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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.04.1954, Az.: 1 StR 565/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.04.1954
Aktenzeichen
1 StR 565/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 12738
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Würzburg - 16.05.1953

Fundstellen

  • DB 1954, 517 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1954, 495 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Untreue u.a.

Prozessgegner

den Landrat Dr. Karl G. aus K. geboren am ... 1911 in S. (Krs. O.),

Amtlicher Leitsatz

Wer Mietvorauszahlungen oder Baukostenzuschüsse entgegennimmt gegen das Versprechen, damit dem Geldgeber eine Wohnung zu erstellen, verpflichtet sich, dessen Vermögensinteressen wahrzunehmen.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 13. April 1954 in der Sitzung vom 14. April 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat ... in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ... bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Landgerichts in Würzburg vom 16. Mai 1953 wird mit den Feststellungen aufgehoben

  1. 1.)

    auf die Revision des Angeklagten, soweit er wegen Untreue in vier Fällen verurteilt worden ist, in dem Falle D. & G. jedoch nur im Strafausspruch;

  2. 2.)

    auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist von der Anschuldigung

    der Anstiftung zum Vergehen gegen

    das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in zwei Fällen

    und der Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen der Sozialversicherung in zwei Fällen.

In diesem umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen werden die Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Der Angeklagte ist wegen Untreue in vier Fällen zu der Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt werden. Hiergegen richtet sich seine Revision, während die Staatsanwaltschaft seinen Freispruch von mehreren weiteren Anklagepunkten mit der Revision angreift.

2

A.

Zur Revision des Angeklagten.

3

I.

Verfahrensrügen.

4

1.)

Ablehnung des Sachverständigen.

5

Der Beschluß des Landgerichts, daß das gegen den Sachverständigen L. gerichtete Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt werde, zeigt keinen Rechtsfehler. Die Entscheidung ist im wesentlichen darauf gestützt, daß das tatsächliche Vorbringen des Angeklagten nicht zutreffe. Dies nachzuprüfen, steht dem Revisionsgericht nicht zu (RGSt 25, 361). Daß die Frage der Befangenheit vom Standpunkt des Angeklagten aus zu beurteilen war, hat die Strafkammer nicht außer Acht gelassen.

6

2.)

Unterrichtung der Presse.

7

Die Rüge, die Staatsanwaltschaft habe vor der Hauptverhandlung die Presse einseitig unterrichtet und dadurch möglicherweise die Unparteilichkeit der Schöffen gefährdet, hat keinen Verfahrensfehler des Gerichts zum Gegenstande; sie kann schon deshalb der Revision nicht zum Erfolge verhelfen, ohne daß ihr sachlicher Inhalt zu untersuchen wäre.

8

3.)

Die zum Falle D. & G. erhobene Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht ist unzulässig, weil die Revision die Beweismittel nicht angibt, deren sich das Gericht nach der Ansicht des Beschwerdeführers noch hätte bedienen sollen (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO; BGHSt 2, 168).

9

4.)

Die weiteren Verfahrensrügen richten sich gegen die Verurteilungen, die auf die Sachbeschwerde des Angeklagten in vollem Umfange aufgehoben werden. Diese Rügen bedürfen daher keiner Erörterung.

10

II.

Sachbeschwerde.

11

Der Angeklagte hat die Taten, wegen deren ihn das Landgericht auf Grund des § 266 StGB verurteilt hat, in seiner Eigenschaft als Mitglied des Vorstandes der "K. R. - Stiftung für den Wiederaufbau der Stadt Würzburg" begangen. Diese im Jahre 1949 errichtete Stiftung hat nach dem Stiftungsgeschäft einen aus drei Personen bestehenden Vorstand; rechtsgeschäftlich vertreten wird sie durch zwei Vorstandsmitglieder; eines von ihnen - und das war bis zum 28. August 1950 der Angeklagte führt die Geschäfte. Die Untreuehandlungen des Angeklagten sieht das Landgericht darin, daß er, ohne sich selbst zu bereichern, Mittel der Stiftung bestimmungswidrig, großenteils auch eigenmächtig verwendet und dadurch die Stiftung sowie Dritte geschädigt habe.

12

1.)

Erster Untreuefall (Fertigungsbetrieb).

13

Die Verurteilung beruht auf folgenden Feststellungen: Der Angeklagte richtete mit Mitteln der Stiftung einen Betrieb zur Fertigung von Bausteinen ein. Er veranlaßte um dieselbe Zeit die Gründung der B. H.- und I.-G.m.b.H. (im folgenden BHG), die die Fertigungsanlage übernahm und von der Stiftung mit den dafür aufgewandten Mitteln "belastet" wurde. Die Stiftung stellte den Gründern der BHG auch das Geld zur Verfügung, das sie zur Bareinzahlung eines Viertels ihrer Stammeinlagen benötigten. Zu all diesen Geschäften zog der Angeklagte keines der anderen Mitglieder des Stiftungsvorstandes zu. Der Fertigungsbetrieb kam schon nach einigen Monaten zum Erliegen. Die Stiftung hat dort rund 124.000 DM festgelegt, die als verloren anzusehen sind.

14

Die Sachbeschwerde des Angeklagten ist begründet.

15

a)

Dem Landgericht ist darin zu folgen, daß der Mißbrauchstatbestand des § 266 StGB auf dieses Verhalten des Angeklagten nicht anzuwenden ist. Dem Mißbrauchstatbestand ist wesentlich, daß der Täter eine Befugnis - nicht bloß eine tatsächliche Machtstellung -, über das Vermögen eines anderen zu verfügen oder diesen zu verpflichten, mißbraucht (BGHSt 5, 61, 63). Für die Stiftung rechtsverbindlich zu handeln, war der Angeklagte aber allein nicht berechtigt, sondern nur zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Ein solches hat nicht mitgewirkt. Soweit also das Handeln des Angeklagten der Stiftung - oder Dritten - Schaden zugefügt hat, ist dieser nicht durch Mißbrauch von Befugnissen entstanden.

16

b)

In Betracht kommt dagegen die Anwendung des Treubruchstatbestandes des § 266 StGB.

