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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.11.1994, Az.: 1 StR 470/94

Grundsatz der Öffentlichkeit; Fortsetzung des Verfahrens; Terminverkündung; Geständnis; Widersprüchlichkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.11.1994
Aktenzeichen
1 StR 470/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 12142
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ 1995, 219
  • NStZ 1995, 221

Redaktioneller Leitsatz

a) Erfolgt die Verkündung des Fortsetzungstermins erst unmittelbar vor der Fortsetzung des Verfahrens am Tatort, so ist dennoch das Prinzip der Öffentlichkeit nicht verletzt.

b) Selbst wenn die Geständnisse des Angeklagten nicht übereinstimmen, ist das Gericht befugt, diese zur Grundlage seiner Entscheidung zu machen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten je wegen schweren Raubes verurteilt, den Angeklagten D. zugleich in Tateinheit mit Mord, und gegen D. eine lebenslange Freiheitsstrafe sowie gegen Do. eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren verhängt. Hiergegen richten sich die auf die Sachrüge und eine Reihe von Verfahrensrügen gestützten Revisionen der Angeklagten. Die Rechtsmittel sind unbegründet.

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Nach den Feststellungen sind die Angeklagten am 5. April 1993 nach N gefahren, um dort eine Tankstelle zu überfallen. Der Angeklagte Do. übergab dem Angeklagten D. ein Messer und stand bei der Tat Schmiere. Der Angeklagte D. nahm gegen den Widerstand des Inhabers ein Mäppchen mit Geldscheinen und Hartgeld aus der Kasse an sich. Anschließend stach er, um sich im Besitz der Beute zu halten, mehrfach mit dem Messer auf sein Opfer ein, das am Tatort verstarb.

3

I. Die Verfahrensrügen des Angeklagten Do. greifen nicht durch.

4

1. Der behauptete Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens liegt nicht vor. In der Hauptverhandlung vom 1. Februar 1994 hat das Landgericht einen Beschluß verkündet, daß am 8. Februar 1994 um 14.30 Uhr die Hauptverhandlung am Tatort zur Einnahme eines Augenscheins stattfinde. Der Grundsatz der Öffentlichkeit gebot es nicht, diesen Beschluß (erst) in der Fortsetzungsverhandlung vom 8. Februar, unmittelbar vor seiner Durchführung, zu verkünden. Es genügt zur Wahrung des Grundsatzes, daß jeder Interessierte die Möglichkeit hat, sich ohne besondere Schwierigkeit Kenntnis vom Augenscheinstermin zu verschaffen (BGH NStZ 1982, 476, 477). Die Revision behauptet nicht, bei Unterbrechung der Verhandlung sei ein Hinweis auf die Fortsetzung am Tatort nicht gegeben worden.

5

Unzulässig ist die Rüge, im Hauptverhandlungsprotokoll sei nicht vermerkt, daß mit einem Aushang auf den Augenscheinstermin hingewiesen worden sei. Ein Mangel des Verfahrens selbst ist damit nicht behauptet.

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2. Unbegründet ist die Rüge, das Landgericht habe zwei Beweisanträge nicht verbeschieden und damit gegen § 244 Abs. 6 StPO verstoßen.

7

a) Am Tatort war eine Fußspur mit Schuhgröße 42 gesichert worden. In der Hauptverhandlung hatte der Verteidiger des Angeklagten Do. den Beweisantrag gestellt, einen Sachverständigen zu hören, daß ein Freizeitschuh der Firma Imac mit der Größe 42 dem Angeklagten, "der mindestens Größe 43 hat", nicht paßt. Das Landgericht hat dem Antrag in der Weise stattgegeben, daß es KOK M. beauftragte, die Schuhgröße des Angeklagten festzustellen. Im nächsten Hauptverhandlungstermin wurde zur Schuhgröße Beweis erhoben durch Vernehmung des KOK M. als Zeuge (der Sache nach war er Sachverständiger). Dieser teilte mit, daß eine Überprüfung die Schuhgröße 42 ergeben habe.

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b) Nicht um einen Beweisantrag handelte es sich bei dem Begehren, KOK M. die Fußgröße des Angeklagten "in der mündlichen Verhandlung" messen zu lassen und das Ergebnis zu den Akten zu bringen. Das Landgericht hat im Ergebnis auch das getan, was die Verteidigung wollte: Der Zeuge wurde im Anschluß an den Antrag zur Fuß- und Schuhgröße vernommen, wobei er eine bei der Messung angefertigte Bildtafel mit Schuhgrößentabelle übergab, die in Augenschein genommen wurde.

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3. Die Aufklärungsrüge, das Landgericht hätte feststellen müssen, "ob dem Angeklagten ein Freizeitschuh der Größe 42 der Firma Imac paßt", ist nicht zulässig erhoben. Es fehlt bereits an einer bestimmten Behauptung zum Ergebnis der Beweiserhebung.

