Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.12.1996, Az.: 4 StR 499/96
Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Verstoß gegen die obliegende Aufklärungspflicht; Unvollständige oder falsche Verlesung von Gutachten; Unzulässige Rüge der Aktenwidrigkeit der Urteilsgründe; Notwendigkeit der richterlichen Zustimmung zum Einsatz eines Verdeckten Ermittlers; Zulässigkeit der Verwendung von Formularen durch den Ermittlungsrichter; Verstoß gegen den Unmittelbarkeits- und Mündlichkeitsgrundsatz; Würdigung der Aussage eines "Zeugen vom Hörensagen"; Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.12.1996
- Aktenzeichen
- 4 StR 499/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 22226
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankenthal - 12.06.1996
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1997, 294-295 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Prozessführer
1. Fatmir B. aus F., geboren am ... 1962 in R. (Jugoslawien), zur Zeit in Haft
2. Afrim S. aus S., geboren am ... 1966 in B. (Jugoslawien), zur Zeit in Haft
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Besteht ein Widerspruch zwischen dem Inhalt des Urteils und den Akten, so ist er, wenn er sich nicht aus den Urteilsgründen selbst ergibt, für sich allein regelmäßig revisionsrechtlich unerheblich.
- 2.
Ein Einsatz als Verdeckter Ermittler scheidet aus, wenn ein Polizeibeamter - sei es auch unter einem Decknamen - lediglich als Scheinaufkäufer auftritt, ohne darüber hinaus in die Ermittlungen eingeschaltet zu sein.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 12. Dezember 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Steindorf, Maatz, Dr. Kuckein,
die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic als beisitzende Richterin,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ... aus L. und Rechtsanwalt ... aus P. als Verteidiger,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 12. Juni 1996 werden verworfen.
- 2.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat beide Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen und gegen den Angeklagten B. eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, gegen den Angeklagten S. eine solche von sechs Jahren und sechs Monaten verhängt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie das Verfahren beanstanden und die Verletzung sachlichen Rechts rügen. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
A.
Nach den Feststellungen suchten am Abend des 5. Januar 1996 ein unter dem Namen "Mike" auftretender Verdeckter Ermittler des Landeskriminalamts Rheinland-Pfalz und eine Vertrauensperson der Polizei mit dem Decknamen "Irena" eine Diskothek in Speyer auf, in der die Polizei einen Drogenumschlagplatz vermutete. "Mike" und "Irena" waren aus diesem Grunde dort mit der Durchführung allgemeiner Ermittlungen beauftragt. Nachdem der Angeklagte S. ein Gespräch der beiden mit einem türkischen Gast verfolgt hatte, in dem es um Drogen ging, sprach er "Irena" an und fragte sie, was für Geschäfte sie machen wollten. Darauf erklärte sie, sie seien auf der Suche nach Kokain. Der Angeklagte S. bedeutete ihr, "das komme ihm entgegen, da sie 'nur in Pulver' (d.h. Kokain und Heroin) machen würden". Er bot noch am selben Abend die Lieferung von Kokain an und nannte auch Preise und Abnahmemengen. Die Frage, ob auch die Lieferung eines Kilogramms möglich sei, bejahte er. An den Abenden des 7. und des 8. Januar 1996 kam es jeweils zu Treffen, an denen auch der Angeklagte B. beteiligt war, der gleich am 7. Januar je eine Probe Heroin und Kokain mitbrachte, die S. "Irena" übergab. S. stellte B. als seinen Partner "Fatmir" vor. Auf Vorschlag des Angeklagten B. einigte man sich schließlich auf die Lieferung von einem Kilogramm Kokain und 300 g Heroin. Zur Lieferung dieser Mengen kam es nicht. Statt dessen sagte der Angeklagte S. "Irena" in einem Telefonat am 11. Januar 1996 "jetzt aber endgültig" die Lieferung von jeweils einem halben Kilogramm Heroin und Kokain für insgesamt 85.000 DM am folgenden Tag zu. Am 12. Januar 1996 erschien neben "Mike" und "Irena" "ein weiterer Verdeckter Ermittler des Landeskriminalamts" mit dem Kaufgeld, welches der Angeklagte S. prüfte. Nachdem der Angeklagte B. "Mike" eine Prise Kokain zum Testen übergeben hatte, wurden die Angeklagten festgenommen und das Rauschgift beschlagnahmt. "Es handelte sich um 497,0 g mit Paracetamol und Coffein gestrecktes Heroin, dessen Wirkstoffgehalt 31,8 % betrug und das mithin 158 g Heroinhydrochlorid enthielt, sowie um 496,9 g mit Lidocain und Zucker gestrecktes Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 26,6 %, mithin 132 g Cocainhydrochlorid" (UA 9).
