Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.06.1980, Az.: BVerwG 1 C 13/74
Erlaubnispflicht von Kreditinstituten; Bankgeschäfte; Kaufmännische Einrichtungen; Bearbeitung von Gelddarlehn; Gesamtkreditvolumen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.06.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 13/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11527
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 KredWG
- § 2a KredWG
- § 32 KredWG
- § 33 Abs. 1 Nr. 1 KredWG
Fundstelle
- GewArch 1981, 70
Amtlicher Leitsatz
1. Sofern der Umfang der konkret betriebenen Bankgeschäfte nach kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zur ordnungsgemäßen Durchführung der Geschäfte das Vorhandensein von Einrichtungen fordert, die das Kaufmannsgewerbe zur Erzielung von Ordnung und Übersicht im Interesse des Schutzes aller bei dem Betrieb beteiligten Personen herausgebildet hat, sind die Voraussetzungen des KredWG 1961/1976 § 1 Abs. 1 erfüllt, und zwar ganz unabhängig davon, welche und wieviele der überhaupt möglichen und denkbaren kaufmännischen Einrichtungen sich als konkret erforderlich erweisen.
2. Die gleichzeitige laufende Bearbeitung von mehr als einhundert ratenweise zu tilgenden Gelddarlehen erfordert einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (Bestätigung und Fortführung des Urteils BVerwG, 24.06.1975, I C 35/69, Buchholz 451.61 KWG Nr. 6).
3. Ein Gesamtkreditvolumen von mehr als 50.000 DM erfordert auch dann, wenn es in mehr als zehn Einzelkredite gegliedert ist, keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. Von welcher Grenze ab Höhe und Gliederung einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, bleibt offen.