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4. Das Landgericht hat die Beweisbehauptung als wahr unterstellt, daß an der "Spur 38" (einem Messer aus dem Umkreis der Angeklagten) Spuren festzustellen wären, falls es sich dabei um das Tatmesser handelt. Gegen diese Wahrunterstellung hat das Landgericht nicht verstoßen. Es ist im Urteil nicht davon ausgegangen, bei der "Spur 38" handele es sich um das Tatmesser. Das Tatmesser konnte nicht gefunden werden. Das aber zwang nicht zu der Schlußfolgerung, der Angeklagte Do. habe dem Angeklagten D. überhaupt kein Messer übergeben.

11

5. Unbegründet ist die auf § 261 StPO und § 244 Abs. 2 StPO gestützte Verfahrensrüge, die sich damit befaßt, welche Schuhe der Angeklagte D. am Tattag getragen hat.

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a) Zu dem behaupteten Erörterungsmangel kann der Senat den Revisionsvortrag nicht überprüfen, die Vernehmungsbeamten hätten als Zeugen in der Hauptverhandlung in einer ganz bestimmten Weise ausgesagt. Der Inhalt dessen, was Zeugen über die Einlassungen des Angeklagten D. im Ermittlungsverfahren ausgesagt haben, kann vom Revisionsgericht nicht über das hinaus ermittelt werden, was in den Urteilsgründen enthalten ist (BGHSt 21, 149, 151;  29, 18, 20;  BGH StV 1991, 548).

13

b) Die Revision kann nicht alternativ darauf gestützt werden, entweder habe der Tatrichter einen Widerspruch zwischen den Akten und den Urteilsgründen unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht nicht in die Hauptverhandlung eingeführt, oder aber er habe es unterlassen, den Widerspruch in den Urteilsgründen zu erörtern (BGH NStZ 1992, 506).

14

II. Die Revision des Angeklagten D. enthält keine zulässig erhobene Verfahrensrüge.

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III. Die Sachrügen greifen nicht durch.

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1. Soweit die Revision des Angeklagten D. eine umfangreiche eigene Beweiswürdigung vornimmt - teils unter Verwendung von Tatsachenbehauptungen, die so dem Urteil nicht zu entnehmen sind oder von denen der Revisionsführer erst nach der Hauptverhandlung erfahren haben will - kann sie damit in der Revisionsinstanz nicht gehört werden.

17

2. Der Angeklagte D. hat sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen. Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Täterschaft beider Angeklagter auf insgesamt acht Geständnisse, die der Angeklagte D. der Polizei (das erste ins einzelne gehende Geständnis nach Rücksprache mit seinem Verteidiger), dem Ermittlungsrichter, dem psychiatrischen Sachverständigen und einem Zeugen K. gegenüber abgelegt hat. Zwischendurch hatte er seine Geständnisse zweimal widerrufen.

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Da die Geständnisse nicht widerspruchsfrei waren und teilweise falsche Angaben enthielten, hat das Landgericht sie im wesentlichen dargestellt und überprüft. Seine Überzeugung von der Richtigkeit der Geständnisse zur Täterschaft der Angeklagten hat es schließlich auf eine Reihe von Umständen gestützt, von denen es meint, der Angeklagte D. hätte diese Details nicht zutreffend mitteilen können, wenn er nicht der Täter war.

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Zu diesen Umständen gehören insbesondere die vom Angeklagten angegebenen Positionen und die Reihenfolge einer Anzahl von Messerstichen, die mit dem Ergebnis der Obduktion des Opfers übereinstimmten: Wie es der Angeklagte D. behauptet hatte, war der Schnitt quer durch den Hals erst dem durch den Rücken geführten Herzstich nachgefolgt. Denn durch diesen Stich war der Blutdruck beseitigt, so daß der Halsschnitt nur noch wenig blutete. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Landgericht davon ausgegangen ist, der vom Angeklagten D. bezeichnete Stich gegen den rechten Oberschenkel habe zu der Verletzung im rechten Unterbauch geführt. Das entspricht dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Sch., wonach bei leichter Körpervorbeugung des Opfers angesichts des Zieles Oberschenkel die Verletzung im Unterbauch erklärbar ist. Bei seiner Vernehmung hatte der Angeklagte D. darauf bestanden, seinem Opfer die vorgenannte Verletzung zugefügt zu haben, obwohl der Vernehmungsbeamte dem widersprach, weil er irrtümlich glaubte, eine Verletzung in diesem Bereich existiere nicht. Der Angeklagte hatte außerdem den Bruststich ("mehr in die linke Brustseite als in die Mitte") und den dabei durch Auftreffen auf eine Rippe verspürten Widerstand genau und zutreffend geschildert (Sachverständiger Dr. Sch.). Die vom Angeklagten behauptete ursprüngliche Lage des Opfers wurde durch die besondere (überkreuzte) Stellung der Beine bestätigt. Die Beschreibung von Bekleidung und Statur des Opfers traf zu, desgleichen die Stückelung der Beute (Münzen und Papiergeld). Der Schluß hieraus und aus einer Reihe weiterer Umstände auf die Richtigkeit der Geständnisse zur Täterschaft war nicht nur möglich, sondern außerordentlich naheliegend.

