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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.06.1959, Az.: V ZR 156/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.06.1959
Aktenzeichen
V ZR 156/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14423
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 23.07.1958
LG Mainz

Fundstellen

  • JZ 1960, 28 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1959, 743 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZZP 1960, 283-285

Prozessführer

1. der Witwe Mathilde M. geb. K. in B., G.straße ...,

2. des Sektfabrikanten Hermann K. in B., G.straße ...,

Prozessgegner

den Sektfabrikanten Karl K. in S. bei T., Sc. Sa.,

Amtlicher Leitsatz

Zur gegenseitigen Abgrenzung mehrerer Klaggründe für eine Teilklage genügt nicht die unterschiedslose Aneinanderreihung der Klaggründe derart, daß der Kläger sie weder betragsmäßig auf den Klagantrag aufteilt noch in ein Eventualverhältnis zueinander bringt noch unmißverständlich seinen Willen erklärt, daß die Reihenfolge der Prüfung dem Gericht überlassen werden soll. Ob diese letztere Abgrenzungsmöglichkeit selbst ausreichen würde, bleibt dahingestellt.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Schuster, Dr. Rothe, Dr. Mattern und Offterdinger

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 23. Juli 1958 werden auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Parteien sind Geschwister und zusammen mit ihrem Bruder Josef K. Miterben an den Nachlässen ihrer Eltern, und zwar Nacherben ihrer 1922 verstorbenen, vom Vater als Vorerbe beerbten Mutter und Vollerben ihres 1935 gestorbenen Vaters. Der Anteil der Parteien an beiden Nachlässen beträgt unter Einrechnung des übernommenen Erbteils einer weiteren Schwester je 1/4. Die elterliche Gesamthinterlassenschaft, die laut Testament des Vaters zehn Jahre ungeteilt bleiben sollte, bestand im wesentlichen aus nominell 120.000 RM Geschäftsanteilen der 1913 von den Eltern gegründeten Sektkellerei Sch. GmbH in B. und aus Grundbesitz mit zusammen 130.000 RM Einheitswert.

2

Die Beklagten waren Testamentsvollstrecker; die Frage, ob nur zur Verwaltung oder auch zur Auseinandersetzung, war unter den Parteien streitig. Nach einem fehlgeschlagenen früheren Auseinandersetzungsversuch haben die Beklagten 1947 allen Miterben einen Teilungsplan mit drei Wahlvorschlägen unterbreitet (1. Barabfindung mit je - abgerundet - 104.000 RM, die bei Ablehnung der beiden anderen Vorschlage stattfinden solle; 2. Abfindung für die GmbH-Beteiligung mit je 50.000 Flaschen Sekt und Einbringung des Grundbesitzes in eine zu gründende offene Handelsgesellschaft; 3. Verteilung der GmbH-Anteile nach Erbquoten und Grundbesitzeinbringung wie beim zweiten Vorschlag). Da der Kläger keinen der Vorschläge unverändert annahm, wurde im September und Oktober 1947 der vorgeschlagene Barabfindungsbetrag von rund 104.000 RM von den Beklagten auf das laufende Sparkassenkonto des Klägers überwiesen, vom Kläger zurücküberwiesen und von den Beklagten auf ein von ihnen auf den Namen des Klägers bei der Sparkasse errichtetes Sonderkonto unter Benachrichtigung des Klägers einbezahlt; das Guthaben wurde auf rund 6.770 DM umgestellt und in Höhe des nach Abzug von Pfändungsbeträgen verbliebenen Restes auf Grund gerichtlichen Zwischenvergleichs im vorliegenden Verfahren unter Wahrung der beiderseitigen Rechtsstandpunkte an den Kläger ausbezahlt. Zwischen den drei übrigen Miterben wurde gemäß dem dritten Teilungsvorschlag verfahren: die Beklagten übertrugen die Geschäftsanteile zu je 1/3 auf sich selbst und den Miterben Josef K., die Grundstücke auf eine von diesen drei Personen gebildete Grundstücksgesellschaft. Nachdem der Kläger beim Nachlaßgericht die Abberufung der Beklagten beantragt hatte, legten diese 1951 ihr Testamentsvollstreckeramt als erledigt nieder.

3

Mit der 1952 erhobenen Klage macht der Kläger als Miterbe gegen die Beklagten als Testamentsvollstrecker wegen ungenügender Berücksichtigung bei der Nachlaßauseinandersetzung einen Zahlungsanspruch in Höhe eines Teilbetrages von 6.500 DM geltend.