B.
Die Revision des Angeklagten B.
I.
Verfahrensrügen
1.
Die Rüge, das Landgericht habe, indem es
"das Gutachten des Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz vom 11.06.1996 in der Hauptverhandlung verlesen hat, dessen begutachtete Betäubungsmittelmengen jedoch nicht identisch sind mit den sichergestellten Betäubungsmittelmengen, gegen die ihr obliegende Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO sowie gegen §§ 250, 256, 261 StPO verstoßen"
(Revisionsbegründung Rechtsanwältin H. vom 7. August 1996 S. 2), dringt nicht durch.
a)
Das Landgericht hat die Feststellungen zu den Mengen der gehandelten Betäubungsmittel und den jeweiligen Wirkstoffgehalt auf das Gutachten des Landeskriminalamts Rheinland-Pfalz vom 11. Juni 1996 gestützt (UA 13). Hiergegen wendet die Revision ein, tatsächlich seien lediglich 456 g Kokain und 461 g Heroin sichergestellt worden. Dies ergebe sich aus einem Lichtbild, das beide bei dem Scheinkauf sichergestellten Rauschgiftmengen zeige und entsprechende Gewichtsangaben enthalte. Dieses Lichtbild sei in der Hauptverhandlung "zum Gegenstand der Augenscheinseinnahme gemacht und mit dem ermittelnden Kriminalbeamten, dem Zeugen Br., erörtert worden". Ferner bezieht sich der Beschwerdeführer auf ein Sicherstellungsprotokoll vom 15. Januar 1996. Ein Verfahrensfehler wird hiermit nicht aufgezeigt.
b)
Die Aufklärungsrüge, das Landgericht hätte angesichts der differierenden Mengenangaben durch Vernehmung des toxikologischen Gutachters feststellen müssen, "welche und wessen Betäubungsmittel im Rahmen des Behördengutachtens überhaupt überprüft wurden", ist nicht zulässig erhoben. Es fehlt bereits an einer bestimmten Behauptung zum Ergebnis der vom Beschwerdeführer vermißten Beweiserhebung. Aus dem Vorbringen der Revision, "eine Untersuchung der tatsächlich sichergestellten Betäubungsmittel hätte ergeben, daß es sich für den Fall, daß überhaupt Betäubungsmittel vorlagen, um einen äußerst geringen Wirkstoffgehalt jeweils handelte" (Revisionsbegründung a.a.O. S. 4), ergibt sich nichts anderes.
c)
Aber auch ein Verstoß gegen § 261 StPO ist nicht dargetan. Zwar kann hiernach beanstandet werden, daß eine verlesene Urkunde oder Erklärung unvollständig oder unrichtig im Urteil gewürdigt worden sei (BGHSt 29, 18, 21; BGH StV 1993, 459; BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 17). Darum geht es hier aber nicht; die Revision trägt selbst nicht vor, daß das in der Hauptverhandlung verlesene Gutachten unvollständig oder falsch verwertet worden sei.
Der Hinweis der Revision auf die von den Feststellungen abweichenden Mengenangaben in dem Sicherstellungsprotokoll sowie auf dem in Augenschein genommenen Lichtbild führt zu keinem anderen Ergebnis. Dieses Vorbringen belegt für sich selbst allenfalls einen Widerspruch zwischen dem Inhalt des Urteils und den Akten. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, ist ein solcher Widerspruch, wenn er sich nicht aus den Urteilsgründen selbst ergibt, für sich allein regelmäßig revisionsrechtlich unerheblich; ist der Widerspruch nämlich nicht aus dem Urteil selbst zu entnehmen, läuft die Rüge, der Tatrichter habe es unterlassen, den Widerspruch aufzuklären (§ 244 Abs. 2 StPO) oder in den Urteilsgründen zu erörtern (§ 261 StPO), im Ergebnis auf die unzulässige Rüge der Aktenwidrigkeit der Urteilsgründe hinaus (BGH NStZ 1992, 506; StV 1995, 175; BGH, Urteil vom 3. November 1994 - 1 StR 470/94).