20

Angesichts dieser Umstände durfte das Gericht Zweifel an der Richtigkeit der Geständnisse des Angeklagten überwinden, die darauf hätten gegründet werden können, daß der Angeklagte teilweise widersprüchliche oder falsche Angaben gemacht hatte - so z.B. zur Tatausführung hinter oder vor der Theke, zur Mitnahme von drei Flaschen oder Dosen Bier, zum eigenhändigen Öffnen der Kasse, zur Farbe des Messergriffes und zur Frage, ob das Geldmäppchen auf oder neben der Kasse lag.

21

3. Der Senat teilt nicht die von den Revisionen und vom Generalbundesanwalt erhobenen Bedenken gegen die Beweiswürdigung. Der Erörterung bedarf folgendes:

22

a) Das Landgericht meint: "Die Überzeugung des Schwurgerichts wird weiterhin gestützt durch die Tatortbeschreibung des Angeklagten D.". Er hat bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 21. April 1993 "detaillierte Angaben zur Inneneinrichtung" gemacht. Dabei hat das Landgericht nicht erwähnt, daß am 16. April 1993 eine Tatrekonstruktion erfolgt war und der Angeklagte hierbei seine Kenntnisse erlangt haben konnte. Ein danach möglicher Fehlschluß über die Beweiskraft der genannten Angaben gefährdet das Urteil jedoch nicht. Denn auch bei der Tatrekonstruktion hatte sich der Angeklagte bereits "nicht besonders orientieren müssen, um sich in der Tankstelle und außerhalb zurecht zu finden, sondern man hatte die Tat nach den "Regieanweisungen" des D. nachgestellt". Damit wird ausreichend deutlich, daß das Landgericht davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe bei der Tatrekonstruktion den Tatort bereits gekannt; auch wird im gleichen Zusammenhang vom Landgericht darauf hingewiesen, daß der Angeklagte bei dieser Vernehmung auch Aussehen und Kleidung des Opfers zutreffend beschrieben habe. Ob die Wortwahl im übrigen den Schluß zuließe, daß das Landgericht bereits aufgrund der zuvor genannten Umstände von der Richtigkeit der Geständnisse überzeugt war und die Tatortbeschreibung nur zusätzlich aufgeführt hat, kann deshalb dahinstehen.

23

b) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte Do. das Tatmesser aus der Wohnung mitgenommen, "im Bus abgelegt und dann den Angeklagten D. (am Tatort) aufgefordert, es ... (zum Überfall) mitzunehmen". Das steht nicht im Widerspruch zu der zusammenfassenden Würdigung, wonach das Messer zu Beginn der Busfahrt von Do. "aus der Wohnung mitgenommen und D. später von diesem übergeben worden" ist. Beide Feststellungen entsprechen den wiederholten Angaben des Angeklagten D. ("im Bus abgelegt und es dann übergeben", UA S. 16 und 19; "aufgefordert, es einzustecken", UA S. 15).

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Danach kann Do. das Messer, das er im Auto abgelegt hatte, ohne weiteres an D. übergeben und ihn - wie festgestellt - "aufgefordert haben, es... mitzunehmen".

25

Ob der angebliche Unterschied überhaupt geeignet wäre, die Beurteilung der Glaubwürdigung des D. bei seinen Geständnissen zu beeinflussen, ist danach unerheblich.

26

c) Das Landgericht durfte die Überzeugung von der Richtigkeit der Geständnisse darauf stützen, daß "D. die Statur des Opfers ... geläufig war". Dieser hatte gesagt, das Opfer sei "so wie er selber (D.) gebaut gewesen". Entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts hat das Landgericht nachgeprüft, ob das zutraf, denn es stellt fest (UA S. 19), daß das (neben anderem) "mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt".

27

d) Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, jede Einzelheit an jeder dafür in Betracht kommenden Stelle (wiederholt) mitzuteilen. So genügte es hier, darauf hinzuweisen, daß "bemerkenswerterweise ... in den Einlassungendes Angeklagten D. auch der Umstand Niederschlag (findet), daß sich das Opfer ... zunächst in Bauchlage befand, dann vom Täter an den Haaren gepackt, der Halsschnitt (als letztes) gesetzt wurde und das Opfer letztendlich in Rückenlage zum Liegen kam". Das fand, auch wenn der Angeklagte D. nicht ausdrücklich gesagt hatte, er habe das Opfer umgedreht, seine Entsprechung im Gutachten des Sachverständigen Dr. Sch.. Die Veränderung der Liegeposition ergab sich aus einer bestimmten (genau dargelegten) Überkreuzung der Beine. Es war danach klar, daß das Opfer - wie vom Angeklagten behauptet - zunächst nicht auf dem Rücken, sondern "auf dem Gesicht" gelegen hatte.

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e) Die neben der Leiche sichtbare Fußspur hat für die Verurteilung keine Rolle gespielt, sie konnte den Angeklagten aber auch nicht entlasten. Das Landgericht ist nicht davon ausgegangen, sie stamme vom Täter. Es hat auch nicht festgestellt, daß die Spur vom Angeklagten stammt. Dieser war andererseits aber im Hinblick auf die übereinstimmende Schuhgröße als Verursacher auch nicht auszuschließen.

29

4. Auch im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten ergeben.