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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.06.1975, Az.: BVerwG I C 35.69

Entscheidung betreffend die Qualifizierung eines Unternehmens als Kreditunternehmen; Begriff des "Kreditinstitutes"; Erfordernis einer schriftlichen Erlaubnis des Bundesaufsichtsamts für ein Kreditinstitut betreffend die Vornahme von Bankgeschäften; Umfang des Verbots zur künftigen Gewährung von Darlehen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.06.1975
Aktenzeichen
BVerwG I C 35.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 13932
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 21.09.1967 - AZ: III A 82.67
OVG Berlin - 05.05.1969 - AZ: IV B 58.67

Fundstelle

  • DokBer A 1975, 323

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Entscheidungskompetenz des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen nach § 4 Satz 1 KWG schließt die Befugnis ein, unrichtige Entscheidungen zurückzunehmen und durch anderweitige zu ersetzen.

  2. 2.

    Eine Negativentscheidung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 KWG (a.F.) wird nicht von § 61 KWG erfaßt.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juni 1975
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zeidler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich, Dr. Paul, Dr. Sommer und Dr. Barbey
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 5. Mai 1969 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin betreibt seit 1960 die Finanzierung, die Verwertung von Forderungen, die Verwaltung von Vermögen und die Beteiligung an anderen Firmen. Sie gewährt Kunden von Unternehmen, an denen sie selbst oder ihre Gesellschafter beteiligt sind, Gelddarlehen, die ratenweise getilgt werden.

2

Auf die Anzeige von der geplanten Gründung der Klägerin entschied der S. für Wirtschaft und Kredit des Landes B. durch Bescheid vom 19. Januar 1961 unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 25. September 1939 (RGBl. I S. 1955) - KWG (a.F.) -, daß es sich bei der Finanzierung von Teilzahlungsgeschäften solcher Unternehmen, an denen die Klägerin oder ihre Gesellschafter beteiligt seien, nicht um die in § 1 Abs. 1 KWG (a.F.) definierte Tätigkeit eines Kreditinstituts handele. Hierbei setze er voraus, daß sich die Geschäfte der Klägerin in dem Rahmen hielten, den sie selbst in ihren Schreiben vom 21. Dezember 1960 und 3. Januar 1961 angegeben habe. In diesen Schreiben ist u.a. ausgeführt, daß das gesamte verliehene Kapital nicht mehr als den zehnfachen Wert des Geschäftskapitals der Klägerin betragen solle und daß Einzeldarlehen von ca. 150 DM bis 300 DM mit monatlichen Tilgungsraten zwischen 10 DM und 15 DM "denkbar" seien.

3

Nachdem das Gesetz über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (BGBl. I S. 181) - KWG - am 1. Januar 1962 in Kraft getreten war, hob das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (im folgenden: Bundesaufsichtsamt) den genannten Bescheid des S. für Wirtschaft und Kredit durch Bescheid vom 16. März 1964 auf. Hierbei behandelte es diesen Bescheid als eine "Freistellung" im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 2 KWG (a.F.) und führte aus, die Voraussetzungen für eine weitere "Freistellung" nach § 2 Abs. 4 KWG lägen nicht vor. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies das Bundesaufsichtsamt durch Widerspruchsbescheid vom 29. September 1965 zurück. Durch Bescheid von demselben Tage lehnte es den zwischenzeitlich gestellten Antrag der Klägerin ab, ihr für die Gewährung von Teilzahlungskrediten an Kunden von Unternehmen, an denen ihre Gesellschafter beteiligt seien, die Erlaubnis nach § 32 KWG zu erteilen. Die Klägerin erhob gegen den Bescheid vom 16. März 1964 und gegen den Ablehnungsbescheid vom 29. September 1965 Klagen (VG Berlin III A 155/65 und III A 38/66). Die wegen der Ablehnung ihres Erlaubnisantrages erhobene Klage hat die Klägerin zurückgenommen. Das wegen des Bescheides vom 16. März 1964 anhängige Verfahren ist eingestellt worden, nachdem das B. durch Bescheid vom 7. September 1966 den Bescheid vom 16. März 1964 und den Widerspruchsbescheid vom 29. September 1965 aufgehoben hatte und die Beteiligten den Rechtsstreit deswegen in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten.

