Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.01.1967, Az.: III ZR 221/65
Grundstück als Gegenstand eines sich über Jahre erstreckenden, fortschreitenden Enteignungsprozesses; Betreiben einer Enteignung auf Grund eines Fluchtlinienplans; Anspruch auf Schadensersatz auf Grund einer Bausperre in Verbindung mit einem Fluchtlinienplan; Wahl zwischen abstrakter und konkreter Berechnung eines entgangenen Gewinns im Schadensersatzrecht; Umfang eines Schadensersatzanspruchs infolge einer Enteignung; Berechnung einer Entschädigung als Zins auf den Grundstückswert
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.01.1967
- Aktenzeichen
- III ZR 221/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 11709
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 03.11.1965
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Stadt F.,
vertreten durch den Magistrat, dieser
vertreten durch den Oberbürgermeister
Prozessgegner
1. Frau Helena M., geb. F., Frankfurt (Main), Speicherstraße 6,
2. Fräulein Johanna F., S. St., C., USA
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1967
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Beyer, Gähtgens, Keßler und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das am 3. November 1965 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerinnen waren Eigentümerinnen des Trümmergrundstücks B.straße ... in F. von ursprünglich 336 qm Größe. Zur Sicherung der Planung des Wiederaufbaus der zerbombten Innenstadt ordnete die beklagte Stadt durch die Ortssatzung vom 21. März 1949 eine Bausperre auf die Dauer von 3 Jahren an. Durch die zweite Ortssatzung vom 7. April 1952 wurde die Bausperre für ein Teilgebiet um weitere drei Jahre verlängert. Das Grundstück der Klägerinnen wurde von beiden Bausperren betroffen. Nach dem Fluchtlinienplan Nr. 1553 vom 13. November 1950 fiel ein Teil des Grundstücks, nach dem geänderten Fluchtlinienplan Nr. 1673 vom 7. Februar 1955 ein weiterer Teil in die Straßenfläche.
Der Grundstücksteil von 136 qm Größe, der nach dem Fluchtlinienplan in die Straßenfläche fiel, wurde am 1. August 1955 enteignet. Das Restgrundstück von rund 200 qm Größe wurde mit Entziehungsbeschluß von 10. Dezember 1956 - zugestellt am 29. Dezember 1956 - zugunsten der Allgemeinen Ortskrankenkasse enteignet, die dort und auf dem benachbarten Gelände ein Verwaltungsgebäude errichtete. Über die Ansprüche der Klägerinnen wegen der Höhe der Enteignungsentschädigung ist bereits rechtskräftig entschieden.
In dem vorliegenden Rechtsstreit fordern die Klägerinnen Entschädigung wegen entgangener Nutzungen des Grundstücks für die Zeit vom 1. Januar 1952 bis zum 31. Dezember 1956 mit der Behauptung, die beklagte Stadt habe schon vor der Enteignung durch ihre Maßnahmen die Nutzung des Grundstücks beeinträchtigt; sie haben - nach wiederholter Änderung ihres Antrages - zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 30.372,- DM mit 4 v.H. Zinsen auf 21.672,- DM seit dem 1. August 1955 und auf 8.700,- DM seit dem 1. Januar 1958, und zwar an die Klägerin zu 1), zu verurteilen.
Die beklagte Stadt hat um Abweisung der Klage gebeten.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, den Klägerinnen 9.600,- DM mit 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1956 sowie vom 1. Februar 1956 an bis zur Enteignung des Restgrundstücks laufend monatlich 200,- DM zu zahlen. Auf die Berufungen beider Parteien hat das Berufungsgericht in seinem ersten Urteil vom 19. März 1959 die beklagte Stadt verurteilt, den Klägerinnen 6.000,- DM mit Zinsen zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen.
Auf die Revisionen der Parteien ist der Rechtsstreit Gegenstand der Urteile des Bundesgerichtshofs vom 9. Juni 1960 - III ZR 114/59 - und vom 27. September 1962 - III ZR 33/62 - gewesen, durch die - unter Aufhebung der Berufungsurteile - die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen wurde; beide Urteile werden zum Zweck der Sachdarstellung in Bezug genommen.
