Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.10.1960, Az.: VI ZR 136/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.10.1960
Aktenzeichen
VI ZR 136/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14290
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 13.07.1959
LG Hagen - 18.04.1958

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1960
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. K. E. Meyer, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Graf
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 13. Juli 1959 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten der Revisionsinstanz werden den Beklagten 37/38, dem Kläger 1/38 auferlegt.

Tatbestand

1

Am 9. Juli 1953 hatte der Zweitbeklagte, der als Kraftfahrer beim Erstbeklagten angestellt war, mit dessen Lastkraftwagen (Opel-Blitz, 3-Tonner) auf dem Grundstück der Firma Ei. in der Mittelstraße in I. eine Ladung durchzuführen. Die Mittelstraße war durch Kanalarbeiten zur Hälfte versperrt. Als der Zweitbeklagte aus dem Fabrikgrundstück wieder auf die Straße fuhr, stand ihm ein anderer Lastwagen im Wege. Er setzte deshalb seinen Lastkraftwagen zurück und benutzte hierzu einen Teil des Bürgersteigs. Dabei fuhr der Lastkraftwagen den auf dem Bürgersteig befindlichen Kläger plötzlich von hinten an und warf ihn zu Boden. Die hinteren Zwillingsräder gingen dem Kläger über die Beine, so daß der Kläger Prellungen erlitt, das Sprunggelenk verletzt wurde, ein starker Bluterguß eintrat und die große linke Zehe brach. Der Kläger wurde in das Krankenhaus Bethanien überführt und dort bis zum 8. August 1953 stationär behandelt. Anschließend war er noch bis Ende November 1953 dienstunfähig. Nach einem Erholungsurlaub von 20 Tagen nahm er am 16. Dezember 1953 seinen Dienst als Steuerinspektor wieder auf.

2

Der Kläger, der im ersten Weltkrieg am Unterschenkel und am Becken verwundet worden war und sich ein Rippenfell- und Lungenleiden zugezogen hatte, wurde im Jahre 1922 Angestellter beim Finanzamt, erhielt im Jahre 1926 den Beamtenschein als Schwerbeschädigter, wurde im April 1927 als Steueranwärter eingestellt sowie im Jahre 1928 als planmäßiger Beamter angestellt und im Jahre 1938 zum Steuerinspektor befördert. Während seiner Tätigkeit im Staatsdienst machte er eine Reihe von Erkrankungen durch und unterzog sich verschiedenen Kuren, Nach dem Unfall machte er in der Zeit vom 20. Mai 1954 bis 16. Juni 1954 eine Badekur in Bad Driburg. In einem Bericht vom 30. Juni 1954 berichtete sein Dienstvorgesetzter, der Vorsteher des Finanzamts in Iserlohn, der Oberfinanzdirektion in Münster hierüber und führte weiter aus: "Z. Zeit verbringt er (der Kläger) einen ärztlicherseits für erforderlich gehaltenen Nachurlaub, Hinsichtlich der Erkrankungen in den letzten 12 Monaten hat die Krankheitsdauer am 26. Juni 1954 100 Tage überschritten. Der Beamte wird voraussichtlich nicht wieder dienstfähig werden". Das vom Vorsteher des Finanzamts auf Ersuchen der Oberfinanzdirektion erholte kreisärztliche Amtsgutachten vom 7. August 1954 lautete auf "Dienstunfähigkeit im Sinne des Bundesbeamtengesetzes". Der Vorsteher des Finanzamts forderte nunmehr auf Ersuchen der Oberfinanzdirektion den Kläger auf, die Versetzung in den Ruhestand zu beantragen, andernfalls seine Pensionierung verfügt werde. Am 22. November 1954 beantragte der Kläger seine Versetzung in den Ruhestands die am 1. Dezember 1954 mit Wirkung ab 1. April 1955 ausgesprochen wurde.

3

Der Kläger führt die vorzeitige Pensionierung auf den Unfall zurück. Er verlangt vom Erstbeklagten als dem Halter und dem Zweitbeklagten als dem Fahrer des Lastkraftwagens Ersatz der ihm durch den Unfall entstandenen Schaden. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten hat als Schadensersatz 600 DM gezahlt.