4

Durch den genannten Bescheid, vom 7. September 1966 lieb das B. den Bescheid des S. für Wirtschaft und Kredit des Landes B. vom 19. Januar 1961 mit geänderter Begründung erneut auf. Außerdem, entschied es unter Bezugnahme auf § 4 Satz 1 KWG, daß die Klägerin den Vorschriften dieses Gesetzes unterliege. Schließlich untersagte es der Klägerin unter Androhung eines Zwangsgeldes von 2.000 DM die Gewährung von Gelddarlehen, soweit das Gesamtkreditvolumen bei mehr als zehn Einzelkrediren den Betrag von 50.000 DM übersteige oder soweit - unabhängig vom Kreditvolumen - die Anzahl von 100 noch nicht restlos abgewickelten Darlehen überschritten werde.

5

Zur Begründung führte das B. im wesentlichen folgendes aus: Der Bescheid vom 19. Januar 1961 enthalte keine Freistellung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 KWG (a.F.), sondern eine Entscheidung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 KWG (a.F.). Der Bescheid vom 16. März 1964 und der Widerspruchsbescheid vom 29. September 1965 hätten daher aufgehoben werden müssen. Gleichwohl habe der Bescheid vom 19. Januar 1961 keinen Bestand haben können. Denn die Klägerin sei ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 KWG. Deshalb sei auch nach § 4 Abs. (richtig: Satz) 1 KWG festzustellen, daß die Klägerin den Vorschriften dieses Gesetzes unterliege. Die Klägerin habe die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderliche Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG nicht erhalten; ihr habe deswegen nach § 37 KWG die weitere Gewährung von Gelddarlehen untersagt werden müssen, soweit der Umfang dieser Geschäfte einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordere.

6

Die Klägerin hat nach erfolglosen Vorverfahren gegen den Bescheid vom 7. September 1966 Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat sie abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als der Klägerin die Gewährung von Gelddarlehen untersagt worden ist, soweit das Gesamtkreditvolumen bei mehr als zehn Einzelkrediten den Betrag von 50.000 DM übersteigt. In übrigen hat es die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im wesentlichen folgendes ausgeführt:

7

Die Beklagte habe gemäß § 4 KWG zutreffend entschieden, daß die Klägerin ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 KWG sei und daher den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliege.

8

Mit dieser Entscheidung stehe der Bescheid des S. für Wirtschaft und Kredit des Landes B. vom 19. Januar 1961 nicht im Einklang; er habe daher gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 KWG aufgehoben werden müssen.

9

Die Beklagte habe der Klägerin auch mit Recht untersagt, Gelddarlehen zu gewähren, soweit - unabhängig vom Kreditvolumen - die Zahl von 100 noch nicht restlos abgewiekelten Darlehen überschritten werde. Die Klägerin besitze nämlich nicht die für das Betreiben dieser Bankgeschäfte erforderliche Erlaubnis nach § 32 KWG; die Fortführung der aus diesem Grunde unzulässigen Geschäfte habe ihr deswegen gemäß § 37 KWG untersagt werden dürfen.

10

Die Klägerin könne sich demgegenüber nicht auf § 61 KWG berufen. Denn diese Vorschrift sei nur auf Unternehmen anwendbar, die bereits nach altem Recht Kreditinstitute gewesen seien. Zu diesen gehöre die Klägerin nach dem - bis zum Inkrafttreten des Kreditwesengesetzes vom 10. Juli 1961 verbindlichen - Bescheid des Senators für Wirtschaft und Kredit des Landes Berlin vom 19. Januar 1961 nicht.

11

Das Verbot, Gelddarlehen zu gewähren, sofern dadurch das Gesamtkreditvolumen bei mehr als zehn Einzelkrediten den Betrag von 50.000 DM übersteige, müsse dagegen aufgehoben werden, weil die Klägerin Geschäfte der ihr untersagten Art nicht getätig habe.