Das gilt auch hier; denn der vom Beschwerdeführer behauptete Widerspruch kann in der Hauptverhandlung schon durch die Vernehmung der Angeklagten, die beide den festgestellten äußeren Sachverhalt eingeräumt haben, insbesondere aber durch den als Zeugen vernommenen ermittelnden Kriminalbeamten - zumal im Zusammenhang mit der Inaugenscheinnahme des Lichtbildes von den sichergestellten Rauschgiftmengen - erörtert und ausgeräumt worden sein. Einer Auseinandersetzung damit in den Urteilsgründen bedurfte es dann nicht (BGH StV 1995, 175).
2.
Auch die weitere Rüge,
"die Beweiswürdigung ... beruhe, soweit die Vernehmungen der beiden Verdeckten Ermittler zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht wurden, auf, gegenüber dem Angeklagten B., unverwertbaren Erkenntnissen"
(Revisionsbegründung a.a.O. S. 5), kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen.
Der Beschwerdeführer leitet ein Verwertungsverbot hinsichtlich der durch die beiden Verdeckten Ermittler gewonnenen Erkenntnisse daraus her, daß es zu deren Einsatz in bezug auf ihn an der gemäß § 110 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO erforderlichen richterlichen Zustimmung fehle; im übrigen sei der Beschluß des Ermittlungsrichters vom 8. Januar 1996, durch den "in dem Ermittlungsverfahren gegen a) Ismail B., ... b) Asrim S. ..., c) Miliam A. ... die Zustimmung zum Einsatz verdeckter Ermittler" erteilt und ferner zugestimmt wurde, "daß die verdeckten Ermittler Wohnungen betreten, die nicht allgemein zugänglich sind", formularmäßig ergangen und entspreche deshalb nicht den inhaltlichen Anforderungen der §§ 110 a, 110 b StPO.
Die Verdeckten Ermittler standen in der Hauptverhandlung nicht zur Verfügung. Das Landgericht hat deshalb zu ihren Angaben den Vernehmungsbeamten als Zeugen vernommen, so wie es das auch hinsichtlich der Vertrauensperson getan hat.
a)
Zu der Beanstandung, die Aussage des Vernehmungsbeamten über die Angaben der Verdeckten Ermittler sei mangels richterlicher Zustimmung zum Einsatz eines Verdeckten Ermittlers unverwertbar, ist zu bemerken:
aa)
Die Rüge ist bereits nicht zulässig erhoben. Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO hat der Beschwerdeführer alle den behaupteten Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen so vollständig und genau mitzuteilen, daß das Revisionsgericht aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 344 Rdn. 21 und 24 mit Rechtsprechungsnachweisen). Daran fehlt es hier. Zwar teilt die Revision den Beschluß des Amtsgerichts vom 8. Januar 1996 mit, in dem der Beschwerdeführer als Beschuldigter nicht aufgeführt ist. Dagegen unterläßt sie die Angabe aller Umstände dazu, ob sich bei der Beschlußfassung am 8. Januar 1996 das Verfahren auch bereits gegen den Beschwerdeführer als einer "bestimmten Person" im Sinne des § 110 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO richtete. Dazu gehörte das der Beschlußfassung vorausgehende Verhalten von Polizei und Staatsanwaltschaft, so insbesondere der Aktenvermerk der Polizei vom 8. Januar 1996, zu dem sich die Revision nicht erklärt. Dessen hätte es aber bedurft, weil in diesem Aktenvermerk der Beschwerdeführer weder mit vollständigen Personalien noch auch nur als "Fatmir" erwähnt wird. Zwar ist die richterliche Zustimmung zum Einsatz eines Verdeckten Ermittlers nicht erst dann erforderlich, wenn der Beschuldigte, gegen den ermittelt wird, namentlich bekannt ist; gegen eine "bestimmte" Person richten sich die Ermittlungen bereits dann, wenn der Beschuldigte identifizierbar ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 110 b Rdn. 3; Hilger NStZ 1992, 523, 524, dort Fußn. 147). Dafür, daß dies auf den Beschwerdeführer zutraf, beruft sich die Revision zwar auf den bei den Akten befindlichen Ermittlungsbericht der Polizei vom 13. Februar 1996 (Bd. I Bl. 30 f. SA). Doch unterläßt sie es, den Bericht vollständig mitzuteilen, so daß der Senat nicht zu prüfen vermag, ob der Hinweis auf die Identität des Beschwerdeführers auf erst nachträglich gewonnenen Erkenntnissen beruht.