4

Der Kläger hat im ersten Rechtszug zunächst beantragt,

  1. 1.

    die beiden Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen zur Zahlung

    1. a)

      von 683,32 DM (1.283,32 DM als Ersatz für beschädigte Kleidung sowie für Krankenhaus-, Arzt- und Kurkosten, abzüglich der bezahlten 600 DM),

    2. b)

      einer monatlichen Rente in Höhe von 235 DM ab 1. April 1955 bis zu seinem Tode, längstens jedoch bis zum 1. August 1961,

    3. c)

      eines angemessenen, vom Gericht festzusetzenden Schmerzensgeldes in Höhe von nicht weniger als 2.000 DM;

  2. 2.

    die Feststellung, daß die Beklagten verpflichtet sind, den ihm infolge des Unfalls in Zukunft noch entstehenden Schaden zu ersetzen.

5

Den Antrag auf Zahlung eines Schmerzensgeldes hat der Kläger gegenüber dem Erstbeklagten vor Beginn der Verhandlung zurückgenommen. Im Laufe des ersten Rechtszugs hat er den Zahlungsantrag (oben Ziffer 1 b) auf Zahlung eines Betrages von 7.092 DM samt den entsprechenden Zinsen und einer monatlichen Rente in Höhe von 263 DM ab 1. Oktober 1957 bis zum Tode des Klägers, längstens bis zum 1. August 1961, geändert und erweitert.

6

Das Landgericht hat diesen Anträgen des Klägers im wesentlichen stattgegeben, der Klage auf Ersatz für beschädigte Kleidung, für Krankenhaus-, Arzt- und Kurkosten jedoch nur in Höhe von 584,92 DM und der Klage auf Zubilligung eines Schmerzensgeldes nur in Höhe von 1.500 DM.

7

Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt. Der Kläger hat sich der Berufung angeschlossen und die Klage um die auf. Grund des Besoldungsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 1958 errechneten höheren Unterschiedsbeträge zwischen den Dienstbezügen und dem Ruhegehalt erweitert.

8

Das Berufungsgericht hat wie folgt erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels der Beklagten im übrigen das am 18. April 1958 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Hagen abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu zahlen:

1.
584,92 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1955,

2.
a)
7.092 DM nebst 4 % Zinsen von 235 DM beginnend mit dem 1. April 1955 und von monatlich hinzutretenden 235 DM bis zum 1. März 1957 einschließlich und vom 1. April 1957 von monatlich hinzutretenden 242 DM bis zum 1. September 1957,

b)
vom 1. Oktober 1957 bis zum 31. August 1960, jedoch nicht über den Tod des Klägers hinaus, monatlich 263 DM am Monatsbeginn im voraus,

c)
120 DM nebst 4 % Zinsen von 20 DM beginnend mit dem 1. April 1957 und von monatlich, bis zum 1. September 1957 einschließlich, hinzutretenden je 20 DM,

d)
120 DM nebst 4 % Zinsen von 20 DM, beginnend mit dem 1. Oktober 1957 und von monatlich, bis zum 1. März 1958 einschließlich, hinzutretenden je 20 DM, ferner 224 DM nebst 4 % Zinsen von 16 DM, beginnend mit dem 1. April 1958 und von monatlich, bis zum 1. Mai 1959 einschließlich, hinzutretenden je 16 DM sowie monatlich 16 DM am Monatsbeginn im voraus vom 1. Juni 1959 bis zum Tode des Klägers, längstens bis zum 1. August 1960.

3.
Der Beklagte zu 2), M. wird weiter verurteilt, an den Kläger 1.000 DM als Schmerzensgeld zu zahlen.

4.
Die Beklagten sind verpflichtet, dem Kläger den in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 9. Juli 1953 noch weiter entstehenden Schaden zu ersetzen, der Beklagte zu 1) M., jedoch nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes.

5.
Im übrigen wird der Kläger mit seiner Klage abgewiesen.

6.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger 2/11 und die Beklagten 9/11 zu tragen. Die Kosten des zweiten Rechtszugs werden dem Kläger zu 1/6 und den Beklagten zu 5/6 auferlegt.

9

Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger hat sich der Revision angeschlossen. Er erstrebt eine ihm günstigere Kostenverteilung und die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit es den Zweitbeklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.500 DM verurteilt hat. Beide Parteien beantragen, das Rechtsmittel des Gegners zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

I.