12

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere des § 61 KWG sowie des Art. 3 GG, rügt. In einzelnen macht sie geltend:

13

Nach den tatsächlichen, mit der Revision nicht mehr angreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts betreibe sie Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 2 (richtig: Abs. 1) Nr. 2 KWG. Eben diese Geschäfte habe sie schon unter dem alten Recht betrieben. Der Charakter dieser Geschäfte und ihres Betriebes habe sich demgemäß nicht verändert. Geändert habe sich allenfalls die rechtliche Bewertung ihrer Geschäftstätigkeit insofern, als sie nunmehr als ein Kreditinstitut im Sinne des neuen Rechts anzusehen sei und für die von ihr betriebene Finanzierung von Teilzahlungsgeschäften einer Erlaubnis nach § 32 KWG bedürfe. Diese Erlaubnis gelte gemäß § 61 Satz 1 KWG als erteilt, weil sie - die Klägerin - bei Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Januar 1962 die streitigen Geschäfte nach alten Recht habe betreiben dürfen. Die Annahme des Berufungsgerichts, § 61 KWG erfasse nur Kreditinstitute, die schon nach alten Recht Kreditinstitute gewesen seien, finde im Gesetz keine Stütze. Das Wort "Kreditinstitut" in § 61 KWG sei nur als den Anwendungsbereich dieser Vorschrift umgrenzender Hinweis auf die Eigenschaft als "Kreditinstitut" im Sinne des neuen Rechts zu werten. Darauf, ob ein Unternehmen bereits ein Kreditinstitut im Sinne des alten Rechts gewesen sei, könne es nicht an. Entscheidend sei allein, ob die Klägerin nach alten Recht befugt gewesen sei, die nunmehr erlaubnispflichtigen Geschäfte zu betreiben. Hierzu genüge es, daß die Vornahme der streitigen Geschäfte nach alten Recht erlaubnisfrei gewesen sei. Der Gesetzgeber habe die Lage derjenigen Unternehmen, die bei Inkrafttreten des neuen Rechts befügt gewesen seien, Geschäfte zu betreiben, für die nunmehr eine Erlaubnis erforderlich sei, nicht verschlechtern, sondern die Fortführung dieser Geschäfte ohne Einholung einer Erlaubnis neuen Rechts gewährleisten wollen. Allein diese Auslegung stehe im Einklang mit Art. 3 GG. Es gebe keinen sachlichen Grund dafür, diejenigen Unternehmen, die als Kreditinstitute nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Reichsgesetzes über das Kreditwesen vom 5. Dezember 1934 (RGBl. I S. 1203) oder nach § 50 KWG (a.F.) aus Gründen des Bestandsschutzes von der Einholung einer bankaufsichtlichen Erlaubnis nach § 3 KWG (a.F.) freigestellt gewesen seien, der Vorschrift des § 61 KWG zu unterstellen, diejenigen Unternehmen dagegen von den Vergünstigungen dieser Bestimmung auszunehmen, deren Geschäfte nach altem Recht von vornherein erlaubnisfrei und deshalb zulässig gewesen seien.

14

Die Klägerin bittet um Aufhebung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 5. Mai 1969 - soweit durch dieses die Klage abgewiesen worden ist -, des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. September 1967 sowie des Bescheides des Bundesaufsichtsamtes vom 16. März 1964 in Gestalt des Viderspruchsbescheides vom 29. September 1965.

15

Die Beklagte bitter um Zurückweisung der Revision.

16

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

17

II.

Die Revision hat keinen Erfolg.

18

1.

Das Revisionsbegehren ist nach seinem Ziel und in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Anträgen der Klägerin entgegen dem Wortlaut des Revisionsantrages dahin auszulegen, daß die Klägerin nicht den - von der Beklagten bereits durch. Bescheid vom 7. September 1966 aufgehobenen - Bescheid vom 16. März 1964 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 1965 angreift, sondern die Aufhebung des Bescheides vom 7. September 1966 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 1967 begehrt, soweit diese Bescheide nicht bereits durch das Berufungsgericht aufgehoben worden sind und soweit sie die Klägerin beschweren. Angefochten sind diese Bescheide damit insoweit, als sie den Bescheid des S. für Wirtschaft und Kredit des Landes ... vom 19. Januar 1961 aufheben und durch die Feststellung ersetzen, die Klägerin unterliege als Kreditinstitut im Sinne des § 1 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (BGBl. I S. 881) - KWG - den Vorschriften dieses Gesetzes und als der Klägerin untersagt wird, Gelddarlehen zu gewähren, soweit - unabhängig vom Kreditvolumen - die Anzahl von 100 noch nicht restlos abgewickelten Darlehen überschritten wird.