4

Er hat den Anspruch in erster Instanz darauf gestützt, daß noch keine rechtswirksame Erbauseinandersetzung erfolgt sei und ihm deshalb mindestens ein 1 : 1 auf DM umgestellter Anspruch in Höhe des von den Beklagten errechneten RM-Betrags zustehe, der durch die RM-Überweisungen von 1947 nicht erfüllt worden sei.

5

Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen: als Testamentsvollstrecker könnten die Beklagten auf Zahlung aus dem Nachlaß deswegen nicht (mehr) belangt werden, weil sie ihr Amt wirksam niedergelegt hätten, als Miterben deswegen (noch) nicht, weil bisher keine rechtswirksame Erbauseinandersetzung stattgefunden habe und daher nur eine Klage auf Auseinandersetzung, nicht auf Zahlung möglich sei.

6

In der Berufungsinstanz hat der Kläger sein Begehren in erster Linie auf Schadensersatz gestützt, weil die Beklagten durch die tatsächliche Verteilung des Nachlasses unter sich und Josef K. unter praktischem Ausschluß des Klägers ihre Testamentsvollstreckerpflichten schuldhaft verletzt hätten. Das Berufungsurteil hebt aus dem Vortrag des Klägers hierzu folgende sechs Punkte als Entstehungsgründe für seinen Schaden heraus:

  1. 1.

    Vorenthaltung der Nachlaßsubstanz (GmbH-Anteile, Grundbesitz) im Wert von anteilig mindestens 300.000 DM,

  2. 2.

    Gewinnziehung durch die Miterben statt durch den Kläger im Wert von anteilig mindestens 50.000 DM,

  3. 3.

    Zinsverlust (aus dem Gesichtspunkt des Verzuges) in Höhe von über 100.000 DM,

  4. 4.

    infolge der Unmöglichkeit eigener Unternehmensgründung Gewinnentgang in Höhe von mindestens 100.000 DM,

  5. 5.

    infolge der steuerlichen Aufteilung des Nachlaßeinkommens auf nur 3 statt 4 Miterben angefallene Mehrsteuern von anteilig mindestens 6.500 DM,

  6. 6.

    Schädigung durch Stillegen der von allen vier Geschwistern gebildeten, nicht zum elterlichen Nachlaß gehörigen Sektvertriebsgesellschaft (I. Kasper & Cie) seit dem Stichtag der Währungsreform und Weitervertrieb unter einer 1949 unter Ausschluß des Klägers neu gegründeten Gesellschaft (Kasper & Mickler).

7

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß es die Klage als unzulässig abwies. Es hat den Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz als Klagänderung gewürdigt, diese wegen Sachdienlichkeit, größtenteils auch wegen Einwilligung (§269 ZPO) zugelassen, die abgeänderte Klage aber deshalb als unzulässig angesehen, weil der Klagantrag dem Bestimmtheitserfordernis des §253 ZPO nicht genüge. In einer ausführlichen Hilfserwägung erklärt das Oberlandesgericht, es hätte, wenn die Klage nicht als unzulässig abzuweisen gewesen wäre, bei Prüfung sämtlicher Anspruchsgründe die Klage als unbegründet abgewiesen.

8

Mit den Revisionen begehren die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils (Abweisung der Klage als sachlich unbegründet statt als unzulässig). Der Kläger bittet um Verwerfung, hilfsweise Zurückweisung der Rechtsmittel.

Entscheidungsgründe:

9

I.

Die Revisionen sind zulässig.

10

Obwohl die Klage vom Berufungsgericht abgewiesen wurde, sind die Beklagten beschwert, weil die Abweisung als unzulässig statt, wie sie begehrten, als unbegründet erfolgte, über die Klage also nicht mit sachlicher Rechtskraftwirkung entschieden ist (Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 7. Aufl. §134 II 2 a; Baumbach/Lauterbach, ZPO 25. Aufl. Grundzüge 3 A vor §511). Die sachliche Hilfsbegründung des Berufungsurteils ändert daran nichts, da sie nicht in materielle Rechtskraft erwächst, wobei offen bleiben kann, inwieweit sie überhaupt verfahrensrechtlich beachtlich ist (vgl. BGHZ 4, 58, 60) [BGH 22.11.1951 - III ZR 230/51].

11

Der Wert des Beschwerdegegenstands besteht entgegen der Auffassung des Revisionsbeklagten nicht im bloßen Kostenwert, sondern im vollen Wert der Hauptsache, d.i. 6.500 DM. Denn mit Bezug auf diese volle Klagsumme begehren die Revisionskläger statt der bloßen Prozeßabweisung des Berufungsgerichts eine materiell rechtskräftige Sachabweisung. Wertmäßig ist der Fall nicht zu vergleichen mit dem Fall, wo Erledigung der Hauptsache oder Klagabweisung in Frage steht, sondern mit dem einer negativen Feststellungsklage der Revisionskläger, bei der das Interesse an Erlangung eines obsiegenden Sachurteils anerkanntermaßen ebenfalls mit dem vollen Wert der umstrittenen Forderung bewertet wird.