bb)
Im übrigen ist die Rüge aber auch unbegründet.
(1)
Ein Verwertungsverbot hinsichtlich der über den Vernehmungsbeamten gewonnenen Erkenntnisse des in den Urteilsgründen als "weiterer Verdeckter Ermittler" bezeichneten Polizeibeamten (UA 8) besteht schon deshalb nicht, weil sein Einsatz in dieser Sache nicht von den Vorschriften der §§ 110 a f. StPO erfaßt ist. Verdeckte Ermittler im Sinne des § 110 a Abs. 2 StPO sind Beamte des Polizeidienstes, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität (Legende) ermitteln. Wie der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen hat, scheidet hiernach ein Einsatz als Verdeckter Ermittler aus, wenn ein Polizeibeamter - sei es auch unter einem Decknamen - lediglich als Scheinaufkäufer auftritt, ohne darüber hinaus in die Ermittlungen eingeschaltet zu sein (BGHSt 41, 64; BGH NStZ 1996, 450 [BGH 06.02.1996 - 1 StR 544/95]; BGHR StPO § 110 a Ermittler 3). So lag es nach den Feststellungen des Urteils hier, denen zufolge sich die Funktion des "weiteren Verdeckten Ermittlers" darauf beschränkte, bei der geplanten Abwicklung des Rauschgiftgeschäfts das Kaufgeld bereitzuhalten. Der Gesamteinsatz selbst sollte - wie es dann auch geschah - noch am selben Tage durch die Festnahme der Beschuldigten beendet werden. Bei dieser Sachlage war eine richterliche Zustimmung zum Einsatz des "weiteren Verdeckten Ermittlers" nicht erforderlich.
(2)
Ein Verwertungsverbot besteht aber auch nicht hinsichtlich der Angaben, die der Verdeckte Ermittler "Mike" gegenüber dem Vernehmungsbeamten gemacht hat. Auf die Frage, ob sein Einsatz auch bezüglich des Beschwerdeführers der richterlichen Zustimmung nach § 110 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO bedurfte, kommt es nicht an:
a)
Der Einsatz des Verdeckten Ermittlers erfaßte zwangsläufig alle Personen, die - wie der Beschwerdeführer - in unmittelbarem Zusammenhang mit dem von dem Angeklagten Sali angebahnten Rauschgiftgeschäft gegenüber den Scheinaufkäufern in Erscheinung traten. Daß bei dieser Sachlage die Erkenntnisse des Verdeckten Ermittlers gegen den Angeklagten Sali, bezüglich dessen die richterliche Zustimmung zum Einsatz Verdeckter Ermittler vorlag, verwertbar sein sollen, nicht jedoch in bezug auf den Beschwerdeführer, wäre ein ungereimtes Ergebnis. Ist die Maßnahme gegen einen Beschuldigten rechtmäßig, so führt dies zur Verwertbarkeit der in unmittelbarem Zusammenhang gewonnenen Erkenntnisse über einen weiteren Beschuldigten jedenfalls dann, wenn - unter dem Gesichtspunkt eines "hypothetischen Ersatzeingriffs" (vgl. dazu BGHSt 31, 304, 306; Jähnke Festschrift für Odersky, 1996, S. 433) - auch gegen den anderen die Voraussetzungen für eine richterliche Zustimmung nach § 110 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO vorlagen (vgl. zu den Fällen der Überwachung des Fernmeldeverkehrs BGHR StPO § 100 a Verwertungsverbot 5 und 8; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 100 a Rdn. 20 m.w.N.). Daß das hinsichtlich des Beschwerdeführers zutraf, liegt auf der Hand.