19

2.

Die Beklagte hat zu Recht den Bescheid des S. für Wirtschaft und Kredit vom 19. Januar 1961 aufgehoben und durch die Feststellung ersetzt, die Klägerin unterliege als Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 KWG den Vorschriften dieses Gesetzes.

20

Nach § 4 Satz 1 KWG entscheidet das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen im Einzelfall, ob ein Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt. Diese Entscheidungskompetenz schließt die Befugnis ein, sachlich unrichtige Entscheidungen zurückzunehmen und durch anderweitige zu ersetzen. In diesen Rahmen hat das Bundesaufsichtsamt auch darüber zu befinden, ob eine nach § 1 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 25. September 1939 (RGBl. I S. 1955) - KWG (a.F.) - getroffene Entscheidung darüber, ob eine Unternehmung als Kreditinstitut zu gelten hat, auch unter dem geltenden Recht aufrechterhalten bleibt oder zurückzunehmen und durch eine andere Entscheidung zu ersetzen ist.

21

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KVG sind Kreditinstitute Unternehmen, die Bankgeschäfte - dazu zählt nach Satz 2 Nr. 2 dieser Vorschrift insbesondere die Gewährung von Gelddarlehen - betreiben, wenn der Umfang dieser Geschäfte einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Der Bescheid vom 19. Januar 1961 trifft die Feststellung, daß es sich bei den von der Klägerin zur Prüfung gestellten Darlehensgeschäften in dem von ihr mit Schreiben vom 21. Dezember 1960 und 3. Januar 1961 angegebenen Rahmen nicht um die in § 1 Abs. 1 KWG (a.F.) definierte Tätigkeit eines Kreditinstituts handele. Diese negative Feststellung steht mit § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG nicht in Einklang.

22

Nach den Schreiben vom 21. Dezember 1960 und 3. Januar 1961, auf die der Negativbescheid vom 19. Januar 1961 zur Verdeutlichung seines Umfangs Bezug nimmt, sollten durch die Klägerin Einzeldarlehen von ca. 150 bis 300 DM mit monatlichen Tilgungsraten zwischen 10 und 15 DM ausgegeben werden und sollte das gesamte verliehene Kapital nicht mehr als den zehnfachen Wert des - von der. Klägerin mit 20.000 DM angegebenen - Geschäftskapitals betragen. Mit diesem Umfang stellten die von der negativen Feststellung des Bescheides vom 19. Januar 1961 erfaßten Geschäfte der Klägerin Bankgeschäfte dar, die zu ihrer ordnungsgemäßen Abwicklung einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderten. Denn daß die simultane Bearbeitung und Abwicklung von mehreren hundert ratenweise zu tilgenden Kleinkrediten im Interesse aller an diesen Geschäften Beteiligten einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb fordert, liegt ohne weiteres auf der Hand.

23

Die Beklagte hat ferner auf der Grundlage der im Zeitpunkt der angefochtenen Bescheide tatsächlich ausgeübten Geschäftstätigkeit der Klägerin zutreffend festgestellt, daß diese als Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 KWG den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt.

24

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind in den Bilanzen der Klägerin per 31. Dezember 1963, 31. Dezember 1965 und 31. Dezember 1966 Darlehensforderungen im Gesamtbetrag von rd. 146.000 DM, 573.000 DM und 568.000 DM ausgewiesen (S. 8 des Berufungsurteils) und werden von der Klägerin gleichzeitig etwa 800 bis 1.000 Kredite - überwiegend mit Darlehensbeträgen über 500 DM - bearbeitet (B. 15 des Berufungsurteils). Nach diesen von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen hatte die tatsächliche Geschäftstätigkeit der Klägerin bei Erlaß der angefochtenen Bescheide die in dem Bescheid vom 19. Januar 1961 angegebenen Grenzen seit längerem sowohl hinsichtlich der Höhe der Einzelkredite als auch hinsichtlich des gesamten Kreditvolumens erheblich überschritten. Daß die Klägerin bei Geschäften dieses Umfangs ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 KWG darstellt und als solches den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt, wird übrigens von ihr selbst nicht in Zweifel gezogen.