1.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Zweitbeklagte den Unfall allein verschuldet hat. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen; sie werden auch von den Beklagten nicht angegriffen.

11

2.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind für die Zeit der Dienstunfähigkeitserklärung des Klägers wie auch für die Zeit der Pensionierung auf den Unfall zurückgehende Körperschäden nicht nachweisbar. Das Berufungsgericht hat gleichwohl die Frage, ob die vorzeitige Pensionierung des Klägers und die damit Verbundene Einkommensminderung eine Folge des Unfalls ist, mit folgenden Erwägungen bejaht: Der Unfall habe den Kläger als einen in seiner Gesundheit geschwächten, an einer erheblichen Verschwartung der linken Lunge und entsprechenden kompensatorischen Blähungen der rechten Lunge sowie an einer Herzmuskelinsuffizienz stärkeren Grades leidenden Menschen getroffen. Durch seine ziemlich zahlreichen Erkrankungen seien nach der Bekundung seines Dienstvorgesetzten, des Regierungsdirektors Dr. St., seine Dienstleistungen sehr beeinträchtigt gewesen. Der Kläger habe jedoch immer wieder sein volles Arbeitspensum erfüllt und nach seinen verschiedenen Erkrankungen, Kuren usw. die liegen gebliebene Arbeit aufgearbeitet. Sein Sachgebiet sei nicht etwa wegen seines verminderten Gesundheitszustandes verkleinert gewesen. Auch habe ihm nicht eine besondere Hilfskraft zugeteilt werden müssen. Noch kurz vor dem Unfall habe er sein volles Arbeitspensum geschafft. Erst durch den Unfall und seine Folgen sei hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Klägers eine völlige Wandlung eingetreten. Er habe erst am 16. Dezember 1953 seinen Dienst wieder aufnehmen können, sich wegen der Unfallschäden in der Zeit vom 20. Mai 1954 bis 16. Juni 1954 einer Badekur unterziehen müssen und anschließend einen ärztlicherseits für erforderlich gehaltenen Nachurlaub verbracht. Mittlerweile sei er in den letzten zwölf Monaten mehr als 100 Tage krank gewesen. Dies habe den Vorsteher des Finanzamts zu seinem Bericht vom 30. Juni 1954 veranlaßt. Aus dem weiteren. Gang der Dinge ergebe sich, daß der Kläger allein wegen des Unfalls und seiner Folgen vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden sei. Der Ursachenzusammenhang sei nicht etwa durch den eigenen Antrag des Klägers unterbrochen worden. Diesen Antrag habe der Kläger auf die Aufforderung seiner vorgesetzten Dienststelle gestellt. Andernfalls wäre er zwangsweise pensioniert worden, Gegen die vorzeitige Pensionierung habe er sich nicht zur Wehr setzen können. Hätte er nicht den Unfall erlitten, dann wäre, er nicht dem Kreisarzt zur Prüfung seiner Dienstfähigkeit vorgestellt und auch nicht vorzeitig pensioniert worden. Es spreche alles dafür, daß er, sofern er nicht den Unfall erlitten hätte, bis zur Erreichung der Altersgrenze nach wie vor recht und schlecht seinen Dienst getan hätte und nicht vorzeitig pensioniert worden wäre. Er könne daher von den Beklagten den Unterschied zwischen dem aktiven Gehalt und dem Ruhegehalt als Vermögensschaden verlangen. Die Berechnung dieser Schäden sei nicht zu beanstanden.

12

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.

13

a)

