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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.03.1988, Az.: III ZR 138/87

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Zinsspanne für die Entschädigung eines nicht ausgezahlten Darlehensbetrages

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.03.1988
Aktenzeichen
III ZR 138/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 14672
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 06.05.1987 - AZ: 9 U 43/86

Prozessführer

Albin B., M. gasse ..., B.,

Prozessgegner

R. H. AG, Hauptverwaltung F.,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Klaus A., Horst A., Burkhard K. und Karsten von K., T. tor ..., F.,

In dem Rechtstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn
und die Richter Kröner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne
am 17. März 1988 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht
(Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Mai 1987 - 9 U 43/86 - wird nicht angenommen.

  2. 2.

    Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

  3. 3.

    Streitwert: 23.691,51 DM

Gründe

1

Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nicht zu. Die Revision, die sich nur gegen die Höhe einzelner Anspruchspositionen der Beklagten richtet, hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.

2

1.

Mit Recht hat das Berufungsgericht das Darlehenskapital mit 450.300,- DM bemessen. Zwar waren davon nach der eigenen Abrechnung der Beklagten nur 445.707,50 DM ausgezahlt worden, 4.503,- DM entfielen aber auf das vereinbarte Disagio, 89,50 DM wurden mit Kosten, Gebühren und Auslagen verrechnet. Dagegen hat der Kläger auch in der Revisionsbegründung keine Einwendungen erhoben. Deshalb muß es dabei bleiben, daß die Beklagte Rückzahlung und Verzinsung von insgesamt 450.300,- DM verlangen konnte.

3

2.

Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, daß das Berufungsgericht gemäß Nr. II 7 b der WDB für die Zeit bis zum Ende der Rückzahlungssperrfrist einen Anspruch der Beklagten auf jährlich 0,5 % des gewährten Darlehenskapitals bejaht. Dem Grunde nach handelte es sich um Schadensersatz dafür, daß der Kläger durch nachhaltigen Zinszahlungsverzug die Beklagte zur vorzeitigen Kündigung veranlaßt hatte. Der Höhe nach ist es nach § 11 Nr. 5 a AGBG nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht zur Schadensbemessung die Zinsdifferenz zur Refinanzierung herangezogen hat. Eine Zinsspanne von mindestens 0,5 % gilt als branchenüblich (vgl. OLG Koblenz WM 1983, 802, 803/804; OLG Stuttgart WM 1986, 998, 999 [OLG Stuttgart 02.10.1985 - 13 U 32/85] mit Anmerkung Schubert WuB I E 4. Hypothekarkredit 3.86; Steffan/Kummer Handbuch des Realkredits S. 780, 784). Deswegen bedurfte es weiterer Darlegungen der Beklagten hierzu jedenfalls nicht, wenn der Kläger insoweit keine Einwendungen zur Höhe erhob, sondern nur mit unzutreffender Begründung jeglichen Schaden überhaupt verneinte.

4

3.

Geht man von einer Zinsspanne von mindestens 0,5 % pro Jahr aus, so bestehen auch keine Bedenken aus § 11 Nr. 5 a AGBG gegen die Klausel, in der die Entschädigung für den nicht ausgezahlten Darlehensbetrag mit 2 % bemessen wird. Auch nach der Rechtsprechung des Senats ist - entgegen der Auffassung der Revision - für die Höhe einer Nichtabnahmeentschädigung nicht allein das Disagio maßgebend; es kommt auch auf Zinshöhe und Laufzeit an (vgl. Senatsurteile vom 12. Dezember 1985 - III ZR 184/84 - WM 1986, 156, 157 und vom 6. März 1986 - III ZR 234/84 = WM 1986, 577, 580). Hier war eine Rückzahlungssperrfrist von 10 Jahren vereinbart.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 23.691,51 DM

Krohn
Kröner
Halstenberg
Werp
Rinne