17

aa)

Sie setzt voraus, daß der Angeklagte durch Rechtsgeschäft oder Treueverhältnis verpflichtet war, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen. Eine solche Vermögensfürsorgepflicht des Angeklagten nimmt das Landgericht in mehreren Richtungen an: Zunächst gegenüber der Stiftung selbst; darin ist ihm, ohne daß das näherer Erörterung bedürfte, unbedenklich zu folgen. Mit Recht ist das Landgericht weiter der Ansicht, daß dem Angeklagten auch Vermögensinteressen der Personen anvertraut waren, die der Stiftung, um in einem der von ihr zu bauenden Häuser eine Wohnung zu erlangen, sogenannte Mieterdarlehen oder Baukostenzuschüsse ("Spenden") gegeben hatten. Zwar schützt § 266 keineswegs die Erfüllung jeglicher vertraglicher Verbindlichkeit. Wer sich aber von einem Wohnungsbewerber zu dem genannten Zwecke ein Aufbaudarlehen oder Mietvorauszahlungen gewähren laßt, der übernimmt, gleichviel wie die Vertragsbestimmungen im einzelnen bürgerlichrechtlich auszulegen sind (vgl. BGHZ 6, 202, 204 f), keineswegs nur die üblichen Pflichten eines Darlehensschuldners oder Vermieters, sondern verpflichtet sich vor allem dazu, dem Vertragspartner mit Hilfe der empfangenen Geldmittel eine Wohnung zu erstellen. Diese Pflicht steht wirtschaftlich durchaus im Mittelpunkt des Vertrages; sie gibt diesem einen auftragsähnlichen Inhalt. Wenn dann noch, wie hier, hinzukommt, daß der Geldnehmer - die Stiftung - nur über unzureichendes Eigenkapital verfügt und sich die Mittel zum Bauen erst durch Vorauszahlungen der Wohnungsbewerber verschaffen muß so wird völlig deutlich, daß durch die vertragsmäßige Verwendung der empfangenen Gelder die Vermögensinteressen des Geldgebers wahrgenommen werden (vgl. BGHSt 1, 186, 188). Ganz dasselbe gilt für die sogenannten Spenden der Wohnungsbewerber, in denen das Landgericht ohne Rechtsirrtum keine Schenkungen, sondern verlorene Baukostenzuschüsse gesehen hat.

18

Vertragspartner der Wohnungsbewerber war freilich nicht der Angeklagte persönlich, sondern die Stiftung; diese war zur Erfüllung des Vertrags verpflichtet. Sie konnte jedoch nur durch ihre Organe handeln. Das rechtfertigt die Annahme, daß diese strafrechtlich für die Erfüllung der Treuepflicht der Stiftung verantwortlich waren; zu ihnen gehörte der Angeklagte (vgl. RGSt 62, 15, 18 ff; 74, 1, 4). Ob man die Grundlage dieser Vermögensfürsorgepflicht des Angeklagten in einem Rechtsgeschäft oder in einem tatsächlichen Treueverhältnis findet, kann dahingestellt bleiben; mindestens das letzte trifft zu.

19

Das Landgericht vertritt weiter die Auffassung, daß der Angeklagte auch zur Wahrnehmung von Vermögensinteressen des bayerischen Staates verpflichtet gewesen sei, der die Stiftung mit Baudarlehen unterstützt hat. Diese Darlehen, so führt das Landgericht aus, seien jeweils für bestimmte Bauvorhaben gewährt worden; die bestimmungsgemäße Verwendung der öffentlichen Mittel sei eine Treuepflicht des Angeklagten gewesen. Dem kann nicht beigetreten werden. Zwar kann das Interesse des Staates an der zweckgerechten Verwendung seiner Haushaltsmittel nach dem Urteil des Reichsgerichts in HRR 1938, 864 als ein Vermögensinteresse angesehen werden. Zu seiner Wahrnehmung sind aber nur die Amtsträger oder sonstigen Personen berufen, denen der Staat die Zuteilung dieser Haushaltsmittel übertragen hat; so lag der in dem angeführten Urteil entschiedene Fall. Dagegen fehlt bei dem (letzten) Empfänger der staatlichen Gelder, der diese für seine Zwecke erhält, jedenfalls im allgemeinen eine enge Beziehung zu den staatlichen Vermögensinteressen; deren Wahrung ist für ihn nicht die wesentliche Verpflichtung, die ihm aus seinem mit dem Staat abgeschlossenen Rechtsgeschäft erwächst, es sei denn, daß besondere, hier jedoch nicht ersichtliche Umstände vorliegen (vgl. BGHSt 3, 289, 293; 4, 170, 172). Daß der Baugeldempfänger hier eine Stiftung war, die staatlicher Aufsicht unterlag, führt zu keinem ändern Ergebnis. Die Staatsaufsicht ist obervormundschaftlicher Art (vgl. v. Marth, Zeitschrift für Rechtspflege in Bayern 1929 S. 237, 240); sie ändert nichts daran, daß sich die Entstehung und die Tätigkeit der Stiftung im Bereiche der Privatrechtsordnung vollzogen; es kann keine Rede davon sein, daß sich die Stiftung die Erfüllung staatlicher Aufgaben zum Ziele gesetzt hätte. Die Ansicht des Landgerichts ist daher abzulehnen. Die gegen die zweckwidrige Verwendung von Baugeldern gerichtete Strafvorschrift in § 5 des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen vom 1. Juni 1909 (RGBl S. 449) ist hier nicht anwendbar weil es an der dort vorgesehenen Bedingung der Strafbarkeit fehlt, nämlich an der Zahlungseinstellung des Baugeldempfängers oder der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen.

20

bb)

Das Landgericht ist ferner zu der Auffassung gelangt, daß der Angeklagte die ihm obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch die Treugeber Benachteiligt, d.h. am Vermögen geschädigt habe. Darin ist ihm zum Teil, jedoch nicht in vollem umfange zu folgen.

21

Gegenüber der Stiftung hat der Angeklagte allerdings pflichtwidrig schon dadurch gehandelt, daß er eigenmächtig Handlungen vornahm, die teils nur zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam, teils sogar nur dem dreiköpfigen Gesamtvorstand zustanden. Ob, wie das Landgericht annimmt, ein jedes Rechtsgeschäft der Stiftung der Genehmigung der Regierung als Aufsichtsbehörde bedurfte, und inwieweit der Angeklagte, indem er diese Genehmigung nicht einholte, untreu gehandelt hat, kann dahingestellt bleiben. Der Angeklagte hat jedoch auch der Sache nach die Vermögensinteressen der Stiftung pflichtwidrig verletzt. Die Einrichtung des Fertigungsbetriebes war dem Angeklagten durch das Gesetz über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen vom 29. Februar 1940 (RGBl I, 438) zwar nicht "verboten", stand aber der beantragten Anerkennung der Gemeinnützigkeit der Stiftung im Wege, sofern nicht eine Ausnahmegenehmigung erwirkt wurde (§ 6 a.a.O.). Bei Verweigerung der Anerkennung würde die Stiftung nicht in den Genuß der in den Gesetzen vorgesehenen Steuer- und sonstigen Vergünstigungen gelangt sein. Insofern war sein Handeln pflichtwidrig.

