Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.12.1995, Az.: BVerwG 1 D 68.94
Folgen einer Entnahme von Geld aus einer dienstlich anvertrauten Wechselgeldkasse für private Zwecke; Anwendbarkeit der Regelrechtsprechung für die Beurteilung von Zugriffen auf amtlich anvertrautes bzw. zugängliches Geld
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.12.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 68.94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 29406
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 06.10.1994 - AZ: XI VL 19/94
Rechtsgrundlagen
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 12. Dezember 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski, Dr. H. Müller, ferner
Bundesbahnbetriebsinspektor R. Habichler, Fernmeldehauptwart H. Glatz als ehrenamtliche
Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Bundesbahnobersekretärin ... wird das Urteil des Bundesdiziplinargerichts, Kammer XI - ... -, vom 6. Oktober 1994 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Das Gehalt der Beamtin wird um ein Zwanzigstel auf die Dauer von vierundzwanzig Monaten gekürzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die der Beamtin hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat die Beamtin angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß sie
als Kassenbeamtin vorsätzlich unter Verletzung grundlegender Kassenvorschriften und der Strafgesetze
1. am 13. September 1991 vor Antritt eines Urlaubs 3.000,00 DM der ihr dienstlich anvertrauten Wechselgeldkasse für private Zwecke entnahm,
2. am 26. Februar 1992 1.500,00 DM der ihr dienstlich anvertrauten Kasse für private Zwecke entnahm und am folgenden Tag, dem 27. Februar 1992, aus der Kasse eines Schalterkollegen ohne dessen vorherige Zustimmung den gleichen Betrag an sich nahm, um ihre Kasse stimmend zu machen und dadurch ihr Fehlverhalten bei der gerade stattfindenden Kassenprüfung zu verschleiern.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat die Beamtin durch Urteil vom 6. Oktober 1994 in das Amt einer Bundesbahnsekretärin (Besoldungsgruppe A 6 BBesG) versetzt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Zu Anschuldigungspunkt 1:
Am Freitag, dem 13. September 1991 hatte die Beamtin Dienst im Reisezentrum K.. Es war ihr letzter Arbeitstag vor einem Erholungsurlaub von zwei Wochen. Zu ihren dienstlichen Aufgaben als Kassenbeamtin gehörte es, die sogenannte "große" Wechselgeldkasse, in der sich in der Regel zwischen 15.000 bis 20.000,00 DM befanden, zu verwalten. Unter anderem hatte sie dafür zu sorgen, daß die einzelnen Schalterbeamten reichlich Wechselgeld zur Verfügung hatten.
Kurz vor Dienstschluß stellte die Beamtin einen Scheck auf ihr Konto bei der ...-Bank in Höhe von 3.000,00 DM aus. Diesen Scheck, bei dem sie das Datum frei ließ, legte sie in die von ihr verwaltete Wechselgeldkasse und nahm den Gegenwert von 3.000,00 DM in Bargeld heraus, verbuchte ihn aber nicht. Nach den für sie geltenden Bestimmungen war es ihr verboten, am eigenen Schalter Schecks einzulösen. Die Beamtin wußte dies, hatte aber in der Vergangenheit festgestellt, daß entgegen der genannten dienstlichen Anordnung das Einlösen von Schecks am eigenen Schalter durch die Beamten gängige Übung war.
Der Zeuge S., der die Beamtin während ihres Urlaubs vertrat, entdeckte am darauffolgenden Montag den Scheck. Auch er unterließ die ordnungsgemäße Buchung bis zum Freitag, dem 20. September 1991 und verbuchte ihn an diesem Tag nur deshalb, weil er vom damaligen stellvertretenden Kassenverwalter dazu angehalten worden war. Die ...-Bank in M. löste den Scheck ohne Beanstandung ein, obwohl dadurch das Konto der Beamtin hinsichtlich ihrer Kreditlinie um 100,00 DM überzogen wurde.
Die dazu vernommene Zeugin H. hat ausgesagt, daß von seiten der ...-Bank mit der Beamtin keine schlechten Erfahrungen gemacht worden seien und man von daher keinen Anlaß gesehen habe, den Scheck anzuhalten, ihn zu sperren bzw. zurückzugeben oder die Beamtin zu mahnen.
Zu Anschuldigungspunkt 2:
Am 25. Februar 1992 erschien die Beamtin beim Zeugen S. und bat ihn um die Ausstellung eines sogenannten Vertrauensmann-Schecks der ...-Bank. Sie begründete ihre Bitte damit, daß sie sich auf dem letzten vorhandenen Scheckformular verschrieben habe. Sie habe 2.500,00 DM eingetragen, aber nur 1.500,00 DM benötigt.