b)
Ein Verwertungsverbot ergibt sich auch nicht daraus, daß der Ermittlungsrichter bei der Fassung des Zustimmungsbeschlusses vom 8. Januar 1996 ein Formular verwendet und es teilweise durch Ankreuzen entsprechender Textstellen ausgefüllt hat. Gegen die Verwendung von Formularen ist entgegen den Bedenken der Revision grundsätzlich nichts einzuwenden (vgl. BGH NJW 1996, 2518, 2519, zum Abdruck bestimmt in BGHSt 42, 103). Der erkennbare Zusammenhang des Beschlusses mit dem vorgehefteten Aktenvermerk der Polizei vom selben Tage läßt erkennen, daß der Richter die gebotene Einzelfallprüfung vorgenommen hat.
(3)
Auch die über die Vernehmungsbeamtin eingeführte Aussage der Vertrauensperson "Irena" unterliegt keinem Verwertungsverbot, weil die Vorschriften der §§ 110 a StPO auf Vertrauenspersonen auch dann nicht anwendbar sind, wenn sich deren Einsatz gegen einen bestimmten Beschuldigten richtet (BGHSt 41, 42 [BGH 22.02.1995 - 3 StR 552/94]). Die Verwertbarkeit ihrer Angaben kann daher durch einen möglichen Fehler des Beschlusses nicht beeinträchtigt sein.
3.
Die Rüge, das Landgericht habe gegen die ihm obliegende Aufklärungspflicht sowie den Unmittelbarkeits- und Mündlichkeitsgrundsatz verstoßen, indem es auf eine persönliche Vernehmung der Verdeckten Ermittler und der Vertrauensperson in der Hauptverhandlung verzichtet habe, hat ebenfalls keinen Erfolg.
Zwar gebietet es die Aufklärungspflicht, sich grundsätzlich des sachnächsten Beweismittels zu bedienen, das zur Aufklärung beitragen kann; danach wäre die Vernehmung von "Mike" und "Irena" statt des Vernehmungsbeamten geboten gewesen. Hinsichtlich des Verdeckten Ermittlers bestimmt § 110 b Abs. 3 Satz 1 StPO jedoch schon, daß seine Identität nach dem Einsatz geheimgehalten werden kann. Im übrigen drängte sich hier angesichts des Geständnisses des Angeklagten, dem das Landgericht gefolgt ist (indem es davon ausging, daß er das Rauschgift für 50.000 DM besorgt und für die Vermittlung 5.000 DM zugesagt bekommen habe), die Vernehmung der Verdeckten Ermittler und der Vertrauensperson aber auch nicht auf. Sie war zur Sachaufklärung nicht geboten; dementsprechend hielten alle Verfahrensbeteiligten weitere Schritte, die Aufhebung der Sperrerklärung durch den Innenminister (vgl. BGHSt 41, 36) zu erreichen, nicht für erforderlich. Auch der Beschwerdeführer hat die Hinnahme der Sperrerklärung durch das Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz in der Hauptverhandlung daher nicht beanstandet; dann mußte sich unter den gegebenen Umständen auch die Strafkammer hierum nicht bemühen und konnte sich mit der Anhörung der Vernehmungsbeamten begnügen.
Auch hinsichtlich der für den Strafausspruch maßgeblichen Feststellungen mußte sich die Vernehmung der Verdeckten Ermittler und der Vertrauensperson nicht aufdrängen. Entgegen der Behauptung in der Revisionsbegründung war der Beschwerdeführer nicht "erst durch das Interesse von 'Irena' überhaupt an ein solches Drogengeschäft herangeführt" worden. Vielmehr ergibt sich aus den Feststellungen, daß sich der Beschwerdeführer auf Deutsch mit "Mike" unterhalten und ihm mitgeteilt hatte, "zur Zeit hätten sie kein Kokain mehr, da alles verkauft sei, er werde jedoch in den nächsten Tagen Nachschub besorgen und bis zum kommenden Wochenende könne dann jede gewünschte Menge geliefert werden" (UA 6); diesen Sachverhalt hat der Angeklagte eingeräumt (UA 9/10).
II.