25

3.

Die Beklagte hat der Klägerin in dem Bescheid vom 7. September 1966 schließlich auch zu Recht die Gewährung von Gelddarlehen untersagt, soweit - unabhängig vom Kreditvolumen - die Anzahl von 100 noch nicht restlos abgewiekelten Darlehen überschritten wird.

26

Rechtsgrundlage dieser Untersagungsverfügung ist § 37 KWG. Diese Vorschrift lautet - soweit hier einschlägig -:

"Werden Bankgeschäfte ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis ... betrieben, so kann das Bundesaufsichtsamt gegen die Fortführung der Geschäfte unmittelbar einschreiten."

27

Die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten nach dieser Vorschrift liegen vor. Nach der zutreffenden Feststellung des Bundesaufsichtsamts unterliegt die Klägerin als Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 KWG den Vorschriften dieses Gesetzes. Sie bedarf somit zur Vornahme der von ihr betriebenen Bankgeschäfte der schriftlichen Erlaubnis des Bundesaufsichtsamts nach § 32 KWG. Diese Erlaubnis hat die Klägerin nicht erhalten. Ihr Erlaubnisantrag ist durch Bescheid des B. vom 29. September 1965 abgelehnt worden; ihre deswegen erhobene Verpflichtungsklage hat die Klägerin zurückgenommen.

28

Die gesetzliche Fiktion des § 61 Satz 1 KWG, wonach eine Erlaubnis nach § 32 KWG als erteilt gilt, soweit ein Kreditinstitut bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 KWG bezeichneten Umfang betreiben durfte, greift nicht Platz; die durch einen Negativbescheid nach § 1 Abs. 4 Satz 1 KWG (a.F.) begründete Rechtsstellung zählt nicht zu den Befugnissen, die kraft der Fiktion des § 61 Satz 1 KWG als Erlaubnisse nach § 32 KWG in das geltende Recht übergeleitet worden sind. Zu diesen rechnen nämlich nur diejenigen Befugnisse alten Rechts, die das Recht zum Betreiben gerade von Bankgeschäften des in § 1 Abs. 1 KWG bezeichneten Umfangs - d.h. zum Betreiben von Geschäften von Kreditinstituten im Sinne von § 1 KWG (a.F.) - gewähren.

29

Dementsprechend erfaßt § 61 KWG zwei Gruppen von Kreditinstituten: Zum einen handelt es sich um die Kreditinstitute, die auf Grund der Überleitungsvorschriften der §§ 53 bzw. 50 KWG 1934/39 ohne formelle Erlaubnis befugt waren, Kreditgeschäfte im Sinne von § 1 KWG (a.F.) zu betreiben; zum anderen bezieht sich die Vorschrift auf Unternehmen, denen nach § 3 KWG (a.F.) eine Erlaubnis zum Betreiben dieser Geschäfte erteilt worden war. Eine Negativentscheidung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 KWG (a.F.) fällt dagegen nicht unter § 61 Satz 1 KWG.

30

Diese Regelung verstößt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gegen den Gleichheitssatz. Denn es ist nicht willkürlich, nur diejenigen Unternehmen von der Einholung einer Erlaubnis nach § 32 KWG freizustellen, denen bereits auf Grund einer einschlägigen sachlichen Prüfung durch eine Entscheidung des Gesetzgebers (§§ 53 bzw. 50 KWG 1934/39) oder der zuständigen Erlaubnisbehörde (§ 3 KWG [a.F.]) die Befugnis zum Betreiben von Kreditgeschäften im Sinne des § 1 KWG (a.F.) besonders gewährt worden war, und diejenigen Unternehmen auf die Einholung einer Erlaubnis nach. § 32 KWG zu verweisen, die nach altem Recht nicht bereits darauf überprüft worden sind, ob sie die zum Betreiben von Kreditgeschäften erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

31

Das Bundesaufsichtsamt hat von der Vorschrift des § 37 KWG auch in einer dem Zweck dieser Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und die gesetzlichen Grenzen seiner Befugnisse beachtet.