Der Zeuge S. händigte ihr den gewünschten Vertrauensmann-Scheck aus, unterließ es aber, bei der ...-Bank anzurufen, weil ihm die Beamtin als Kollegin bekannt war und er keine Verdachtsmomente gegen ihre Bitte hegte.
Nach der Einlassung der Beamtin vergaß sie am 25. Februar 1992, den Scheck einzulösen, legte ihn aber am folgenden Tag in die von ihr geführte Kasse und entnahm für sich Bargeld in Höhe von 1.500,00 DM. Den Scheck verbuchte sie nicht.
Am darauffolgenden 27. Februar 1992 fand eine Kassenkontrolle durch die Bundesbahndirektion K. statt. Um ihr verbotenes Handeln zu verschleiern, entnahm die Beamtin während des Laufs der Kassenprüfung vorübergehend Bargeld aus dem Kassenbestand ihres Kollegen, des Zeugen Z. der den Schalter neben ihr verwaltete. Während dieser Kunden bediente, griff die Beamtin in die rechte Schublade neben seinem Sitz, in der sich die von ihm verwaltete sogenannte "kleine" Wechselgeldkasse befand. Über die Höhe der von ihr entnommenen Summe machte sie ihm keine Angaben, sondern sagte lediglich, daß er dafür einen Scheck bekäme. Doch bereits kurze Zeit später legte sie dem überraschten Zeugen die Geldscheine in dessen Kasse zurück. Als der Zeuge Z. über diesen Vorfall berichten wollte, wurde ihm vom Kassenkontrolleur gesagt, daß er ihn selbst beobachtet habe.
Die Zeugin H. hat erklärt, daß der Scheck als "gut" angesehen worden sei, weil die Beamtin den ihr zustehenden Kreditrahmen nur ganz geringfügig überschritten habe.
Auch in diesem Fall hat die Beamtin darauf hingewiesen, ihr Rechtsgefühl sei dadurch stark gemindert gewesen, daß Kassenbeamte nach gängiger Übung - entgegen den Dienstvorschriften - Schecks an ihrem eigenen Schalter eingewechselt hätten.
Das Bundesdisziplinargericht hat das festgestellte Verhalten der Beamtin als vorsätzliche Verletzung ihrer Pflichten zu uneigennütziger Verwaltung ihres Amtes, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie zur Beachtung dienstlicher Anordnungen (§ 54 Sätze 2 und 3, § 55 Satz 2 BBG in Verbindung mit den Bestimmungen des Kassendienstes - DS 261 -) gewürdigt und als einheitliches Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewertet. Zwar habe die Beamtin auf ihr dienstlich anvertraute bzw. zugängliche Gelder zugegriffen und sich dadurch für den öffentlichen Dienst grundsätzlich untragbar gemacht. Von der Verhängung der Höchstmaßnahme könne jedoch abgesehen werden, da die Voraussetzungen eines anerkannten Milderungsgrundes vorlägen.
3.
Die Beamtin hat gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor, die tatsächlichen und rechtlichen Auswirkungen der ausgesprochenen Degradierung seien zu hart und würden dem Verlauf des Geschehens - einem Bagatellvergehen - und der hierauf angemessenen Reaktion nicht gerecht. Sie habe gedeckte Barschecks in die Kasse gelegt und den Gegenwert in bar entnommen. Niemand habe einen Schaden erlitten. Wertmäßig sei es fast bedeutungslos, ob in der Dienstkasse Bargeld oder Schecks aufbewahrt würden.
II.
Die Berufung hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Verhängung einer Gehaltskürzung.
Das Rechtsmittel ist von der Beamtin auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Ziel des Rechtsmittels ist eine mildere Einstufung des Dienstvergehens. Die tatsächlichen Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts zum Sachverhalt des Dienstvergehens werden nicht angegriffen. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen der Vorinstanz ebenso wie an die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
1.