12

Besonderer Prüfung bedarf das Rechtsschutzbedürfnis der Beklagten zur Einlegung der Revision, das über die Beschwer hinaus allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung auch für das Rechtsmittel ist (Senatsurteil V ZR 229/56 vom 23. April 1958 = LM Nr. 11 zu §511 ZPO). Es ist deshalb nicht von vornherein unzweifelhaft, weil die Revisionskläger auch mit der von ihnen erstrebten Sachabweisung dieser Klage ihr materielles Endziel gegenüber dem Kläger nicht erreichen; denn die vorliegende Klage geht nur auf Schadensersatz, allenfalls auf Zahlung eines Teilbetrags auf Grund einer Erbauseinandersetzung, dagegen bleibt offen eine Klage auf Feststellung der Fortdauer des Erbrechts des Klägers sowie insbesondere eine Erbauseinandersetzungsklage selbst. Trotzdem ist das Rechtsschutzbedürfnis der Beklagten für die Revision zu bejahen. Denn auch ohne Erreichung des Endziels ist die Rechtskraftwirkung hinsichtlich der zu entscheidenden Streitgegenstände für sie ein rechtlicher und tatsächlicher Vorteil gegenüber der bloßen Prozeßabweisung.

13

II.

Die Revisionen sind unbegründet.

14

1.

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Klagantrag in der Berufungsinstanz auf eine Mehrheit von rechtlich selbständigen Klaggründen gestützt ist und deshalb eine Mehrheit von prozessualen Ansprüchen vorliegt. Der Kläger stützt die Klage einerseits schon darauf, daß die Beklagten ihm die anteilige Nachlaßsubstanz und den daraus von ihnen gezogenen Gewinn bisher vorenthalten haben (Nr. 1 und 2 der oben genannten sechs Punkte; auf die Schlüssigkeit der Klage kommt es in diesem Zusammenhang nicht an); er stützt sie andererseits auf den eigenen Gewinn, den der Kläger ohne jene Vorenthaltung in seiner Weise gezogen hätte und nun nicht ziehen konnte (Nr. 3 und 4). Mindestens jede dieser beiden Sachverhaltsgruppen begründet einen selbständigen prozessualen Anspruch; daß ihnen beiden dasselbe grundlegende Ereignis (Erbteilsvorenthaltung durch Verletzung der Pflicht als Testamentsvollstrecker) gemeinsam ist, steht der Selbständigkeit der Ansprüche ebensowenig entgegen wie im Unfallschadensrecht die Identität des schadenstiftenden Ereignisses gegenüber den mehreren Schadensfolgen, die entgegen der Meinung der Revisionskläger anerkanntermaßen eine Mehrheit von Ansprüchen begründen können (Urteile des VI. Zivilsenats vom 9. März 1954 - VI ZR 3/54 und vom 30. April 1955 - VI ZR 87/54 = LM Nr. 11 zu §253 ZPO). Hiernach macht die Klage mindestens zwei selbständige Ansprüche geltend; darauf, ob die restlichen Punkte (Nr. 5 und 6) noch weitere selbständige Ansprüche darstellen oder nicht, kommt es nicht mehr an.

15

2.

Nach der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts ist bei Teilklagen das auf eine Mehrheit von Ansprüchen gestützte Klagbegehren nur dann genügend bestimmt im Sinne von §253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die einzelnen Ansprüche innerhalb des Klagantrags genügend voneinander abgegrenzt sind.