22

Die von dem Angeklagten in dem Fertigungsbetrieb angelegten 124.000 DM sind, wie das Landgericht feststellt, verloren; doch rechnet es ihm diesen Schaden nicht zu, weil er ihn weder vorausgesehen noch in seinen Willen aufgenommen habe. Diese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Den von dem Angeklagten strafrechtlich zu vertretenden Schaden findet das Landgericht einmal darin, daß er Mittel, die zur Bestreitung von Baukosten bestimmt waren, zweckwidrig anderweit, und zwar "langfristig", angelegt habe; die Mittel hätten infolgedessen dort gefehlt, wo sie hätten sein sollen; dadurch habe der Angeklagte das ihm anvertraute Vermögen mit Wissen und Willen gefährdet. Diese Gefährdung habe sich - gleichfalls mit Wissen und Willen des Angeklagten - zu einem wirklichen Schaden vertieft, weil der Stiftung im Jahre 1950 infolge der pflichtwidrigen Handlungen des Angeklagten die Mittel gefehlt hätten, Forderungen von Bauhandwerkern zu begleichen.

23

Gegen diese Begründung des Vermögensschadens bestehen rechtliche Bedenken. Zunächst geht aus dem Urteil nicht hervor, ob, als der Angeklagte zur Einrichtung des Fertigungsbetriebes Geld ausgab, diejenigen Bauten, die später nicht voll bezahlt werden konnten, schon in Auftrag gegeben oder wenigstens geplant waren. War das nicht der Fall, so könnte dem Angeklagten unter Umständen nicht bewußt gewesen sein, daß er durch sein Verhalten die Zahlung künftig fällig werdender Verbindlichkeiten gefährde. Dem Landgericht kann jedoch schon im Grundsatz nicht beigetreten werden. Wenn Mittel "dort fehlen, wo sie sein sollten", so benachteiligt dies für sich allein den Träger des Vermögens dann, wenn ihm das Vorhandensein der Mittel verborgen gehalten wird, so daß er keinen Zugriff darauf hat: mehr besagt die vom Landgericht angeführte Entscheidung des Reichsgerichts RGSt 71, 155 (158) nicht (vgl. dazu auch RGSt 75, 227). Das war hier offenbar nicht der Fall. Die durch die zweckwidrige Festlegung der Gelder in dem Fertigungsbetrieb bewirkte Unmöglichkeit, fällige Schulden zu bezahlen, ist als Vermögensschaden dann zu beurteilen, wenn sie durch die mit diesen Mitteln beschaffte Gegenwerte wirtschaftlich nicht ausgeglichen war. Ein solcher wirtschaftlicher Ausgleich ist hier zwar objektiv nicht eingetreten; jedoch ist nicht festgestellt, daß der Angeklagte diesen Erfolg vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen hat. In einer Zweckentfremdung von Geldern für sich allein schon einen Nachteil im Sinne des § 266, d.h. einen Vermögensschaden, zu sehen, führt zu einer Ausweitung der Untreuestrafvorschrift, die nicht mehr zu billigen ist; ob etwa im Bereich der öffentlichen Verwaltung unter Umständen etwas anderes gilt, bedarf hier keiner Entscheidung.

24

Die ihm anvertrauten Vermögensinteressen der Wohnungsbewerber hat der Angeklagte dann pflichtwidrig verletzt, wenn er ihre Vorauszahlungen und Zuschüsse vertragswidrig verwendete; geschädigt hat er sie, wenn er durch solches Handeln die Gefahr heraufgeführt hat, daß die versprochenen Wohnungen nicht oder nicht rechtzeitig erstellt würden. Insoweit ist dem Landgericht zu folgen. Dem Urteil läßt sich indes nicht deutlich entnehmen, daß der Angeklagte dies in dem hier zur Erörterung stehenden Falle getan hat. Das Landgericht findet die Untreue in allen vier Fällen, wegen deren es den Angeklagten verurteilt hat, in der Zweckentfremdung von Geldern. Es führt aus, der Angeklagte habe insgesamt 762.000 DM zweckwidrig ausgegeben (darunter die in dem Fertigungsbetrieb angelegten 124.000 DM). Es seien dazu nach der Ansicht des Sachverständigen in der Hauptsache Mieterspenden und Mieterdarlehen im Betrage von 183.000 DM, aber auch sonstige Mittel verwendet worden. Hieraus geht nicht hervor, ob der Angeklagte bei allen vier Taten die Aufbaudarlehen oder Baukostenzuschüsse der Wohnungsbewerber angegriffen hat oder etwa bei einzelnen nicht; vom Standpunkt des Landgerichts aus, das in jeglicher Zweckentfremdung schon für sich allein eine Untreue gesehen hat, war eine solche Feststellung auch nicht unbedingt erforderlich. Da indes die Rechtsauffassung des Landgerichts nicht geteilt werden kann, kommt es darauf an, durch welche seiner Taten und in welchem Umfang der Angeklagte gerade die Wohnungsbewerber geschädigt hat. Dies kann auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht einwandfrei beurteilt werden. Es ist zudem auch nicht ersichtlich, woraus sich ergibt, daß der Angeklagte die Vorauszahlungen der Wohnungsbewerber in dem angegebenen Umfange pflichtwidrig angegriffen hat. Dies hätte etwa dann festgestellt werben können, wenn diese Gelder von den sonstigen Mitteln der Stiftung getrennt gehalten wurden, oder wenn der Gesamtbetrag der Einzahlungen der Wohnungsbewerber durch die gesamten Geldmittel der Stiftung zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr gedeckt war. Entsprechende Feststellungen hätten auch zur inneren Tatseite getroffen werden müssen.

25

Nach alledem läßt sich die Verurteilung wegen Untreue nicht aufrechterhalten.

26

cc)

Wie aus den Ausführungen unter bb) (2. Absatz) folgt, kann der Angeklagte die Stiftung dadurch benachteiligt haben, daß er sie der Gefahr aussetzte, die Anerkennung als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen nicht zu erhalten. Indessen hat das Landgericht dazu weder zur äußeren noch zur inneren Tatseite Näheres festgestellt. Dies bleibt der kommenden Verhandlung vorbehalten. Dasselbe gilt für die Frage, ob der Angeklagte die Stiftung etwa dadurch vorsätzlich geschädigt hat, daß er die mit ihren Mitteln angeschaffte Fertigungsanlage ohne Sicherheit der BHG überließ.