32

Das Verbot, künftig Gelddarlehen zu gewähren, soweit damit unabhängig vom Kreditvolumen die Anzahl von 100 noch nicht restlos abgewickelten Darlehen überschritten wird, erfaßt die nach seinem Erlaß getätigten Geschäfte; die zuvor vergebenen Darlehen werden ohne Anrechnung auf die zugelassene Höchstzahl abgewickelt. Diese Begrenzung des zulässigen Geschäftsumfangs ist erforderlich, um die Tätigkeit der Klägerin künftig mit dem geltenden Recht in Einklang zu bringen. Da der Klägerin die von ihr beantragte Erlaubnis unanfechtbar versagt worden ist, ferner - wie der angefochtene Bescheid vom 7. September 1966 zutreffend darlegt - auch eine Freistellung nach § 2 Abs. 4 KWG nicht in Betracht kommt, weil es sich bei den Geschäften der Klägerin um typische und deshalb der Aufsicht bedürftige Bankgeschäfte handelt, kann die Geschäftstätigkeit der Klägerin nur dadurch mit dem geltenden Recht zur Übereinstimmung gebracht werden, daß die Gewährung von Gelddarlehen auf das ohne Erlaubnis zulässige Maß zurückgeführt wird. Die streitige Untersagungsverfügung geht über das hierfür erforderliche Maß nicht hinaus.

33

Es bedarf auch insoweit keiner näheren Prüfung der Frage, von welcher Grenze ab die Gewährung von Gelddarlehen angesichts der Zahl der simultan zu bearbeitenden Geschäftsvorfälle einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und deshalb einer Erlaubnis nach § 32 KWG bedarf. Denn es ist ohne weiteres einsichtig, daß jedenfalls die gleichzeitige laufende Bearbeitung von mehr als 100 ratenweise zu tilgenden Gelddarlehen zur ordnungsmäßigen Erledigung der anfallenden Geschäftsvorgänge im Interesse aller an diesen Geschäften Beteiligten einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, so daß die Vergabe derartiger Darlehen höchstens bis zu dieser Grenze erlaubnisfrei ist.

34

Die angeordnete Beschränkung trifft die Klägerin auch nicht unverhältnismäßig hart. Denn sie hätte diese Beschränkung in zumutbarer Weise dadurch abwenden können, daß sie die sachlichen Voraussetzungen für die Erteilung der erforderlichen Erlaubnis geschaffen oder diese Erlaubnis - wäre sie ihr unrechtmäßig verweigert worden - notfalls gerichtlich erstritten hätte.

35

Auch Gründe des Vertrauensschutzes stehen der angeordneten Beschränkung nicht entgegen. Solche Gründe könnten sich allenfalls ergeben, wenn die Klägerin die ihr nunmehr untersagten Bankgeschäfte im Vertrauen auf den Bestand des Bescheides vom 19. Januar 1961 betrieben hätte. Indessen ist dieser Bescheid nicht Grundlage und Maßstab der von der Klägerin tatsächlich betriebenen Geschäfte gewesen; denn diese haben sich - wie in anderem Zusammenhang bereits dargelegt - jenseits der Grenze bewegt, deren Einhaltung in dem Bescheid vom 19. Januar 1961 ausdrücklich als Voraussetzung dafür genannt worden war, daß die Geschäftstätigkeit der Klägerin nicht als - damals nach § 3 KWG (a.F.), nunmehr nach § 32 KWG erlaubnispflichtige - Tätigkeit eines Kreditinstituts zu bewerten war.

36

4.

Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit der auf § 50 KWG in Verbindung mit § 13 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157) gestützten Androhung eines Zwangsgeldes von 2.000 DM sprechen könnten, sind von der Revision nicht dargetan worden und auch sonst nicht ersichtlich.

37

5.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Dr. Zeidler
Dr. Heinrich
Dr. Paul
Dr. Sommer
Dr. Barbey