital der LPG zu vergüten, der in der ersten Stufe (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG) durch Rückgewähr der Inventarbeiträge und gleichstehender Leistungen berechnet wird. Es versteht sich von selbst, daß insoweit nur Rückzahlungen auf das Kapital angerechnet werden können, nicht aber die dafür gezahlten Nutzungsvergütungen, d.h. Zinsen. Dies gilt auch für den Betrag an Zinsen, den die Antragsgegnerin über 3 % hinaus an den Antragsteller in der Vergangenheit gezahlt hat. Insoweit ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin unerheblich, daß nach S 244 Abs. 3 ZGB Darlehenszinsen nur im Falle vertraglicher Vereinbarungen gefordert werden und den Betrag der von Kreditinstituten für Spareinlagen gezahlten Zinsen nicht übersteigen durften. Inventarbeiträge waren keine Darlehen, die hierfür gezahlten Zinsen waren eine Beteiligung der Genossenschaftsbauern am wirtschaftlichen Ergebnis der LPG, die auch nach LPG-Recht nicht verboten war (§ 23 LPG-Gesetz 1982). Schließlich ist es auch nach Sinn und Zweck von § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG nicht geboten, einen über 3 % hinausgehenden Zinsbetrag in der ersten Stufe als Rückzahlung des Inventarbeitrags anzurechnen. Wurden die Inventarbeiträge von der Antragsgegnerin in der Vergangenheit mit 3 % und mehr verzinst, so bedeutet dies lediglich, daß für die Berechnung des Beteiligungswerts in der zweiten Stufe eine Verzinsung der Inventarbeiträge ausscheidet, eine Kürzung des Anspruchs in der ersten Stufe kann damit aber nicht verbunden sein.

10

c)

Das Landwirtschaftsgericht meint, der Antragsteller sei sogenannter Wiedereinrichter, weil er in Kooperation mit seinem Neffen B... den Betrieb gärtnerisch bewirtschafte. Es hält diese Tatsache für bewiesen auf der Grundlage einer vom Antragsteller vorgelegten Bestätigung des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 25. August 1992. Mit Recht rügt die Rechtsbeschwerde diese Feststellung als verfahrensfehlerhaft. Sie hatte auch nach Vorlage der Bestätigung bestritten, daß der Antragsteller Wiedereinrichter sei, und Vernehmung der hierfür vom Kläger benannten Zeugen B... und N... beantragt. Diese Beweisaufnahme hat das Landwirtschaftsgericht zu Unrecht nicht vorgenommen und damit auch seine Pflicht zur Amtsermittlung (§ 9 LwVG, § 12 FGG) verletzt. Der Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet das Gericht, im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens alle zur Aufklärung des Sachverhalts dienlichen Beweise zu erheben. Zwar braucht nicht jeder nur denkbaren Möglichkeit nachgegangen zu werden, eine Aufklärungs- und Ermittlungspflicht besteht jedoch insoweit, als das Vorbringen der Beteiligten bei sorgfältiger Überlegung hierzu Anlaß gibt. Ermittlungen sind nur dann nicht veranlaßt, wenn von ihnen ein sachdienliches, die Entscheidung tragendes Ergebnis nicht zu erwarten ist (BGHZ 40, 54, 57; BayObLGZ 74, 59, 105 m.w.N.). Hier läßt sich nicht ausschließen, daß das Landwirtschaftsgericht nach Vernehmung der Zeugen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Die Bestätigung des Landesverwaltungsamtes ist allgemein gehalten und läßt insbesondere nicht erkennen, auf welcher Tatsachengrundlage dieses Amt zu der Schlußfolgerung kommt, Ernst B.... bewirtschafte das Grundstück gärtnerisch "in gemeinsamer Kooperation mit seinem Onkel" (dem Antragsteller).