27

dd)

Die Ausführungen der Revision zu diesem Teil des Urteils bedürfen, soweit sie nicht im Vorstehenden bereits behandelt sind, keiner Erörterung mehr; sie bestehen ohnehin überwiegend aus unzulässigen oder unbegründeten Angriffen auf den festgestellten Sachverhalt. Bemerkt wird nur, daß kein Widerspruch in der Ansicht des Landgerichts zu finden ist, der Angeklagte habe den endgültigen Verlust der für den Fertigungsbetrieb aufgewandten Stiftungsgelder nur leichtfertig, die schon einen meßbaren Schaden darstellende Gefährdung des Stiftungsvermögens jedoch vorsätzlich herbeigeführt.

28

2.)

In dem zweiten Untreuefall (D. & G.) liegen der Verurteilung des Angeklagten folgende Feststellungen zugrunde:

29

In der Absicht, der Stiftung beim Einkauf von Baustoffen die Gewinnspanne des Großhandels zu ersparen, beabsichtigte der Angeklagte, für die Stiftung den Betrieb der in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen Baustoffgroßhandlung D. & G. zu pachten. Ohne daß es indes zum Abschluß eines Pachtvertrages kam, zahlte er der Firma aus Stiftungsmitteln drei Monate lang je 1.200 DM Pachtzins, leistete ihr auch sonst erhebliche Zahlungen, insgesamt in Höhe von 96.000 DM. Diese Beträge wurden von der Stiftung als Vorauszahlungen für zu erwartende Baustofflieferungen der Firma D. & G. verbucht. Solche fanden jedoch nur in geringem Umfange statt. Später kam es zu einem Vergleich zwischen der Stiftung und der Firma, nach welchem die Stiftung einen beträchtlichen Ausfall erleidet.

30

In diesem Falle bestehen gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue (Treubruchstatbestand) im Ergebnis keine rechtlichen Bedenken.

31

a)

Es bedarf keiner näheren Prüfung, woher die der Firma D. & G. zugeführten Gelder stammten. Der Angeklagte hat unter allen Umständen zumindest gegenüber der Stiftung seine Vermögensfürsorgepflicht verletzt: einmal dadurch, daß er auch hier eigenmächtig, ohne Mitwirkung eines weiteren Vorstandsmitgliedes vorging, zum ändern aber auch deshalb, weil er, wie das Urteil zweifelsfrei ergibt, gröblich gegen die Pflichten eines ordentlichen Geschäftsmannes verstieß (vgl. BGHSt 3, 24 [BGH 17.06.1952 - 1 StR 668/51]). Die Firma war notleidend, ihr Warenlager hatte nur einen Wert von etwa 20.000 DM; beides wußte der Angeklagte. Gleichwohl ließ er der Stiftung keinerlei Sicherheit für die geleisteten Zahlungen bestellen; die Überwachung durch den Dr. S. bot dafür keinen Ersatz. Dem Angeklagten war ferner bekannt, daß die Firma das ihr gegebene Geld nicht zu werbenden Zwecken, sondern zur Abfindung eines ausscheidenden Teilhabers sowie zur Deckung von Schulden verwandte, die aus einem Hausbau stammten. Er ging also, wie das Landgericht ohne Rechtsfehler feststellt, bewußt ein großes Wagnis ein, das zu einem Verlust führen konnte. Ein solches Handeln stand ihm als Vorstandsmitglied einer gemeinnützigen, dem Wohnungsbau gewidmeten Stiftung nicht zu; er hat also vorsätzlich seine Pflicht, die Vermögensinteressen der Stiftung wahrzunehmen, verletzt.

32

b)

Den endgültigen Verlust, den die Stiftung durch das Verhalten des Angeklagten erlitten hat, rechnet ihm das Landgericht auch in diesem Falle nicht an, weil er ihn keinesfalls gewollt habe; er habe ihn zwar leichtfertig, aber nicht vorsätzlich herbeigeführt. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht macht den Angeklagten für den Nachteil verantwortlich, der in der zweckwidrigen, langfristigen Festlegung von Stiftungsmitteln bestehe, die zur Errichtung von Bauten bestimmt gewesen seien. Gegen diese Erwägung bestehen die schon oben (A II 1 b bb) dargelegten Bedenken. Dem Urteil ist jedoch zweifelsfrei ein anderer Vermögensschaden zu entnehmen, den der Angeklagte der Stiftung vorsätzlich zugefügt hat: er hat sie bewußt und gewollt der naheliegenden Gefahr ausgesetzt, erhebliche Verluste zu erleiden. Schon das bedeutete für die Stiftung eine gegenwärtige Vermögenseinbuße und somit einen Nachteil im Sinne des § 266. Der Angeklagte ist daher in diesem Falle mit Recht wegen Untreue verurteilt.

33

c)

Nur der Strafausspruch ist in diesem Falle aufzuheben. Er kann durch die weiteren Verurteilungen, die das Revisionsgericht aufgehoben hat, zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden sein.

34

3.)

Dritter Untreuefall (Betreuungsbauten).

35

Der Angeklagte hat in 16 Fällen fremde Bauvorhaben "betreut", indem er den Bauherren Stiftungsmittel im Gesamtbetrage von 416.000 DM zur Verfügung stellte. Davon wird der größte Teil im Laufe der Jahre der Stiftung wieder zufließen. Einen Betrag von 20.850 DM betrachtet das Landgericht allerdings als verloren. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue (Treubruchstatbestand) läßt sich auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht aufrechterhalten.

36

a)

Vorweg ist zu bemerken, daß eine Untreue zum Nachteil des Staates, wie sie das Landgericht auch hier angenommen zu haben scheint, aus den oben unter A II 1 b aa dargelegten Gründen ausscheiden muß.

37

b)

Soweit das Landgericht die Stiftung als geschädigt ansieht, ist zu bemerken:

38

aa)

Seine Vermögensfürsorgepflicht gegenüber der Stiftung hat der Angeklagte dadurch verletzt, daß er nach den Feststellungen des Landgerichts eigenmächtig, ohne Beteiligung eines anderen Vorstandsmitgliedes, vorging. Das Landgericht, das über den Zeitpunkt dieser Tat keine näheren Feststellungen trifft, erwähnt allerdings nur den seit dem 1. Januar 1950 zum Vorstandsmitglied bestellten Dr. N., den der Angeklagte nicht zugezogen habe, nicht jedoch seinen Vorgänger. Es kann indes dahingestellt bleiben, ob deswegen gegen die Verurteilung durchgreifende Bedenken zu erheben sind, wie die Revision meint; es liegt nahe, daß sich die vom Landgericht angenommenen Verfehlungen erst während der Amtszeit des Dr. N. zugetragen haben. Die aus anderen Gründen notwendige neue Verhandlung wird erforderlichenfalls Gelegenheit bieten, die Feststellungen insoweit zu ergänzen.