Das Berufungsgericht hat zutreffend einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Körperverletzung, die der Kläger durch den Unfall erlitten hat, und der vorzeitigen Versetzung des Klägers in den Ruhestand bejaht. Dieser Zusammenhang kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sowohl für den Zeitpunkt der Dienstunfähigkeitserklärung wie für den Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung irgend welche auf den Unfall des Klägers zurückzuführende Körperschäden nicht mehr nachweisbar waren. Die Dienstunfähigkeit, die Anlaß zur vorzeitigen Versetzung eines Beamten in den Ruhestand gibt, ist nicht allein nach medizinischen Gesichtspunkten zu entscheiden (vgl. Fischbach, BBG 2. Aufl. 1956, § 42 Anm. I). Ausschlaggebend ist vielmehr die Beobachtung des Arbeitserfolges durch den Dienstvorgesetzten (Fischbach a.a.O.; Bochalli, BBG 2. Aufl. 1958, § 43 Anm. 3). Da dieser Arbeitserfolg durch häufige und länger andauernde Erkrankungen eines Beamten in Frage gestellt ist, sehen die Beamtengesetze vor, daß ein Beamter im Falle längerer Erkrankung als dienstunfähig angesehen werden kann. So kann nach § 51 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1954 - GS. NW Seite 225 - (ebenso schon nach § 73 DBG vom 26. Januar 1937 - RGBl I S. 39, wie auch nach § 42 BBG in den Fassungen vom 14. Juli 1953 - BGBl. I, 551 - und vom 18. September 1957 - BGBl. I, 1338) der Beamte als dienstunfähig auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, daß er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Ein längeres, durch Krankheit bedingtes Fernbleiben vom Dienst birgt damit die Gefahr in sich, daß ein Beamter als dienstunfähig erklärt und vorzeitig in den-Ruhestand versetzt wird. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts konnte der Kläger infolge der durch den Unfall erlittenen Verletzungen in der Zeit vom 9. Juli 1953 bis 16. Dezember 1953, also mehr als fünf Monate lang, keinen Dienst tun und mußte sich auch in der Zeit vom 20. Mai 1954 bis 16. Juni 1954 zur Behebung der Unfallschäden einer Badekur unterziehen. Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts war allein dieses außerordentlich lange, auf die durch den Unfall erlittenen Verletzungen zurückzuführende Fernbleiben vom Dienst der Anlaß dafür, daß das Verfahren auf vorzeitige Versetzung des Klägers in den Ruhestand eingeleitet und durchgeführt wurde. Schon diese Feststellungen des Berufungsgerichts tragen seine Annahme, daß zwischen dem Unfall und der Pensionierung ein ursächlicher Zusammenhang besteht, Zudem hat das Berufungsgericht nach eingehender Würdigung der Dienstleistungen des Klägers vor dem Unfall weiter festgestellt, daß der Kläger, wenn er nicht den Unfall erlitten hätte, nach wie vor recht und schlecht bis zur Erreichung der Altersgrenze seinen Dienst getan hätte und nicht vorzeitig pensioniert worden wäre. Der nach der Gesamtschau aller Umstände und nicht nur nach reinmedizinischen Gesichtspunkten zu beurteilende ursächliche Zusammenhang zwischen dem Unfall und der vorzeitigen Pensionierung ist sonach von Berufungsgericht zu recht bejaht worden. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, daß nach den vorerwähnten Bestimmungen des Beamtenrechts angesichts der außerordentlich langen Erkrankung des Klägers eine Dienstunfähigkeitserklärung nur bei alsbaldiger Wiedererlangung der vollen Dienstfähigkeit hätte vermieden werden können, der Kläger aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dauernd gesundheitlich geschwächt und in seiner dienstlichen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt war, eine Wiedererlangung der vollen Dienstfähigkeit somit bei ihm nicht in Frage kam. Die Meinung der Revision, der Kläger sei voll arbeitsfähig, da die Unfallfolgen ganz abgeklungen seien, verkennt den Sinn des Urteils. Das Berufungsgericht ist nie von einer ohne den Unfall gegebenen vollen Dienstfähigkeit des Klägers ausgegangen. Dies muß auch nicht aus der Tatsache gefolgert werden, daß der Kläger sein Arbeitspensum immer nachgeholt hat. Auf diesen schlechten Gesundheitszustand des Klägers können sich die Beklagten nicht berufen. Wer einen gesundheitlich geschwächten und anfälligen Menschen verletzt hat, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wenn der Verletzte gesund gewesen wäre (BGHZ 20, 137 ff [BGH 29.02.1956 - VI ZR 352/54]). Die Verletzung eines schon kranken und in seiner dienstlichen Leistungsfähigkeit beeinträchtigten Beamten und das mit der Verletzung verbundene längere Fernbleiben vom Dienst ist, entgegen der Meinung der Revision, generell geeignet, die Möglichkeit einer Pensionierung zu erhöhen. Es ist daher nicht unbillig, den Schädiger für eine solche vorzeitige Pensionierung, die sich auch nach dem Abklingen der Körperschäden noch als eine zumindest mittelbare Folge des Unfalls darstellt, eine Haftung zuzumuten (vgl. BGHZ 3, 261, 267 [BGH 23.10.1951 - I ZR 31/51] und 18, 286, 288). Nach allem ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht einen ursächlichen Zusammenhang im Rechtssinne zwischen dem Unfall und der vorzeitigen Versetzung des Klägers in den Ruhestand angenommen hat.