Durch das nunmehr angefochtene, den Parteien an Verkündungs Statt am 3. November 1965 zugestellte Urteil hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu 1) 26.772,- DM mit 4 % Zinsen auf 21.672,- DM seit dem 1. August 1955 und auf 5.100,- DM seit dem 1. Januar 1957 zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision die volle Abweisung der Klage. Die Klägerinnen bitten, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Berufungsgericht hatte den Klägerinnen in seinem zweiten Urteil vom 30. November 1961 eine Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1952 bis zum 31. Dezember 1956 in Höhe von 21.472,- DM mit 4 % Prozeßzinsen zugesprochen. Die Entschädigung war berechnet mit monatlich 1,50 DM je qm auf die gesamte Fläche von 336 qm für die Zeit vom 1. Januar 1952 bis zum 31. Juli 1955 (Enteignung der ersten 136 qm) und auf die Restfläche von 200 qm für die Zeit vom 1. August 1955 bis zum 31. Dezember 1956 (Enteignung des Restes), insgesamt 26.772,- DM abzüglich eines geschätzten Betrages von 5.300,- DM für Nutzungen, die die Klägerinnen trotz der Bausperre hätten ziehen können.
Der Senat hat mit seinem Urteil vom 27. September 1962 - III ZR 33/62 - das zweite Berufungsurteil aufgehoben,
- a)
weil geklärt werden müsse, ob die Bausperren für die Klägerinnen nur einen vorübergehenden Nutzungsentzug bedeutet hätten oder ob - worauf die Klägerinnen sich nunmehr auch beriefen - das Grundstück der Gegenstand eines sich über Jahre erstreckenden, über verschiedene Stadien fortschreitenden Enteignungsprozesses gewesen sei, so daß die Bausperren sich bereits als eine endgültige Teilenteignung darstellten,
- b)
weil, falls letzteres zuträfe, die Entschädigung nicht nach den Grundsätzen bei vorübergehendem Nutzungsentzug (BGHZ 30, 338 [BGH 25.06.1959 - III ZR 220/57]), sondern grundsätzlich in Form der Verzinsung des für die Gesamtenteignung geschuldeten Kapitals zu gewähren sei (BGHZ 37, 269) und
- c)
weil - soweit eine konkrete Berechnung der Nutzungseinbuße auch im Falle der vorweggenommenen Grundstücksenteignung statthaft sei - die Höhe des Nutzungsentganges und der Wert der Nutzungen, die die Klägerinnen trotz der Bausperren hätten ziehen können, erneuter Erörterung und Feststellung bedürfe.
2.
Das Berufungsgericht glaubt, auf Grund der Beweisaufnahme, insbesondere der Vernehmung des Stadtrats Dr. K., die Annahme ausschließen zu können, das Grundstück der Klägerinnen sei der Gegenstand eines sich über Jahre erstreckenden, fortschreitenden Enteignungsprozesses gewesen. Es hält - nach erneuter Vernehmung des Gastwirts W. - für erwiesen, daß dieser auf dem Grundstück eine Behelfsgaststätte errichtet und auch auf der verkleinerten Fläche von rund 200 qm bis Ende 1956 weiterbetrieben haben würde, wenn die Beklagte dem nicht hindernd im Wege gestanden hätte. Dazu führt das Berufungsurteil aus: Es sei nicht einzusehen, daß unüberwindliche Schwierigkeiten sicherheits- oder baupolizeilicher Art der Errichtung einer Behelfsgaststätte auf dem Grundstück der Klägerinnen entgegengestanden haben sollten, weil es sich praktisch nur um eine Verlegung der Behelfsgaststätte, die W. in der S.gasse betrieb, gehandelt habe; etwa fehlende sanitäre Anlagen hätten wieder beschafft werden können. Da W. als Mieter 1,50 DM je qm monatlich zu zahlen bereit gewesen sei, seien den Klägerinnen für die Zeit vom 1. Januar 1952 bis zum 31. Juli 1955 (336 qm zu 1,50 DM für 43 Monate) 21.672,- DM und für die Zeit vom 1. August 1955 bis zum 31. Dezember 1956 (200 qm zu 1,50 DM für 17 Monate) weitere 5.100,- DM, insgesamt also 26.772,- DM entgangene Nutzungen, die die Klägerinnen trotz der Bausperren hätten ziehen können, seien nicht dargetan. Denn die Kosten einer Enttrümmerung, Planierung und Zufahrt als Voraussetzungen für die Herrichtung eines Lagerplatzes wären so erheblich gewesen, daß eine Nutzung als Lagerplatz auszuschliessen sei, zumal die Klägerinnen nach der Haltung der Beklagten damit hätten rechnen müssen, daß die Zeit einer Nutzung als Lagerplatz nur sehr kurz bemessen sein könne.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.
Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt trägt seine Auffassung, das Grundstück sei nicht einem Jahre dauernden und über verschiedene Stadien fortschreitenden Enteignungsprozeß unterworfen gewesen, in rechtlicher Hinsicht nicht. Das Berufungsurteil stützt sich im wesentlichen auf die Aussage des Zeugen Stadtrat Dr. K. am 3. März 1964. Nach dessen Aussage, auf die das Berufungsurteil sich allgemein bezieht, war es bereits nach dem ersten Fluchtlinienplan vom 13. November 1950 klar, daß ein Teil des Grundstücks in die Straßenfläche fiel, und der zweite Fluchtlinienplan vom 7. Februar 1955 zog zusätzlich noch einen weiteren kleinen Teil des Grundstücks zur Straße. Insoweit lag - und zwar für den größeren Teil seit Ende 1950 - bereits eine auf Dauer berechnete, auf spätere Enteignung ausgerichtete Unbebaubarkeit vor, die ihrem Wesen nach nichts anderes als eine Teilenteignung war (RGZ 128, 18, 29). Die Auswirkung auf das hinter der Fluchtlinie liegende Restgrundstück ergibt sich aus dem - vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ebenfalls angezogenen - Gutachten des Sachverständigen Wagenbach vom 15. November 1958, wonach schon etwa seit 1950 festgestanden habe und bekannt gewesen sei, daß das Grundstück nach dem neuen Fluchtlinienplan nicht mehr die für eine Bebauung notwendige Mindestgröße haben werde. Stand aber schon auf Grund des ersten Fluchtlinienplanes, dessen Aufstellung sich zeitlich etwa mit dem Beginn der ersten Bausperre deckt, für den Verkehr und die Betroffenen fest, daß das Grundstück auch in Zukunft allenfalls zum Teil und nur mit behördlicher Dispens werde bebaut werden können, dann zeichnete sich bereits damals eine Entwicklung ab, die über die zweite Bausperre und die späteren Fluchtlinienpläne folgerichtig und planmäßig zu den beiden Enteignungen führte. Diese Entwicklung wurde um so deutlicher, je mehr sich der Plan, das Restgrundstück in ein großes öffentliches Bauvorhaben einzubeziehen, verdichtete. Nicht nur der Rückblick vom heutigen Standpunkt aus, auch die damalige Sicht - das geht aus dem Gutachten von Wagenbach hervor - ließen erkennen, daß den Klägerinnen nicht eine zur Planung erforderliche vorübergehende Nutzungsbeschränkung zugemutet, vielmehr ihnen ein Teil der aus dem Eigentum fließenden Rechte auf die Dauer genommen wurde. Das Berufungsgericht hat dies in rechtlicher Hinsicht verkannt, indem es allgemein auf die Verwirklichung der Absichten der Verwaltung abgestellt hat, ohne die Auswirkungen der getroffenen Maßnahmen auf die Betroffenen in Betracht zu ziehen. Es hat der Aussage des Zeugen Dr. K. entnommen, daß die beklagte Stadt nicht schon auf Grund des ersten Fluchtlinienplanes die Enteignung habe betreiben können, weil Enteignungen nur im Zuge der fortschreitenden Bebauung, erst nach Festlegung der Straßenführung und der öffentlichen Grünflächen - was eine relativ lange Zeit beansprucht habe - hätten ausgesprochen werden können, und deshalb mit dem Zeugen eine "schleichende Enteignung" verneint. Diese Aussage, die das Berufungsgericht sich voll zu eigen gemacht hat, läßt allerdings die Möglichkeit offen, daß einerseits die Absichten der planenden Behörden nicht von vornherein darauf gerichtet waren, den Klägerinnen das Grundstück voll und auf die Dauer zu entziehen, und daß andererseits die Verhältnisse der Grundstücke in dem Gebiet der Bauaperren sich - je nach dem Fortschreiten der Planung - verschieden entwickeln konnten. Entscheidend muß hier aber sein, wie die behördlichen Maßnahmen sich im Blick auf das Grundstück der Klägerinnen auswirkten, und insoweit läßt auch die Aussage des Zeugen Dr. K. - keinen Zweifel daran, daß Fluchtlinienplan und Bausperre den Anfang einer Entwicklung darstellten, die von vornherein