39

Eine sachliche Verletzung der Vermögensinteressen der Stiftung hat das Landgericht zutreffend darin gesehen, daß der Angeklagte durchweg die "Betreuung" solcher Bauten übernahm, die keine Kleinwohnungen im Sinne des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes enthielten; er setzte daher die Stiftung dem Nachteil aus, nicht als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen anerkannt zu werden oder die Anerkennung, falls sie damals schon ausgesprochen war, zu verlieren (vgl. § 6 WGG, § 10 der DVO vom 23. Juli 1940, RGBl I, 1012). Das oben unter A II 1 b bb und cc Dargelegte gilt hier sinngemäß.

40

bb)

Dagegen läßt sich der Schaden der Stiftung nicht in der Weise begründen, wie das Landgericht es getan hat. Es sieht ihn in der langfristigen, den Stiftungszwecken zuwider laufenden Festlegung von Geldern. Daß jedoch hierin allein noch kein Vermögensschaden liegt, wurde schon oben ausgeführt. Das Landgericht hat im übrigen auch nicht näher dargetan, wodurch sich, was die Langfristigkeit der Bindung von Mitteln angeht, Eigenbauten und finanzierte Fremdbauten grundsätzlich unterscheiden.

41

Den Ausführungen des Erstgerichts kann allerdings entnommen werden, daß der Angeklagte bei der Betreuung fremder Bauten zumindest in zahlreichen Fällen nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns beobachtet hat, vor allem dadurch, daß er keine schriftlichen Abmachungen traf und keine Sicherheiten bestellen ließ. Doch ist dies nicht stets geschehen; so ist in dem Falle K. das Darlehen der Stiftung wenigstens durch Abtretung von Mietzinsen gesichert worden. Über 8 Einzelfälle enthält das Urteil überhaupt keine näheren Feststellungen, so daß insoweit eine Prüfung nicht möglich ist. Zudem enthält das Urteil insoweit auch keine Ausführungen zur inneren Tatseite.

42

Soweit ein Vermögensschaden der Stiftung aus dem Gründe in Betracht kommt, daß der Angeklagte ihre Anerkennung als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen gefährdete, sind nähere Feststellungen, vor allem zum inneren Tatbestand, nicht getroffen.

43

b)

Den ihm anvertrauten Vermögensinteressen der Wohnungsbewerber hat der Angeklagte auch hier dadurch zuwider gehandelt, daß er ihre Vorauszahlungen und Vorschüsse vertragswidrig ausgab. Indessen läßt das Urteil Darlegungen darüber vermissen, wodurch das Landgericht die Gewißheit erlangt hat, daß gerade diese Gelder in die sogenannten Betreuungsbauten flössen, und in welchem Umfange dies geschehen ist.

44

c)

Die dargelegten Beanstandungen müssen zur Aufhebung dieser Verurteilung führen. Der weitere Vortrag der Revision hierzu bedarf keiner Erörterung mehr; der Angeklagte hat Gelegenheit, auf die nach seiner Ansicht noch zu klärenden Punkte in der neuen Tatsachenverhandlung zurückzukommen. Das Landgericht wird dort deutliche Feststellungen zu allen 16 Einzelfällen zu treffen haben. Soweit die endgültigen Ausfälle der Stiftung wesentlich sind, wird näher darzulegen sein, worauf sie beruhen; die bloße Zahlungsweigerung eines Geldempfängers ist für sich allein kaum ein hinreichender Grund für die Annahme, daß eine Forderung der Stiftung nicht besteht oder uneinbringlich ist.

45

4.)

Vierter Untreuefall (Grundstückskäufe).

46

Der Angeklagte schloß namens der Stiftung zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied Kaufverträge über Baugrundstücke ab, die zur Bebauung jedoch in absehbarer Zeit nicht benötigt wurden. Er leistete den Verkäufern Anzahlungen aus Geldern, die für den Bau von Häusern bestimmt waren. In zwei Fällen machte er ohne Mitwirkung eines weiteren Vorstandsmitgliedes Personen, die ihr Grundstück der Stiftung verkaufen wollten, Anzahlungen schon vor Abschluß des notariellen Kaufvertrages. Die Stiftungsaufsichtsbehärde genehmigte die Kaufverträge nicht. Die Stiftung konnte einen Teil der geleisteten Anzahlungen nicht oder nur mit Mühe wiedererlangen.

47

a)

Das Landgericht sieht die Untreue des Angeklagten schon in dem Abschluß der Kaufverträge; hierdurch habe er die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, mißbraucht (Mißbrauchstatbestand) und die Stiftung, die Wohnungsbewerber und den Staat geschädigt. In den zwei Fällen, in denen er eigenmächtig ohne Abschluß eines Kaufvertrages Anzahlungen gemacht habe, sei er der Untreue in der Form des Treubruchs schuldig.

48

Diese Darlegungen sind rechtlich nicht bedenkenfrei.

49

Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Landgerichts, daß die Stiftung zum Erwerb von Grundstücken der Genehmigung der Regierung als Stiftungsaufsichtsbehörde bedurfte. Der Angeklagte hat aber durch den Abschluß der Kaufverträge die Stiftung weder verpflichtet noch - auch wenn mit den Kaufverträgen die Auflassung verbunden war - über ihr Vermögen wirksam verfügt. Die Verträge waren vielmehr entsprechend den §§ 182 ff BGB zunächst schwebend unwirksam (vgl. RGZ 157, 207, 210 f). Durch die Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung wurden sie endgültig unwirksam. Eine vollendete Untreue in der Form des Mißbrauchstatbestandes kann der Angeklagte deshalb nicht begangen haben; versuchte Untreue ist jedoch nicht strafbar (§ 43 Abs. 2 StGB).

50

Nicht beizutreten ist auch den Ausführungen des Landgerichts über den von dem Angeklagten vorsätzlich verursachten Vermögensschaden. Es sieht ihn allein in der langfristigen Festlegung von Geldmitteln, die die Stiftung zur Erfüllung dringender Verbindlichkeiten benötigt habe. Daß darin jedoch für sich allein noch kein Vermögensschaden gefunden werden kann, ist schon oben ausgeführt worden.