14

Die Bezifferung der Einkommensminderung, die der Kläger infolge der vorzeitigen Pensionierung erlitten hat, läßt keine Fehler erkennen. Dasselbe gilt hinsichtlich der übrigen vom Berufungsgericht dem Kläger zugebilligten Ansprüche.

15

b)

Die von der Revision erhobenen Rügen greifen nicht durch.

16

aa)

Soweit die Revision die Feststellungen des Berufungsgerichts mit Rügen nach § 286 ZPO angreift, übersieht sie, daß über die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem konkreten Haftungsgrund - hier dem Unfall - und dem Schaden nicht nach § 286 ZPO, Sondern nach § 287 ZPO zu entscheiden ist (vgl. BGHZ 4, 192; Urteil des erkennenden Senats vom 8. Juli 1953 - VI ZR 137/52 - = VersR 1953, 401), der Tatrichter aber im Rahmen dieser Vorschrift besonders freigestellt ist.

17

bb)

Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe eine Prüfung der Frage unterlassen, ob der Kläger tatsächlich dienstuntauglich war, ist unbegründet. Zu einer solchen Prüfung bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, da die Beklagten die Dienstunfähigkeit des Klägers nicht bestritten hatten. Die Frage, ob auch insoweit eine Bindung des Gerichts an die von der Verwaltungsbehörde getroffenen Feststellungen besteht, kann daher auf sich beruhen.

18

cc)

Die Revision rügt ferner zu Unrecht, das Berufungsgericht habe es unterlassen, ein Mitverschulden des Klägers gemäß § 254 BGB festzustellen. Eine solche Mitschuld erblickt die Revision einmal in der Tatsache, daß sich der Kläger nicht mit den gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfen gegen die beabsichtigte Pensionierung zur Wehr setzte, sondern diese selbst beantragte. Das Berufungsgericht hat jedoch diese Frage unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Unterbrechung des Kausalzusammenhangs bereits geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger keine Möglichkeit hatte, die von der Behörde ins Auge gefaßte Pensionierung zu verhindern. Diese Erwägungen lassen keine Rechtsfehler erkennen. Die Beklagten hatten nichts dafür vorgetragen, daß ein solches Vorgehen des Klägers trotz seiner außerordentlich langen Abwesenheit vom Dienst und trotz des Inhalts des Amtsgutachtens irgend welche Aussicht auf Erfolg gehabt hätte und dem Kläger deshalb vorgeworfen werden kann, sich gegen die Pensionierung nicht gewehrt zu haben. Für eine Anwendung des § 254 BGB ist daher insoweit kein Anhaltspunkt gegeben. Die Revision will ferner ein Mitverschulden des Klägers daraus herleiten, daß der Kläger nach dem Unfall trotz Überwindung der körperlichen Unfallfolgen unzureichende Leistungen gezeigt und sich nicht zu seinen früheren Leistungen aufgerafft habe. Der Revision ist jedoch entgegenzuhalten, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Kläger bereits vor dem Unfall in seinen Dienstleistungen sehr beeinträchtigt war und nach den Bestimmungen des Beamtenrechts seine Pensionierung nur bei Wiedererlangung der vollen Dienstfähigkeit hätte vermieden werden können, diese Voraussetzung aber bei dem ohne sein Verschulden bereits gesundheitlich stark geschwächten Kläger nicht vorlag. Auch insoweit besteht daher kein Anhalt für ein Mitverschulden des Klägers.