Sachrüge
Mit der Sachrüge hat die Revision ebenfalls keinen Erfolg. Die Überprüfung des Urteils ergibt zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
1.
Zu den Ausführungen der Revisionsrechtfertigung zur Beweiswürdigung bemerkt der Senat:
Die Feststellung, der Beschwerdeführer - und nicht "Irena" - habe die "Initiative beim ersten Gespräch" ergriffen, beruht auf einer rechtlich nicht zu beanstandenden Grundlage. Ein Beweiswürdigungsfehler ist nicht darin zu erblicken, daß das Landgericht seine Feststellung auf "die mit den Angaben 'Irenas' übereinstimmenden Bekundungen 'Mikes'" stützt. Hätte das Gericht die Angaben "Mikes" - der die in "jugoslawischer" Sprache geführte Unterhaltung nicht verstehen konnte - über das, was ihm "Irena" über das Gespräch mitteilte, als Bestätigung der Angaben "Irenas" zum Inhalt des Gesprächs herangezogen, so läge darin allerdings ein Zirkelschluß. So ist das Landgericht aber gerade nicht vorgegangen. Vielmehr hat es gesehen, daß "Mike" zum Inhalt des Gesprächs selbst nichts bekunden kann. Es durfte aber seine Bekundungen zum äußeren Ablauf als Bestätigung werten, nämlich dahin, daß der Beschwerdeführer in unmittelbarem Zusammenhang mit einer zwischen ihm, "Mike", "Irena" und einem türkischen Gast über Drogengeschäfte geführten Unterhaltung "Irena" ansprach.
Die Strafkammer hat auch nicht verkannt, daß an die Würdigung der Aussage eines "Zeugen vom Hörensagen" besondere Anforderungen zu stellen sind (vgl. BVerfG StV 1995, 561; BGHR StPO § 261 Zeuge 16 und 17). Die Angaben des Verdeckten Ermittlers und der Vertrauensperson werden durch objektive Beweisanzeichen gestützt. Insbesondere wurde das Geschäft von den Angeklagten tatsächlich abgewickelt, das Rauschgift wurde sichergestellt. Der Angeklagte B. ist geständig und hat den Ablauf so, wie von "Irena" und "Mike" geschildert, eingeräumt. Bei dieser sehr weit gehenden Bestätigung mußte die Kammer keinen Anlaß sehen, deren Bekundungen zur Initiative beim Anbahnungsgespräch in Zweifel zu ziehen (BGHR StPO § 261 Zeuge 19).
2.
Zu den Beanstandungen hinsichtlich der Strafzumessung ist nur folgendes auszuführen:
a)
Das Landgericht hat alle für die Zumessung der Strafe "bestimmenden" (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) Umstände gegeneinander abgewogen. Die Strafe entfernt sich angesichts des Schuldgehalts der Tat nicht von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein. Insbesondere hat das Landgericht auch die Mitwirkung der Scheinaufkäufer der Polizei nicht verkannt. Doch verliert dieser Gesichtspunkt in bezug auf den Beschwerdeführer schon deshalb an Gewicht, weil es nach seiner eigenen Einlassung keine Tatprovokation durch die Scheinaufkäufer war, die ihn zur Mitwirkung an dem Rauschgiftgeschäft veranlaßte, sondern der Hinweis des Angeklagten S., "er habe Kunden und brauche eine größere Lieferung Drogen" (UA 10).
b)
Das Urteil wertet auch nicht zu Lasten des Beschwerdeführers, daß die Initiative zu dem Drogengeschäft bei dem ersten Gespräch am 5. Januar 1996 (an dem der Beschwerdeführer nicht teilnahm) von dem Angeklagten S. und nicht von "Irena" ausging. Die Erwägung, es handele sich "insbesondere bei S., der von sich aus potentielle Abnehmer zwecks Geschäftsanbahnung ansprach, um eine intensive Form des Handeltreibens" (UA 14), bezieht sich ersichtlich ausschließlich auf den Mitangeklagten.