51

b)

Das Verhalten des Angeklagten ist nach dem Treubruchstatbestand zu beurteilen. Dessen äußere Merkmale sind schon den bisherigen Feststellungen zu entnehmen. Die ihm anvertrauten Vermögensinteressen der Stiftung hat der Angeklagte vor allem dadurch pflichtwidrig verletzt, daß er, obwohl die Frage der aufsichtsbehördlichen Genehmigung zumindest noch völlig offen war, ohne jede Sicherheit Anzahlungen leistete sowie kostspielige Planungs- und Entschuttungsarbeiten vornehmen ließ. Schon dadurch allein ist der Stiftung ein Schaden widerfahren, der, soviel ersichtlich, durch keine gleichzeitig empfangenen Vorteile wirtschaftlich aufgehoben worden ist. Jedoch fehlt insoweit eine sichere Feststellung zur inneren Tatseite. Die Strafkammer führt aus, der Angeklagte sei, indem er Anzahlungen ohne Sicherheit leistete sowie Planungs- und Entschuttungsarbeiten vornehmen ließ, leichtfertig verfahren. Ob sich dieses Urteil nur auf die endgültigen Verluste der Stiftung bezieht oder auch schon auf die in dem Geschäftsgebaren des Angeklagten als solchem liegende, die Stiftung schwer gefährdende Pflichtwidrigkeit, läßt sich der Entscheidung nicht sicher entnehmen. Unter diesen Umständen muß auch diese Verurteilung aufgehoben werden.

52

In der neuen Verhandlung bleibt die Frage einer Untreue zum Nachteil der Wohnungsbewerber auch hier zu prüfen. Eine Untreue zum Nachteil des Staates kommt nicht in Betracht.

53

5.)

Zum Strafausspruch ist zu bemerken, daß mehrere Geldstrafen gesondert auszusprechen, nicht zusammenzurechnen sind (§ 78 StGB).

54

B.

Zur Revision der Staatsanwaltschaft.

55

I.

Passive Bestechung (Abschn B des angefochtenen Urteils).

56

Das Landgericht hat festgestellt: Der Stadtrat in W. beschloß am 16. Dezember 1948, der Bauunternehmung G. & Co. den Wiederaufbau eines Wohnblocks gegen ein Entgelt von 854.000 DM zu übertragen. Am 20. Januar 1949 beschloß der Hauptausschuß des Stadtrats, den Abschluß eines Vertrages mit der Firma G. & Co. "bis zum Eintreffen der Genehmigung für das (von der Stadt aufzunehmende) Darlehen" zurückzustellen. Am 25. Januar 1949 unterzeichnete jedoch der Angeklagte, der damals Oberbürgermeister von W. war, den Vertrag. Er hatte den Mitinhaber der Firma G. & Co., Maximilian S. Ende Dezember 1948 auf gewisse Baustoffe aufmerksam gemacht, die eine dem S. bis dahin unbekannte Firma B. & Co. herstellte; deren Inhaber waren die Schwiegermutter und die Ehefrau des Angeklagten. S. gab der Firma B. & Co. am 12. Januar 1949 einen Lieferungsauftrag in Höhe von 16.000 DM. Am 17. Januar und 9. Februar 1949 leistete S. hierauf Vorauszahlungen in Höhe von 5.000 und 4.000 DM an B. & Co.

57

Der Freispruch des Angeklagten läßt sich rechtlich nicht beanstanden. Unbegründet sind allerdings die Zweifel des Landgerichts daran, daß die Geschäfte des S. mit der Firma B. & Co. einen Vorteil für den Angeklagten enthielten. Jedoch hat das Landgericht sich nicht die Überzeugung zu verschaffen vermocht, daß der Angeklagte "sich bewußt war, die Auftragserteilung und die Vorauszahlung des S. (an B. & Co.) werde für den ausstehenden Vertragsabschluß (zwischen der Stadt und G. & Co.) gewährt"; es sei nicht zu widerlegen, daß der Angeklagte "den noch abzuschließenden Vertrag nicht in Erwägung gezogen habe, als er sich bemühte, S. für die Auftragserteilung an die Firma B. & Co. zu gewinnen". Diese tatrichterliche, das Revisionsgericht bindende Würdigung des Sachverhalts steht der Annahme einer schweren passiven Bestechung des Angeklagten entgegen, soweit als erkaufte Amtstätigkeit der Vertragsabschluß zwischen der Stadt und der Firma G. & Co. in Betracht kommt. Denn zum Tatbestande dieses Verbrechens gehört, falls die Bestechungshandlung im Annehmen oder Sichversprechenlassen eines Vorteils besteht, eine Einigung zwischen dem Beamten und dem Vorteilsgeber darüber, daß der Vorteil das Entgelt für eine Amtshandlung sein soll; bei dem Tatbestandsmerkmal des Forderns eines Vorteils muß diese Vorstellung wenigstens bei dem Beamten gegeben (und nach außen erkennbar) sein. All dies hat der Tatrichter verneint (vgl. RGSt 70, 166, 171; 77, 75 f).

58

Allerdings ergibt sich aus dem Urteil, daß der Angeklagte aus dem Entwurf des abzuschließenden Vertrages eine von dem städtischen Sachbearbeiter vorgesehene, für die Firma G. & Co. möglicherweise lästige Bestimmung hat streichen lassen. Die Urteilsfeststellungen schließen auch nicht aus, daß der Angeklagte bei dieser Maßnahme von den Vorteilen, die S. der Firma B. & Co. zugewandt hatte, beeinflußt war. Hat aber der Angeklagte, wie das Landgericht nicht widerlegen zu können glaubt, bei seinen Verhandlungen mit S. den Vertrag gar nicht im Auge gehabt, so kommt es nicht darauf an, ob er sich hinterher durch die von S. gewährten Vorteile zu einer pflichtwidrigen Amtshandlung hat verleiten lassen, § 332 StGB setzt vielmehr voraus, daß der Beamte gerade bei der Bestechungshandlung, also beim Fordern, Annehmen oder Sichversprechenlassen des Vorteils, diesen als Entgelt für eine pflichtwidrige Amtshandlung betrachtet.

59

Nicht geprüft hat das Landgericht, ob der Angeklagte mit seinem Hinweis auf die Firma B. & Co. dem S. nahelegen wollte, sich durch eine Bestellung bei dieser Firma dafür erkenntlich zu zeigen, daß der Stadtrat unter Befürwortung des Angeklagten den städtischen Großauftrag an G. & Co. vergeben hatte. In diesem Falle könnte eine einfache passive Bestechung nach § 331 StGB in Betracht kommen. Indes ist dem nicht weiter nachzugehen, weil eine solche Straftat des Angeklagten im Hinblick auf die Höhe der in § 331 angedrohten Strafen unter die Straffreiheit des Bundesgesetzes vom 31. Dezember 1949 fallen würde.