19

dd)

Die Revision rügt weiter die Nichterholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob der Kläger auch ohne Unfall um dieselbe Zeit oder wenig später pensioniert worden wäre. Auch diese Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht war im Rahmen der ihm nach § 287 ZPO eingeräumten freien Stellung nicht gehalten, einen Beweis in dieser Richtung zu erheben. Seine Annahme, daß der Kläger ohne den Unfall recht und schlecht seinen Dienst bis zur Erreichung der Altersgrenze getan hätte, beruht ersichtlich auf der Tatsache, daß es dem Kläger vor dem Unfall gelungen war, in dieser Weise seinen Dienstverpflichtungen nachzukommen. Diese Erwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, daß hier das Berufungsgericht dem bis zum Unfall gezeigten Arbeitserfolg des Klägers die entscheidende Bedeutung beigemessen hat.

20

ee)

Die Beklagten haben in den beiden Tatsacheninstanzen nichts vorgetragen, was eine Begrenzung der Ansprüche des Klägers aus dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung gerechtfertigt hatte. Entgegen der Meinung der Revision war das Berufungsgericht nicht gemäß § 139 ZPO verpflichtet, die rechtskundig vertretenen Beklagten auf die Aufstellung entsprechender Behauptungen hinzuweisen.

21

ff)

Die Revision rügt schließlich, das Berufungsgericht habe Zinsen jeweils ab einem zu frühen Zeitpunkt zugebilligt. Das Berufungsgericht ist jedoch insoweit ersichtlich dem Ersturteil, auf das es Bezug genommen hat, gefolgt. Die Beklagten haben nach den von ihnen im Berufungsrechtszug nicht angegriffenen Feststellungen des Ersturteils am 30. April 1954 auf vorherige Aufforderung nur einen Teilbetrag von 600 DM gezahlt, weitere Forderungen aber abgelehnt, weshalb der Verzug mit der Fälligkeit der einzelnen Beträge eintrat, ohne daß es noch einer weiteren Mahnung bedurft hätte.

22

3.

Da auch im übrigen das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen läßt, war deren Revision als unbegründet zurückzuweisen.

23

II.

Der Anschlußrevision des Klägers war gleichfalls der Erfolg zu versagen.

24

1.

Das Berufungsgericht hat dem Kläger ein Schmerzensgeld von 1.000 DM mit folgenden Erwägungen zugebilligt: Bein Kläger seien spätestens ab Juli 1954 - abgesehen von der vorzeitigen Pensionierung - irgend welche den Umfang des Schmerzensgeldes beeinflussende Unfallfolgen nicht mehr festzustellen. Unter Berücksichtigung dessen, daß der Kläger durch den Unfall - vor allem kurz danach - körperlich und seelisch sehr stark in Mitleidenschaft gezogen worden sei, und des grob fahrlässigen und rücksichtslosen Verhaltens des Zweitbeklagten erscheine ein Schmerzensgeld von 1.000 DM erforderlich, aber auch als ausreichend. Diese Ausführungen lassen keine Verletzung des § 847 BGB und der in BGHZ 18, 149 bezüglich der Bemessung des Schmerzensgeldes aufgestellten Grundsätze erkennen. Entgegen der Meinung der Anschlußrevision ist den Ausführungen des Berufungsgerichts zu entnehmen, daß es auch die vorzeitige Pensionierung des Klägers bei Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt hat. Dafür, daß den Kläger diese Maßnahme seelisch besonders schwer getroffen hat, war nichts vorgetragen.

25

2.

Entgegen der Meinung des Klägers stellt der Umstand, daß das Berufungsgericht seine Kostenentscheidung nur mit einem Hinweis auf die gesetzliche Norm begründet hat, keinen Mangel der Begründung im Sinne des § 551 Abs. 1 Nr. 7 ZPO dar, Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung einem Rechtsfehler - oder Rechenfehler - erlegen ist, sind nicht ersichtlich. Die vom Kläger aufgestellte Berechnung läßt ausser acht, daß der Kläger in beiden Rechtszügen die zunächst mit 235 DM berechnete monatliche Rente bis 1. August 1961 begehrt hatte, er also, da ihm im zweiten Rechtszug die Rente bis 1. August 1960 zugebilligt wurde, mit einem Jahresbetrag unterlegen ist.

26

3.

Die Anschlußrevision des Klägers war demnach ebenfalls zurückzuweisen.

27

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO.

Dr. Kleinewefers
Dr. K. E. Meyer
Dr. Bode
Dr. Graf