c)
Vergeblich beanstandet die Revision schließlich, das Landgericht habe zu Unrecht die Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG im Rahmen der Prüfung des minder schweren Falles nicht erwogen. Der Angeklagte benannte zwar "von Anfang an" seinen Lieferanten, wenn auch nur mit Vornamen. Zu diesem Zeitpunkt war aber der Lieferant, der sich bei der geplanten Übergabe des Rauschgifts an die Scheinaufkäufer mit seinem Pkw in der Nähe des Übergabeortes aufhielt, bereits identifiziert; dessen Rauschgiftvorrat war beschlagnahmt worden (UA 10, 14). Bei dieser Sachlage hat der Angeklagte die Tat nicht über den eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt, wie dies § 31 Nr. 1 BtMG voraussetzt. Bei der konkreten Strafzumessung hat das Landgericht dem Angeklagten sein Aufklärungsbemühen ausdrücklich zugute gehalten.
C.
Die Revision des Angeklagten S.
I.
Verfahrensrügen
Die Verfahrensbeschwerden entsprechen sämtlich nicht den Anforderungen, die § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an deren Begründung stellt. Sie sind deshalb - wie auch der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 24. September 1996 ausgeführt hat - unzulässig.
1.
Der Rüge, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es die persönliche Vernehmung der Verdeckten Ermittler und der Vertrauensperson unterlassen habe, ist bereits nicht zu entnehmen, ob "Sperrerklärungen", von denen in der Revisionsbegründungsschrift die Rede ist, überhaupt vorlagen. Jedenfalls wird deren Inhalt nicht mitgeteilt.
2.
Die Rüge, der Einsatz des Verdeckten Ermittlers sei am 7. Januar 1996 entgegen § 110 b StPO ohne richterliche Zustimmung erfolgt, ist ebenfalls nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Die Behauptung, es habe keine Gefahr im Verzug (§ 110 b Abs. 2 Satz 2 StPO) vorgelegen, wird nicht durch Tatsachen belegt. Hierzu hätte es des vollständigen Vortrags des Ermittlungsganges bedurft.
3.
Inwieweit dem Gericht ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens anzulasten sein soll, weil die Staatsanwaltschaft dem Gericht verschwiegen habe, daß es gegen den Angeklagten B. ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts anderweitigen Heroinhandels betreibe, ist nicht ersichtlich. Im übrigen wird auch hierzu nicht vollständig vorgetragen.
4.
Unzulässig ist schließlich die Aufklärungsrüge, mit der geltend gemacht wird, den Urteilsfeststellungen lägen falsche Rauschgiftmengen zugrunde. Die Revision enthält weder eine bestimmte Behauptung des Verfahrensfehlers noch ein von der vermißten Beweiserhebung konkret erwartetes Beweisergebnis. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Formulierungen, das Gutachten lasse "den Eindruck entstehen, daß man ein anderes Rauschgift untersucht hat als das tatgegenständliche"; dies bleibe "unklar".
II.
Sachrüge
Das Urteil hält auch hinsichtlich des Angeklagten S. der sachlich-rechtlichen Überprüfung zum Schuld- und zum Strafausspruch stand. Mit den Einzelausführungen unternimmt der Beschwerdeführer lediglich den in der Revision unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung des Gerichts durch eine eigene Bewertung des Beweisergebnisses zu ersetzen.
Soweit der Beschwerdeführer eine Auseinandersetzung mit der Aussage des Sabri B. vermißt, ergeben die insoweit allein maßgeblichen Urteilsgründe nicht, daß dieser Zeuge überhaupt vernommen worden ist und was er gegebenenfalls ausgesagt hat. Entgegen der Annahme der Revision geht das Urteil auch nicht davon aus, daß die Angeklagten tatsächlich gleichberechtigte Partner waren. Das Urteil stellt lediglich fest, daß sie sich in den Verkaufsgesprächen als gleichberechtigte Partner bezeichneten (UA 13). Daraus zieht es den rechtlich nicht zu beanstandenden Schluß, daß der Beschwerdeführer nicht - wie er behauptet - nur Mittelsmann für den Angeklagten B. war. Die Feststellung, B. habe gegenüber "Mike" geäußert, er "mache die Geschäfte zusammen mit Afrim S." (UA 6), ist von dem Geständnis des Angeklagten B., mit dem er den festgestellten Sachverhalt eingeräumt hat, umfaßt.
Steindorf
Maatz
Kuckein
Solin-Stojanovic