60

Die Revision der Staatsanwaltschaft muß daher in diesem Falle verworfen werden.

61

II.

Untreue zum Nachteil der K.-R. Stiftung durch unrichte Rechnungen und Buchungen (Abschn. E 1 des Urteils).

62

1.)

Soweit der Angeklagte von dem Vorwurf freigesprochen ist, Untreue zum Schaden der Stiftung dadurch begangen zu haben, daß er die BHG vordatierte Rechnungen ausstellen ließ, hat die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben. Die Revisionsbegründung enthält dazu auch keine näheren Ausführungen.

63

2.)

Auch im Falle der P.-Werke läßt sich der Freispruch rechtlich nicht beanstanden.

64

Der Angeklagte hat in den Büchern Guthaben der BHG gegen die Stiftung eintragen lassen, die in Wahrheit nicht bestanden. Sein Ziel war, die Höhe der in der BHG angelegten Stiftungsmittel zu verschleiern. Daß dieses Verhalten des Angeklagten seine Vermögensfürsorgepflicht gegenüber der Stiftung verletzte, ist nicht zu verkennen. Indessen kann dem Tatrichter rechtlich nicht entgegengetreten werden, wenn er einen der Stiftung widerfahrenen Vermögensnachteil verneint. Unrichtige Buchungen verdunkeln freilich die wahre Rechtslage und können daher den davon Betroffenen in seinem Vermögen gefährden (vgl. RGSt 61, 78; die abweichende Entscheidung RGSt 62, 130, 136 ist durch die Neufassung des § 266 StGB überholt). Jedoch genügt eine Vermögensgefährdung nur dann dem Tatbestandserfordernis des Nachteils im Sinne des § 266, wenn schon sie allein eine meßbare Beeinträchtigung des Gesamtvermögens bewirkt (RGSt 16, 1, 11; 76, 193 f). Eine solche Vermögensgefährdung hat der Tatrichter im Hinblick auf die Vereinbarungen der gesetzlichen Vertreter der beiden beteiligten Körperschaften verneint, ohne dabei zu übersehen, daß die BHG schlecht stand und bald danach konkursreif wurde. Diese Entscheidung des Tatrichters liegt noch im Rahmen der allein ihm zustehenden Wertung des Beweisergebnisses.

65

III.

Untreue zum Nachteil des eingetragenen Vereins "P. B." (Abschn. E 2 des Urteils).

66

Gegen die Freisprechung des Angeklagten von dieser Anschuldigung bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

67

Die Strafkammer verkennt nicht, daß der Angeklagte, indem er ohne Mitwirkung der nach der Satzung hierzu berufenen Organe ein Monatsgehalt von 800 DM sich selbst bewilligte und es bezog, den ihm anvertrauten Vermögensinteressen des Vereins zuwidergehandelt hat. Es ist aber rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter eine Untreue gleich wohl verneint, weil das von dem Angeklagten entnommene Gehalt seiner Arbeitsleistung angemessen war; denn dann ist der Verein nicht benachteiligt worden (vgl. RGSt 62, 357, 362). Die Revision vermißt eine Berücksichtigung der Tatsache, daß die Tätigkeit des Vereins seit Ende 1951 zum Erliegen kam. Allerdings war dies für die Höhe des angemessenen Arbeitsentgelts von Bedeutung. Es fehlt aber an einem Anhalt dafür, daß das Landgericht das außer Acht gelassen hat. Denn es stellt fest, daß der Angeklagte schon seit Oktober 1951 das Gehalt nur noch zu einem Teile bezogen hat. Wenn die Strafkammer unter diesen Umständen zu der Auffassung gelangt ist, daß sich die Bezüge des Angeklagten noch im Rahmen des Angemessenen hielten, so läßt dies, auch wenn zahlenmäßige Feststellungen im einzelnen nicht getroffen wurden, nach der Lage des Falles keinen Rechtsfehler ersehen.

68

IV.

Anstiftung zur Unterlassung des Konkursantrages (Abschn. E 3 des Urteils).

69

Die Freisprechung des Angeklagten von der Anschuldigung, den Geschäftsführer der B. H.- und I.-GmbH. (BHG) zur Unterlassung des Konkursantrages angestiftet zu haben (§§ 84, 64 GmbHGes), ist nicht frei von Rechtsirrtum.

70

Wenn die BHG zahlungsunfähig geworden war oder wenn sich bei Aufstellung einer der im § 64 GmbHGes genannten Bilanzen ihre Überschuldung ergab, so war der Geschäftsführer verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber binnen drei Wochen, die Eröffnung des Konkurses oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. Diese Pflicht entfiel nicht dadurch, daß Hoffnung oder selbst Aussicht bestand, durch eine Kapitalerhöhung den Konkursgrund zu beseitigen, es sei denn, daß diese Beseitigung innerhalb der in § 64 a.a.O. gewährten Frist, also binnen längstens drei Wochen, tatsächlich gelang (RGSt 37, 324). Daß hier der Gesellschaft überhaupt neue Mittel zugeführt wurden, ist nicht festgestellt. Es ist deshalb bisher auch nicht ersichtlich, weshalb die Geschäftsführer sich nicht eines Vergehens gegen § 84 GmbHGes und der Angeklagte, der als Vorsitzender des Verwaltungsrats der BHG die Unterlassung des Konkursantrages anriet, sich nicht einer Teilnahme an diesem Vergehen schuldig gemacht haben sollten.

71

Dieser Fall bedarf daher neuer tatrichterlicher Prüfung. Dabei wird zu klären sein, ob und seit wann die BHG zahlungsunfähig war, ferner ob sich bei der Aufstellung einer Bilanz, etwa der Zwischenbilanz vom 31. August 1950, ihre Überschuldung ergab. Daß diese Bilanz mit einem "Verlust" abschloß, braucht noch keine Überschuldung darzutun. Eine solche ist vielmehr dann gegeben, wenn die vorhandenen Vermögenswerte die Schulden nicht mehr decken: dabei bleibt das auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesene Stammkapital außer Betracht (RGSt 51, 21). Für das Maß der Schuld des Angeklagten kann von Bedeutung sein, ob er überhaupt ernsthaft des Glaubens war, der BHG aus Mitteln des Vereins "P. B." aufhelfen zu können.

72

V.

Anstiftung zum Vergehen nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHGes (Abschn. E 4 des Urteils).

73

Die Feststellungen des Landgerichts sind allzu knapp und tragen den Freispruch nicht.