die Tendenz zur dauernden Entziehung der Nutzungsmöglichkeit in sich trug, und praktisch bereits die Unbebaubarkeit des Gesamtgrundstücks aufzeigten, für den zur Straße gezogenen Teil durch die Fluchtlinie und für den Rest wegen der zur Bebauung nicht mehr ausreichenden Fläche. Auch für diesen Fall treffen die Grundsätze der Entscheidung des Senats vom 4. Juni 1962 - III ZR 163/61 - (BGHZ 37, 269, 273) [BGH 04.06.1962 - III ZR 163/61] zu: Schon die Bausperre in Verbindung mit dem Fluchtlinienplan unterband, eben weil sie einen notwendigerweise zur Enteignung des Grundstücks der Klägerinnen führenden Prozeß einleitete, von vornherein jede bisher zulässige und übliche sinnvolle Dauernutzung und ließ höchstens eine beschränkte Nutzung bis zur endgültigen Enteignung zu; sie wirkte insoweit bereits wie eine endgültige teilweise Eigentumsentziehung. Diese löst eine Entschädigungspflicht wegen des Minderwertes des Grundstücks aus, der darauf beruht, daß es nicht mehr wie bisher frei bebaubar, sondern für die Eigentümerinnen nicht oder nur noch beschränkt nutzbar war. Eine derartige Enteignungsentschädigung stellt sich als eine solche wegen Entzuges eines Teils der Substanz dar.
2.
Stellt sich hiernach, und zwar gerade auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die Entziehung oder Beschränkung der Nutzung des Grundstücks der Klägerinnen bei richtiger rechtlicher Würdigung seit dem 1. Januar 1952 - wegen dieses Zeitpunktes kann auf das zweite Revisionsurteil vom 27. September 1962 - III ZR 33/62 - (dort Bl. 5/6) verwiesen werden - als eine vorweggenommene Enteignung oder als Vorwirkung der späteren Vollenteignung dar, so haben die Klägerinnen Anspruch auf Verzinsung der Entschädigung für das Grundstück seit dem 1. Januar 1952. Eine weitere Entschädigung wegen Entgangs der Nutzung für die Zeit zwischen diesem Zeitpunkt und dem der Vollenteignung steht den Klägerinnen grundsätzlich nicht zu, sondern nur dann, wenn in zusätzliche "konkrete Werte" im Sinne des Enteignungsrechts eingegriffen worden ist (BGHZ 37, 269 Leitsatz).
Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerinnen könnten hier ihre Nutzungseinbuße "konkret" berechnen, weil ihnen durch Maßnahmen der beklagten Stadt die Möglichkeit genommen worden sei, das Grundstück an Wanninger zum Zwecke der Errichtung einer Behelfsgaststätte zu vermieten, ist abzulehnen. Im Recht des Schadensersatzes allerdings hat der Geschädigte die Wahl zwischen abstrakter und konkreter Berechnung eines entgangenen Gewinns (BGHZ 29, 393, 399) [BGH 16.03.1959 - III ZR 20/58]; darum aber geht es hier nicht. Denn die Enteignungsentschädigung ist nicht eine Schadensersatzleistung, die sämtliche Vermögenseinbußen umfaßt, vielmehr kann der Betroffene bei der angemessenen Entschädigung (Art. 14 GG) den wirtschaftlichen Schaden, der sich als Folge des Eingriffs eingestellt hat, in der Regel nicht ersetzt verlangen; er muß sich mit der Entschädigung für den "Substanzverlust" begnügen (BGHZ 30, 338, 351 [BGH 25.06.1959 - III ZR 220/57] m.Nachw; BGHZ 37, 269, 274) [BGH 04.06.1962 - III ZR 163/61], mit einem Ausgleich für die ihm bereits genommene Bebaubarkeit des Grundstücks. Diesen ihm gebührenden Ausgleich erhält der betroffene Grundstückseigentümer bei einer vorwirkenden Enteignung, indem ihm die angemessene Verzinsung der Grundstücksenteignung schon von dem Zeitpunkt an zugebilligt wird, in dem die bisher zulässige Bebauung endgültig unmöglich gemacht wurde; das ergibt sich aus der Erwägung, daß von diesem Zeitpunkt an das Grundstück selbst nicht mehr zur bisherigen Nutzung und die an die Stelle des Grundstücks tretende Entschädigungssumme noch nicht zur Nutzung zur Verfügung steht (BGHZ 37, 269, 277) [BGH 04.06.1962 - III ZR 163/61].