11

Dies zwingt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung insgesamt, weil von der Eigenschaft des Antragstellers als Wiedereinrichter die Fälligkeit des geltend gemachten Anspruchs abhängt (§ 49 Abs. 1 LwAnpG). Feststellungen zu einer Fälligkeit nach § 49 Abs. 2 LwAnpG hat das Landwirtschaftsgericht nicht getroffen.

12

Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Erstgericht Gelegenheit haben, verfahrensrechtlich im Sinne der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 19/92, AgrarR 1993, 87) vorzugehen, d. h. das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in Verbindung mit den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.

13

2.

Rechtsbeschwerde des Antragstellers

14

Zu Unrecht hat das Landwirtschaftsgericht den Anspruch des Antragstellers um 50 % gekürzt. Zutreffend sieht es den Sinn von § 49 Abs. 1 LwAnpG zwar darin, dem Wiedereinrichter schnell einen Mindestbetrag zum Aufbau eines neuen Betriebes zur Verfügung zu stellen, meint aber dann, der Antragsteller könne auch im Rahmen der ersten Stufe (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG) nur einen angemessenen Teil dieses Anspruchs als Abschlagszahlung verlangen. Nur so könne verhindert werden, daß zugunsten einiger weniger Wiedereinrichter das Eigenkapital der Genossenschaft zu Lasten der in ihr verbliebenen und sie fortführenden Mitglieder einseitig in Anspruch genommen werde, bevor über die Jahresbilanz feststehe, wie sich die finanzielle Lage der Genossenschaft entwickle.

15

Diese Auslegung von § 49 Abs. 1 LwAnpG ist schon mit dem Gesetzeswortlaut unvereinbar. Danach ist der "einem ausscheidenden Mitglied nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG zustehende Anspruch einen Monat nach Beendigung der Mitgliedschaft als Abschlagszahlung fällig", d.h. der gesamte sich aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG ergebende Anspruch wird als Abschlagszahlung behandelt und entsprechend fällig. Sollte sich durch die Jahresbilanz ergeben, daß der Anspruch nicht in voller Höhe berechtigt war, so kommt eine Rückforderung in Betracht (vgl. auch Schweizer, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, Kap. 4, Abschn. VI, Ziff. 9.1, S. 139). Ein solcher Fall ist hier schon deshalb wenig wahrscheinlich, weil auch die Antragsgegnerin nicht bestreitet, daß der Antragsteller seinen restlichen Inventarbeitrag grundsätzlich in der vollen Höhe zurückverlangen kann.

16

Entscheidend gegen die Auslegung des Berufungsgerichts spricht neben dem Gesetzeswortlaut die Entstehungsgeschichte. Nach der ursprünglichen Beschlußempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 23. April 1991 (BT Drucks. 12/404) sollte bei Wiedereinrichtern die Hälfte des einem ausscheidenden Mitglieds nach § 44 Abs. 1 LwAnpG voraussichtlich zustehenden Anspruchs (d.h. also des gesamten Abfindungsanspruchs) einen Monat nach Beendigung der Mitgliedschaft fällig sein. Im Laufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens wurde von der Halbierung der gesamten Abfindung Abstand genommen, dafür aber nur der Anspruch der ersten Stufe als Abschlagszahlung ausgestaltet. Der auf Antrag des Bundesrats angerufene Vermittlungsausschuß (BT-Drucks. 12/589) hat die schließlich Gesetz gewordene Fassung von § 49 Abs. 1 LwAnpG vorgeschlagen (BT-Drucks. 12/650). Die Änderung wurde ausdrücklich damit begründet, daß ein Wiedereinrichter auf die Realisierung jedenfalls dieses Anspruchs in vollem Umfang zur Finanzierung seines Neubeginns dringend angewiesen sei.

17

Auch auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist mithin das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist. Der Senat kann in der Sache nicht ganz oder teilweise selbst entscheiden, weil weitere Tatsachenfeststellungen zur Frage notwendig sind, ob der Antragsteller Wiedereinrichter ist.