74

Soviel dem Urteil zu entnehmen ist, hat Z., der Geschäftsführer der BHG, beim Notar auf Veranlassung des Angeklagten die schriftliche Erklärung abgegeben, daß ein Viertel der neuen Stammeinlagen eingezahlt sei und sich in seiner freien Verfügung befinde (vgl. § 57 Abs. 2, § 8 Abs. 2 GmbHGes). In Wirklichkeit traf dies, und zwar auch noch zur Zeit des Eingangs der Erklärung beim Registergericht, nicht zu. Der Angeklagte hat die Unrichtigkeit der Erklärung gekannt, jedoch, soviel erweislich, geglaubt, er werde dem Geschäftsführer bis zum Eingang der Erklärung beim Gericht den erforderlichen Betrag zur Verfügung stellen können. Es ist richtig, daß das nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHGes strafbare Vergehen erst dann begangen und vollendet ist, wenn die unrichtige Erklärung beim Registergericht eingeht (RGSt 43, 323; BGH 1 StR 668/51 vom 17. Juni 1952); der Angeklagte ist also nur strafbar, wenn sich sein Vorsatz auf diesen Zeitpunkt bezog. In dieser Hinsicht ist das Urteil aber deshalb zu beanstanden, weil es sich zu der Frage des bedingten Vorsatzes nicht äußert. Dies war angesichts der aus dem Urteil ersichtlichen unsicheren Lage des Vereins "P. B.", der die neuen Stammanteile übernommen hatte, nicht zu umgehen; es wäre zu prüfen gewesen, welche Möglichkeiten der Geldbeschaffung dem Angeklagten zu jener Zeit zur Verfügung standen. Auch hätte geklärt werden müssen, aus welchem Grunde die Erklärung des Geschäftsführers erst mehrere Monate nach ihrer Unterzeichnung dem Gericht vorgelegt wurde und wie sich der Angeklagte in der Zwischenzeit verhalten hat.

75

VI.

Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen der Sozialversicherung: Fall "P. B." e.V. (Abschn. E 5 des Urteils).

76

Der Freispruch des Angeklagten beruht auf der Erwägung der Strafkammer, dem Verein hätten in dem fraglichen Zeitraum Barmittel nur noch in geringem Umfang zur Verfügung gestanden; den Arbeitnehmern sei nicht der volle Lohn unter Abzug ihrer Anteile zur Sozialversicherung ausbezahlt worden, vielmehr hätten sie nur geringe Teilzahlungen zur Deckung des dringendsten Lebensbedarfes erhalten. § 533 RVO sei bei dieser Sachlage nicht anwendbar.

77

Die Rechtsansicht, von der die Strafkammer ausgeht, ist nicht zu beanstanden. § 533 RVO setzt voraus, daß den Arbeitnehmern die Beitragsanteile einbehalten worden sind; hierzu genügt schon jede tatsächliche Kürzung des Lohnes oder Gehaltes um die Anteile (RGSt 40, 235; 50, 133). Bei geringen Abschlagszahlungen kann der Sachverhalt aber so liegen, daß ein Abzug der Arbeitnehmeranteile noch nicht stattgefunden hat (vgl. RGSt 39, 333; 65, 398).

78

Nicht ohne Grund macht indes die Revision geltend, daß das Landgericht Einzelheiten über die Zahl der Beschäftigten und die Höhe der ihnen gezahlten Beträge hätte feststellen müssen. Dazu wird das Landgericht bei der ohnehin erforderlichen neuen Verhandlung Gelegenheit haben. Denn der Freispruch muß schon deshalb aufgehoben werden, weil die Möglichkeit besteht, daß der hier erörterte Fall zusammen mit dem sogleich unter VII zu behandelnden nur eine einzige Straftat des Angeklagten darstellt, sei es wegen natürlicher Handlungseinheit oder wegen Fortsetzungszusammenhangs. Die im Falle VII notwendige Aufhebung des Urteils ist daher auf den vorliegenden Fall zu erstrecken.

79

VII.

Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen der Sozialversicherung: Fall Albert L. (Abschn. E 6 des Urteils).

80

Albert Leistner war Angestellter des Vereins "P. B." Er gründete unter seinem Namen auf Veranlassung des Angeklagten ein Baugeschäft, das ausschließlich für den Verein tätig war. Er blieb Angestellter des Vereins und bezog von diesem Gehalt. Seine "Firma" besaß kein eigenes Kapital; die Buchhaltung wurde von der BHG miterledigt. Am 1. Januar 1950 wurde Gottfried H., ebenfalls Angestellter des Vereins "P. B.", Inhaber der Firma Albert L. Die Verhältnisse blieben im wesentlichen wie bisher; die Buchführung wurde jetzt von dem Verein "P. B." besorgt. Unter beiden Inhabern sind erhebliche Sozialversicherungsbeiträge, die den Beschäftigten der Firma einbehalten worden waren, nicht an die Krankenkasse abgeführt worden. Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, weil nicht er, sondern L. und H. Arbeitgeber im Sinne des § 533 RVO gewesen seien.

81

Da indes L. und H. nicht nur ihre Weisungen, sondern auch ihre Betriebsmittel von dem Verein "P. B." erhielten, dessen geschäftsführender Vorstand der Angeklagte war, hätte geprüft werden müssen, ob der Angeklagte nicht wenigstens der Anstiftung oder der Beihilfe zu einem Vergehen nach § 533 RVO schuldig ist. Außerdem aber wäre zu erörtern gewesen, ob die Beschäftigten der "Firma" L. ihre Arbeitsverträge überhaupt ernstlich mit deren Inhabern abgeschlossen hatten. Waren diese nur "Strohmänner", in Wirklichkeit aber der Verein "P. B." Vertragspartner der Arbeitnehmer, so traf den Angeklagten die in § 536 Nr. 4 RVO bestimmte Verantwortlichkeit, die er freilich im Rahmen des § 534 RVO auf einen Angestellten übertragen konnte. Es sind hier die Grundsätze verwertbar, nach welchen die Rechtsprechung die Frage entscheidet, ob ein Betriebsinhaber, an dessen Stelle nach außen ein "Strohmann" in Erscheinung tritt, als Schuldner im Sinne der Strafvorschriften der Konkursordnung anzusehen ist (RGSt 25, 121; 26, 187; 29, 103; 46, 10; 65, 411; 69, 65, 70).

82

Der Freispruch ist hiernach aufzuheben. In der neuen Verhandlung wird gegebenenfalls auch zu prüfen sein, ob außer den §§ 533 ff RVO, die zunächst nur für die Krankenversicherung gelten, auch § 1492 RVO, § 205 AVG und § 270 AVAVG anzuwenden sind.

83

VIII.

Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft in vollem umfange vertreten.

Dr. Peetz Mantel Glanzmann Jagusch Dr. Schalscha