16

Hierzu fordert die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung, daß der Kläger entweder die Klagsumme auf die einzelnen Ansprüche betragsmäßig aufteilt oder die Ansprüche in eine bestimmte Reihenfolge als Haupt- und Hilfsanspruch bringt (RGZ 157, 321; BGH LM Nr. 7 zu §253 ZPO = MDR 1953, 164; BGHZ 11, 192; über die Verbindung beider Abgrenzungsmöglichkeiten miteinander vgl. Kreft, DRiZ 1954, 186). Das Berufungsgericht erwägt (im Anschluß an RGZ 157, 321), ob statt dessen auch die gleichrangige Geltendmachung jedes Anspruchs zum vollen Klagbetrag mit Reihenfolge nach Wahl des Gerichts genüge; es bejaht das für den Fall der Verurteilung wegen eines Anspruchs, verneint aber für, den hier angenommenen Fall der Unbegründetheit sämtlicher Klagansprüche, weil die dann eintretende Rechtskraftwirkung hinsichtlich jedes Anspruchs zum vollen Klagbetrag dem Willen des Klägers nicht entspreche. Die Begründung dieser Ablehnung ist nicht stichhaltig; denn einmal muß derjenige, der einen und denselben Klagantrag auf mehrere Ansprüche gründet, auch das Risiko der Rechtskraftwirkung für alle Ansprüche auf sich nehmen, und zweitens kann die Zulässigkeit des Klagantrags nicht wohl vom Ausgang des Rechtsstreits abhängen; es kommt daher in diesem Zusammenhang nicht mehr darauf an, ob die Annahme des Berufungsgerichts zutrifft, die Klage sei unter jedem Gesichtspunkt unbegründet. Die alternative Geltendmachung mehrerer Ansprüche als gleichrangig zur Begründung eines einzigen Klagantrags böte für die praktische Handhabung keine größeren Umständlichkeiten und Schwierigkeiten als ihre Geltendmachung im Eventualverhältnis; ihre allgemeine Zulassung würde die nicht selten zur Unübersichtlichkeit führende Häufung von Eventualverhältnissen überflüssig machen, allerdings bei Klagerfolg eine klare Bezeichnung des tragenden Klaggrunds in den Urteilsgründen erfordern. Ob eine solche gleichrangige Alternativität überhaupt - über die bisherige Rechtsprechung hinaus - zugelassen werden soll (so früher Rosenberg a.a.O. 1. Aufl. §92 III 2 a; anders jetzt 7. Aufl. §91 II 2 c; offen gelassen in BGH III ZR 102/52 vom 15. Dezember 1952 LM Nr. 7 zu ZPO §253 = MDR 1953, 164), kann indessen im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Denn auch hierzu bedürfte es, ebenso wie bei den beiden anerkannten Abgrenzungsmöglichkeiten (Betragsteilung; Eventualverhältnis), jedenfalls einer unmißverständlichen Erklärung der Klagpartei (dahin, daß die mehreren Klaggründe ohne Betragsteilung und ohne Begründung eines Eventualverhältnisses vorgebracht werden und die Reihenfolge ihrer Prüfung dem Gericht überlassen werde). Die unterschiedslose Aneinanderreihung einer Mehrheit von Geschehnissen im Klagvortrag, ohne daß irgendein Wille des Klägers hinsichtlich der Abgrenzung (in positivem oder negativem Sinne) erkennbar ist, genügt jedenfalls nicht. Dazu kommt im vorliegenden Fall, daß bei einem Teil des Vortrags (z.B. Punkt 6) zweifelhaft sein kann, ob er wirklich zur Klagbegründung oder nur zur stimmungsmäßigen Untermalung vorgebracht wurde.

17

Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Frage der Abgrenzung der Klagansprüche gegeneinander ausdrücklich in der Berufungsverhandlung aufgeworfen und vom Kläger mit der bloßen Verweisung auf sein bisheriges Vorbringen beantwortet worden ist. Es würdigt dieses Verhalten des Klägers dahin, daß er keinerlei Abgrenzung vorgenommen habe, weder im Sinne der Aufteilung oder des Eventualverhältnisses, noch im Sinne der Gleichrangigkeit zur Wahl des Gerichts. Zwar ist, da eine Prozeßhandlung in Frage steht, das Revisionsgericht ohne Bindung an die Feststellungen des Tatrichters zur eigenen Auslegung berechtigt und verpflichtet (RGZ 134, 130). Die Nachprüfung ergibt jedoch, daß die Würdigung des Klagvortrags durch das Berufungsgericht zutrifft. Der Kläger selbst ist der Auffassung des Berufungsgerichts von der Unbestimmtheit seines Klagbegehrens in der Revisionsinstanz beigetreten; er hat auch auf ausdrückliche Frage in der Revisionsverhandlung keine Abgrenzung in der einen oder anderen Art vorgenommen, was möglicherweise den Mangel hätte beseitigen können (vgl. einerseits BGHZ 11, 181;  11, 192, [BGH 28.11.1953 - II ZR 188/52]andererseits LM Nr. 11 zu ZPO §253 - NJW 1955, 1030). Unter diesen Umständen fehlt es auch bei noch so weitherziger Auffassung an einer wirksamen Anspruchsabgrenzung durch den Kläger.

18

Hiernach hat das Berufungsgericht mit Recht die Bestimmtheit des Klagbegehrens im Sinne von §253 ZPO verneint und die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Revisionen der Beklagten waren ohne Prüfung der materiellen Rechtslage mit der Kostenfolge aus §§97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Dr. Tasche Schuster Rothe Dr. Mattern Offterdinger