Ein solcher Anspruch auf Entschädigung in der Form der angemessenen Verzinsung der Grundstücksentachädigung seit den 1. Januar 1952 steht den Klägerinnen zu. Sie haben sich auf diese Grundlage ihres Anspruchs bereits vor dem Berufungsgericht berufen (Schriftsatz vom 10. Dezember 1962, dort Bl. 6 und 8), eine Klageänderung liegt insoweit nicht vor. Aus dem Gesichtspunkt, daß der Anspruch auf Entschädigung ein einheitlicher Anspruch ist, ergeben sich Bedenken gegen die hier anhängige Teilklage nicht (LM zu GG Arte 14 Es Nr. 36), zumal die Rechtsstreite wegen der Grundstücksentschädigungen bereits abgeschlossen sind.
3.
Über die Verzinsung hinaus können die Klägerinnen eine Entschädigung wegen entgangener Nutzung nicht fordern. Die Verzinsung der Grundstücksentschädigung gibt ihnen den Ausgleich dafür, daß sie die regelmäßigen Nutzungen des Grundstücks schon vor der Enteignung nicht haben ziehen können; den Entzug eines weiteren konkreten Wertes haben die Klägerinnen nicht dargetan. Wenn die Entscheidung in BGHZ 37, 269 neben der Verzinsung oder über diese hinaus Entschädigung wegen des Entgangs von Nutzungen vor der Vollenteignung für den Fall vorsieht, daß in zusätzliche konkrete Werte eingegriffen worden ist, so besagt dies: Mit Rücksicht auf den das Enteignungsrecht beherrschenden Grundsatz, daß Entschädigung nur für Eingriffe in "konkrete Werte" zu gewähren ist, und im Hinblick darauf, daß der Entgang der regelmäßigen Nutzung des Grundbesitzes bereits durch die "Verzinsung" der Entschädigung abgegolten wird, setzt ein zur Entschädigung verpflichtender Vermögensnachteil wegen Entganges weiterer Nutzungsmöglichkeiten zumindest voraus, daß diese über die regelmäßige Nutzung hinausgehende besondere Nutzungsmöglichkeit sich schon als ein konkreter Wert darstellt und nicht nur eine "Chance" ist, den Grundbesitz vielleicht einmal in dieser Weise nutzen zu können (BGHZ 32, 338, 350 [BGH 30.05.1960 - III ZR 16/59]; 37, 269, 279) [BGH 04.06.1962 - III ZR 163/61]. Wenn ein entschädigungspflichtiger enteignender Eingriff gegeben sein soll, muß es sich immer um einen Eingriff in bereits vorhandene konkrete Werte handeln (BGHZ 34, 188, 190) [BGH 23.01.1961 - III ZR 8/60]. Das aber setzt - ähnlich wie beim Eingriff in den eingerichteten Gewerbebetrieb (vgl. hierzu BGHZ 30, 338, 355) [BGH 25.06.1959 - III ZR 220/57] - wenigstens Vorkehrungen und Maßnahmen voraus, die ohne den Eingriff einen - die regelmäßige Nutzungsmöglichkeit übersteigenden - Gewinn derart erwarten ließen, daß von der Beeinträchtigung eines zusätzlichen Wertes, einer zusätzlichen Eigentumssubstanz (so BGHZ 37, 269, 279 f) [BGH 04.06.1962 - III ZR 163/61], gesprochen werden kann.
Daran fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat zwar festgestellt, daß der Gastwirt W. auf dem Grundstück eine Behelfsgaststätte errichtet und diese auch auf der verkleinerten Fläche bis Ende 1956 weiterbetrieben haben würde, wenn die Beklagte dem nicht hindernd im Wege gestanden hätte. Jedoch reicht diese Feststellung - ohne daß es einer Behandlung der Rügen, die die Revision hiergegen richtet, bedürfte - nicht aus, um die Beeinträchtigung eines zusätzlichen konkreten Wertes in dem behandelten Sinn zu bejahen.