Entgegen der Meinung des Bundesdisziplinargerichts ist die Regelrechtsprechung für die Beurteilung von Zugriffen auf amtlich anvertrautes bzw. zugängliches Geld nicht anzuwenden. Diese Rechtsprechung betrifft Fälle der Scheckeinlösung, in denen ein Beamter an dem von ihm selbst verwalteten Schalter einen ungedeckten Scheck einlöst und damit den Kassenbestand wertmäßig mindert, ohne befugt zu sein, selbst gegen Hingabe gedeckter Schecks der eigenen Kasse Geld zu entnehmen (vgl. u.a. Urteil vom 27. November 1990 - BVerwG 1 D 25.90 - m.w.N.). Im vorliegenden Fall verhält es sich jedoch anders. Die Beamtin hat sowohl am 13. September 1991 als auch am 26. Februar 1992 gleichzeitig mit der Geldentnahme jeweils einen wertgleichen, gedeckten Scheck in ihre Kasse gelegt. Die gedeckten Schecks, die - unabhängig vom Zeitpunkt ihrer kassenmäßigen Verbuchung - den Wert der entnommenen Geldbeträge repräsentierten, wurden Teile des Kassenbestandes und später bar eingelöst. Eine Verminderung des Kassenbestandes und eine hierauf beruhende Bereicherung der Beamtin ist zu keinem Zeitpunkt eingetreten. Auch bei der Entnahme des Bargelds aus der sogenannten "kleinen" Wechselgeldkasse des Zeugen Z. am 27. Februar 1992 handelte es sich nicht um ein Zugriffsdelikt, denn das Geld wurde sogleich wieder in die Kasse zurückgelegt.
2.
Das Fehlverhalten der Beamtin ist als eigennütziger Verstoß gegen Kassenvorschriften zu qualifizieren (vgl. Urteil vom 26. Juni 1985 - BVerwG 1 D 149.84 -, s. auch Urteil vom 7. Dezember 1988 - BVerwG 1 D 22.88 - <BVerwG DokBer B 1989, 65 = DÖD 1989, 262>). Wie das Bundesdisziplinargericht bindend festgestellt hat, war es der Beamtin entgegen einer gängigen Übung verboten, Schecks am eigenen Schalter einzulösen. Dieser Kassenanordnung hat sie sowohl am 13. September 1991 als auch am 26. Februar 1992 zuwidergehandelt.
Kassenverstöße sind in unterschiedlichen Formen denkbar, so daß sie sich genereller Regelungen für das Disziplinarmaß entziehen. Dieses bestimmt sich vielmehr nach den maßgebenden Umständen des Einzelfalles, d.h. unter Berücksichtigung aller erschwerenden bzw. mildernden Gegebenheiten. In ähnlich gelagerten Fällen wie hier - Entnahme eines Geldbetrages gegen Einlage eines eigenen gedeckten Gehaltsschecks bzw. in der irrigen Annahme, der Scheck sei gedeckt - hat der Senat den Verstoß gegen die Kassenvorschriften mit einer Gehaltskürzung geahndet (s. Urteil vom 26. Juni 1985, a.a.O., Urteil vom 7. Dezember 1988, a.a.O.).
Die Verhängung einer Gehaltskürzung ist auch im vorliegenden Fall die angemessene Reaktion. Bei der Bestimmung der Laufzeit hat der Senat erschwerend berücksichtigt, daß die Scheckeinlagen offensichtlich auf eine Kreditverschaffung zielten. Dafür spricht, daß nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanz eine Verbuchung der Schecks unterblieben war, daß im ersten Fall auf dem Scheck das Datum fehlte und daß die Beamtin den Zeugen S. - nach der glaubhaften Aussage des Zeugen S. - ausdrücklich aufgefordert hatte, den Scheck gerade nicht während ihrer Abwesenheit einzulösen; die Aussage des Zeugen S. er könne sich an eine entsprechende Aufforderung nicht erinnern, steht der genannten Beurteilung nicht entgegen. Zum Nachteil der Beamtin war weiter von Bedeutung, daß sie trotz der Ermahnung des Kassenverwalters S. wiederholt die Kassenanordnungen mißachtet und sich durch den Griff in die Wechselgeldkasse des Schalterkollegen Z. sehr unkollegial verhalten hat. Zwar kann ihr zugute gehalten werden, daß sie nicht vorbelastet ist und ihr Unrechtsbewußtsein durch die übliche Praxis der Kollegen, entgegen der Vorschrift am eigenen Schalter Schecks einzulösen, gemindert war. Andererseits jedoch hat sie im Umgang mit anvertrautem Geld eine - durch die letzte dienstlichen Beurteilungen bestätigte - erhebliche Leichtfertigkeit gezeigt und zu erkennen gegeben, daß sie ihre Kassenführungspflichten nicht ernst nimmt. Der Senat hat es daher insgesamt für geboten gehalten, die Beamtin durch eine Gehaltskürzung mit einer längeren Laufzeit auf die Notwendigkeit hinzuweisen, daß jeder Kassenbeamte bei seinen Dienstgeschäften unbedingt korrekt verfahren muß, weil sonst die Gefahr besteht, daß er seine Vertrauenswürdigkeit einbüßt und letztlich aus dem Dienst entfernt werden muß.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Czapski
Dr. H. Müller