Denn die Aussage von W. besagt ebenso wie die auf ihr beruhende Feststellung des Berufungsgerichts nicht mehr, als daß die Klägerinnen mit ihm wegen der Vermietung in Verhandlungen standen, die aussichtsreich gewesen sein mögen, aber unstreitig noch nicht zu einem Abschluß geführt hatten. Greifbare Vorkehrungen zur Verwirklichung eines solchen Planes waren - auch nach dem Vortrag der Klägerinnen - von keiner Seite getroffen, bindende Vereinbarungen nicht geschlossen; man bewegte sich noch ganz im Stadium der Erörterung und Verhandlung. Solche Verhandlungen ohne tatsächliche Vorbereitungen oder feste Abmachungen vermögen bei wirtschaftlicher Betrachtung einen zusätzlichen konkreten Wert im Sinne des Enteignungsrechts nicht zu begründen (BGHZ 37, 269, 280) [BGH 04.06.1962 - III ZR 163/61]. Sie lassen zwar - wie es auch im übrigen dem Vortrag der Klägerinnen entspricht - erkennen, daß die Klägerinnen um eine gewinnbringende Nutzung des Trümmergrundstücks bemüht waren, heben aber ihr Vorhaben noch nicht aus dem Bereich der Chancen und Aussichten hinaus in den der gegenständlichen Werte. Das müßte auch dann gelten, wenn - wie die Klägerinnen behauptet haben - ein Vertrag mit W. nur deshalb nicht zustande gekommen wäre, weil Magistratsrat D. die Auskunft gegeben habe, es lohne sich nicht, auf dem Grundstück noch etwas anzufangen.
III.
1.
Hiernach läßt das Berufungsurteil sich mit der ihm gegebenen Begründung nicht halten. Es kann auch mit anderer Begründung nicht aufrechterhalten bleiben, weil die für die Berechnung des Klageanspruchs wesentlichen Grundlagen, der angemessene Zinssatz und die Höhe der Grundstücksentschädigung, vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden sind. Daher muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, um diesem die weiter gebotene Aufklärung zu ermöglichen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges wird dem Berufungsgericht übertragen, weil erst dessen künftige Entscheidung ergeben wird, in welchem Umfange dem Rechtsmittel ein sachlicher Erfolg zukommen kann.
2.
Das Berufungsgericht wird bei seiner neuen Entscheidung zu beachten haben: Die Berechnung der Entschädigung als Zins auf den Grundstückswert kann keinesfalls dazu führen, daß den Klägerinnen ein höherer Betrag als die letzte Urteilssumme (26.772 DM) zugesprochen wird; denn die Klägerinnen haben gegen die Abweisung ihrer weitergehenden Klage ein Rechtsmittel nicht eingelegt.
Im übrigen hängt die Höhe des Anspruchs von der Feststellung des Grundstückswertes oder - wenn dieser Wert sich in der Zeit vom 1. Januar 1952 bis zum 31. Dezember 1956 geändert haben sollte - von der Feststellung mehrerer Werte oder eines "Mittelwertes" ab. Wegen der Grundlagen dieser nach § 287 ZPO zu treffenden Entscheidung kann auf das Urteil des Senats vom 14. November 1963 - III ZR 141/62 = LM zu GG Arte 14 Ea Nr. 36 verwiesen werden. Für die vorliegende Sache werden daneben die Wirkungen der Teilenteignung am 1. August 1955 zu bedenken sein.
Auch die Bestimmung der Höhe des "angemessenen Zinssatzes" ist nach § 287 ZPO eine tatrichterliche Aufgabe des Berufungsgerichts (BGHZ 37, 269, 277) [BGH 04.06.1962 - III ZR 163/61]. Der Senat hat in dem angeführten Urteil vom 14. November 1963 einen Satz von 4 %, entsprechend der früheren gesetzlichen Verzinsung einer Enteignungsentschädigung, für angemessen auch als Entschädigung wegen Nutzungsentgangs (für den am 9. Juni 1950 beginnenden Zeitraum) erachtet. In BGHZ 37, 269, 277 [BGH 04.06.1962 - III ZR 163/61] hat der Senat für einen Fall, in dem die Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 15. Februar 1955 bis zum 31. Mai 1960, also bis unmittelbar vor Verkündung des Bundesbaugesetzes, gefordert wurde, darauf hingewiesen, daß die Vorschrift in § 99 Abs. 3 BBauG einen Anhalt für die angemessene Verzinsung geben könne. Das Berufungsgericht wird zu erwägen haben, ob die im Verkehr übliche Zinshöhe entsprechend auch für einen Zeitraum bestimmt werden kann, der Jahre vor der Veröffentlichung des Bundesbaugesetzes liegt.
Bundesrichter Dr. Beyer ist beurlaubt und an der Unterschrift verhindert. Dr. Pagendarm
Gähtgens
Keßler
Dr. Reinhardt